Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2009

LSG NRW (beschwerde, sgg, antragsteller, ablehnung, bewilligung, erlass, zpo, anordnung, prüfung, verfahrensmangel)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 83/09 AS
Datum:
28.08.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 83/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 159/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird
abgelehnt.
Gründe:
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Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, ist diese Beschwerde gemäß §§ 172
Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
Satz 2 SGG unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von
750,00 EUR nicht übersteigt. Demzufolge hat das Sozialgericht die Beschwerde auch
nicht zugelassen. Auf die Nachfrage des Senats vom 07.08.2009, ob das als
Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers als
Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden soll, hat der Antragsteller nicht
geantwortet.
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Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass in dem Fall, in dem die Beschwerde als
Nichtzulassungsbeschwerde behandelt würde, diese unbegründet wäre, da die
Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Streitsache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, mit seinem Beschluss vom 13.07.2009 weicht das
Sozialgericht nicht von einer höherinstanzlichen Entscheidung ab und es wird auch kein
der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SGG).
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Soweit der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber
unbegründet. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des §§ 153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach
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Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nach §§
73 a SGG i. V. m. 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht, da die Beschwerde
wegen ihrer Unzulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der
genannten Vorschriften bietet.
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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf
Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73
a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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