Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2007

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Landessozialgericht NRW, L 19 B 101/07 AS
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 101/07 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 219/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Mit der im September 2006 erhobenen Klage begehrten die Kläger höhere Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum Januar bis April 2006.
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Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Sozialgericht der Klägerin zu 1)
Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Der Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe im Schriftsatz vom 08.05.2007 ging beim Sozialgericht am
11.05.2007 ein. Mit am 15.05.2007 abgesandten Schreiben forderte das Gericht den
Kläger zu 2) auf, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
einzureichen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2007 - eingegangen beim Sozialgericht am
05.06.2007 - verwies der Bevollmächtigte des Klägers zu 2) hinsichtlich der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2) auf
diejenigen, die in dem Rechtsstreit S 4 AS 54/06 unter dem 25.04.2007 zu den
Gerichtsakten gereicht worden waren.
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Auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte
unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern weitere
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 17,10 EUR
für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2006 zu gewähren und die außerordentlichen Kosten
der Kläger zur Hälfte zu tragen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht den Antrag
des Klägers zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt T abgelehnt. Das Gericht könne dem Beschluss eine Rückwirkung
frühestens auf den Zeitpunkt beilegen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen
Erklärungen und Unterlagen vorgelegen habe. Die Prozesskostenhilfe ende jedoch mit
Abschluss des Verfahrens. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers zu 2) mit
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einem Verweis auf seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in einem Parallelverfahren habe erst am 05.06.2007 und damit nach
Beendigung des Verfahrens durch Urteil vorgelegen.
Mit seiner hiergegen am 06.07.2007 erhobenen Beschwerde hat der Kläger
vorgebracht, mit dem LSG NRW sei zum damaligen Zeitpunkt abgestimmt gewesen,
dass die Post durch einen Boten des LSG in die Anwaltskanzlei gebracht würde. Dieser
Bote habe auch angefertigte Post der Rechtsanwälte mitgenommen, um diese über das
LSG an die einzelnen Sozialgerichte zu verteilen. Der betreffende Schriftsatz vom
30.05.2007 sei ausweislich der elektronischen Akte um 10.15 Uhr am 30.05.2007
ausgedruckt worden. Es sei also davon auszugehen, dass der Schriftsatz beim LSG
unter dem 31.05.2007 eingegangen sei. Dieses Datum müßte entscheidend sein für die
Frage, wann der Schriftsatz dem Gericht zugegangen sei.
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung
vom 10.07.2007), ist nicht begründet.
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Auch zur Überzeugung des Senats hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass
ein bewilligungsreifer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Klägers zu 2)
nicht vor dem Instanzende beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangen ist.
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Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob, insbesondere nach Aufforderung des
betreffenden Gerichts, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorzulegen, ein Verweis auf die erheblich früher in einem bei einer
anderen Kammer geführten Verfahren vorgelegten Unterlagen genügt. Denn der
bezugnehmende Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.05.2007 ist
ausweislich des Eingangsstempels des Sozialgericht erst am 05.06.2007 dort
eingegangen. Die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2007 enthält keinen Hinweis darauf,
dass über den noch nicht beschiedenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
des Klägers zu 2) gesprochen worden oder gar eine entsprechende Erklärung vorgelegt
worden wäre.
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Der Kläger zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für eine rechtzeitige
Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung auf den Eingang
seines Schriftsatzes beim LSG abzustellen sei. Denn ein formgerechter Antrag erfordert
nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 117 Abs. 2 auch die Erklärung der
Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (BSG Beschluss vom
10.07.2007 - B 14/7b AS 8/07 BH mit Nachweis der höchstrichterlichen
Rechtsprechung; Beschluss des erkennenden Senats vom 10.08.2006 - L 19 B 28/06
AL - mit umfangreichen Literaturnachweisen). Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Prozessgericht zu
stellen.
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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu treffen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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