Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2004

LSG NRW: stationäre behandlung, rollstuhl, radio und fernsehen, behinderung, anus praeter, veranstaltung, befreiung, verordnung, besuch, behinderter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 10 SB 17/03
17.11.2004
Landessozialgericht NRW
10. Senat
Urteil
L 10 SB 17/03
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 SB 197/02
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
nicht rechtskräftig
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 23.12.2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht).
Bei der 1934 geborenen unter Betreuung ihres Sohnes stehenden Klägerin sind mit
Bescheid vom 02.10.2000 für die Funktionsstörungen "Hirninfarkt, spastische
Halbseitenlähmung rechts, Sprachstörung, hirnorganisches Psychosyndrom" der Grad der
Behinderung (GdB) mit 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung)
festgestellt worden. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" hatte der
Beklagte verneint.
Am 08.10.2001 beantragte die Klägerin unter Übersendung einer Bescheinigung des
praktischen Arztes Dr. C die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleich "RF". Nach Auswertung des Attests durch
seinen beratenden Arzt lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 17.12.2001 ab,
weil die Behinderung nicht so schwerwiegend sei, dass die Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen jeder Art auf Dauer, auch mit Hilfe einer Begleitperson oder technischen
Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl), unmöglich sei.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der rechte Arm und das rechte Bein
seien gelähmt; das Sprachzentrum und Teile des Gedächtnisses seien erheblich gestört.
Da sie alleine in ihrer Wohnung lebe und diese ohne fremde Hilfe nicht verlassen könne,
seien Radio und Fernsehen der einzige Kontakt zur Außenwelt. Das Telefon werde nur für
die Notrufeinrichtung des DRK und Kontrollanrufe der Pflegepersonen genutzt.
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die Notrufeinrichtung des DRK und Kontrollanrufe der Pflegepersonen genutzt.
Nach Beiziehung des zur Pflegebedürftigkeit erstatteten Gutachtens des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 15.02.2002 und dessen Auswertung
durch seinen beratenden Arzt wies der Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 zurück.
Zur Begründung ihrer am 14.05.2002 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage
hat die Klägerin unter Übersendung des auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichts,
Amtsgericht Düsseldorf, eingeholten Gutachtens der Ärztin für Psychiatrie-Psychotherapie
H (vom 30.08.2000) vorgetragen, sie könne wegen der Folgen des schweren
Schlaganfalles auch nicht mit leichter Hilfestellung eine öffentliche Veranstaltung
besuchen. Sie benötige zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung eine
Vollzeitbetreuung einschließlich des An- und Abtransportes. Außerdem könne sie sich
wegen ihrer Sprachbehinderung sehr schlecht bzw. gar nicht verständlich machen. Der
einzige Kontakt zur Außenwelt bestehe aus gelegentlichen Besuchen ihres Sohnes und
Enkels sowie dem Fernsehen. Das Telefon besitze sie lediglich wegen des Notrufgerätes,
da sie auf Grund ihrer Behinderung kaum telefonieren könne. Die Ärztin H hat die Klägerin
wegen der Folgen des Schlaganfalles als nicht in der Lage erachtet, für sich selbst zu
sorgen und deshalb eine Betreuung (Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des
Aufenthaltes, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung vor
Behörden) für erforderlich gehalten. Sie hat u.a. ausgeführt, es sei aufgrund der
Sprachstörungen - bei erhaltenem Sprachverständnis - nur bedingt möglich, sich mit der
Klägerin zu verständigen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt ,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 17.12.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2002 den Nachteilsausgleich "RF"
festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat unter Berücksichtigung des Gutachtens der Ärztin H mit Urteil vom 23.12.2002
den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
"RF" verurteilt. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass ein
Behinderter, der von einem Dritten im Rollstuhl geschoben werden müsse, nicht
grundsätzlich von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei.
Diese Entscheidung dürfe jedoch nicht so ausgelegt werden, dass praktisch jeder
Behinderter als in der Lage erachtet werde, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Beschränke man die Feststellung des BSG allein auf die Tatsache, dass ein Behinderter
noch zu einer öffentlichen Veranstaltung hingeschoben werden könne, so sei der Besuch
öffentlicher Veranstaltungen praktisch jedermann möglich. Denn nur in seltenen
Ausnahmefälle und bei schwersten akuten Erkrankungen werde es nicht möglich sein,
einen behinderten Menschen in einem Rollstuhl zu einer öffentlichen Veranstaltung zu
transportieren. Entscheidend sei deshalb, ob der behinderte Mensch im ähnlichen Umfang
von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei wie der in der Nr.
33 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) aufgeführte Personenkreis, dem der
Nachteilsausgleich "RF" grundsätzlich ohne weitere Prüfung gewährt werde, obwohl dieser
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Personenkreis gesundheitlich häufig besser gestellt und eher in der Lage sei, an
öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen als die Klägerin, die wegen der
Halbseitenlähmung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sei, an schwersten
Bewegungsstörungen leide und nicht in der Lage sei sich zu artikulieren.
Gegen das am 13.01.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.02.2003 Berufung
eingelegt und vorgetragen, die Klägerin sei noch in der Lage, in Begleitung in einem
Rollstuhl sitzend an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung sei die Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nur
dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d. h. allgemein
und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen sei, also
allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher öffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen könne. Die gebotene enge Auslegung führe dazu, dass
praktisch eine Bindung an das Haus vorliegen müsse. So lange ein Schwerbehinderter mit
technischen Mitteln (Rollstuhl) und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise
öffentliche Veranstaltungen aufsuchen können, sei er von der Teilnahme am öffentlichen
Geschehen nicht ausgeschlossen. Selbst wer an öffentlichen Veranstaltungen zwar noch
körperlich teilnehmen, aber infolge einer Beeinträchtigung seiner geistigen
Aufnahmefähigkeit solchen Veranstaltungen nicht bis zum Ende folgen könne, habe keinen
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2002 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
23.12.2002 zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Selbst wenn sie trotz ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen
teilnehmen könne, müssten dafür erst einmal einige Bedingungen geschaffen werden.
Diese wären u.a. ein Begleiter, behindertengerechter Transfer mit einem Rollstuhl sowie
eine Behindertenrampe oder Rollstuhlauffahrt bzw. Fahrstuhl. Des Weiteren müsse
während der gesamten Veranstaltung eine Begleitung anwesend sein, die sie zur Toilette
bringen könne, da sie den Rollstuhl nicht selbständig fortbewegen könne. Außerdem könne
man nur sehr eingeschränkt mit ihr kommunizieren, so dass es für fremde Begleitpersonen
äußerst schwierig sei, sie zu verstehen, wenn sie Wünsche oder Vorstellungen äußern
möchte. Genauso schwierig sei es für sie, Zusammenhänge zu verstehen; das bedeute,
dass die meisten öffentlichen Veranstaltungen für sie keinen Sinn machten. Alleine auf
Grund dieser Feststellungen könnten die meisten für sie vorgeschlagenen Aktivitäten
gestrichen werden, wie z. B. Theater, Kino, Vortragsveranstaltungen sowie
Versammlungen. Außer ihrem Sohn und ihrem Enkel, die sie am Besten kennen würden,
könne niemand sie wirklich verstehen. Deswegen sei es sinnlos, sie mit einer anderen
Begleitperson zu irgendwelchen Veranstaltungen zu schicken. Sowohl ihr Sohn als auch
ihr Enkel seien berufstätig bzw. hielten sich aus gesundheitlichen Gründen im Ausland auf,
so dass sie als Begleitpersonen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen opferten diese ihr
schon ihre gesamte Freizeit, damit sie in der eigenen Wohnung weiter leben könne. Hinzu
komme noch die finanzielle Seite. Sie frage sich, wer denn die Krankentransporte, die von
ihrer Wohnung zu irgendwelchen Veranstaltungen notwendig wären, bezahle.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Befundberichtes des praktischen
Arztes Dr. C vom 08.09.2003, dem Arztbriefe über die stationäre Behandlung der Klägerin
in der Fachklinik S von Juni bis August 2000 und des Krankenhauses N über die stationäre
Behandlung im Juli 2003 beigefügt waren. Ferner hat der Senat das Gutachten der Ärztin
für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. H1, Oberärztin in den Rheinischen
Kliniken E - Abteilung Neurologie - vom 21.05.2004 eingeholt. Die Sachverständige hat
einen Zustand nach Durchblutungsstörung der linken Gehirnhälfte mit ausgeprägter
Halbseitenlähmung und eine Sprachstörung festgestellt. Der rechte Arm und das Bein
seien gelähmt; der rechte Arm sei praktisch nicht gebrauchsfähig. Sie könne den Transfer
vom Rollstuhl ins Bett selbständig durchführen, d. h. sie sei - allenfalls ein- oder zweimal
hintereinander - noch in der Lage, sich aus dem Sitz zu erheben und wieder hinzusetzen.
Die Klägerin könne zwei bis drei Schritte mit Unterstützung oder Gehhilfe machen. Sie sei
an den Rollstuhl gebunden, der von einer anderen Person geschoben werden müsse.
Aufgrund der erworbenen ausgeprägten Störung sowohl der expressiven Sprachfunktionen
als auch des Sprachverständnisses sei die Klägerin nur zu einer sehr eingeschränkten
Kommunikation fähig. An öffentlichen Veranstaltungen - z. B. Kino, Theater, Konzert und
Vortragsveranstaltungen, öffentliche "Feste", Versammlungen, Sportveranstaltungen im
Freien oder in geschlossenen Räumen - könne sie noch teilnehmen, sofern sie begleitet
und hingebracht werde, es dort eine Behindertenrampe für die Rollstuhlauffahrt und eine
Behindertentoilette gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese sind
Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters der Klägerin und ihres
Prozessbevollmächtigten entscheiden können, weil diese vom Termin zur mündlichen
Verhandlung mit entsprechendem Hinweis benachrichtigt worden sind (§§ 110, 126
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom
17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2002 ist entgegen der
Auffassung des Sozialgerichts rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF".
Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem
Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitlichen Merkmale Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des BVG
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Zu den
Nachteilsausgleichen gehört gemäß der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW
1993, S. 970) die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1- 3. der Verordnung aufgeführten erforderlichen gesundheitlichen
Voraussetzungen, die abschließend geregelt sind, erfüllt die Klägerin nicht.
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Sie gehört weder zum Kreis der Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27 c BVG, der
Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Personen mit einem GdB
von 60 allein wegen der Sehbehinderung noch zu den Hörgeschädigten, die gehörlos sind
oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht
möglich ist (§ 1 Nrn. 1 und 2 a und b).
Ebenso wenig ist sie nach der Nr. 3 der genannten Verordnung von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Behinderte,
bei dem nicht nur vorübergehend ein GdB von wenigstens 80 besteht, wegen seines
Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.
Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer,
künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und
wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a Rvs 7/91 -, SozR 3-
3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs3/83 -; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -,
SozR 3-3780 § 4 Nr. 17). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist
nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h.
allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht
nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom
BSG vertretenen Auslegung muss der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden
sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Das
BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich
ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird, ob es sozial geboten
erscheint, bestimmten finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung von
Rundfunk- und Fernsehgeräten, die im Normalfall zur Ausstattung eines Haushaltes
gehören, zu finanzieren. Diese Frage - so das BSG - bedürfe keiner abschließenden
Klärung, bedeute aber, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen "RF"
festgehalten werde (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a Rvs 7/91 - a.a.O.).
Bei der Klägerin liegt zwar eine schwere vom Beklagten mit einem GdB von 100 bewertete
gesundheitliche Gesamtbeeinträchtigung vor. Unter Beachtung der gebotenen engen
Auslegung ist sie jedoch nicht dauernd gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen
teilzunehmen. Sie gehört insbesondere nicht zu den Personen, bei denen gemäß der Nr.
33 Abs. 2 c der AHP die genannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden:
- Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere
Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen
und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen
Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht
besuchen können, - Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung
unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung
bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe
unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche,
wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können), - Behinderte
Menschen mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, -
Behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem
halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen
Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu
meiden. Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich. - geistig oder seelisch
behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch
öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives
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Verhalten stören.
Dies steht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest. Das
von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren übersandte Gutachten der Ärztin H
widerspricht dem nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung
dauernd gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, sind dem für das
Vormundschaftsgericht Düsseldorf erstatteten Gutachten nicht zu entnehmen. Der
körperliche und geistige Zustand der Klägerin wird durch die Folgen des im Jahre 2000
erlittenen Schlaganfalles bestimmt. Aufgrund der rechtsseitigen Hemiparese, die lediglich
ein ein- bis zweimaliges Erheben aus dem Sitzen und wieder Hinsetzen und ein
kurzzeitiges nicht freihändiges Stehen zulässt, ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen, den
sie nicht allein handhaben kann. Darüber hinaus bestehen bei ihr ausgeprägte
Sprachstörungen, die sowohl die Sprachproduktion als auch das Sprachverständnis
betreffen und somit ihre Kommunikationsfähigkeit deutlich reduzieren. Zwar ist die Klägerin
wegen der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen für die Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe bei dessen Benutzung sowie
aufgrund der Sprachstörungen auf eine Begleitperson angewiesen. Solange jedoch ein
Behinderter mit technischen Mitteln und/oder einer Begleitperson in zumutbarer Weise
öffentliche Veranstaltungen besuchen kann, ist er von der Teilnahme am öffentlichen
Leben nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 03.06.1987 - 9a RVs 27/85 -, SozR 3870 § 3
Nr. 25; Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 3/95 -). Eine Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen durch Rollstuhlfahrer mit und ohne Begleitpersonen wird heute als normal
empfunden. Für diesen Personenkreis sind in den meisten Fällen entsprechende
Vorkehrungen geschaffen (Rampen, verbreiterte Türen, geeignete Toiletten). Auch auf das
Fehlen einer Begleitperson kann die Klägerin sich nicht berufen. Insofern muss sie im
Einzelfall von der Möglichkeit eines Hin- und Rücktransportes durch die im allgemeinen gut
organisierten Sozialdienste Gebrauch machen (Urteile des BSG vom 03.06.1987 - 9a RVs
27/85 -, a.a.O.; vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -, a.a.O.). Ebensowenig führt ihr Einwand, sie
sei finanziell nicht in der Lage, für die mit der Inanspruchnahme von Hilfsdiensten
verbundenen Kosten aufzukommen, weiter; denn insoweit ist die Nichtteilnahme nicht
behinderungsbedingt.
Die Klägerin zählt auch nicht zu den geistig und seelisch behinderten Menschen, bei
denen befürchtet werden muss, dass sie während einer öffentlichen Veranstaltung durch
motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stört. Insbesondere wirkt
sich die Sprachstörung nicht störend auf ihre Umgebung aus. Dafür, dass der Klägerin nicht
verständlich gemacht werden kann, dass sie in bestimmten Veranstaltungen nicht ständig
nachfragt und damit die übrigen Veranstaltungsbesucher stört, ergibt sich aus den
medizinischen Unterlagen kein Anhalt.
Der Einwand der Klägerin, es sei schwierig für sie, Zusammenhänge zu verstehen,
weshalb die meisten öffentlichen Veranstaltungen für sie keinen Sinn machten, führt
ebenfalls nicht weiter. Denn der Begriff der Teilnahme im Sinne der Vorschriften über die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die eng auszulegen und einer Analogie nicht
zugänglich sind, erstreckt sich nicht auf behinderte Menschen, die in ihrer
Verständnisfähigkeit beschränkt sind und deshalb trotz körperlicher Anwesenheit den
Darbietungen im Theater, Kino oder in der Oper sowie den Ausführungen bei
Vortragsabenden oder öffentlichen Diskussionen nicht zu folgen vermögen. Das ergibt sich
aus dem Grundgedanken des Befreiungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der oben
zitierten Verordnung: Behinderte Menschen, denen wegen ihres Leidens öffentliche
Veranstaltungen nicht zugänglich sind, hören statt dessen zu Hause Rundfunk oder sehen
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fern; die dafür zu zahlenden Gebühren sind behinderungsgerechter Nachteil, von dem die
Verordnung befreit. Wenn die Klägerin in der Lage ist, zu Hause Rundfunk- und
Fernsehsendungen zu verstehen, müsste sie auch entsprechenden öffentlichen
Veranstaltungen folgen können. Anderenfalls kann der häusliche Fernseh- und
Rundfunkempfang kein Ersatz für sonst besuchte öffentliche Veranstaltungen sein (BSG,
Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs 3/93).
Die Auffassung des BSG (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 6),
dass der in der Nr. 33 Abs. 2 c der AHP aufgeführte Fallkatalog offen für weitere Fälle ist,
ohne dass es einer ausdrücklichen Gleichstellungsklausel bedarf, wie sie die in Nr. 27 Abs.
4 der AHP wiedergegebenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46
Straßenverkehrsordnung (Parkerleichterungen für außergewöhnliche Gehbehinderung)
enthält, ist vorliegend nicht relevant. Denn die Klägerin ist - wie vorstehend dargelegt -
aufgrund ihres Behinderungszustandes nicht ständig gehindert, an öffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).