Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2007

LSG NRW: hauptsache, unfallversicherung, unfallfolgen, berufsausbildung, zustand, mutwilligkeit, schulausbildung, beweisantrag, rechtskraft, zivilprozessordnung

Landessozialgericht NRW, L 17 B 18/07 U
Datum:
22.10.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 17 B 18/07 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 10 (14) U 60/06
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 08. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 11. Juli 2007
nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
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Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nur in
Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer - bei summarischer Prüfung - in der
Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann,
wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§
103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können
(Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, Az: 2 BvR 94/88,
NJW 1991, 413, 414f.; Kammerbeschlüsse vom 10. Dezember 2001, Az: 1 BvR
1803/97, NJW-RR 2002, 665, 666 und vom 20. Februar 2002, Az: 1 BvR 1450/00, NJW-
RR 2002, 1069, 1070; Senatsbeschlüsse vom 09. Mai 2005, Az: L 17 B 11/05 U und
vom 08. August 2006, L 17 U 96/06).
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Grundsätzlich ist für die Erfolgsaussichten der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das
Sozialgericht (SG) über das PKH-Gesuch entscheidet (vgl. Oberverwaltungsgericht
[OVG] Greifswald, Beschluss vom 07. November 1995, Az: 3 O 5/95, DVBl. 1996, 114,
115; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2004, Az: 2 PA 1176/04, DÖV 2005, 34;
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Februar 2005, Az: 1 O 388/04,
Nord ÖR 2005, 181). Als das SG den angefochtenen PKH-Beschluss am 08. Juni 2007
erließ, hatte es die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2007 bereits abgewiesen. Folglich
bestanden im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Erfolgsaussichten.
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War der PKH-Antrag allerdings vor der Beschlussfassung bereits entscheidungsreif, so
ist der Zeitpunkt der Spruchreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
ausschlaggebend (Senatsbeschluss vom 26. September 2005, Az: L 17 B 36/05 U;
Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 15. Mai 2002,
Az: L 14 B 2/02 RJ; Verwaltungsgerichtshof [VGH] München, Beschluss vom 07.
Februar 2005, Az: 10 C 05.83, NJW 2005, 1677; OVG Mecklenburg-Vorpommern,
a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2001, Az: L 8 B 71/01
RA PKH, Breithaupt 2002, 663, 664 ff.; Hartmann in: Baumbach/ Lauterbach/ Albers/
Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 119 Rn. 5; Künzl/ Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl.
2003, Rn. 400; Phillipi in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 39; Reichold in:
Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 119 Rn. 4). Ein PKH-Antrag ist entscheidungs-
bzw. spruchreif, wenn der Gegner gehört worden ist (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1
Satz 1 ZPO), der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO)
abgegeben (Reichold, a.a.O.) und die entsprechenden Belege vorgelegt hat
(Senatsbeschluss vom 26. September 2005, Az: L 17 B 36/05 U; Hartmann, a.a.O., §
119 Rn. 11, 13; Künzl/Koller, a.a.O., Rn. 454; a.A. Phillipi, a.a.O., § 119 Rn. 39). Diese
Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer frühestens am 10. Mai 2007, als sein
vollständiges PKH-Gesuch beim SG einging.
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An diesem Tag bestand in der Hauptsache allerdings kein Ermittlungsbedarf mehr, wie
aus der Terminsladung des SG vom 24. April 2007 hervorgeht. Dass auch die
Beteiligten keinen Ermittlungsbedarf mehr sahen, lässt sich aus der Tatsache schließen,
dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 neben ihren Sachanträgen
keinen Beweisantrag gestellt haben.
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Zudem waren die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwarf, keinesfalls schwierig
oder ungeklärt: Der Anspruch auf Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV)
richtete sich gem. § 214 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB VII) nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird der JAV - soweit das für den
Versicherten günstiger ist - von dem Zeitpunkt neu festgesetzt, in dem die Ausbildung
ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre, wenn der
Versicherungsfall - wie hier - vor Beginn der Schulausbildung oder während einer
Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Bricht der Verletzte seine Ausbildung ab,
so kommt eine Neuberechnung nur in Betracht, wenn zwischen dem Versicherungsfall
und dem Abbruch der Ausbildung ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Vorgängernorm des § 573 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden (Urteil vom 28. August 1990, Az. 2
RU 7/90, HV-Info 1990, 2093) und für § 90 Abs. 1 SGB VII bekräftigt (Urteil vom 07.
November 2000, Az.: B 2 U 31/99 R, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1). Dieser Rechtsprechung
hat sich das Schrifttum einmütig angeschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung [Handkommentar], § 90 Rn. 8.1; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, §
90 Nr. 19; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 90 Rn. 13; Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB
VII, § 90 Rn. 4). Offene Rechtsfragen waren im vorliegenden Verfahren daher nicht zu
klären. Dass der Kläger seine Ausbildung zum Fachinformatiker am 11. Dezember 2002
nicht aufgrund der Unfallfolgen abgebrochen hat, hat das SG in seinem Urteil vom 24.
Mai 2007 richtig entschieden und dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls
zutreffend gewürdigt. Hierauf nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden,
Bezug.
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Da dem Kläger mithin wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH zustand, hatte
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er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Frage der Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung, die die Beteiligten aufgeworfen haben, kommt es deshalb nicht mehr
an.
Diese Entscheidung ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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