Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2014

LSG Niedersachsen: umzug, witwenrente, enkelin, hinterbliebenenrente, unterhaltspflicht, wohnung, schwiegersohn, beschlagnahme, einkünfte, restaurant

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Unfallversicherung
SG Braunschweig 14. Kammer, Urteil vom 15.05.2014, S 14 U 91/13
Tenor
1. Der Bescheid vom 01.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30.05.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab
dem 05.02.2007 eine Hinterbliebenenrente nach § 69 SGB VII zu zahlen.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Rahmen von Leistungen nach dem Siebten Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB VII) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente
geltend.
Die 1956 geborene Klägerin ist die Mutter der am 05.02.2007 getöteten Frau
G., deren Ehemann in J. ein Chinarestaurant betrieb. Am 05.02.2007 kam es
zu einem Überfall auf das Restaurant, bei welchem die Tochter der Klägerin,
ihr Ehemann und weitere fünf Personen getötet wurden.
Nach den Morden wurden die Klägerin und ihre 2004 geborene Enkelin,
Tochter der Getöteten, zunächst in ein Zeugenschutzprogramm
aufgenommen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Vormund ihrer Enkelin
eingesetzt. Sie bezieht eine Witwenrente in Höhe von monatlich 464,29 € (vgl.
Bescheid vom 01.07.2012); ihre Enkelin erhält eine Waisenrente und eine
Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Gemeinsam bezogen beide
sodann Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 26.06.2007).
Der Raubmord an der Tochter der Klägerin wurde von der Beklagten als
Versicherungsfall anerkannt. Im Rahmen der sodann eingeleiteten
Ermittlungen zur Prüfung eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente trug
die Klägerin vor, dass sie lediglich eine Witwenrente bezieht und aufgrund ihrer
Erwerbsunfähigkeit auch nicht in der Lage sei, eigene Einkünfte zu erzielen.
Schon die Miete von 548,90 € habe sie nicht alleine zahlen können. Sie habe
deshalb einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Tochter gehabt. Diese habe sie
- gemeinsam mit ihrem Ehemann - mit monatlichen Zahlungen in Höhe von
500,00 € bis 1.000,00 € auch tatsächlich unterstützt. Die Zahlungen seien
teilweise als Bareinzahlungen, teilweise in Form von Überweisungen erfolgt.
Hierzu legte die Klägerin 4 Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 und weitere 8
Einzahlungsbelege aus den Jahren 2005 und 2006 vor. Weitere Unterlagen
seien aufgrund der Beschlagnahme durch die polizeilichen
Ermittlungsbehörden und das Finanzamt nicht mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente
ab. Zur Begründung führte sie aus, bereits die Unterhaltsfähigkeit der Tochter
der Klägerin sei nicht erwiesen, weil diese in dem Nachweis zur
Beitragsberechnung an die Beklagte im Jahr 2005 nicht genannt wurde. Eine
Entlohnung der Tochter sei daher nicht belegt. Das Einkommen des
Ehemanns sei bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
In einer Gesamtschau seien zudem auch keine regelmäßigen und auf Dauer
angelegten Unterhaltsleistungen nachgewiesen.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2013 Widerspruch und
erklärte, zwar habe der verheiratete Partner des unterhaltspflichtigen
Ehegatten keine originäre Unterhaltspflicht, bei der Einkommensermittlung des
Unterhaltspflichtigen sei jedoch auch dessen Anspruch auf Familienunterhalt
gegen den Ehegatten zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus dem
Restaurantbetrieb von ca. 100.000,00 € jährlich sei auch die Tochter
leistungsfähig gewesen. Neben monatlichen Beträgen von 600,00 € bis
1.000,00 € habe die Klägerin auch Geld für Urlaube erhalten. Zudem habe die
Tochter die Mietzahlungen übernommen. Die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin,
die auf eine Krebserkrankung zurückgeht, sei gerade der Grund gewesen,
warum sie im Oktober 2006 von Hannover nach J., in die Nähe ihrer Tochter,
verzog. Dort sei sie dann von ihrer Tochter im Alltag umfänglich unterstützt
worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2013 aus den
Gründen der Ausgangsentscheidung zurückgewiesen.
Am 02.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen hinsichtlich der
Unterhaltsfähigkeit ihrer Tochter aufgrund der im Betrieb ihres Ehemanns
erzielten Einkünfte. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen führt sie ergänzend
aus, diese seien teilweise in bar erfolgt, weil im Restaurant offenbar - ohne
Wissen der Klägerin - in erheblichem Umfang Schwarzeinnahmen erzielt
wurden. Nach dem Tod der Eheleute und der Beschlagnahme von Unterlagen
habe deshalb das Finanzamt für die Jahre 2002 bis 2005 neue
Steuerbescheide erlassen.
Ihre Tochter habe nicht nur die Miete in der zuletzt bewohnten Wohnung in J.,
sondern auch die Miete der zuvor bewohnten Wohnung in I. übernommen. Die
Mietverträge besitze die Klägerin jedoch nicht mehr. Auch die damaligen
Vermieter könnten die Übernahme der Miete durch die Tochter der Klägerin
nicht bestätigen, weil die Zahlungen unmittelbar über die Klägerin erfolgten. Als
Unterhaltsleistung habe die Klägerin auch einen PKW nutzen können, der auf
ihren Schwiegersohn zugelassen gewesen sei. Auch hierzu verfüge sie jedoch
über keinerlei Unterlagen mehr. Bereits aus dem Umstand heraus, dass die
Klägerin mit ihrer Witwenrente nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten, ergebe sich, dass diese auf die Unterhaltszahlungen ihrer Tochter
angewiesen war. Zum Nachweis ihrer Angaben hat die Klägerin zwei
Zeuginnen benannt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin eine Rente nach § 69 SGB VII zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und meint, ein
Nachweis für Unterhaltsfähigkeit und Unterhaltszahlungen der Tochter sei
nach wie vor nicht erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten (1 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1,
4, 56 SGG) zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 01.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30.05.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Ihr
Anspruch ergibt sich aus § 69 Abs. 1 SGB VII. Danach erhalten Verwandte der
aufsteigenden Linie, die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden sind,
eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen
einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend
machen können.
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Die Klägerin ist als Mutter der Verstorbenen und damit als Verwandte in
gerader Linie grundsätzlich anspruchsberechtigt. Der Klägerin kam auch ein
gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihre Tochter zu. Nach § 1601 BGB
sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich also nach der
Bedürftigkeit. Da hier die Klägerin nach eigenen - von der Beklagten nicht in
Zweifel gezogenen - Angaben als Einkommen lediglich über eine Witwenrente
in Höhe von 464,29 € monatlich verfügt, was nur wenig über dem aktuellen
Regelsatz nach dem SGB II liegt, ist sie zweifellos als unterhaltsberechtigt
anzusehen.
Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht zum Unterhalt verpflichtet, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die
Unterhaltspflicht richtet sich mithin nach der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen. Nach Auffassung der Kammer ist hier die Hausmann-
/Hausfrauenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einschlägig.
Danach ist bei der Frage der Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten nicht nur
dessen Einkommen zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass sein
Unterhalt durch den Familienunterhaltsanspruch gedeckt ist (st. Rspr., z.B.
BGH, Urteil vom 20.03.2002, Az.: XII ZR 216/00 und Urteil vom 29.10.2003,
Az.: XII ZR 115/01). Das bereinigte Einkommen beider Eheleute ist
zusammenzurechnen; der Anspruch auf Familienunterhalt beläuft sich dann
auf die Hälfte dieses Gesamteinkommens (BGH, Urteil vom 20.03.2002, Az.:
XII ZR 216/00). In dieser Höhe war die Tochter der Klägerin auch
leistungsfähig. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH zur
Unterhaltsverpflichtung des Schwiegersohns war aus den erläuterten Gründen
nicht einschlägig.
Gegenstand der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom
15.05.2014 war die Frage der tatsächlichen Unterhaltszahlung von der Tochter
an die Klägerin über eine nicht unerhebliche Zeit und deren Höhe. Nach
Anhörung der Klägerin und der Zeuginnen ist die Kammer dabei zu der
Überzeugung gelangt, dass die Verstorbene - gemeinsam mit ihrem Ehemann
- die Klägerin über mehrere Jahre hinweg in erheblichem Umfang finanziell
unterstützte.
Dabei waren bereits die Ausführungen der Klägerin selbst von erheblicher
Überzeugungskraft. Schlüssig, widerspruchsfrei und insgesamt überaus
glaubhaft führte die emotional stark belastete Klägerin aus, dass sie von ihrer
Tochter bereits seit - letztlich mehr als zehn - Jahren finanziell unterstützt wird.
Nach Aufgabe ihres eigenen Restaurants in I. und nachdem der Verkaufserlös
verbraucht war, verfügte die Klägerin offenbar - entgegenstehende
Anhaltspunkte gibt es keine - lediglich noch über die Witwenrente. Da diese
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ihrer Höhe nach bereits kaum den alltäglichen Bedarf decken konnte, ist es
plausibel, wenn die Klägerin vorträgt, monatlich von ihrer Tochter ca. 500,00 €
bis 1.000,00 € bekommen zu haben. Die Kammer verfügt zwar über keine
Kenntnisse der chinesischen Kultur, welche die Klägerin anführte, um zu
begründen, dass normalerweise die Übergabe in bar erfolgte und keine
Überweisungen vorgenommen oder gar ein Dauerauftrag eingerichtet wurden.
Dennoch ist für die Kammer nachvollziehbar, dass eine Überweisung als
unpersönlich und mit engen familiären Verhältnissen als nur schwer vereinbar
empfunden werden könnte.
Nachvollziehbar und schlüssig waren auch die Ausführungen der Klägerin
hinsichtlich des von ihr zuletzt - nach dem Umzug nach J. - benutzten PKW.
Danach hatte sie zunächst ihr eigenes Auto verkauft, weil auf den Rücksitz
kein Kindersitz passte. Die Kammer hat zwar keine Kenntnis vom genauen
Autotyp, hält es aber für plausibel, dass ein Modell der Marke Honda deutlich
kleiner ist als der sodann von der Klägerin angeschaffte Mercedes. Auch das
von der Klägerin angeführte Motiv, nämlich das Erfordernis, den Kindersitz
unterzubringen, ist plausibel, denn die Möglichkeit, in J. ihre Enkelin in
stärkerem Maße als zuvor betreuen zu können, war ein Beweggrund des
Umzugs. Plausibel sind auch die von der Klägerin erläuterten Umstände des
Kaufs und der Finanzierung des Mercedes. Es ist nachvollziehbar, dass der
Erlös des Verkaufs eines gebrauchten Hondas nicht ausreicht, um hiervon
einen Mercedes anzuschaffen. So blieb also nach Einsatz des
Verkaufserlöses von 6.000,00 € ein Fehlbetrag der finanziert werden musste.
Es ist schlüssig, dass die Klägerin selbst hierzu angesichts der geringen Höhe
ihrer Rente nicht in der Lage war. Wenn die Klägerin dann vorträgt, der
Restbetrag sei über ihre Tochter und ihren Schwiegersohn mit monatlichen
Raten finanziert worden, so entspricht dies gängigen Finanzierungsmodellen
für PKW und ist plausibel. Da zu Unterhaltsleistungen auch Sachleistungen
gehören (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 69 Rn. 8), gehörte mithin auch die
Zurverfügungstellung und Finanzierung eines PKW zu den
Unterhaltsleistungen der Tochter an die Klägerin.
Die Ausführungen der Klägerin wurden dann im Wesentlichen von beiden
Zeuginnen übereinstimmend bestätigt. Beide waren nach Auffassung der
Kammer als vollkommen glaubwürdig einzustufen, konnten sie doch
differenziert - auch mit Erinnerungslücken - schlüssig und wiederum
widerspruchsfrei zu den Fragen der Kammer Auskunft geben. Glaubwürdigkeit
erfuhren beide Zeuginnen auch durch den Umstand, dass sie hier keine
eigenen finanziellen Interessen verfolgten.
Beide Zeuginnen bestätigten, dass die Verstorbene nach dem Umzug der
Klägerin nach J. diese in erheblichem Umfang unterstützte. Dabei kaufte die
Verstorbene für ihre Mutter regelmäßig z.B. Lebensmittel und Kleidung. Die
Zeugin H. erklärte, die Verstorbene habe ihr erklärt, die Miete ihrer Mutter zu
übernehmen. Angesichts einer Miete von 548,90 € passt dies zu den Angaben
der Klägerin, ihre Tochter habe sie mit monatlichen Beträgen von ca. 500,00 €
unterstützt. Mehrfach verwies die Zeugin H. in Bezug auf
Unterstützungsleistungen zu Gunsten der eigenen Eltern auf die besonderen
Gepflogenheiten in chinesischen Familien und bestätigte auch damit
Ausführungen der Klägerin. Da die Zeugin hiernach nicht explizit gefragt
worden war, erhält dieser Umstand besonderen Beweiswert. Beide Zeuginnen
konnten auch die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Umstände der
Anschaffung und Finanzierung eines PKW bestätigen. Der Aussagen
stimmten hier auch im Detail - bis hin zur Automarke - mit den Angaben der
Klägerin überein.
Zwar könnte den vorstehenden Ausführungen entgegengehalten werden,
dass beide Zeuginnen keine bzw. nur vage Auskünfte zu möglichen
Unterhaltsleistungen der Verstorbenen an ihre Mutter vor deren Umzug nach J.
machen konnten. Da allerdings die wirtschaftliche Situation der Klägerin vor
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und nach dem Umzug unverändert geblieben war, ist es plausibel, dass die
Tochter auch vor dem Umzug ihrer Mutter bereits entsprechende
Unterstützungsleistungen erbracht hatte. Ein Grund, mit den ganz erheblichen
Unterstützungsleistungen erst nach dem Umzug nach J. zu beginnen, ist nicht
ersichtlich. Ohnehin dürften die - nach Auffassung der Kammer als bewiesen
anzusehenden - Unterhaltszahlungen der Verstorbenen in den Monaten
Oktober 2006 (Umzug der Klägerin nach J.) bis einschließlich Januar 2007
bereits ausreichen, um die Leistungsvoraussetzungen des § 69 SGB VII zu
erfüllen.
Aus der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich
auch die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Nach alledem war dem Klageantrag vollumfänglich zu entsprechen. Der
Beginn der Rentenzahlung ist der Todestag der Tochter der Klägerin, § 72
Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Die Beklagte wird noch die Höhe der Rente nach
Maßgabe der §§ 69 Abs. 4 Nr. 1, 70 und 82 SGB VII zu berechnen haben.
Grundlage der Berechnung ist bei Selbstständigen der steuerrechtlich zu
ermittelnde Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV, vgl.
Schmitt in: SGB VII, 4. Aufl., § 82 Rn. 8).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.