Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.03.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 18 SB 97/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 SB 160/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG).
Der 1953 geborene Kläger beantragte im Januar 1998 die Anerkennung als Schwer-behinderter wegen der Folgen
eines 1985 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem er sich mit einer Kettensäge am linken Bein verletzt hatte (zwei zuvor
wegen der Verlet-zungsfolgen gestellte Anträge nach dem SchwbG waren erfolglos geblieben). Das Versorgungsamt
(VA) Braunschweig zog die Verwaltungsakte der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei –
Leistungen erhält der Kläger von dort nicht – und holte von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. den Befundbe-
richt vom 25. November 1998 ein. Dr. H. berichtete über eine letzte Untersuchung im September 1998, bei der eine
Kraftminderung im Bereich des linken Beines nicht habe festgestellt werden können. Durchblutung, Beweglichkeit und
Sensibilität seien erhalten gewesen, die Narben am linken Unterschenkel reizlos verheilt. Dr. H. be-schrieb eine freie
Beweglichkeit von Knien und Hüften und ein unauffälliges Gang-bild.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1999/Widerspruchsbescheid vom 15. April 1999 lehnte die Versorgungsverwaltung den
Feststellungsantrag ab. Gravierende funktionelle Beeinträchtigungen im Bereich des linken Beines, die eine
Funktionsbeeinträchti-gung darstellten, bestünden nicht.
Am 27. April 1999 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erho-ben. Er nimmt Bezug auf das
vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen in sei-nem Rentenrechtsstreit eingeholte nervenfachärztliche
Gutachten des Dr. I. vom 18. September 1999, das als Diagnosen
Zustand nach Weichteilverletzung im Bereich des linken Unterschenkels mit partieller Schädigung des Nervus
peronaeus
und persistierendes, belastungsabhängiges, neuralgieformes Schmerzsyndrom
aufführt.
Das SG Hildesheim hat von dem Arzt für Chirurgie Dr. J. das Gutachten vom 8. Juli 2000 eingeholt. Der
Sachverständige hat folgende seit Januar 1998 bestehende Ge-sundheitsstörungen diagnostiziert:
1. Mäßiggradiges Krampfaderleiden beiderseits, 2. Wurzelreizsymptomatik L4/L5 links
und beide Funktionsstörungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von jeweils 10 bewertet. Der Gutachter hat sich
auf ein röntgenologisches Zusatzgutachten des Facharztes für Radiologie Dr. K. vom 22. Juni 2000 gestützt sowie
auf eine Stellung-nahme des Dr. L. (Medizinische Klinik – Schwerpunkt Angiologie – des M.) vom 5. Juli 2000.
Mit Urteil vom 26. September 2000 hat das SG Hildesheim die Klage abgewiesen. Unter ausführlicher Darstellung der
gesetzlichen Voraussetzungen und der Vorgaben nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädi-gungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996, aber auch unter Hinweis auf
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bildung des Gesamt-GdB und zur Bedeutung der AHP hat sich das Gericht auf
das Ergebnis der Beweiserhebung ge-stützt. Danach lägen Behinderungen, die einen Gesamt-GdB von mindestens 20
rechtfertigten, nicht vor. Das Ausmaß der vom Sachverständigen festgestellten Ge-sundheitsstörungen sei
geringgradig. Weder dem Rentengutachten noch dem vom VA eingeholten Befundbericht des Hausarztes Dr. H.
könnten weitergehende Funkti-onseinschränkungen entnommen werden.
Gegen das ihm am 5. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Oktober 2000 Berufung bei dem LSG
eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, der Gesamt-GdB betrage mindestens 50.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 26. September 2000 und den Bescheid vom 11. Januar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Senats ohne münd-liche Verhandlung gemäß § 124
Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und
der den Kläger betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA Braunschweig – Außenstelle Hildesheim – Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteilig-ten sich mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs 2 SGG).
Die gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und im Übrigen zulässig. Sie ist nicht
begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig hat das erstinstanzliche Gericht die Rechtslage dargestellt. Ebenso
zutreffend hat das SG Hildesheim die von ihm erho-benen Beweise gewürdigt und auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens vom Juli 2000 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft verneint. Die von Dr. J. festgestellten Gesundheits-störungen sind derart geringfügig,
dass sie noch nicht einmal einen Gesamt-GdB von 20 ausmachen, geschweige denn die
Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 rechtfertigen könnten. Der Senat macht sich die Ausführungen
des SG zu Eigen und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 153 Abs 2 SGG), zumal der Kläger das erstinstanzliche
Urteil nicht dezidiert angegriffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Anwendung von § 192 SGG (Mutwillenskosten) geprüft, von der Verhängung solcher Kosten
letztlich jedoch abgesehen.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht.