Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.06.2007

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 20 AY 43/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 11 AY 77/06
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die 1974 bzw. 1977 geborenen Kläger zu 1.) und 2.) und ihre am 4. März 1996 bzw. 28. Juni 1999 geborenen Kinder,
die Kläger zu 3.) und 4.), sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und nach ihren Angaben Roma aus dem
Kosovo. Die Kläger reisten nach ihren Angaben am 27. März 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten
einen Antrag auf Duldung; Asylanträge haben die Kläger nicht gestellt. Durch Bescheid der Beklagten vom 30. Mai
2002 wurden die Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung angedroht; gleichzeitig wurden
ihnen Duldungen erteilt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Braunschweig vom 3. Juni 2003 zurückgewiesen. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren wurde
nach Klagrücknahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12. September 2003 – 7 A 371/03
– eingestellt. Ein am 22. August 2005 gestellter Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5
AufenthG wurde durch Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007 abgelehnt.
Bei dem Antrag auf Sozialleistungen vom 8. April 2002 gaben die Kläger an: Der Kläger zu 1.) habe den
Lebensunterhalt der Familie in Jugoslawien über Gelegenheitsjobs sichergestellt. Ihnen sei klar, dass sie in
Deutschland kaum eine Arbeitserlaubnis bekommen würden, deshalb wollten sie ihren Lebensunterhalt genauso
sicherstellen wie andere hier geduldete Ausländer. Die Möglichkeiten der sozialen Sicherung seien ihnen ebenso
bekannt wie die Hindernisse für eine Arbeitsaufnahme. Sie seien gezielt nach Deutschland gekommen, weil ein
Cousin hier wohne. Ihre Ersparnisse von 5.000,00 EUR hätten sie für die von einem Schlepper organisierte Ausreise
aufgebraucht.
Durch Bescheid vom 10. April 2002 bewilligte die Beklagte ab dem 8. April 2002 Leistungen nach "§§ 3 - 7
Asylbewerberleistungsgesetz". Aus der Berechnung und der Begründung ergibt sich jedoch, dass Leistungen nur in
nach § 1a Nr. 1 AsylbLG reduzierter Höhe bewilligt wurden; es wurden auch tatsächlich nur gekürzte Leistungen
ausgezahlt. Durch Bescheid vom 5. August 2003 wurden die Leistungen mit Wirkung vom 1. August 2003 ebenfalls in
Anwendung des § 1a Nr. 1 AsylbLG neu festgesetzt. Erneut geschah dieses durch Bescheid vom 5. Oktober 2004
(mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004), durch Bescheid vom 8. November 2004 (ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 2004) und durch Bescheid vom 10. Januar 2005 (mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005). Hintergrund hierfür
war die Anrechnung von Arbeitseinkommen der Klägerin zu 2.) in wechselnder Höhe bzw. Einbehalte für zuviel
gezahlte Leistungen. Alle Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Am 4. April 2005 beantragten die Kläger, ihnen zukünftig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, da sie 36
Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hätten. Durch Bescheid vom 21. April 2005 lehnte die Beklagte die
Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab, da die Kläger lediglich gekürzte Leistungen nach § 1a Nr. 1
AsylbLG bezogen hätten. Derartige reduzierte Leistungen seien nicht als Leistungen nach § 3 AsylblG anzusehen.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2005
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde betont, dass es sich bei den Leistungen nach § 1a und § 3 AsylbLG um
unterschiedliche Leistungsarten handele.
Die hiergegen am 22. August 2005 eingereichte Klage hat das Sozialgericht Braunschweig durch Gerichtsbescheid
vom 22. September 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des §
2 Abs. 1 AsylbLG gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG nicht in die Berechung der 36-Monatsfrist einzubeziehen
seien. Hinzu komme, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG eine leistungsrechtliche Privilegierung nur für diejenigen
Leistungsberechtigten eröffne, die die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Dem widerspräche die Einbeziehung gekürzter Leistungszeiten nach § 1a AsylbLG.
Gegen den am 26. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 16. Oktober 2006 Berufung
eingelegt. Zur Begründung führen sie im Kern aus, dass auch das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 13.
November 2000 – 7 A 4673/00) Leistungen nach § 1a AsylbLG den Leistungen nach § 3 AsylbLG zuordne.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich (sinngemäß),
1.) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. September 2006 und den Bescheid der Beklagten
vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 aufzuheben und
2.) die Beklagte zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und nimmt vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen
Gerichtsbescheid Bezug. Weiter betont sie, dass es sich bei Leistungen nach § 1a AsylbLG und Leistungen nach § 3
AsylbLG um unterschiedliche Leistungen handele. Dieses werde aus der Zielsetzung, nur unabweisbar gebotene
Leistungen zu gewähren, und besonders durch den Leistungsumfang deutlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem
wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die gemäß § 124 Abs. 2 SGG im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist nicht begründet.
Der Senat geht davon aus, dass sich der gerichtliche Streit nicht nur auf die Kläger zu 1.) und 2.) bezieht (vgl.
Rubrum des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Braunschweig), sondern auch auf die Kläger zu 3.) und 4.). Diese
sind zwar in dem Klageschriftsatz vom 17. August 2005 auf der Aktivseite nicht ausdrücklich namentlich aufgeführt
worden, doch aus dem Zusatz "u.a." und der Beifügung der Bescheide, die sich auch auf die Kläger zu 3.) und 4.)
beziehen, ergibt sich, dass die Klage und die Berufung auch für die Kläger zu 3.) und 4.) geführt werden soll.
Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. September 2006 zu Recht
abgewiesen, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylLG.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer
von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Streitiger Zeitraum des vorliegenden Verfahrens ist der Zeitraum seit Antragstellung am 4. April 2005 bis zum Erlass
des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005. Dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 2005 und auch dem
Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 kann nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, eine Regelung mit
Dauerwirkung zu erlassen. Im Bescheid vom 21. April 2005 und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005
trifft die Beklagte keine Aussage zu einem Regelungszeitraum, sondern es wird nur der Antrag der Kläger vom 4. April
2005 abgelehnt, weil Leistungszeiten nach § 1a AsylbLG nicht zu berücksichtigen seien. Es kann nicht festgestellt
werden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden von der bisher geübten Praxis, jeweils bezogen auf
den jeweiligen Leistungsmonat Leistungen zu bewilligen, abweichen und nunmehr eine grundsätzliche Entscheidung
mit Dauerwirkung treffen wollte.
Auf den erkennbaren Regelungswillen der Behörden ist maßgeblich abzustellen (zu den Maßstäben für die Annahme
eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b 1/06 R -, recherchiert in Juris,
Rn. 12 bis 14).
Auch mit der Rechtsprechung des früher für sozialhilfe- und asylbewerberleistungsrechtliche Streitigkeiten zuständig
gewesenen Bundesverwaltungsgerichts kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regelung mit
Dauerwirkung, d.h. über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus, getroffen werden sollte. In
dem vom BSG (aaO. Rn 14) herangezogenen Urteil des BVerwG vom 14. Juli 1998 (- 5 C 2/97 -, DVBl. 1998, 1135;
auch einsehbar in Juris) hat das BVerwG ausdrücklich den Ausnahmecharakter einer Vorabentscheidung dem Grunde
nach und damit einer Regelung mit Dauerwirkung im Bereich laufender Sozialhilfeleistungen hervorgehoben und
ausgeführt, dass es eine solche Ausnahme nur bei einem invariablen Sachverhalt für sachgerecht erachtet (vgl. Rn.
13 und 15 in Juris). Eine solche Situation lag in dem vom BVerwG entschiedenen Fall deshalb vor, weil eine
Entscheidung zu § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG, der Vorgängerregelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG, zu treffen war. Dabei ist
auf das Verhalten der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Einreise abzustellen, d.h. auf einen invariablen
Sachverhalt, bei dem spätere Veränderungen nicht möglich sind. Maßgebend hatte das BVerwG jedoch darauf
abgestellt, dass in den von ihm zu beurteilenden Bescheiden ausdrücklich eine dauerhafte Vorabentscheidung dem
Grunde nach getroffen wurde (vgl. Rn. 16 in Juris). Dieses ist jedoch in den vom erkennenden Senat zu beurteilenden
Bescheiden gerade nicht der Fall. Auch im Urteil vom 31. August 1995 (- 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 ff., auch
einsehbar in Juris), in dem über einen Eingliederungshilfe-Fall zu entscheiden war, hob das BVerwG hervor, dass
nach seiner ständigen Rechtsprechung der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem
zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden
könne, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das sei regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten
Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, und dieses gelte grundsätzlich auch für
(wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe, d.h. eines Bereiches der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Aus
dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegen-standes folge, dass für die gerichtliche
Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung maßgeblich ist. Diese zeitliche Fixierung gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme
von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten
Behördenbescheides begrenzt ist, bestehe nach seiner Rechtsprechung dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für
den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine
Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des
Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken könne, könne auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen
längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum brauche nicht
ausdrücklich benannt zu sein, sondern könne sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben.
Habe der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so sei die gerichtliche Überprüfung
der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis
zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden habe. Es sei vielmehr auch die weitere Entwicklung in die
Prüfung einzubeziehen. Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung könne die Sach- und Rechtslage im
gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten)
tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
Auch das BVerwG hat damit entscheidend auf den erkennbaren Regelungswillen der Behörde abgestellt. Somit zeigen
sich hier bezüglich der Annahme einer Regelung mit Dauerwirkung zwischen der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil
vom 8. Februar 2007, aaO) und der früheren Rechtsprechung des BVerwG keine maßgeblichen Differenzen.
Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum (4. April 2005 bis zum 25. Juli 2005) haben die Kläger keinen
Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Kläger sind Leistungsberechtigte nach § 1 Nr. 4 AsylbLG, weil sie im
streitigen Zeitraum Duldungen nach § 60a AufenthG besessen haben. Sie sind auch ausreisepflichtig. Unstreitig
haben die Kläger seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nur nach § 1a Nr. 1 AsylbLG reduzierte
Leistungen bezogen; diese Entscheidungen sind auch bestandskräftig. Derartige Leistungen sind nicht als Bezug von
Leistungen nach § 3 AsylbLG anzusehen (so inzwischen auch Hohm, GK-AsylbLG, § 2 Rn. 37 unter ausdrücklicher
Aufgabe der bisherigen Auffassung).
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass Zeiten eines Leistungsbezuges nach § 1a AsylbLG nicht als
"Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 AsylbLG anzusehen sind. Zwar regelt § 1a AsylbLG keine
gesonderten eigenständigen Leistungen und § 2 AsylbLG normiert nicht ausdrücklich, dass der betreffende Ausländer
36 Monate ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben muss. Dieses ergibt sich auch nicht deutlich aus
der Gesetzesbegründung zur bisherigen bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtslage. § 2 Abs. 1
AsylbLG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung (§ 2 Abs. 1 AsylblG aF) wurde durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 eingeführt (vgl.
BGBl. I 1997, S. 1130). Die Endfassung hatte § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) erst durch die Einschaltung des
Vermittlungsausschusses erhalten (vgl. BT-Drucksache 13/7510). Dabei hatte sich die Zielsetzung für die Neufassung
dieser Vorschrift jedoch nicht verändert. Aus der Begründung für den ersten Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-
Drucksache 13/2746) ergibt sich, dass die Gesamtdauer der Leistungsabsenkung auf insgesamt 36 Monate begrenzt
werden sollte und danach grundsätzlich Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes
gewährt werden sollten, die ausgehend vom Individualisierungsgrundsatz in der Sozialhilfe ein dauerhaft existentiell
gesichertes und sozial integriertes Leben zum Ziel hatten, während dagegen bei den reduzierten Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden
Aufenthalts abgestellt wurde. Aus der Einschränkung in Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) ("wenn die Ausreise
nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil ...") ergab sich, dass
dabei nur auf eine aktuelle Ausreiseproblematik abzustellen war, jedoch nicht auf Hindernisse, die allein in der
Vergangenheit lagen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BGBl. I. 1998, S.
2505) wurde ab dem 1. September 1998 die Regelung des § 1a AsylbLG eingeführt. Aus der Gesetzesbegründung
(vgl. BT-Drucksache 13/11172) lässt sich nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber durch die Einführung des § 1a
AsylbLG den Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) inhaltlich in dem Sinne modifizieren wollte, dass bei der
Berechnung der 36-Monatsfrist Zeiten, in denen § 1a AsylbLG Anwendung findet, außer Betracht bleiben sollten. In
der gesamten Gesetzesbegründung sind nämlich Bezüge zu § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) nicht enthalten. Aus der
Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (ab dem 1. Januar 2005) ergibt sich jedoch deutlich
die Intention des Gesetzgebers, dass zwischen denjenigen Ausländern zu unterscheiden ist, die unverschuldet nicht
ausreisen können und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachgekommen sind (BT-
Drucksache 14/7387, S. 112). Damit ist es nicht vereinbar, den Leistungsbezug von nach den Umständen
unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG einem ungekürzten Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG
gleich zu stellen.
Das Hessische Landessozialgericht hat diese Frage noch offen gelassen (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 2006 – L 9
AY 7/06 ER – S. 10 der Urteilsabschrift mit Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte).
Schon zu § 2 AsylbLG (aF) wurde in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend die Meinung vertreten,
dass Leistungen in Anwendung des § 1a AsylbLG nicht als Leistungen "nach § 3 AsylbLG" anzusehen sind (OVG
Berlin, Beschluss vom 13. September 2002 – 6 S 32.01-; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.
August 2001 – 1 M 77/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2005 – 13 K 6402/04; andere Meinung: VG
Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2003 – 4 A 64/03 – mit Bezugnahme auf VG Hannover, Urteil vom 13. November
2000 – 7 A 4673/00 -; alle recherchiert in Juris).
So führte bereits das OVG Berlin (Beschluss vom 13. September 2002 – 6 S 32.01 - recherchiert in Juris) aus, dass
schon der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 AsylblG (aF) darauf hindeute, dass die gemäß § 1a AsylbLG im
Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen nicht Leistungen im Sinne des § 3 AsylbLG sind. § 3 AsylbLG bestimme
entsprechend der Überschrift dieser Vorschrift nach Art und Umfang lediglich die "Grundleistungen". Welche
Leistungen im Einzelfall unabweisbar sein sollen, regele das Gesetz weder in § 3 noch in § 1a AsylbLG. Dass
unabweisbare Leistungen als eine besondere Art von Grundleistungen oder solche von geringerem Umfang zu
verstehen sein sollen, ergebe sich aus dem Wortlaut nicht. Selbst wenn die unabweisbaren Leistungen als Teil der
Grundleistungen zu verstehen seien, ließe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) nicht ableiten, ob das
Gesetz solche Teilleistungen genügen ließe. Unabweisbare Leistungen seien ihrem Wesen nach andere Leistungen
als die Regelleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stehe dieser am Wortlaut
orientierten Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) nicht entgegen. Dem Sinn der Leistungseinschränkung, die in
vielen Fällen eine Leistungsversagung ist, entspreche es nicht, wenn der Hilfesuchende nach drei Jahren über den
Sprung zu den Grundleistungen des § 3 AsylbLG hinaus sogar Anspruch auf die besseren Leistungen entsprechend
dem BSHG erwerbe.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 21. August 2001, aaO) war der Ansicht, Zeiten des Bezuges
gekürzter Leistungen nach § 1a AsylbLG seien nicht in die Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG
(aF) einzubeziehen. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das keine auslegungsbedürftige
Regelungslücke enthalte. § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) regele zum Einen ausdrücklich die entsprechende Anwendung des
BSHG nur in Abweichung der §§ 3 bis 7 AsylbLG, jedoch nicht in Abweichung des § 1a AsylbLG. Zum anderen
beziehe sich der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG (aF) auf den Erhalt von Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine
Dauer von insgesamt 36 Monaten, nicht jedoch auch auf den Erhalt von Leistungen nach § 1a AsylbLG. Insoweit
besteht auch nicht die vom Antragsteller vorgetragene Regelungslücke. Die Nichterwähnung des § 1a AsylbLG in § 2
Abs. 1 AsylbLG (aF) trage dem Umstand Rechnung, dass die in § 1a AsylbLG genannten Personen, die einen der
aufgezählten Missbrauchstatbestände erfüllten, indem sie sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben,
um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1) oder bei denen aus von ihnen zu vertretenen Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2) und die aufgrund dessen einer
Leistungseinschränkung unterliegen, gerade deshalb nicht den Personen gleichgestellt werden sollten, die keinen
dieser Missbrauchstatbestände erfüllten, sondern Leistungen nach § 3 AsylbLG erhielten und deshalb bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG die gegenüber dem Asylbewerberleistungsgesetz höheren
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten könnten.
Dagegen vertrat das VG Braunschweig (Urteil vom 5. Juni 2003 – 4 A 64/03 – recherchiert in Juris, mit Darstellung
des damaligen Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur) die Auffassung, dass Zeiten eines Leistungsbezuges
nach § 1a AsylbLG auch als "Leistungen nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 AsylbLG (aF) anzusehen seien. Das
VG Braunschweig stützte seine Auffassung im Wesentlichen darauf, dass dem Wortlaut des § 2 AsylbLG (aF) eine
andere Auffassung des Gesetzgebers nicht zu entnehmen sei. Eine solche Motivation des Gesetzgebers sei auch
nicht der Gesetzesbegründung des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Rechts zu entnehmen. Dieser Auffassung
kann aber nach den o.a. Ausführungen zumindest nach der Gesetzesbegründung zu der ab dem 1. Januar 2005
geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht (mehr) gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil der Revisionsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegt. Die Frage der
Berücksichtigung von "1a-Zeiten" bei der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist von grundsätzlicher Bedeutung,
weil bisher in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der seit dem 1. Januar 2005 zuständig
gewordenen Sozialgerichtsbarkeit die Frage noch nicht entschieden worden ist und § 2 Abs. 1 AsylbLG ab dem 1.
Januar 2005 auch eine neue Fassung erhalten hat, so dass nicht uneingeschränkt auf bisherige
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.-