Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.03.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 V 73/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 13/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, welche der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen Folge einer Schädigung
i.S.d. Bundesversorgungs-gesetzes – BVG – sind.
Der 1923 geborene Kläger wurde im April 1942 zur Wehrmacht eingezogen und nahm bis Mai 1945 als Panzerjäger an
Kriegshandlungen teil. Dabei zog er sich am 21. September 1943 eine Granatsplitterverletzung in der linken
Gesäßhälfte zu. Am 8. Mai 1945 geriet der Kläger in russische Kriegsgefangenschaft, in der er sich bis zum 30.
August 1949 befand.
Nach seiner Entlassung stellte der Kläger im September 1949 den Antrag auf Anerkennung verschiedener
gesundheitlicher Schädigungsfolgen. Mit Umanerkennungsbescheid vom 5. September 1951 erkannte das
Versorgungsamt (VA) H. die Gesundheitsstörungen "organische Erkrankung des Zentralnervensystems, Schädigung
der Ischiasnerven links nach Granatsplittersteckschuß der linken Gesäßhälfte, geringe Kreislaufstörungen bei
ausklingendem Mangelschaden sowie ausgeheilte Erfrierungen an den Füßen" als Schädigungsfolgen an und sprach
dem Kläger eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. ab 1. Oktober 1950 zu.
Aufgrund von Nachuntersuchungen im Herbst 1953, bei denen der Mangelschaden als folgenlos ausgeheilt angesehen
wurde, bezeichnet das VA H. mit Neufeststellungsbescheid vom 9. Januar 1954 die Schädigungsfolgen dahingehend
neu, daß es lediglich noch die Gesundheitsstörung "Schädigung des Hüftnerven links nach Granatsplittersteckschuß
der linken Gesäßhälfte" als Schädigungsfolge feststellte und die hierdurch verursachte MdE auf 10 v.H. bestimmte.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie ein im September 1959 gestellter
Verschlimmerungsantrag.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1994 stellte der Kläger den Antrag, auch die bei ihm im Verfahren nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festgestellten Gesundheitsstörungen "Herzmuskelschwäche mit
Leistungsminderung bei Bluthochdruck, psychische Behinderung, degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule,
Gehirndurchblutungsstörungen sowie chronische Gastritis" als Schädigungsfolgen anzuerkennen. Hierzu legte er
zahlreiche ärztliche Unterlagen vor, darunter die Bescheinigung des Arztes Dr. I. vom 6. November 1979, in der u.a.
über eine alte knöcherne Kompressionsfraktur der Lendenwirbelsäule berichtet wurde. Hierzu teilte der Kläger mit, es
handele sich um einen Unfall in der Kriegsgefangenschaft. Das VA holte u.a. den Befundbericht des Dr. J. vom 29.
April 1994 mit Anlagen ein und ließ die Gutachten des Neurologen K. vom 8. August 1994, des Internisten L. vom 5.
August 1994 sowie des Chirurgen M. vom 13. September 1994 erstatten. Sodann lehnte es den Antrag mit Bescheid
vom 22. Mai 1995 unter Hinweis darauf ab, daß eine wesentliche Änderung der anerkannten Schädigungsfolge nicht
eingetreten sei, während die zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen keine Schädigungsfolgen seien.
Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 1996 unter
gleichartigen Erwägungen zurück.
Am 30. September 1996 ist Klage erhoben worden, mit der der Kläger geltend gemacht hat, seine
Wirbelsäulenbeschwerden nach der Impressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4, eine Herzmuskelschwäche
mit Leistungsminderung bei Bluthochdruck, eine chronische Gastritis nach schwerster Dystrophie, eine psychische
Behinderung sowie die Hirndurchblutungsstörungen seien Schädigungsfolge nach dem BVG. Die schädigungsbedingte
MdE betrage hiernach mindestens 30 v.H ...
Das Sozialgericht (SG) hat mehrere Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten ausgewertet. Mit Urteil
vom 27. Januar 1998 hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, daß die Gesundheitsstörung "in
Fehlstellung verheilter Steißbeinbruch" Schädigungsfolge nach dem BVG sei. Im übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, daß weder über die Steckschußverletzung hinausgehende
Wirbelsäulenbeschwerden oder –veränderungen noch die festgestellte Gastritis Schädigungsfolgen seien.
Entsprechendes gelte auch für Gesundheitsstörungen des Herz-Kreislaufsystems und eine psychische Behinderung.
Mit Ausführungsbescheid vom 20. April 1998 hat das Versorgungsamt Hannover dieses Urteil ausgeführt.
Mit seiner am 3. April 1998 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht insbesondere
geltend, der Granatsplitter habe sich eingekapselt, die entstandene Verhärtung drücke auf den Ischiasnerv, so daß es
zu starken Schmerzbeschwerden und Fehlhaltungen im Bereich der Wirbelsäule komme. Die Magenbeschwerden
seien in der Kriegsgefangenschaft entstanden. Dort habe er auch seine geistige Belastbarkeit eingebüßt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Januar 1998 und den Bescheid des Versorgungsamtes Hannover
vom 22. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1996 und des
Ausführungsbescheides vom 20. April 1998 abzuändern,
2. festzustellen, daß die Gesundheitsstörungen "Herzmuskelschwäche mit Leistungsminderung bei Bluthochdruck,
psychische Behinderung, degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, Gehirndurchblutungsstörungen sowie chronische
Gastritis" Folge einer Schädigung i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes sind,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Februar 1994 an Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. N. vom 26. April
1999 erstatten lassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Beklagten Bezug genommen,
die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Soweit das SG die Klage abgewiesen
hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufeststellung der mit Bescheid vom 9. Januar 1954 und
Ausführungsbescheid vom 20. April 1998 festgestellten Schädigungsfolgen. Deshalb ist der Beklagte auch nicht dazu
zu verurteilen, dem Kläger Rente nach einer MdE um mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Das SG hat in seinem Urteil vom 27. Januar 1998 die Ursächlichkeit der Schädigung für die vom Kläger geltend
gemachten Wirbelsäulenbeschwerden, für die festgestellte Gastritis, die Gesundheitstörungen im Bereich des Herz-
Kreislaufsystems und eine psychische oder hirnorganische Störung mit zutreffenden Gründen verneint. Der Senat
nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund des vom Senat
eingeholten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens des Dr. N. ist auszuschließen, daß bei dem Kläger eine
organische Erkrankung des zentralen Nervensystems oder eine hirnorganische Erkrankung als mögliche
Schädigungsfolge vorliegt. Gleichermaßen ist hiernach auszuschließen, daß der Kläger an einer schwerwiegenden
psychischen Störung leidet, die auf die Schädigung zurückgeführt werden kann. Vielmehr hat der Gutachter beim
Kläger lediglich ein akzentuiertes demonstratives Persönlichkeitsprofil festzustellen vermocht, das er im übrigen unter
überzeugendem Hinweis auf die im beruflichen wie privaten Bereich erfolgreiche Lebensgestaltung des Klägers nach
Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nicht in ursächlichen Zusammenhang mit traumatischen Erlebnissen
während des Krieges und in der Kriegsgefangenschaft hat bringen können.
Die vom Kläger zuletzt in zunehmendem Maße beklagten Schmerzzustände hat der Gutachter für den Senat
überzeugend auf eine Gefäßerkrankung der großen Gefäße der Beine zurückgeführt. Der gegenteiligen Annahme in
den ärztlichen Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. J. vom 9. September 1998 und 2. Juli 1999 vermag der
Senat nicht zu folgen. Dr. J. begründet diese in der zuletzt genannten Bescheinigung nämlich ausdrücklich damit, daß
eine arterielle Durchblutungsstörung der Beine beim Kläger nicht vorliege. Diese Feststellung ist indessen
offensichtlich falsch, wie sich u.a. bereits aus dem von der Praxis Dr. J. selbst abgegebenen Befundbericht vom 19.
Mai 1994 ergibt, der sich als Bl. 171 (Rückseite) bei den Versorgungsakten befindet. In diesem Bericht gibt Dr. J.
wieder, daß sich der Kläger bei einer schmerzfreien Gehstrecke von ca. 600 Metern wegen Durchblutungsstörungen
im Bereich beider Oberschenkel in seiner Behandlung befinde.
Da aus den bereits vom SG in seinem Urteil vom 27. Januar 1998 mitgeteilten Gründen auch weder die –
anlagebedingte – Fehlstellung der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins, das bereits 1939 erstmals aufgetretene
Magenleiden noch die mit einem Myokardinfarkt im Jahre 1970 aufgetretenen Herz-Kreislaufbeschwerden des Klägers
als Schädigungsfolge anzusehen sind, kann die Berufung insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.