Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2003

LSG NRW: aufenthalt im ausland, urlaub, spanien, arbeitsamt, ausnahme, anhörung, ausreise, anfang, leistungsanspruch, verordnung

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 12/03
Datum:
16.06.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 12/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AL 57/02
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Klägerin über den 30.11.2000 hinaus ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld zusteht.
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Mit Bescheid vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte der 1946 geborenen Klägerin
Arbeitslosengeld für 789 Tage ab dem 01.01.1999.
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Eine Einladung vom 25.10.2000 zu einem Gruppengespräch am 07.11.2000 ging mit
dem Hinweis "unbekannt verzogen" an das Arbeitsamt S ... zurück. Nach Auskunft des
zuständigen Einwohnermeldeamtes war die Klägerin jedoch weiterhin unter der der
Beklagten bekannten Anschrift "S ... in S ..." gemeldet. Mit Schreiben vom 25.11.2000
teilte die Klägerin der Beklagten auf eigene Veranlassung mit, sie sei der Ansicht, sie
habe nach deprimierender zweijähriger erfolgloser Stellensuche - auch wenn sie eine
Qualifizierungsmaßnahme durchführen sollte - keine Chance in Deutschland wieder
eine Arbeitsstelle zu finden. Da sie allein lebe und keinerlei Verwandte habe, wolle sie
sich "im EU-Ausland auf eine ihr angebotene, auf etliche Jahre befristete Stelle
vorstellen". Dies verbinde sie mit einem Urlaub, der für sie kosten- mäßig nur über einen
längeren Zeitraum finanzierbar sei. Ohnehin stünden ihr 3 Monate Urlaub unter
Fortzahlung des Arbeitslosengeldes aus den vergangenen 2 Jahren zu, in denen sie
keinen Urlaub in Anspruch genommen habe.
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Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2000, der Klägerin zugegangen am
01.12.2000, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2000 ganz
auf: Die Klägerin befinde sich nicht mehr auf Beschäftigungs suche und sei damit nicht
mehr arbeitslos, vgl. §§ 119, 118 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 2, 3
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Erreichbarkeitsanordnung (EAO) i.V.m. § 330 SGB III.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe im gesamten
Monat November 2000 dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden. Entsprechend ihrer
Ankündigung sei sie erst am 01.12.2000 nach Teneriffa gereist, um sich auf
Stellenangebote vorzustellen und Eignungstests zu absolvieren. Zu Recht habe sie den
Aufenthalt im Ausland mit ihrem Jahresurlaub verbinden dürfen.
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Die Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 04.04.2001 teilweise
ab und beschränkte die Aufhebung der Entscheidung über die Leistungsbewilligung auf
die Zeit ab dem 01.12.2000. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001, der Klägerin bekannt gegeben auf Teneriffa am
10.12.2001, als unbegründet zurück. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass
keine Ausnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 EAO vorgelegen habe. Die Klägerin habe sich
länger als 6 Wochen außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamtes aufgehalten.
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Am 06.03.2002 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat
ergänzend vorgetragen, das Zustimmungserfordernis zu Urlaubsplänen sei ihr nicht
bekannt gewesen. Da sie weder in 1999 noch in 2000 Urlaub in Anspruch genommen
habe, stünden ihr Leistungen zumindest noch für weitere zwei- mal 6 Wochen zu.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
04.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden
Widerspruchsbescheid bezogen.
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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 31.01.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen
für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung seien gegeben. Die Ausreise der Klägerin
nach Spanien am 01.12.2000 stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar.
Sie sei von Beginn an nicht mehr beschäftigungs- suchend gewesen, da sie sich länger
als 6 Wochen außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamtes aufgehalten und dies von
Anfang an beabsichtigt habe. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf
die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
14
Gegen den ihr am 10.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
18.02.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, ihr stehe Urlaub für 1999 und
2000 von je 6 Wochen zu, dementsprechend habe sie zumindest Anspruch auf
Leistungen für insgesamt 12 Wochen ab dem 01.12.2000. Sie habe sich nach Spanien
begeben, da sie eine Anfrage erhalten habe, ob sie für 3 Monate zur Probe arbeiten
wolle. Letztlich sei sie aber doch nicht in Spanien berufstätig gewesen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2003 zu ändern und den
Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
04.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid als zutreffend und bezieht sich zur
Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001. Auch unter
Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Klägerin ergebe sich kein Anlass für eine
Änderung ihrer Rechtsauffassung.
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Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten
im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten
(Kunden-Nr ...) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2003 die Klage
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 04.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom
28.11.2001 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld über
den 30.11.2000 hinaus nicht zu.
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Wegen der Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichts- gesetz
(SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des
Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2003, denen er sich nach eigener Prü- fung der
Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt. Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Beginn des Aufenthalts in Spanien
auch nicht aus Art. 69 EWG-Verordnung (EWG-VO) 1408/71 ergibt. Abgesehen davon,
dass ein dreimonatiger Urlaub auch nach dieser Vor- schrift keinen Leistungsanspruch
aufrecht zu erhalten vermag, hat die Kläge- rin, selbst wenn sie sich auf Teneriffa auf
Beschäftigungssuche begeben haben sollte, keine der für eine Beschäftigungssuche im
EG-Ausland erforderlichen Formalitäten erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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