Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2001

LSG Nsb: berufungskläger, rechtsschutzinteresse, niedersachsen, behörde, gleichbehandlung, anerkennung, hüftbeschwerden, abgabe, operation, zustand

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 19 SB 48/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 34/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Erstfeststellungsverfahren nach dem Schwerbe-hindertengesetz (SchwbG) bzw. dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) um die Höhe des dem Berufungskläger zustehenden Grades der
Behinderung (GdB).
Der 1940 geborene Berufungskläger beantragte im Juni 1997 erstmals, bei ihm einen GdB nach dem SchwbG
festzustellen.
Das Versorgungsamt (VA) Braunschweig – Außenstelle Hildesheim – zog einen Befundbericht des Internisten H. (vom
22. September 1997) bei und ließ diesen durch seinen Ärztlichen Dienst (Dr. I.) auswerten. Daraufhin stellte es mit
Bescheid vom 21. Oktober 1997 einen GdB von 30 bei dem Berufungskläger fest. Dem lagen folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
1. Wirbelsäulenschaden, Schulterbeschwerden, 2. Magenleiden, 3. Belastungsschwäche der Hüftgelenke.
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Funktionsstörungen "Krampf-adern, Gelenkbeschwerden der Füße" wurde
festgestellt, diese würden keinen meßbaren GdB bedingen.
Auf den Widerspruch des Berufungsklägers erging zunächst der Wider-spruchsbescheid des Niedersächsischen
Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) vom 8. Januar 1998, der den Widerspruch als unzuläs-sig
zurückwies. Im sich daran anschließenden Klageverfahren bei dem So-zialgericht (SG) Hildesheim stellte sich indes
heraus, daß das VA Braun-schweig den Bescheid nicht dem Bevollmächtigten des Berufungsklägers, sondern
anderen Bevollmächtigten zugestellt hatte. Daraufhin hob das NLZSA seinen Widerspruchsbescheid auf und trat
erneut in die Prüfung des Widerspruchs ein. Das sozialgerichtliche Verfahren erledigte sich durch angenommenes
Anerkenntnis in der Hauptsache.
Das VA zog einen Befundbericht des Orthopäden Dr. J. (vom 17. November 1998) sowie einen am 21. Dezember
1998 eingegangenen Befundbericht des Internisten H. bei und ließ diese erneut durch seinen Ärztlichen Dienst
(Internist Dr. K. am 19. Januar 1999) auswerten. Darauf-hin wies das NLZSA den Widerspruch erneut mit
Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1999 zurück.
Der Berufungskläger hat am 1. März 1999 erneut Klage erhoben. Mit dieser hat er zunächst das Klageziel verfolgt,
einen GdB von mindestens 40 zu erstreiten.
Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr. L. (vom 28. Mai 1999), des Gefäßchirurgen Dr. M. (vom 31. Mai
1999), des Orthopäden Dr. J. (vom 7. Juni 1999) sowie erneut des Internisten H. (vom 8. Juli 1999, dem zahl-reiche
Unterlagen beigefügt waren) beigezogen. Der Berufungsbeklagte hat Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes (Dr.
N. vom 12. Juli, 27. September 1999 und vom 22. Februar 2000) vorgelegt. Außerdem hat das SG Befundberichte des
O.-Krankenhauses in Hildesheim (vom 3. November 1999) sowie der P.-Klinik I (vom 27. April 2000) beigezogen.
Daraufhin hat das berufungsbeklagte Land das Teilanerkenntnis vom 24. Juli 2000 dahingehend abgegeben, bei dem
Berufungskläger nunmehr ab Juni 1999 einen GdB von 40 anzuerkennen.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 16. Januar 2001 hat der Beru-fungskläger dieses Teilanerkenntnis
angenommen. Der Berufungskläger ist anläßlich der mündlichen Verhandlung von dem Chirurgen Dr. Q. unter-sucht
worden und dieser hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der beim Berufungskläger vorliegenden
Funktionsstörungen und deren Ein-stufung in das System der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) sein Gutachten
erstattet. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, hinsichtlich der Hüftgelenke des Berufungs-klägers
liege eine leichte Bewegungseinschränkung vor. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und Schultergelenke sei in allen
Abschnitten regelrecht und ohne neurologische Auffälligkeiten. Daneben liege eine ausgeprägte Senk-
Spreizfußbildung vor.
Daraufhin hat das SG die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage mit Urteil vom 16. Januar 2001
abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Q. bezogen.
Der Berufungskläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 1. Februar 2001 zugestellte Urteil am 28.
Februar 2001 Berufung eingelegt.
Der Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren ein weiteres Teilaner-kenntnis unter dem 24. August 2001
dahingehend abgegeben, daß dem Berufungskläger bereits ab März 1999 ein GdB von 40 zuerkannt werde.
Nunmehr verfolgt der Berufungskläger das Ziel, ab Dezember 1996 einen GdB von mindestens 40 und ab Juni 1999
einen GdB von 50 zuerkannt zu bekommen. Zur Begründung weist er darauf hin, bereits in einer Becken-
übersichtsaufnahme im August 1997 seien im Bereich beider Hüftgelenke Gelenkspaltverschmälerungen zu sehen
gewesen. Auch jetzt liege kein op-timales Ergebnis der bei ihm vorgenommenen Hüfttotalendoprothese vor.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinn-gemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 16. Januar 2001 aufzuheben sowie den Bescheid des
Versorgungsamtes Braun-schweig – Außenstelle Hildesheim – vom 21. Oktober 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Lan-desamtes für Zentrale Soziale Angelegenheiten vom 3. Februar
1999 sowie der Teilanerkenntnisse vom 24. Juli 2000 und vom 24. August 2001 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger seit Dezember 1996 einen GdB von zumindest 40 und ab Juni 1999
einen GdB von 50 festzustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf das erstinstanzliche Urteil, die ange-fochtenen Bescheide sowie auf eine
Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes (Medizinaldirektorin Dr. R. unter dem 22. Mai 2001).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des VA (Az. S.) sowie auf die weiter beige-
zogene Prozeßakte des SG (S 19 SB 27/98) Bezug genommen. Die ge-nannten Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat entscheiden können, obwohl weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zur mündlichen
Verhandlung erschienen waren. Auf diese Möglichkeit war mit der Ladung hingewiesen worden.
Die nur teilweise zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat im wesentlichen zutreffend erkannt, daß der Berufungskläger keinen Anspruch auf eine höhere Einstufung
des bei ihm vorliegenden GdB hat. Es ist hierbei von den richtigen rechtlichen und tatsächlichen Grundla-gen
ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren Erwägungen und zutref-fend seine Entscheidung begründet. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Januar 2001 Bezug
genommen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat sieht sich insoweit nur veranlaßt darauf hinzuweisen, daß nun-mehr für die Entscheidung des Rechtsstreits
die Vorschriften des zwi-schenzeitlich in Kraft getretenen SGB IX anzuwenden sind. Hierdurch er-geben sich indes
keine materiellen Änderungen für die Rechtslage.
Insoweit hat der Berufungsbeklagte mittlerweile durch das im Berufungs-verfahren abgegebene weitere
Teilanerkenntnis klargestellt, daß er dem Berufungskläger bereits ab März 1999 einen GdB von 40 zuerkennt. Für eine
darüber hinausgehende frühere Anerkennung eines derartigen GdB bzw. für eine Höherbewertung des beim
Berufungskläger vorliegenden GdB konnte auch der Senat keine Anhaltspunkte erkennen. Soweit der Beru-
fungskläger dieses weitere Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat er kein Rechtsschutzinteresse an einer
weiteren Verfolgung der Berufung. Je-de gerichtliche Rechtsverfolgung setzt aber das Vorliegen eines Rechts-
schutzbedürfnisses voraus (Meyer – Ladewig, SGG, 6. Aufl. vor § 51 Rn 16f). Die Gerichte sollen nicht gezwungen
werden, für unnütze oder unlau-tere Zwecke tätig zu werden. Das Rechtsschutzinteresse ist regelmäßig gegeben,
wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erlaß des abgelehn-ten Verwaltungsaktes geltend macht. Dieses
Rechtsschutzinteresse entfällt indes, wenn die Behörde dem Begehren entspricht (vgl. auch Redeker / v. Oertzen,
VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn 28). Dies hat das berufungsbeklagte Land hier mit dem abgegebenen Teilanerkenntnis
getan.
Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Bemessung des GdB anhand der AP 96 erfolgt. Die AP 96 sind trotz Fehlens
einer formalen Ermächtigungs-norm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als antizipierte
Sachverständigengutachten zu beachten (Bundessozialgericht, Urt. v. 11. Oktober 1994, Az 9 RVs 1/93, SozR 3-
3870 § 3 Nr. 5).
Insoweit sind zunächst die Hüftbeschwerden des Berufungsklägers richtig in das System der AP 96 eingestuft. Der
vorliegende Zustand nach Hüftto-talendoprothese rechts mit Belastungsschwäche beider Hüftgelenke ist nach Nr.
26.18 der AP 96 (S. 142, 115) zu Recht mit einem internen Teil-GdB von 20 eingestuft. Insoweit hat Dr. Q. anläßlich
seiner Untersuchung des Berufungsklägers im Januar d.J. lediglich eine leichte Bewegungsein-schränkung
festgestellt. Lediglich wegen der nun vorliegenden Totalen-doprothese ist daher von einem Teil-GdB von 20
auszugehen. Insoweit weist Dr. Q. weiter darauf hin, auch auf den zur Untersuchung mitgebrach-ten
Röntgenaufnahmen, die ebenfalls vom Januar d.J. stammen, sei ein regelrechter Prothesensitz ohne typische
Lockerungszeichen zu sehen. Daher muß entgegen der Äußerungen des Berufungsklägers auch von ei-nem guten
Ergebnis der Operation ausgegangen werden.
Auch die Schulterbeschwerden des Berufungsklägers sind vom Berufungs-beklagten jedenfalls nicht unterbewertet
worden. Auch ihre Einstufung ent-spricht den Vorgaben der AP 96. Insoweit geben diese nämlich in Nr. 26.18 (S. 143)
vor, ein Teil-GdB von 10 werde erreicht, wenn ein Arm nur um 120 ° zu erheben sei und eine entsprechende
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliege. Für das Vorliegen derartiger Beschwerden sind in-des keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Insoweit hat Dr. Q. anläßlich der Un-tersuchung des Berufungsklägers festgestellt, die
Schultergelenke seien regelrecht beweglich. Insoweit seien neurologische Auffälligkeiten nicht zu sehen. Soweit der
Berufungskläger nun behauptet, der Sachverständige habe entsprechende Auffälligkeiten nicht sehen oder erkennen
wollen, fin-det sich für den Senat hierfür kein Anhaltspunkt im Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2001. Der
rechtskundig vertretene Berufungskläger hätte, wenn er dies hätte geltend machen wollen, die Möglichkeit gehabt,
dies zu Proto-koll der mündlichen Verhandlung zu geben. Da er dies nicht getan hat, muß der Senat davon ausgehen,
daß diese Behauptung nicht zutrifft.
Der Senat sieht sich daher auch nicht veranlaßt, in dieser Hinsicht weiter zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 SGG. Insoweit sieht der Senat entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers kein zögerliches Vorgehen des Berufungsbeklagten bei der Abgabe seines
Anerkenntnisses. Eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten war daher nicht in Betracht zu ziehen.
Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.