Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2010

LSG NRW (beschwerde, sgg, aufteilung, prüfung, zpo, bezug, begründung, höhe, unterkunftskosten, haus)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1199/10 B
Datum:
12.10.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 1199/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AS 275/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu
Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von 332,- EUR monatlich verneint. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf
die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu
eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, die
Aufteilung der Unterkunftskosten nach "Kopfteilen" erfolgt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 -
B 11b AS 1/06 R Rn. 28; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 Rn. 19; Urteil vom
19.03.2008 - B 11b 13/06 R Rn. 13; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 Rn. 35;
Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 33 jeweils juris), wenn die Unterkunft -
wie vorliegend das Haus - gemeinschaftlich angemietet und vom Antragsteller und von
weiteren Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, gemeinschaftlich
genutzt wird (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R Rn. 21 ff.; LSG NRW,
Urteil vom 03.11.2008 - L 19 AS 46/07 Rn. 24 ff.; vgl. zum Untermietverhältnis LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007 - L 28 AS 1059/07 Rn. 22 ff. jeweils juris).
Besonderheiten tatsächlicher Art, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Prinzip der
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Aufteilung nach Kopfteilen ermöglichen, bestehen nicht. Hierzu zählt das BSG unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17)
Fälle der Behinderung oder Hilfebedürftigkeit (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS
8/07 R Rn. 18 f.; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R Rn. 18 f. jeweils juris).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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