Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.06.2014

LSG Niedersachsen: einkommen aus erwerbstätigkeit, unterhaltspflicht, leistungsfähigkeit, heizung, existenzminimum, erwerbseinkommen, einverständnis, eltern, ausnahme, ermessensausübung

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Abzweigung laufender Geldleistungen bei Verletzung
der Unterhaltspflicht - Arbeitslosengeld II -
Leistungsfähigkeit - Freibeträge nach § 11b Abs. 2, 3
SGB II
1. Die Ablehnung der Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe
der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II durch den
Grundsicherungsträger ist nicht ermessensfehlerhaft.
2. Bei den Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II handelt es sich nicht
um zusätzlich zu den Leistungen nach den §§ 20 und 22 SGB II gewährte
Beträge, sondern um Regeln zur Berechnung der Leistungen für
Regelleistung sowie für Unterkunft und Heizung und damit um Regeln zur
Berechnung des Selbstbehaltes.
SG Hannover 74. Kammer, Urteil vom 23.06.2014, S 74 AS 176/13
§ 48 SGB 1, § 11b Abs 3 SGB 2, § 11b Abs 2 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 197a SGG,
§ 162 Abs 3 VwGO, § 850d ZPO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die erneute Entscheidung des Beklagten über seinen
Abzweigungsantrag.
Der am 24.07.1976 geborene Beigeladene ist Vater des am 29.05.2002
geborenen Klägers und diesem gemäß einem Beschluss des Amtsgerichts I.
vom 07.03.2006 zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbetrag betrug bis
April 2012 251,- EUR, seit Mai 2012 237,- EUR. Dieser Verpflichtung kam der
Beigeladene nicht nach.
Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und drei gemeinsamen Kindern in
Bedarfsgemeinschaft. Er ist als Koch in einer Pizzeria beschäftigt. Ergänzend
bezieht die Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Beklagten.
Am 20.06.2011 stellte der Kläger, vertreten durch den Fachbereich Jugend
und Familie der Landeshauptstadt Hannover, die für ihn eine Beistandschaft
zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen innehat, bei dem Beklagten
einen Antrag auf Abzweigung eines angemessenen Teils von den laufenden
Leistungen des Beigeladenen. Der Beigeladene beziehe sowohl Leistungen
nach dem SGB II als auch Erwerbseinkommen. Beansprucht werde die
Differenz zwischen dem dem Schuldner zu belassenen Existenzminimum
nach § 850d Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und seinem gesamten
Einkommen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.06.2011 ab. Zur
Begründung führte er an, der Leistungsberechtigte benötige die laufende
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Geldleistung zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes.
Hiergegen legte der Kläger am 06.07.2011 Widerspruch ein. Nach einem
Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht
e.V. vom 21.12.2009, U 6.710DI seien bei Unterhaltsverpflichteten, die sowohl
Leistungen nach dem SGB II erhielten als auch Erwerbseinkommen erzielten,
bei der Abzweigung von titulierten Unterhaltsansprüchen als notwendiger
Unterhalt lediglich die Regelleistung und die angemessenen Kosten der
Unterkunft zu belassen. Danach sei eine Abzweigung der darüber hinaus
gewährten Leistungen, nämlich des anteiligen Freibetrages möglich.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
11.12.2012 zurück. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) seien erfüllt. Die Entscheidung stehe aber im
Ermessen des Beklagten. Bei seiner Ermessensausübung müsse er die
besondere Situation des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen. Die
Leistungsfähigkeit beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels
bemesse sich grundsätzlich nach § 850d ZPO. Nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO
sei dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen
Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden Befriedigung der dem Gläubiger
gleichstehenden Berechtigten bedürfe. Zur Berechnung seien die §§ 19 ff.
SGB II heranzuziehen. Eine Abzweigung von Einkommensfreibeträgen sei
nicht möglich, weil diese bei der Bedarfsberechnung bereits berücksichtigt
worden seien. Erst nach Bereinigung des Einkommens um die Freibeträge und
Verteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei ein individueller
Bedarf ermittelbar. Dieser belaufe sich bei dem Beigeladenen auf 166,61 EUR
und sei ihm, da er unter dem notwendigen Unterhalt von 343,25 EUR liege,
mithin zu belassen.
Am 14.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren äußert er die
Auffassung, dass alle minderjährigen Kinder des Beigeladenen gleichrangig
unterhaltsberechtigt seien. Der Beigeladene verfüge über Gesamteinkünfte in
Höhe von 901,36 EUR bzw. 1.014,92 EUR. Zu belassen seien ihm 328,- EUR
Regelleistung sowie 15,25 EUR für Unterkunftskosten. Die Differenz von
558,11 EUR bzw. 671,67 EUR sei auf alle minderjährigen Kinder aufzuteilen.
Zu bedenken sei weiterhin, dass der Beklagte bei Zahlung des titulierten
Unterhaltes an den Kläger das erzielte Einkommen des Beigeladenen gemäß
§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II bereinigen müsse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 30.06.2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 aufzuheben und
über den Antrag auf Abzweigung für die Zeit vom 01.07.2011 neu zu
entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist dabei auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Ergänzend führt er an, da der Beigeladene mit seiner Partnerin und den
Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebe, sei sein Einkommen nach § 9 Abs. 2
SGB II auch auf deren Bedarf anzurechnen. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führe
nicht zu einer Ausweitung unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeiten für den
Fall zu titulierenden Unterhalts.
Das Gericht hat den Vater des Klägers mit Beschluss vom 16.01.2013 zum
Verfahren beigeladen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26.05.2014, 05.06.2014 und
19.06.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr
Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Beklagte
eine Abzweigung von den laufenden Leistungen des Beigeladenen zugunsten
des Klägers abgelehnt.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der
Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener
Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt
werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht
nachkommt. Die Auszahlung kann gemäß § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I auch an die
Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt. Die Voraussetzungen des §
48 Abs. 1 S. 1 SGB I sind vorliegend gegeben. Bei dem dem Beigeladenen
durch den Beklagten gewährten Leistungen handelt es sich um laufende
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (BT Drucks. 15/1516, S.
56; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 3 Rn. 17). Der Beigeladene ist auch einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Mit dem Beschluss des
Amtsgerichts I. vom 07.03.2006 liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Ein solcher
bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne
des § 48 SGB I (BSG, Urt. v. 17.03.2009, Az.: B 14 AS 34/07 R). Der
Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähigkeit des
Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen im
Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr (BSG,
a.a.O.). Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.02.2012 (Az.: L 9 AS
764/11) betraf die hiervon abweichende Konstellation, dass ein rechtskräftiger
Titel gerade noch nicht vorlag (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der
Entscheidung, Rn. 19 f., zit. nach juris).
Die Abzweigungsentscheidung steht jedoch im Ermessen des Beklagten.
Dieses Ermessen hat er rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar hat er im
Ausgangsbescheid vom 30.05.2011 fälschlich bereits die
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm verneint. Diesen Fehler hat er aber im
Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 korrigiert und die erforderliche
Ermessensausübung nachgeholt. Insbesondere liegt kein
Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hat eine Abzweigung
zulässigerweise aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beigeladenen
verneint. Diese beurteilt sich bei Vorliegen eines vollstreckbaren
Unterhaltstitels grundsätzlich nach § 850d ZPO (BSG, a.a.O.). Gemäß § 850d
Abs. 1 S. 1 ZPO sind wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes
einem Verwandten zustehen, das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2
und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten
Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO
soviel zu belassen, wie er für den notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem
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Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der
dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Der notwendige
Unterhalt in diesem Sinne berechnet sich dabei für den Regelfall nach den
Vorschriften des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) bzw. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach den entsprechenden
Regelungen der §§ 19 ff. SGB II (BSG, a.a.O.; BGHZ 162, 234, 246; Hüßtege
in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 850d Rn. 10 m.w.N.). Insofern sind
dem Beigeladenen die Regelleistung nach § 20 SGB II und die
angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II als notwendiger
Unterhalt zu belassen. Das Arbeitslosengeld II gewährleistet das
soziokulturelle Existenzminimum, das dem Zugriff der Vollstreckung entzogen
ist (BSG, a.a.O.).
Die dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten
gewährten und auch heute noch bezogenen SGB II-Leistungen (Regelleistung
und Leistungen für Unterkunft und Heizung) können somit nicht gepfändet
werden. Insbesondere können die Leistungen des Beigeladenen entgegen der
Auffassung des Klägers nicht unter Außerachtlassung der in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder und anschließender Aufteilung des
übersteigenden Einkommens berechnet werden. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II
sind bei unverheirateten Kindern die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in
einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen
und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in
Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu
berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft - wie hier - nicht der gesamte
Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig. Insofern haben der Beigeladene und der Beklagte auf die
Verteilung des Einkommens des Beigeladenen auf seine übrigen Kinder
keinerlei Einfluss, sondern diese geschieht kraft Gesetzes.
Auch die dem Beigeladenen gewährten Freibeträge können nicht gepfändet
werden. Sie stellen eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass nach § 11 Abs. 1
S. 1 SGB II Einkommen vollständig auf den Bedarf anzurechnen ist.
Stattdessen sind gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 SGB II unter anderem die auf das
Einkommen entrichteten Steuern (Nr. 1), die Beiträge zur Sozialversicherung
(Nr. 2), in angemessenem Rahmen Beiträge zu öffentlichen und privaten
Versicherungen (Nr. 3) und mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben (Nr. 5) abzusetzen. Weiterhin ist bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen, der sich für
den Beigeladenen auf 20 Prozent des monatlichen Einkommensteils über
100,- EUR bis 1.000,- EUR und auf 10 % des Einkommensteils über 1.000,-
EUR bis 1.500,- EUR beläuft. Anders als dies beim Zuschlag nach § 24 SGB II
der Fall ist, für den das Bundessozialgericht eine Zugehörigkeit zum
notwendigen Selbstbehalt nach § 850d ZPO verneint hat (BSG, a.a.O.),
handelt es sich bei dem Freibetrag aber nicht um einen zusätzlich zu den
Leistungen nach den §§ 20 und 22 SGB II gewährten Betrag, sondern um eine
Regel zur Berechnung der Leistungen für Regelleistung und Kosten für
Unterkunft und Heizung und damit vorliegend eine Regel zur Berechnung des
Selbstbehaltes (im Ergebnis ebenso: SG Trier, Urt. v. 31.01.2014, Az.: S 4 AS
89/13; a.A.: SG Hannover, Urt. v. 07.06.2013, Az.: S 31 AS 1756/11).
Etwas anderes ergibt sich für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3
SGB II auch nicht aus dem Umstand, dass dieser - anders als die
Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 und 2 SGB II keine mit der Erwerbstätigkeit
einhergehenden Mehrkosten auffangen soll (vgl. zum Zwecke dieser
Regelung: BVerwG v. 05.05.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163 ff.; BSG v.
30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Brühl in: LPK-SGB II,
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§ 11 Rn. 24 ff.), sondern in erster Linie dem finanziellen Anreiz zur Aufnahme
und Fortführung einer Erwerbstätigkeit dient (vgl. insoweit zur
Vorgängervorschrift § 30 SGB II BT-Drs. 15/1516, S. 59 f.; zur jetzigen
Fassung: BT-Drs. 17/3404, S. 95). Denn zum einen ändert der Anreizzweck
nichts daran, dass der Freibetrag dem Beigeladenen nicht zusätzlich zu
seinen SGB II-Leistungen zur Verfügung steht; zum anderen hat auch der
Beklagte ein legitimes Interesse an der Fortführung der Erwerbstätigkeit des
Beigeladenen und der damit einhergehenden eigenen Entlastung. Dieses
Interesse stellt im Rahmen der Ermessenerwägungen einen legitimen Zweck
dar.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 197a SGG in Verbindung mit 154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Entscheidung in der
Hauptsache. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183
SGG genannten privilegierten Personen. Gemäß § 183 S. 1 SGG ist das
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für
Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich
Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren
Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I),
soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt
sind. Den Personen steht nach § 183 S. 3 SGG gleich, wer im Fall des
Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Für den Kläger, der die
Befriedigung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs im Wege der
Abzweigung begehrt, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Mit der
Abzweigung wird auch kein eigenständiger, von dem bewilligten
Leistungsanspruch zu unterscheidender Sozialleistungsanspruch geschaffen
BSG, a.a.O.; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300, § 50 Nr. 21, S. 72). Es erfolgt
vielmehr lediglich eine teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung
(BSG, a.a.O.; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200, § 48 Nr. 1). Mit der Abzweigung
ist auch keine Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei den
echten Sozialleistungen nach § 11 SGB I im Streit (BSG, a.a.O.).
Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat das
Gericht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO abgesehen. Der Beigeladene hat weder
einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert (vgl.
hierzu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 197a Rn. 29).