Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2008

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, erlass, hauptsache, verfügung, zivilprozessordnung, rechtskraft, datum, unzumutbarkeit

Landessozialgericht NRW, L 7 B 290/08 AS
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 290/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 276/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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1. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, soweit sie sich gegen die
Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Sozialgericht (SG) Dortmund richtet.
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a. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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b. Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
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Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem
angegriffenen Beschluss vom 29.07.2008 Bezug.
Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht
glaubhaft gemacht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.08.2008 ist der
Prozessbevollmächtigte der Antragsteller aufgefordert worden, die Beschwerde binnen
einer Woche zu begründen. Auf die Erinnerungen des Senats vom 01.09.2008 sowie
vom 24.09.2008 hat er nicht reagiert, so dass nach wie vor keine
Beschwerdebegründung vorliegt.
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c. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des SG, wonach es "angemessen" sei,
grundsätzlich dann nicht von einer Eilbedürftigkeit auszugehen, wenn einem
Antragsteller Beträge bis zu 70 % des Regelsatzes gemäß § 20 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Verfügung stehen. Einen solchen allgemeinen
Rechtssatz gibt das geltende Recht nicht her. Das entsprechende Obiter dictum des
Bundesverfassungsgerichts in dem Kammerbeschluss vom 12.05.2005 (1 BVR 569/05,
hierzu bereits oben) ist nicht bindend, weil der dortige Hinweis der 3. Kammer des 1.
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zu den tragenden Kunden gehört (gemäß
§ 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
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2. Die Beschwerde der Antragsteller ist ebenfalls unbegründert, soweit sie sich gegen
die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG
richtet. Denn die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet aus den dargelegten
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 100 14 Zivilprozessordnung (ZPO).
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3. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde die Ablehnung ihres Antrages auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen haben, folgt die Kostenentscheidung
aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich ihre Beschwerde
gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im
Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 ZPO).
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4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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