Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 8 RI 542/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 313/00
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. August 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rentensteigernde Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 247 Abs. 2 a
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Mit Bescheid vom 5. Juni 1998 gewährte die Beklagte dem 1942 geborenen früheren Versicherten I. Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU) ab April 1998. Der frühere Versicherte erhob dagegen Widerspruch, weil die Beklagte die Zeit
seiner Mitarbeit auf dem elterlichen Bauernhof von April 1957 bis März 1960 nicht als Pflichtbeitragszeit
berücksichtigt hatte. Tatsächlich habe er in dieser Zeit eine Lehre auf dem elterlichen Hof absolviert und gleichzeitig
die landwirtschaftliche Berufsschule besucht. Schriftliche Unterlagen über das Lehrverhältnis besitze er nicht. Der
frühere Versicherte legte ferner zur Bestätigung seiner Angaben schriftliche Erklärungen von zwei Zeugen vor. Mit
Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des früheren Versicherten zurück,
weil ein Lehrverhältnis nicht nachgewiesen sei, sondern es sich vielmehr offensichtlich um sogenannte familienhafte
Mithilfe gehandelt habe.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat der frühere Versicherte weiter geltend
gemacht, auf dem elterlichen Hof als Lehrling tätig gewesen zu sein, was bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden
müsse.
Während des Klageverfahrens erging unter dem 17. November 1998 ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem der
frühere Versicherte ab 1. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) erhielt. Die streitige Zeit vom 1. April 1957
bis 25. März 1960 blieb auch hier unberücksichtigt.
Das SG hat sodann eine schriftliche Zeugenaussage des früheren Berufsschullehrers J. vom 7. September 1999
eingeholt.
Nachdem der frühere Versicherte am 4. Januar 2000 verstorben war, führte die Klägerin den Rechtsstreit als Witwe
und Sonderrechtsnachfolgerin weiter. Die Beklagte erteilte ihr unter dem 23. Februar 2000 einen
Witwenrentenbescheid nach dem früheren Versicherten und ließ dabei wiederum die streitige Zeit bei der Berechnung
der Rentenhöhe außer Betracht.
In der mündlichen Verhandlung am 10. August 2000 hat das SG die Rentner K. und L. als Zeugen zu der Tätigkeit des
früheren Versicherten im elterlichen Betrieb zwischen 1957 und 1960 vernommen. Sodann hat das SG die Klage mit
Urteil vom selben Tag abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zeit vom 1. April 1957 bis 25.
März 1960 nicht als fiktive Pflichtbeitragszeit festgestellt werden könne.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. August 2000 zugestellte Urteil am 21. September 2000 Berufung eingelegt. Sie
macht geltend, dass der frühere Versicherte in dem streitigen Zeitraum "sonst zu seiner Berufsausbildung beschäftigt”
im Sinne von § 247 Abs. 2 a SGB VI gewesen sei, denn er habe dort die Fertigkeiten erlernt, die er später als
Nebenerwerbslandwirt zur Ausübung seines Berufes gebraucht habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 10. August 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1998 sowie die weiteren Bescheide vom 17. November
1998 und 23. Februar 2000 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. April 1957 bis 25. März 1960 als Pflichtbeitragszeit des früheren
Versicherten I. anzuerkennen und entsprechend höhere Renten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 10. August 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Die
Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. April 1957 bis 25. März 1960 als Pflichtbeitragszeit des
früheren Versicherten gemäß § 247 Abs. 2 a SGB VI rentensteigernd festgestellt wird.
Das SG ist auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend und nachvollziehbar begründet
zu dem Ergebnis gekommen, dass der frühere Versicherte zwischen April 1957 und März 1960 in der elterlichen
Landwirtschaft in keinem in § 247 Abs. 2 a SGB VI genannten Berufsausbildungsverhältnis stand, sondern vielmehr
im Rahmen sogenannter familienhafter Mithilfe tätig war. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat gemäß
§ 153 Abs. 2 SGG auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils Bezug.
Zusammenfassend und ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (- BSG- SozR 3-2600, § 247 Nr. 2 mit Nachweisen) setzt ein Lehrverhältnis im Sinne von § 247
Abs. 2 a SGB VI eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb voraus, die hauptsächlich der Fachausbildung dient,
dem Ziel entsprechend geleitet wird und zu späterer selbständiger Betätigung in dem Beruf befähigen soll, wobei der
Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehmen muss. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kann
im vorliegenden Fall bereits nicht festgestellt werden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wie es
Voraussetzung für eine Versicherungspflicht nach § 1277 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der seinerzeit
geltenden Gesetzesfassung war, vorgelegen hat. Die Beweisaufnahme hat vielmehr deutliche Hinweise darauf
ergeben, dass der frühere Versicherte als im Haushalt der Eltern lebender Sohn auch wegen der Erkrankung seines
Vaters in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet hat. Dass er von seinen Eltern in Naturalien unterhalten wurde
und ein monatliches Taschengeld erhielt, spricht nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, denn der frühere
Versicherte war seinerzeit zwischen 14 und 17 Jahren alt, sodass seine Eltern ihm nach Maßgabe der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1601 ff BGB) zur Unterhaltsleistung verpflichtet waren. Stellt sich die Tätigkeit
des früheren Versicherten in der elterlichen Landwirtschaft jedoch als familienhafte Mithilfe dar, so scheidet ohne
Weiteres jede Form der von § 247 Abs. 2 a SGB VI erfassten Ausbildungsverhältnisse aus.
Im Übrigen lagen auch die sonstigen Voraussetzungen eines solchen Ausbildungsverhältnisses nicht vor: Eine Lehre
im eigentlichen Sinn scheidet bereits aus, weil nach den eigenen Angaben des früheren Versicherten von vornherein
kein regelrechter Lehrabschluss in der Form einer landwirtschaftlichen Gehilfenprüfung angestrebt war. Ein
sogenanntes Anlernverhältnis kommt gleichfalls nicht in Betracht, weil ein solches auf ein engbegrenztes
Spezialgebiet beschränkt ist, der frühere Versicherte die Landwirtschaft im elterlichen Betrieb jedoch im Ganzen
kennen lernte. Schließlich scheidet auch ein Fall sonstiger Beschäftigung zur Berufsausbildung aus. Diese mit
Wirkung vom 1. März 1957 in Kraft getretene Erweiterung des § 1277 RVO betraf spezielle Ausbildungsformen, wie
zum Beispiel Eleven, Praktikanten und Volontäre (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung -, Band IV, § 247 Rdn. 4.5 mit Nachweisen).
Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solches, einer förmlichen Lehre gleichgestelltes spezielles Ausbildungsverhältnis
vorgelegen hat, sind nicht zu erkennen. Dass schließlich der frühere Versicherte durch die mehrjährige Mithilfe in der
elterlichen Landwirtschaft den Beruf eines Landwirts tatsächlich erlernt hat und dadurch in die Lage versetzt wurde,
später die Tätigkeit eines Nebenerwerbslandwirts auszuüben, steht der Nichtberücksichtigung des fraglichen
Zeitraumes als Pflichtbeitragszeit nicht entgegen, denn alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Anwendung von § 247
Abs. 2 a SGB VI ist das Bestehen einer nach seinerzeit geltendem Recht grundsätzlich versicherungspflichtigen
Ausbildung in abhängiger Beschäftigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.