Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2005

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Landessozialgericht NRW, L 19 (9) AL 125/04
Datum:
17.10.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 (9) AL 125/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 1 AL 105/02
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004
wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Zurücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit ab 29.01.2002.
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Der Kläger bezog in der Zeit vom 24.10.1997 bis 24.04.1998 Arbeitslosengeld und vom
22.02.1999 bis 12.06.2000 sowie vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 Arbeitslosenhilfe. In
der Zeit vom 13.06.2000 bis 12.07.2000 und vom 10.11. bis 17.12.20001 erhielt er
Krankengeld. Auf eine Mitteilung des Sozialamtes der Gemeinde N an die Mitarbeiter
der Beklagten, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren einen regen Handel mit
Luxusautos betreibe, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2002 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für
die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 13.07.2000 bis 09.11.2000
in Höhe von 6.805,80 DM zurück und forderte die Erstattung dieses Betrages zurück und
forderte die Erstattung dieses Betrages sowie der für die genannten Zeiträume
gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.464,48 DM. Diese
Bescheide sind Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens L 19 (9) AL 126/04
LSG NRW.
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Am 29.01.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Mit
Bescheid vom 07.02.2002 bewilligte die Beklagte ihm ab Antragstellung
Arbeitslosengeld in Höhe von 46,90 Euro wöchentlich für die Dauer von 300 Tagen.
Diese Arbeitslosengeldbewilligung nahm die Beklagte mit dem angefochtenen
Bescheid vom 19.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002
zurück. Der Kläger habe die für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erforderliche
Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Vor der Antragstellung sei er keine zwölf Monate
versicherungspflichtig tätig gewesen. Die Zeit des Krankengeldbezuges sei nicht
berücksichtigungsfähig, weil der Kläger nicht unmittelbar vor Beginn dieser Leistungen
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eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - SGB III bezogen habe.
Der Kläger habe am 29.10.2002 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Er hat
geltend gemacht, die Anwartschaftszeit sei erfüllt. Die Krankengeldbezugszeiten seien
berücksichtigungsfähig, da er zuvor Arbeitslosenhilfe zu Recht bezogen habe. Die
Bewilligung dieser Leistung habe die Beklagte nicht zurücknehmen dürfen. Er sei
bedürftig gewesen. Der Mitarbeiter der Gemeinde N bringe ihn zu Unrecht in Misskredit.
Dessen Behauptungen treffen nicht zu. Er habe keinen Handel mit Luxusautos
betrieben.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihren Bescheid für rechtmäßig gehalten.
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Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 16.04.2004 die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III
berufen. Nach der genannten Vorschrift seien Personen nur in der Zeit
versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen
Rehabilitation Übergangsgeld bezogen hätten, wenn sie unmittelbar vor Beginn der
Leistung versicherungspflichtig gewesen seien oder eine laufende Entgeltleistung nach
diesem Buch bezogen hätten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Er
habe zwar innerhalb der Rahmenfrist vom 13.06.2000 bis zum 12.07.2000 und vom
10.11.2000 bis 17.12.2000 Krankengeld bezogen. Unmittelbar vor dem
Krankengeldbezug sei der Kläger aber nicht versicherungspflichtig tätig gewesen. Er
habe unmittelbar vor dem Bezug von Krankengeld auch keine laufenden
Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen. Die Bewilligung der
Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom
13.07.2000 bis 09.11.2000 sei zu Recht zurückgenommen worden, weil der Kläger die
Leistungen nicht rechtmäßig bezogen habe. Der Kläger habe auch gewusst, dass ihm
Arbeitslosengeld nicht zugestanden habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe lägen für die Zeit ab 29.01.2002 nicht vor. Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III
habe Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur derjenige Arbeitslose, der u. a. in der Vorfrist
Arbeitslosengeld bezogen habe (Nr. 4). Gemäß § 192 Abs. 1 SGB III betrage die Vorfrist
ein Jahr und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Im Fall des Klägers habe die Vorfrist des Klägers
am 29.01.2001 begonnen und am 28.01.2002 geendet.
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Gegen das am 04. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2004 Berufung
eingelegt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004 zu ändern und den Bescheid der
Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
24.10.2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der zugehörigen Gerichtsakte L 19 (9)
AL 126/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der
Gemeinde N und die strafrechtlichen Ermittlungsakten Bezug genommen. Diese haben
in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt,
dass der angefochtene Bescheid vom 19.03.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 rechtmäßig ist. Der Kläger kann sich nicht auf
die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III berufen, weil er weder unmittelbar vor Beginn
der Leistung versicherungspflichtig war noch eine laufende Entgeltleistung nach dem
SGB III bezogen hat. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch und verweist auf die Entscheidungsgründe im
Urteil des Sozialgerichts vom 16.04.2004. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen,
dass der Senat im Verfahren L 19 (9) AL 126/04 mit Urteil vom 17.10.2005 entschieden
hat, dass die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999
bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 12.07.2000 bis 09.11.2000 zu Recht
zurückgenommen hat. Damit steht fest, dass der Kläger unmittelbar vor dem Bezug von
Krankengeld keine laufenden Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Anlass für die Zulassung der Revision
besteht nicht, § 160 SGG.
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