Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2002

LSG NRW: wächter, beitragszeit, polizist, glaubhaftmachung, auskunft, foto, stadt, beweiserleichterung, wartezeit, uniform

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 3 RJ 88/00
14.01.2002
Landessozialgericht NRW
3. Senat
Urteil
L 3 RJ 88/00
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 RJ 72/96
Sozialrecht
Rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 16.05.2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Ansprüche des Klägers gegenüber der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer vom Kläger behaupteten Beitragszeit als
Polizist im DP-Lager T von Dezember 1946 bis November 1948 sowie einer Ersatzzeit von
September 1939 bis Dezember 1946.
Der am 00.00.1911 in L/Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung, hielt sich nach
dem Einsetzen der deutschen Verfolgung nach seinen Angaben in Russland auf, gelangte
1946 über Polen in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik und wanderte nach einem
Aufenthalt im DP-Lager T von Ende 1946 bis November 1948 nach Israel aus. Er nahm die
israelische Staatsangehörigkeit an und hat in Israel von 1954 bis 1977 beitragspflichtig zur
dortigen Sozialversicherung gearbeitet.
Am 24.10.1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung eines
Altersruhegeldes sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Er gab
hierbei an, er habe von Januar 1938 bis September 1939 als Handschuhmacher
versicherungspflichtig zur polnischen Sozialversicherung gearbeitet und sei seinerzeit
Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK) gewesen. Von Ende 1946 bis
November 1948 habe er sich im DP-Lager T aufgehalten und sei in einer Vollzeittätigkeit
Wächter gewesen. Auch hierfür seien Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden.
Im weiteren Verwaltungsverfahren, insbesondere in einem am 28.12.1994 ausgefüllten
Vordruck, gab der Kläger an, seine Sozialversicherungsbeiträge für die angegebene
Beschäftigungszeit in X seien zur polnischen Sozialversicherung abgeführt worden.
Entsprechende Angaben für die Tätigkeit als Wächter im DP-Lager machte der Kläger
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nicht. In einer schriftlichen Erklärung vom 10.01.1995 gab der Kläger weiter an, für seine
Tätigkeit als Wächter im DP-Lager ein Gehalt erhalten zu haben. Nach weiteren
Ermittlungen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Ablehnungsbescheid vom
21.07.1995, Widerspruchsbescheid vom 26.03.1996; Ablehnung des Antrages auf
Nachentrichtung mit Bescheid vom 07.11.1996).
Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger weiter Beitragszeiten polnischen Rechts als
Handschuhmacher und nach deutschem Recht als Polizist im DP-Lager geltend gemacht.
Mit Urteil vom 16.05.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Polnische
Versicherungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger seine Zugehörigkeit
zum dSK nicht glaubhaft gemacht habe. Aus diesem Grunde stehe ihm auch kein Recht zur
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu. Eine Beitragszeit zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung sei nicht anzuerkennen, da weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht sei, dass der Kläger in der Zeit von Ende 1946 bis November 1948
Rentenversicherungsbeiträge entrichtet habe. Die insoweit angestellten Ermittlungen seien
ergebnislos verlaufen. Ein Schluss aus der Verrichtung einer Tätigkeit auf die Abführung
von Sozialversicherungsbeiträgen sei nicht möglich. Mangels zu berücksichtigender
Beitragszeiten komme auch die Berücksichtigung einer Ersatzzeit nicht in Betracht.
Gegen das am 31.05.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.06.2000 eingegangene
Berufung des Klägers, mit der er weiterhin eine Regelaltersrente, nunmehr allerdings nur
noch unter Berücksichtigung allein einer Ersatzzeit von September 1939 bis Dezember
1946 und einer Beitragszeit von Dezember 1946 bis November 1948 begehrt. Der Kläger
legt ein Foto vor, auf dem er in Polizeiuniform im DP-Lager abgebildet sei. Hierdurch sieht
er die Verrichtung der Tätigkeit selbst als glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der fehlenden
Nachweise der tatsächlichen Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung stehe ihm
eine Beweiserleichterung zu, da zwar einerseits bekannt und belegt sei, dass für
Tätigkeiten im DP-Lager T Lohnlisten mit Ausweisung von Sozialversicherungsbeiträgen
geführt worden seien, andererseits aber auch, dass die für die Sozialversicherung
verantwortlichen Stellen in der Folgezeit andere Teile der Unterlagen vernichtet hätten. Die
Annahme einer tatsächlichen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen werde weiter
gestützt durch Erkenntnisse zur Beitragstreue der in Betracht kommenden Arbeitgeber und
deutschen Stellen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2002 weder selbst zugegen
noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts vom 16.05.2000 abzuändern, den Bescheid der
Beklagten vom 21.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1996
aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, ihm ein Altersruhegeld unter
Berücksichtigung einer Beitragszeit von Dezember 1946 bis November 1948 sowie einer
Ersatzzeit von September bis Dezember 1946 (unter Hinzurechnung von Zeiten zur
israelischen Nationalversicherung nach dem Deutsch-Israelischen
Sozialversicherungsabkommen) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Sachentscheidung des Sozialgerichts für richtig, wegen der
angegebenen letzten Tätigkeit des Klägers als Polizist jedoch die Beigeladene für
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zuständig.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hält das Urteil des Sozialgerichts ebenfalls für zutreffend und weder die
Verrichtung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch die Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen für glaubhaft gemacht. Es scheine sich aus vorhandenen
Unterlagen zu ergeben, dass Lohnlisten mit Beitragsabführungen erst ab Mai 1947 in C
geführt worden seien.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten, der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die beigezogenen Prozessakten aus dem
Verfahren der Ehefrau des Klägers (L 0 RJ 00/00, LSG NRW) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten
entschieden, da mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1, 126 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht das geltend
gemachte Altersruhegeld nicht zu, da er berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten nicht
aufzuweisen hat.
Der Anspruch richtet sich, da der Antrag im Jahre 1994 gestellt worden ist, nach dem Recht
des SGB VI (§ 300 SGB VI). Der nach Antragsdatum und Lebensalter des Klägers alleine
in Betracht kommende Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI setzt
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) voraus.
Anrechenbar auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51
SGB VI), d.h., Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sowie beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs.
1 Nr. 1 SGB VI). Hierbei sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften
als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI).
Beitragszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten des Klägers sind nicht nachgewiesen, da
Aufzeichnungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die angegebene
Tätigkeit des Klägers als Wächter/Polizist im DP-Lager T nicht mehr aufzufinden sind.
Insbesondere sind über die Auskunft des Stadt- und Hospitalarchivs der Stadt T vom 20.
0ktober 1997 in Sachen der B G und der U H an den Prozessbevollmächtigten, der
Informationen zu einer Tätigkeit des Klägers nicht zu entnehmen sind, und die Auskunft des
ITS Arolsen vom 06.01.1999 an die Beklagte im vorliegenden Verfahren, nach der der
Kläger zwar in verschiedenen DP-Lagern registriert wurde, Informationen zu einer Tätigkeit
als Wächter oder Lagerpolizist jedoch nicht vorliegen, hinaus Quellen weiterer
Informationen nicht ersichtlich.
Die vom Kläger angeregten weiteren Aufklärungsmaßnahmen, mit dem Ziel zu ermitteln, ob
die im Stadt- und Hospitalarchiv vorhandenen Unterlagen vollständig oder lückenhaft sind,
begründen den Erfolg der Berufung nicht. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers
annimmt, die zum Lager T bekannten Unterlagen seien unvollständig, ließe die hiernach
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mögliche Beweiserleichterung in § 286 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI keinen Anspruch des
Klägers zu. Auf eine Unvollständigkeit des Archivbestandes zum Lager T deutet zwar hin,
dass weitere Unterlagen zu anderen DP-Lagern C (früher X1) untergegangen sind, und
insbesondere für den bayerischen Teil der US-amerikanischen Besatzungszone bekannt
ist, dass dort Versicherungsunterlagen der ehemaligen DP bis zum 30.06.1952 auf
Beschluss des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18.12.1967 (Az.: VL
0210/92948) vernichtet worden sind (Auskunft des UNHCR über das Ergebnis einer
Besprechung mit bayerischen Regierungsstellen vom 03.07.1985 in dem Verfahren L 14 J
13/84, LSG NRW).
Die Frage, ob auch die Unterlagen für das Lager T unvollständig sind, bedarf jedoch keiner
abschließenden Klärung, da auch unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden
Beweiserleichterung nach § 286 a SGB VI keine berücksichtigungsfähige Beitragszeit des
Klägers vorläge:
Nach § 286a Abs. 1 Satz 1 SGB VI wären Beitragszeiten anzuerkennen, wenn glaubhaft
gemacht würde, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat, und dass hierfür Beiträge gezahlt worden sind.
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis
der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen,
überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Beitragszeiten des Klägers als
Polizist/Wächter im DP-Lager T wären auch nach § 286a SGB VI nicht anzuerkennen, da
weder die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit noch die
Abführung von Beiträgen hierfür glaubhaft gemacht worden sind. Die Merkmale der
Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht
verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch getrennt
zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine
nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG
SozR 5745 § 1 ff. VuVO Nr. 2 = 11a RA 59/85; BSG 5 RJ 79/88 vom 07.09.1989, LSG
Berlin, Urteil vom 12.06.1991 - L 6 AN 52/88).
Die Ausübung einer nach den Maßstäben der damals geltenden
Reichsversicherungsordnung - RVO - sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als
Lagerpolizist/Wächter durch den Kläger ist nicht glaubhaft gemacht, da sich nicht einmal
nach den Eigenangaben des Klägers als der insoweit einzigen Informationsquelle
beurteilten lässt, ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war. Denn es fehlen schon
Angaben, in wessen Diensten, für welche Zeiträume und bei welcher Entlohnung der
Kläger tätig war.
Die Frage nach Arbeitgeber und konkreter Funktion des Klägers als Wachmann ist
zunächst vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass es neben den Zivilbeschäftigten der
US-Besatzungsmacht, die als sog. "Class-II" Angestellte ab unterschiedlichen Zeitpunkten
(wohl) der deutschen Sozialversicherung unterstellt wurden, auch unmittelbar bei der US-
Besatzungsmacht bzw. der UN und ihren Unterorganisationen Beschäftigte ("Class-I")-
Beschäftigte gegeben hat, die der deutschen Sozialversicherungspflicht zu keinem
Zeitpunkt unterstanden (Zur Historie: Das DP-Problem, Schriftenreihe des Instituts für
Besatzungsfragen Tübingen 1950; Jacobmeyer, Vom Zwangsarbeiter zum heimatlosen
Ausländer, Göttingen 1959).
Wäre der Kläger - was nach dem von ihm vorgelegten Foto nicht zu beantworten ist, weil für
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den Senat weder Zeitpunkt oder Anlass dieses Fotos noch der Kläger selbst auf diesem
Foto eindeutig zu identifizieren sind - Angehöriger der nationalen (insbesondere
polnischen) Wachmannschaft bei den US-Streitkräften gewesen, hätte er je nach
Dienstgrad bzw. Tätigkeit der Angestellten- oder der Invalidenversicherung angehören
könne. Nach den bekannt gewordenen Lohnlisten zu schließen, wurden der Abzug von
Arbeitnehmeranteilen und die Abführung der Beiträge durch die Besatzungskostenämter
offenbar aber erst ab Mitte 1947 umgesetzt. Die alleine vorliegende Eigenangabe des
Klägers, er sei lückenlos von 1946 bis 1948 vollzeitig Wächter/Lagerpolizist gewesen,
genügt als alleiniges Mittel der Glaubhaftmachung nicht.
Die konkret zu seiner Person vorliegende Auskunft des ITS Arolsen vom 06.01.1999 hilft
hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses und der Abführung
von Sozialversicherungsbeiträgen auch nicht weiter, da ihr zwar Registrierungen des
Klägers im DP-Lager T Hall im Zeitraum von Januar bis Juni 1947 und sodann erneut
wieder am 13. Dezember 1948 (Auswanderungsdatum) zu entnehmen sind, jedoch
keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit. Das vorgelegte Foto, auf dem Kläger sich zwar selbst
erkennen mag, jedoch der Person nach kaum zu identifizieren ist, belegt, so es denn
wirklich den Kläger zeigt, lediglich, dass er zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos eine
Uniform getragen hat, die die Uniform der Wachmannschaft gewesen sein mag. Ein Datum
der Aufnahme ist aber nicht zu erkennen, so dass insbesondere auch offen bleibt, ob die
Aufnahme vor der Einführung der Sozialversicherung für DP-Beschäftigte oder danach
gefertigt wurde.
Ohne Angaben zum zeitlichen Umfang und finanziellen Ertrag der Beschäftigung
schließlich lässt sich nicht sagen, ob es sich nach den Kriterien der RVO überhaupt um
eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, oder ob sie wegen Kurzzeitigkeit
der Beschäftigung oder Geringfügigkeit der Einkünfte sozialversicherungsfrei war.
Ist schon die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers als
Lagerpolizist/Wächter nicht glaubhaft gemacht, so gilt dies bei noch geringerer
Erkenntnisdichte um so mehr für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf
Einkünfte aus dieser Tätigkeit.
Im Grunde ist zu dieser Frage lediglich bekannt, dass durch Anordnung der
Besatzungsmacht, insbesondere durch das Memorandum Nr. 12 vom 08.02.1946 der US-
Streitkräfte eine Versicherungspflicht für alle in der amerikanischen Zone gegen Entgelt
beschäftigten Personen angenommen und in der Folge regional unterschiedlich
landesrechtlich umgesetzt wurden (für C: Erlass des Arbeitsministers vom 25.02.1946,
Mitteilungen des Arbeitsministeriums, S. 13 und vom 25.03.1946, a.a.O.). Nach
vorliegenden Lohnlisten auch für das DP-Lager T ist weiter bekannt, dass in den erfassten
Fällen von Lohnsummen getrennt Sozialversicherungsanteile ausgewiesen wurden. Zur
Glaubhaftmachung einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle des
Klägers dienliche Informationen oder auch nur konkrete Eigenangaben liegen dagegen
nicht vor.
Die isolierte Anerkennung der weiter geltend gemachten Ersatzzeit ohne bestehende bzw.
anzuerkennende Beitragszeit ist nicht möglich. Denn ohne Beitragszeit besteht schon kein
Versicherungsverhältnis, in dessen Rahmen sich Ersatzzeiten feststellen ließen (Kasseler
Kommentar Niesel, Stand 01.08.2001, Rdnr. 10 zu § 250 SGB VI). Ersatzzeiten (allein)
begründen kein Versicherungsverhältnis (BSG SozR Nr. 4 zu § 1251 RV0).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht. Insbesondere ist
nicht klärungsbedürftig, ob aus dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bei
angenommener Beitragstreue der für die Beitragsabführung zuständigen Stellen auf eine
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu schließen ist.
Diese Frage ist im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden Glaubhaftmachung nach
§ 286a SGB VI durch die genannte Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat
angeschlossen hat, geklärt.