Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 18 SB 166/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 4/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozi-algerichts Hildesheim vom 14. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht den bei dem Kläger festgestellten Grad der Behinderung
(GdB) von 80 auf 50 herabgesetzt hat.
Bei dem 1952 geborenen Kläger wurde im Dezember 1989 eine Operation des Schädels wegen eines Plasmozytoms
durchgeführt. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger einer Bestrahlungstherapie. Mit Bescheid vom 25. September
1991 hatte das Versorgungsamt Hildesheim bei ihm einen GdB von 80 wegen der Funktionsstörung
Vernarbung im Hirnbereich nach Entfernung und Bestrahlung eines Plas-mozytoms
festgestellt. Zugleich hatte es den Kläger darauf hingewiesen, dass für die Zeit der Heilungsbewährung einer höherer
GdB festgesetzt worden sei, als er sich allein aus der funktionellen Beeinträchtigung ergebe.
Im Februar 1995 leitete das Versorgungsamt von Amts wegen die Überprüfung der Höhe des GdB ein. Aus den hierzu
beigezogenen Befundberichten der Inter-nistin Dr. I., des praktischen Arztes Dr. J. und des Onkologen Dr. K. ergab
sich, dass Rezidive des Plasmozytoms nicht aufgetreten waren. Der Kläger leide je-doch unter starken
Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und ei-ner allgemeinen Verlangsamung. Es lägen eine
allgemeine Leistungsschwäche und eine Depression vor. Aufgrund versorgungsärztlicher Stellungnahmen des
Neurologen und Psychiaters Dr. L. und – im Widerspruchsverfahren – eines Gut-achtens der Internistin Dr. M. stellte
der Beklagte mit Bescheiden vom 29. August 1995 und 18. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Mai 1996 einen GdB von 40 seit dem 1. Oktober 1995 wegen der Funktionsstörungen
1. Entfernung eines Solitärplasmozytoms und Nachbestrahlung,
2. psychoreaktive Störungen
fest.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Er hat die Feststellung eines GdB von
wenigstens 70 begehrt. Auf seinen Antrag gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG den Kläger
von Dr. K. auf onkologischem Fachgebiet begutachten lassen. Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 14.
Juli 1998 zusammenfassend die Auffassung ver-treten, bei dem Kläger liege eine Plasmozytom mit mäßigen
Auswirkungen vor, für die ein GdB-Rahmen von 50 bis 70 eröffnet sei. Als Folgewirkung der Krebs-erkrankung habe
sich eine neurotische Depression entwickelt, die mit einem GdB von 40 zu bewerten sei. Insgesamt hat der
Sachverständige den GdB mit we-nigstens 75 eingeschätzt. Sodann hat das SG den Kläger auf seinen Antrag ge-
mäß § 109 SGG von dem Arzt für Psychotherapeutische Medizin N. begutachten lassen. Dieser hat in dem
Gutachten vom 10. Oktober 1999 und der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2000 zusammenfassend die
Diagnose einer neuro-tischen Depression bestätigt und einen Gesamt-GdB von wenigstens 70 für an-gemessen
gehalten.
Daraufhin hat sich der Beklagte mit von dem Kläger angenommenem Teilaner-kenntnis im Schriftsatz vom 4.
Dezember 2000 bereit erklärt, den GdB ab Oktober 1995 mit 50 zu bemessen. Das SG hat die weitergehende Klage
mit Urteil vom 14. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Der GdB des Klägers sei nach Ablauf der
Heilungsbewährungszeit mit 50 richtig eingeschätzt. Die organischen Folgen der Krebserkrankung seien als
Hirnschaden mit geringen Auswirkungen aufzufassen und mit einem GdB von 30 zu bemessen, die Depression mit
einem solchen von 40.
Gegen das ihm am 15. Januar 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 18. Dezember 2000 bei dem SG
eingegangene Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass ihm ein GdB von wenigstens 70 zustehe. Dies folge aus
dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme. Ergänzend rügt der Kläger, dass
die Schlussbeurteilung von Dr. K. nach Vorlie-gen des - in erster Instanz zwar beantragten aber nicht eingeholten -
Gutachtens des Dr. O. entgegen der Beweisanordnung bisher unterblieben sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. Dezember 2000 und die Bescheide des Beklagten vom 29. August
1995 und 18. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1996 und des Teilaner-kenntnisses
vom 4. Dezember 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Er hält die angegriffenen Bescheide in der Gestalt, die sie durch das Teil-Anerkenntnis in dem Schriftsatz vom 4.
Dezember 2000 erhalten haben, für zu-treffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die medizinischen Un-terlagen aus der Personalakte des
Klägers bei der Bezirksregierung Braun-schweig beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124
Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte zutreffend den dem Kläger für die Zeit seit dem 1. Oktober 1995
zustehenden GdB auf nur 50 festgesetzt hat.
Die Behinderung und der dadurch bedingte GdB sind im vorliegenden Fall noch nach den Vorschriften der §§ 3, 4 des
Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) festzustellen, das bis zum 30. Juni 2001 gegolten hat. Für die vorliegende
reine Anfechtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
abzustellen. Diese liegt in dem Erlass des Wider-spruchsbescheides vom 28. Mai 1996. Die Einschätzung des durch
die Behinde-rung bedingten GdB ist daher noch nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehin-dertengesetz”, Ausgabe 1983, (AHP 1983) vorzunehmen.
Nach den vorgenannten Maßstäben ist der Beklagte gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
berechtigt gewesen, den GdB unter Aufhe-bung des bestandskräftigen Bescheides vom 25. September 1991 mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 auf 50 festzusetzen, denn gegenüber der Feststellung von 1991 hat sich eine
wesentliche Änderung ergeben.
Gemäß Rdnr 26.1, Abs 3, S 39 der AHP 1983 ist bei bösartigen Geschwulster-krankungen während eines regelmäßig
fünfjährigen Zeitraums einer Heilungsbe-währung der GdB unabhängig von dem Ausmaß der tatsächlich
hinterlassenen Funktionsstörungen mit wenigstens 80 zu bemessen. Nach rezidivfreiem Ablauf der
Heilungsbewährungszeit, die bei dem Kläger bis Dezember 1994 dauerte, kann allein deswegen auch ohne
Änderungen in den Auswirkungen der Funkti-onsstörungen eine wesentliche Änderung iS des § 48 SGB X darin
liegen, dass der GdB nunmehr nur noch nach dem Ausmaß der Funktionsstörungen zu be-messen ist.
Der Beklagte ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsstörungen in
der Zeit seit dem 1. Oktober 1995 nur noch einen GdB von 50 bedingen.
Aufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme und unter
Einbeziehung der in der Berufungsinstanz beigezo-genen Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Kläger einer-seits an den organischen Folgewirkungen der nach der Schädeloperation durch-geführten
Bestrahlungstherapie und andererseits an einer neurotischen Depres-sion leidet. Ein Hirntumor und in seiner Folge ein
Hirnschaden hat entgegen der sowohl in dem angefochtenen Urteil als auch in der Verwaltungsakte des Be-klagten
teilweise vertretenen Auffassung nicht vorgelegen.
Dem Kläger ist ein eigenständiger Teil-GdB für ein Plasmozytom nicht zu verge-ben. Nach dem Gutachten des Dr. K.
steht nämlich fest, dass dieses Leiden sich in Remission befindet und darauf zurück zu führende
Krankheitssymptome kli-nisch nicht mehr nachweisbar sind. Selbst wenn, was Dr. K. unter Hinweis auf neuere
medizinische Erkenntnisse annimmt, eine vollständige Ausheilung der systemischen Erkrankung nicht erfolgt ist,
befindet es sich jedenfalls in der hier streitigen Zeit seit Oktober 1995 unterhalb desjenigen Stadiums, das in Rdnr
26.16, S 95 der AHP 1983 als Plasmozytom "mit geringen Auswirkungen” beschrieben ist. Erst recht nicht liegt ein
Plasmozytom "mit mäßigen Auswirkun-gen” vor. Denn nach den Ausführungen von Dr. K. wird eine Behandlung des
Plasmozytoms nicht mehr durchgeführt. Vielmehr erfolgen lediglich eine Therapie mit orthomolekularer
Nahrungsergänzung und Immuntherapien, deren Sinn darin liegt, das etwa vorhandene Risiko womöglich zu
verringern, dass die Erkrankung des Klägers wieder ein klinisch fassbares Ausmaß annehmen könnte.
Bei dem Kläger besteht eine von Dr. K. auf die Folgen der Strahlenbehandlung zurückgeführte Immunschwäche. Für
die Bewertung einer derartigen Erkrankung enthalten die AHP 1983 keine Hinweise. Sie ist in entsprechender
Anwendung der Maßstäbe von Rdnr 26.16 S 127 der Ausgabe 1996 der AHP (AHP 1996) wie bei einem angeborenen
Immundefekt mit erhöhter Infektanfälligkeit trotz Therapie aber ohne außergewöhnlichen Infektionen mit einem GdB
von 30 zu bewerten. Nach der Schilderung des Klägers leidet er relativ häufig, nämlich etwa einmal im Monat an
Infektionserkrankungen. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichs-weise geringfügige Erkrankungen – Erkältungen -
, so dass eine Einschätzung im mittleren Bereich des eröffneten GdB-Rahmens von 20 bis 40 vorzunehmen ist. In
dieser Bewertung ist eine allgemeine körperliche Leistungsschwäche bereits enthalten, die im übrigen nach Aktenlage
nicht objektiviert ist.
Nicht nachgewiesen ist demgegenüber, dass eine hirnorganische Leistungs-schwäche nennenswerten Ausmaßes
vorliegt. Dr. K. hat in seinem Gutachten hierzu auch keine konkreten Ausführungen über bei dem Kläger erhobene Be-
funde gemacht. Konkrete Befunde über die Auswirkungen von hirnorganischen Leistungsschwächen finden sich auch
weder in dem Gutachten des Arztes für Psychotherapeutische Medizin N. noch in dem Gutachten der Internistin Dr. M
...
Gewisse Einschränkungen der intellektuellen und konzentrativen Fähigkeiten des Klägers sind Folge der Depression
und im Rahmen dieser Erkrankung zu bewer-ten. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um stärker behindernde
Störungen iS der Rdnr 26.3, S 48 der AHP 1983. Erhebliche soziale Anpassungsschwierig-keiten, welche die
Bewertung innerhalb eines GdB-Rahmens von 50 bis 100 er-laubten, lagen hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht
vor. Innerhalb dessel-ben GdB-Rahmens differenziert die Rdnr 26.3, S 61 der AHP 1996 zwischen mittelgradigen und
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Bereits mit-telgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten iS der von
dem Ärztlichen Sach-verständigenbeirat beim Bundesminister für Arbeit in den Sitzungen am 18./19. März 1998 und
8./9. November 2000 empfohlenen Abgrenzungskriterien, Rohr/Strässer, Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz,
Stand Juni 2001, S A 180 und A 180/1, lagen im Herbst 1995 nicht - mehr - vor. Solche wären erst an-zunehmen,
wenn die Erkrankung etwa zu erheblichen familiären Problemen durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung geführt
hätte. Davon kann in dem hier streitigen Zeitraum jedenfalls keine Rede sein. In diesem Zusammenhang kann
dahingestellt bleiben, ob etwa die Trennung des Klägers von seiner früheren Ehefrau seiner psychischen Erkrankung
anzulasten ist. Denn diese Trennung erfolgte ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber Dr. M. bereits etwa
Anfang 1994. Nach seinen Angaben gegenüber dem in erster Instanz gehörten Sachverständigen N. ist der Kläger
inzwischen aber eine neue dauerhafte Part-nerschaft eingegangen. Aus den Schilderungen der Beschwerden in dem
Gut-achten des Sachverständigen N. ergeben sich auch eher weniger Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine
ausgeprägte wesentliche Einschränkung der Er-lebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorläge. Die Einschätzung des GdB
ist daher in dem von den AHP 1983 vorgegebenen GdB-Rahmen von 20 bis 40 jedenfalls nicht am oberen
Randbereich vorzunehmen.
Die Anwendung der AHP 1996 wegen etwa ihnen zugrundliegender neuer medi-zinischer Erkenntnisse würde für
keinen der dargestellten Bereiche zu für den Kläger günstigeren Teil-GdB führen.
Liegen wie im vorliegenden Fall mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind sie nach Rdnr 19, S 27 der AHP
1983 unter Berücksichtigung der wechsel-seitigen Auswirkungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Dabei ist von
derjenigen Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer
wird. Geht man nach Maßgabe dieses Maßstabes von der psychischen Beeinträchtigung als Hauptbehinderung aus,
so ist festzustellen, dass das auf sie zurückzuführende Ausmaß der Behinderung durch das Hinzutreten der
Immunschwäche durchaus verstärkt wird. Ein GdB von mehr als 50 ist dadurch jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den in erster Instanz gehörten Sach-verständigen Dr. K. um eine
zusammenfassende Abschlussstellungnahme zu bitten. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein
wesentlicher Mangel des Verfahrens des SG darin zu erblicken ist, dass es die abschließende Stellungnahme des Dr.
K. entgegen des Inhaltes der Beweisanordnung vom 15. April 1997 nicht angefordert hat. Jedenfalls würde ein solcher
Mangel den Senat nicht dazu veranlassen, die Sache zur erneuten Entscheidung an das SG zurückzuverweisen, §
159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn eine solche Zurückverweisung hält der Senat für untunlich. Einerseits hat nämlich Dr. K.
schon eine zusam-menfassende Bewertung des Gesamt-GdB unter Einbeziehung auch der auf psy-chiatrischem
Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen in seinem Gutach-ten vom 14. Juli 1998 vorgenommen. Andererseits
ist auch gerade die Bewertung des durch eine Funktionsstörung bedingten GdB bzw. Minderung der Erwerbsfä-higkeit
in erster Linie Aufgabe des Gerichtes und nicht des medizinischen Sach-verständigen, der insoweit lediglich
Orientierungshilfen bieten kann, vgl. Urteile des BSG vom 27. Januar 1987, Az: 9a RVs 53/85, Meso B 10/450 und
vom 17. Dezember 1975, Az: 2 RU 35/75, BSGE 41, 99, 101.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.