Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.03.2001

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, obstruktion, gutachter, niedersachsen, berufskrankheit, adipositas, belastung, verarbeitung, anhörung, aluminium

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 146/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 186/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 12. April 2000 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob er an einer obstruktiven
Atemwegserkrankung leidet (Berufskrankheiten – BKen – Nrn. 4301 und 4302 der Anl. zur Berufskrankheiten-
Verordnung – BKV).
Der 1941 geborene Kläger verrichtete von 1980 bis 1996 als Hilfskraft Schleifarbeiten (vgl. die Auskunft seiner
Arbeitgeberin vom 13. Februar 1997). Dabei war er einer Feinstaubbelastung, Nickel und Chrom ausgesetzt. Des
Weiteren hatte er Kontakt zu einer Polierpaste (siehe im Einzelnen die Stellungnahmen des Dipl.-Ing. H. vom 3. und
9. Juli 1997). Im August 1996 beantragte er die Entschädigung einer Beeinträchtigung seiner Lungenfunktion, die er
auf den ständigen Umgang mit Schleifstäuben und Poliermitteln zurückführte. Die Beklagte zog medizinische
Unterlagen über den Kläger bei und ermittelte die berufliche Belastung. Der Internist I. teilte im Befundbericht vom 30.
Juni 1997 mit, der Kläger habe ihn erstmals im Juli 1981 wegen einer Bronchitis, die wohl im Rahmen eines viralen
Infektes aufgetreten sei, aufgesucht. Im Januar 1989 habe er den Befund einer obstruktiven Bronchitis erhoben. Im
Arztbrief vom 9. Dezember 1996 hielt Dr. J. fest, dass eine restriktive Ventilationsstörung bronchiopulmonal nicht zu
erklären sei. Eine durchgeführte Computertomographie hatte im Wesentlichen unauffällige Befunde ohne Nachweis
einer Raumforderung ergeben (Arztbrief des Dr. K. vom 4. Dezember 1996). Möglicherweise spielten extrapulmonale
Ursachen eine entscheidende Rolle. Eine BK bestehe nicht. Anschließend ließ die Beklagte den Kläger gutachtlich
untersuchen. Prof. Dr. L. und Dr. M. gelangten in ihrem internistisch-pneumologischen Gutachten vom 27. Dezember
1997 zu dem Ergebnis, dass teilweise eine erhebliche Einschränkung an Ventilationsgrößen im Sinne einer Restriktion
bestehe, die die Gutachter für mitarbeitsbedingt hielten und zum Teil auch einer Adipositas anlasteten. Es bestand
kein zentraler Widerstand und die effektive Lungenfunktion war in Ruhe nicht beeinträchtigt. Eine bronchiale
Hyperreagibilität konnte nachgewiesen werden. Die Gutachter fassten zusammen, dass es sich um eine chronische
Bronchitis mit zeitweise obstruktivem Charakter bei einer Hyperreagibilität handele, die überwiegend durch
Rauchgewohnheiten bedingt sei. Es handele sich nicht um eine BK und bei entsprechendem Atemschutz sei eine
berufliche Tätigkeit mit Staubentwicklung zumutbar. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 1998
Entschädigungsleistungen ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1998).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage. Auf Antrag des Klägers ist das
pulmologische Gutachten des Dr. N. vom 9. April 1999 eingeholt worden. Die Messwerte der Lungenfunktionsprüfung
ergaben eine leichte kombinierte/periphere obstruktive und restriktive Ventilationsstörung ohne zentrale Obstruktion
(Erhöhung des zentralen Widerstands). Eine allergische Komponente lag nicht vor. Der Sachverständige führte aus,
eine größere Rolle beim Entstehen der Erkrankung spielten chemisch-irritativ und toxisch wirkende Stoffe. Des
Weiteren sollten auch die BKen Nrn. 4107 und 4106 (ergänzende Stellungnahme vom 5. Oktober 1999) in Erwägung
gezogen werden. Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. O. vom 21. Juni 1999 vor, in der
dieser Arzt darauf hinweist, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht nachgewiesen worden sei. Des
Weiteren sei der Kläger keiner Gefährdung iSd BKen Nr. 4106 und 4107 ausgesetzt gewesen. Anschließend hat das
SG das internistisch-pneumologisch-allergologische Gutachten der Dres. P. und Q. vom 6. Januar 2000 eingeholt. In
der Lungenfunktionsprüfung sahen die Sachverständigen bei deutlich eingeschränkter Kooperation einen normalen
zentralen Atemwegswiderstand ohne Überblähung der Lunge bei minimaler peripherer Instabilität/Obstruktion. Es
bestand eine eindeutige Minderung der ventilierbaren Volumina iS einer Restriktion. Eine Sauerstoffdiffusionsstörung
oder eine zunehmende Obstruktion unter Belastung konnte nicht nachgewiesen werden. Bei aufsteigender
Konzentration einer inhalierten Histaminlösung kam es zu keiner Beschwerdesymptomatik und zu keinem Nachweis
einer bronchialen Obstruktion in der Lungenfunktion. Eine bronchiale Hyperreagibilität vermochten die
Sachverständigen somit nicht nachzuweisen. Sie fassten zusammen, dass bei dem Kläger aufgrund klinischer
Kriterien eine chronische Bronchitis vorliege, eine eindeutige obstruktive Ventilationsstörung sei jedoch nicht messbar
gewesen. Lungenfunktionell bestehe eine deutliche restriktive Ventilationsstörung, ihre Ursache sei eine Adipositas
und eine eingeschränkte Mitarbeit. Die radiologischen Befunde erklärten das Ausmaß der restriktiven
Ventilationsstörung nicht. Eine Berufskrankheit iSd Nrn. 4301 und 4302 liege nicht vor, da eine obstruktive
Atemwegserkrankung nicht bestehe. Eine BK iSd Nr. 4107 sei nicht festzustellen, weil eine fibrosierende
Atemwegserkrankung nicht nachzuweisen sei. Des Weiteren sei der Kläger nicht iSd BKen Nrn. 4107 und 4106
gefährdend tätig gewesen. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 12. April
2000 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 11. Mai 2000 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, an
einer beruflich verursachten Lungenfunktionsstörung zu leiden und beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 12. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1998 aufzuheben,
2. eine durch allergisierende oder durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive
Atemwegserkrankung als BK Nr. 4301 oder 4302 der Anl. zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach der BKV zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 12. April 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die – hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Leistungen wegen einer BK (§ 547 iVm § 551 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der auf den vorliegenden
Sachverhalt noch anzuwendenden – vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII
– Reichsversicherungsordnung (RVO); § 3 BKV), weil seine Erkrankung nicht von der BKV erfasst wird.
Die Bundesregierung hat auf der Ermächtigungsgrundlage des § 551 RVO in den Nrn. 4301 und 4302 der Anl. zur BKV
obstruktive Atemwegserkrankungen als BKen bezeichnet. An einer solchen Krankheit leidet der Kläger jedoch nicht.
Darauf hat schon das SG zutreffend hingewiesen. Weder in der Untersuchung durch Prof. Dr. L. sowie Dr. M. (S. 9
des internistisch-pneumologischen Gutachtens vom 27. Dezember 1997) noch in der Untersuchung durch die
Sachverständigen Dr. N. (S. 4 des pulmologischen Gutachtens vom 9. April 1999) und der Dres. P. sowie Q. (S. 9
des internistisch-pneumologisch-allergologischen Gutachtens vom 6. Januar 2000) waren die Atemwegswiderstände
erhöht, was für eine obstruktive Atemwegserkrankung charakteristisch wäre (Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, 17.9, S. 1024). Deshalb überzeugen die Wertungen der Gutachter
Prof. Dr. L. und Dr. M. sowie der Sachverständigen Dres. P. und Q ... Demgegenüber ist die Schlussfolgerung des Dr.
N. nicht plausibel, chemisch-irritativ-toxisch wirkende Stoffe spielten "beim Entstehen der Erkrankung eine größere
Rolle" (S. 7 unten seines Gutachtens), da auch dieser Sachverständige – wie bereits ausgeführt – eine "zentrale
Obstruktion/Erhöhung des zentralen Widerstandes" nicht festzustellen vermochte (S. 4 unten seines Gutachtens).
Die von den Sachverständigen und Gutachtern beschriebene und von der Berufung hervorgehobene restriktive
Ventilationsstörung wird von diesen BKen Nrn. nicht erfasst.
Um eine berufliche Verursachung der Atemwegserkrankung des Klägers wahrscheinlich zu machen, genügt es nicht,
dass der Kläger chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war. Abgesehen davon gibt es generell
keine medizinisch-wissenschaftlichen Hinweise auf Lungenfunktionseinbußen durch Chromarbeiten. Schließlich war
die Staubbelastung, der der Kläger ausgesetzt war, wahrscheinlich nicht geeignet, eine obstruktive
Atemwegserkrankung zu verursachen (S. 4 der - als qualifizierter Beteiligtenvortrag (vgl. BSG SozR Nr. 68 zu § 128
SGG) zu würdigenden – Stellungnahme des Dr. O. vom 21. Juni 1999). Letztlich sind die vorgenannten gegen eine
berufliche Verursachung sprechenden Gesichtspunkte von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, wie bereits
ausgeführt, dass das Krankheitsbild einer obstruktiven Atemwegserkrankung nicht vorliegt.
Auch wenn Gegenstand dieses Rechtsstreits allein die BKen Nrn. 4301 und 4302 sind, zumal die Beklagte nur über
diese Tatbestände entschieden hat, weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen auch für die Anwendung weiterer –
von dem Sachverständigen Dr. N. erwähnter - BKen Nrn. kein Raum ist. Es bestehen weder röntgenologisch (vgl. den
Arztbrief des Dr. K. vom 4. Dezember 1996 und das radiologische Gutachten des Prof. Dr. R. und des Dr. S. vom 23.
Dezember 1997) noch klinisch oder lungenfunktionell Hinweise auf eine fibrosierende Lungenerkrankung, so dass
schon deshalb eine BK Nr. 4107 – Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder
Verarbeitung von Hartmetallen – nicht vorliegt. Des Weiteren war der Kläger weder solchen (S. 4 der Stellungnahme
des Dr. O.) noch den in der BK Nr. 4106 – Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lunge durch Aluminium oder
seine Verbindungen – genannten Arbeitsstoffen ausgesetzt (S. 13 f. des internistisch-pneumologisch-allergologischen
Gutachtens vom 6. Januar 2000). Dieses hat der Sachverständige Dr. N. bei seinen Schlussfolgerungen nicht
beachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.