Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2003

LSG Nsb: unfallfolgen, erwerbsfähigkeit, niedersachsen, befund, unfallversicherung, gonarthrose, auflage, behandlung, arbeitsunfall, berufskrankheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 22.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 1/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 234/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente.
Der 1970 geborene Kläger befand sich vom 30. Januar bis 6. Februar 1995 im C. in stationärer Behandlung, am 31.
Januar 1995 wurde arthroskopisch eine ältere partielle vordere Kreuzbandruptur am linken Knie versorgt. Am 16.
November 1995 erfolgte im D. eine diagnostische Arthroskopie und eine mediale Meniskushinterhornresektion. Nach
dem arthroskopischen Befund war das vordere Kreuzband intakt (Bericht Dres. E. vom 27. November 1995).
Am 4. September 1996 glitt der Kläger beim Hantieren mit einem Werkstück aus und verdrehte sich das linke Knie. Er
arbeitete weiter und suchte am 5. September 1995 den Durchgangsarzt Dr. F. auf, der einen Hämarthros (blutigen
Gelenkerguss) diagnostizierte. Bis zum 6. September 1996 war der Kläger arbeitsunfähig.
Am 23. Mai 1997 stellte er sich bei Dr. G. vor, der eine Instabilität I. bis II. Grades des linken Kniegelenks feststellte.
Am 2. Juni 1997 wurden eine diagnostische Arthroskopie und eine Kreuzbandersatzplastik durchgeführt und folgende
Gesundheitsstörungen diagnostiziert: "Drittgradig vordere Instabilität linkes Kniegelenk bei alter Ruptur des vorderen
Kreuzbandes, degenerativer Einriss am Hinterhorn des lateralen Meniskus linkes Kniegelenk, Zustand nach medialer
Meniskushinterhornresektion”. Nach der Ansicht von Dr. G. ist das vordere Kreuzband bei dem Unfall am 4.
September 1996 zerrissen, weil anlässlich der früheren stationären Behandlung (November 1995) das Kreuzband
intakt gewesen sei (Bericht vom 8. Juli 1997).
Gestützt auf das erste Rentengutachten von Dr. H. vom 29. Okto-ber 1997 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
6. März 1998 Verletztenrente für den Zeitraum vom 7. September 1996 bis 31. Oktober 1997. Als Unfallfolgen
erkannte sie an: Muskel- und Kraftminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Beugehemmung des Kniegelenkes
nach bei noch bestehender erstgradiger vorderer Kniegelenksinstabilität mit festem Anschlag und seitlicher
Kniegelenksinstabilität links in 30° Beugestellung fest verheilter Zerreißung des vorderen Kreuzbandes links.
Am 16. Juli 1998 stellte sich der Kläger wegen weiterhin bestehender Beschwerden und einer "giving-way-
Symptomatik” bei Dr. I. vor. Die am 12. August 1998 durchgeführte Arthroskopie ergab eine Insuffizienz des
implantierten vorderen Kreuzbandersatzes. Am 30. September 1998 wurde der Kläger mit einer neuen
Kreuzbandersatzplastik versorgt. Ab 15. Februar 1999 war der Kläger wieder arbeitsfähig.
Die Beklagte holte das Gutachten von Dr. J. vom 15. Dezember 1999 ein. Nach dessen Beurteilung ist es
unwahrscheinlich, dass das Kreuzband am 4. September 1996 gerissen ist. Der Kläger habe sich lediglich eine
Distorsion bei deutlich vorgeschädigtem Kniegelenk zugezogen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 lehnte die
Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerden seien dem
unfallunabhängig vorbestehenden Kniebandschaden zuzuordnen. Im Widerspruchsverfahren holte sie das Gutachten
von Dr. K. vom 24. August 2000 ein. Der Gutachter führte aus, ohne Zweifel habe das erstschädigende Ereignis für
das linke Kniegelenk bereits Ende 1994 stattgefunden. Bereits 1995 seien Teile des vorderen Kreuzbandstumpfes
reseziert worden. Für den 1996 festgestellten Schaden und die nachfolgenden Operationen sei der Vorgang vom 4.
September 1996 "hinwegdenkbar”. Die unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 20
v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der Kläger die Stellungnahme von Dr. I.
vom 22. März 2001 vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. April 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, gegenüber dem Befund von Oktober 1997 sei keine Verschlimmerung eingetreten.
Gegen dieses am 16. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 2002 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 10. April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15. Februar 1999 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 10. April 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 12. März 2003 darauf hingewiesen worden, dass der
Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
II.
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung
der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht ab 15. Februar 1999
keine Verletztenrente zu.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das
ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß §§ 580, 581 RVO nur zu gewähren, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Im vorliegenden Fall
kann der Senat offen lassen, ob die Kniebeschwerden des Klägers auf den von der Beklagten als Unfallfolge
anerkannten Kreuzbandriss zurückzuführen sind oder auf eine unfall-unabhängige Gonarthrose (vgl. Gutachten Dr. K.).
Selbst wenn man sämtliche Beeinträchtigungen im Bereich des linken Kniegelenks des Klägers bei der Bewertung der
MdE berücksichtigt, ergibt sich ab 15. Februar 1999 keine MdE in Höhe von 20 v.H.
Die dem Gericht vorliegende Bemessung der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der körperlichen und
geistigen Beeinträchtigung des Verletzten durch die Unfallfolgen und der dem Verletzten dadurch verschlossenen
Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Dabei liegt die Beurteilung, in welchem Umfang die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, in erster Linie auf medizinisch-
wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich derartige Beeinträchtigungen auf
die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach
unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE
auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen
Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend, aber
als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis
heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie auf das Ausmaß der
unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Als Folge von Knieverletzungen ist eine MdE um 20 v.H. z.B. anzunehmen bei einer Restbeweglichkeit des
Kniegelenkes von 0-0-90 Grad (Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung 10. Auflage, S. 153) oder bei einer endgradigen
Behinderung der Beugung/Streckung mit muskulär nicht kompensierbarer Seitenbandinstabilität
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 638).
Eine derartige Beeinträchtigung liegt hier jedoch nicht vor. Die in dem Zeitraum vom September 1999 bis März 2001
durchgeführten Untersuchungen (Berichte Dr. L. vom 22. Oktober 1999, Dr. F. vom 22. Oktober 1999, Gutachten Dr.
J., Gutachten Dr. K., Bericht Dr. I. vom 22. März 2001) haben eine Beugefähigkeit des linken Kniegelenks zwischen
100 und 120 Grad (rechts zwischen 115 und 140 Grad) ergeben. Es lässt sich auch keine Instabilität des linken Knies
feststellen. Der Kläger hat vielmehr gegenüber Dr. K. Stabilitätsprobleme verneint. Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Funktionseinschränkungen nach der letzten Untersuchung am 22. März 2001 weiter verschlechtert haben, haben sich
für den Senat nicht ergeben. Auch der Kläger, der am 7. April 2003 seinen behandelnden Orthopäden aufsuchen
wollte, hat danach keine entsprechenden Befundmitteilungen eingereicht.
Soweit Dr. K. die Veränderungen im linken Kniegelenk mit einer MdE um 20 v.H. bewertet hat, ist diese Einschätzung
nicht schlüssig. Die von ihm zusätzlich bewertete Gonarthrose kann bei der MdE-Schätzung nicht berücksichtigt
werden, weil sie nicht zu weiteren Funktionseinschränkungen führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.