Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2011

LSG NRW: gütliche erledigung, jahresrechnung, widerspruchsverfahren, einzelrichter, aktiven, vergütung, entstehung, streichung, beendigung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 01.04.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gelsenkirchen S 22 AS 288/07 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 88/11 B
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2010
wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG)
Gelsenkirchen für ein einstweiligens Rechtsschutzverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat das SG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ab 14.12.2007 bewilligt und
Rechtsanwalt X beigeordnet. Der Rechtsstreit wurde am 25.01.2008 durch angenommenes Anerkenntnis beendet.
Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdegegner folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 190,00 Euro Einigungs-Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 210,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 420,00 Euro 19% Umsatzsteuer Nr. 7008
VV RVG 79,80 Euro Summe 499,80 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die
Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 190,00 Euro 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,10 Euro Summe 226,10 Euro
Zur Begründung führte er aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 14 RVG eine Überschreitung der
Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr unbillig sei. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden,da keine Einigung
erzielt, sondern ein Anerkenntnis angenommen worden sei. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr fehle es an
einer besonderen Mühewaltung des Bevollmächtigten. Es seien keine Tätigkeiten angemeldet worden, die über die
"normale" Prozessführung hinausgegangen seien.
Hiergegen legte der Beschwerdegegner hinsichtlich der Streichung der Einigungs-/Erledigungsgebühr Erinnerung ein.
Die für das Anerkenntnis maßgebliche Stellungnahme des Energieversorgungsunternehmen sei von ihm schriftlich
angefordert worden. Ergänzend habe es einer telefonischen Erläuterung der Notwendigkeit der Aufschlüsselung der
Jahresrechnung bedurft. Eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Mitwirkung sei zu bejahen, zumal gerade
von der Antragsgegnerin explizit ein Nachweis des Energieversorgungsunternehmens gefordert worden sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.07.2010 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf
452,20 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG sei angefallen. Es liege eine
Mitwirkung des Beschwerdegegners über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit vor. Ein
Gebührenansatz in Höhe der Mittelgebühr sei gerechtfertigt.
Gegen den ihm am 06.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.08.2010 Beschwerde
eingelegt. Er begehrt die Abänderung des Beschlusses des SG und die Festsetzung der Vergütung auf 226,10 EUR.
Es liege keine Tätigkeit vor, die den Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr auslöse. Zur Begründung verweist
der Beschwerdeführer u. a. auf die Entscheidung des BSG vom 02.010.2008 (B 9/9a SB 3/07 R).
Demgegenüber hält der Beschwerdegegner die Beschwerde für unbegründet. Die Höhe der festgesetzten Gebühren
sei keinesfalls zu beanstanden.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Sache weist keine
besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche
Bedeutung.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3
Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Sie wurde auch
fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat bei den dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden
Gebühren und Auslagen zu Recht eine Erledigungsgebühr berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil
vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 Rn. 16 juris) ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m.
Nr. 1002 VV RVG angefallen. Der Beschwerdegegner hat über den vom BSG entschiedenen Fall, in dem die
Erledigungsgebühr entstand, weil ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren den Widerspruchsführer veranlasste,
einen Befundbericht erstellen zu lassen und dieser Bericht dann nach Vorlage zum Erfolg führte, selbst ein
besonderes Bemühen um die gütliche Erledigung des Rechtsstreits im Sinne einer aktiven Mitwirkung gezeigt. Denn
der Beschwerdegegner hat das Energieversorgungsunternehmen angeschrieben und zudem telefonisch die
Notwendigkeit der Aufschlüsselung der Jahresrechnung vom 28.05.2007 hinsichtlich des Verbrauchs von Haushalts-
und Heizstrom erläutert. Die sodann erstellte differenzierte Bescheidung hat nach Vorlage durch den
Beschwerdeführer zum Anerkenntnis des Antragsgegners geführt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2
Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).