Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2009

LSG NRW: rechtskraft, verwaltungsakt, zivilprozessordnung, geldleistung, hauptsache, erlass, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 17/09 AS ER
Datum:
11.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 17/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 413/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung eines
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig
verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antragsteller hat am 29.12.2008 beim Sozialgericht (SG) Detmold die einstweilige
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Bekleidungserstausstattung (2
Hosen, 2 Paar Schuhe) beantragt.
2
Mit Beschlüssen vom 07.01.2009 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe
abgelehnt.
3
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist
als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
4
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz in der seit dem 01.04.2008 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. I, 417) ist die Beschwerde im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG seit dem
01.04.2008 nur zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 Euro
übersteigt. Diese Summe erreicht das Begehren des Antragstellers offensichtlich nicht,
weil er selbst einen Betrag von ca. 160,00 Euro für den geltend gemachten Bedarf als
angemessen ansieht.
5
Ob die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter diesen
Umständen ebenfalls unzulässig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2008
- L 7 SO 3120/08 PKH-B) oder mangels einer insoweit ausdrücklichen
Zulässigkeitsbeschränkung (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) auch in diesem Fall
anfechtbar bleibt (so LSG NW, Beschl. v. 18.12.2008 - L 7 B 269/08 AS), kann
dahinstehen, weil Beschlüsse über Prozesskostenhilfe ohnehin nicht der materiellen
Rechtskraft fähig sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rn
13g).
6
Die Beschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Prozesskostenhilfe kann erst
ab Vorlage eines vollständigen Antrags bewilligt werden (vgl. Beschl. des Senats v.
08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL - m. w. N.), wozu auch die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört (§ 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Letztere liegt dem Gericht bis heute nicht vor, so dass im Hinblick auf den
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht
mehr in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der
Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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