Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.06.2003

LSG Nsb: schwerhörigkeit, eintritt des versicherungsfalls, taubheit, merkblatt, erwerbsfähigkeit, lärm, hörschaden, niedersachsen, verordnung, einwirkung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 8 U 99/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 256/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Osnabrück vom 7. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Änderung des Bescheides der Beklagten vom 29. März 1989, mit dem diese einen Anspruch
auf Verletztenrente wegen einer Lärm-schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr mit der Begründung abgelehnt hat, die da-
durch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage lediglich 15 vom Hundert (vH). Die daneben
bestehende praktische Taubheit des linken Oh-res habe körpereigene Ursachen.
Der 1937 geborene Kläger war als Hüttenfacharbeiter von 1952 bis 1988 einer Lärmeinwirkung zwischen 91 und 94 dB
(A) ausgesetzt (Lärmanalysen der B., vom 9. Juni 1988 und der Beklagten vom 7. Juli 1988). Anfang der 70er Jahre
bemerkte der Kläger die Entwicklung einer Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr, die sich spätestens bis 1978 zu einer
hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit herausbildete. Später kam eine Schwerhörigkeit auch des
rech-ten Ohres hinzu. Im hals-nasen-ohrenärztlichen Gutachten vom 3. November 1988 führte Dr C. aus, dass durch
mehrere voneinander unabhängige Untersu-chungsmethoden die berufliche Verursachung der rechtsseitigen
Schwerhörigkeit, die knapp geringgradig war, wahrscheinlich sei. Anders verhalte es sich mit der Schwerhörigkeit des
linken Ohres, die nun aus klinischer Sicht einer Taubheit entspreche. Die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit zu
einer kompletten Er-taubung sei unmöglich. Auch der starke Unterschied zwischen der Hörfähigkeit des rechten und
des linken Ohres sei mit der Annahme einer berufsbedingten Erkrankung unvereinbar. Nur die Schwerhörigkeit des
rechten Ohres sei deshalb berufsbedingt. Zu einer messbaren MdE führe diese nicht. Da nach dem "Kö-nigsteiner
Merkblatt” die Taubheit des linken Ohres jedoch als Vorschaden zu werten und bei der zuzubilligenden MdE zu
berücksichtigen sei, sei diese auf 10 vH zu schätzen. Dieser Auffassung schlossen sich die Gewerbeärzte Dres D. im
Wesentlichen an (MdE 15 vH – Stellungnahme vom 17. Februar 1989). Dem folgte die Beklagte im Bescheid vom 29.
März 1989 und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. September 1989). Klage und Berufung
blieben aufgrund des Ergebnisses umfangreicher medizinischer Ermittlungen (hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten
des Prof Dr E. vom 4. Oktober 1990 und 18. April 1995, ergänzende Stellungnahmen dieses Sachverständigen vom
19. März 1991 und 25. September 1995; hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten der Oberärztin Dr F. vom 12. Dezember
1993 und des Prof Dr G. vom 7. Oktober 1994) ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts – SG – Osnabrück vom 13.
November 1991 und des Landessozialgerichts – LSG – Niedersachsen vom 1. Februar 1996).
Im Oktober 1996 beantragte der Kläger eine Aufnahme des Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – SGB – X. Nach
wie vor sei er der Auffassung, dass der Lärmschaden insgesamt beruflich verursacht sei. Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 20. Januar 1998 ab, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorliegen würden. Der
Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchs-bescheid vom 13. März 1998).
Das SG Osnabrück hat die noch im selben Monat erhobene Klage durch Urteil vom 7. Juni 2001 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 29. Juni 2001 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest,
dass auch die Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr berufsbedingt sei. Diese sei nicht lediglich als Vorschaden zu
bewerten. Des Weiteren stehe der Anerkennung als BK nicht entgegen, dass der Hörschaden links atypisch sei. Denn
auch atypische Unfallschäden oder Berufskrankheiten seien zu entschädigen. Die Lärmempfindlichkeit der Ohren sei
nicht seitengleich. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Berufslärm primär das linke Ohr ge-troffen und dieses
stärker als das rechte Ohr für einen Hörschaden anfällig gewe-sen sei. Das erkläre die erhebliche Asymmetrie der
beiderseitigen Hörschäden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Osnabrück vom 7. Juni 2001 und den Be-scheid der Beklagten vom 20. Januar 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1998 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September
1989 zu än-dern und auch die Taubheit auf dem linken Ohr als BK Nr 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-
Verordnung festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 7. Juni 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers ist Frau Dr H. gutachtlich gehört worden. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das hals-nasen-ohrenärztliche Gutach-ten vom 12. Februar 2003 verwiesen.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die – hinsichtlich des Fest-stellungsantrags gemäß § 55 Abs 1 Ziff 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
– zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Verwaltungs-aktes (§ 77 SGG) vom 29. März 1989.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwal-tungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Ver-gangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Zutreffend haben SG und Beklagte entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ausgangspunkt ist das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 1. Feb-ruar 1996, das der Senat auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Klä-gers in diesem Rechtsstreit für richtig hält. Entgegen der Meinung des
Klägers können die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei der Lärmschwerhörigkeit nicht angewendet werden.
Vielmehr muss ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Hörverlust und der Lärmeinwirkung medizinisch
begründet werden können. Das gelingt hier jedoch nicht: Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Wer-tung der Beklagten
im Verwaltungsakt vom 29. März 1989, dass die praktische Taubheit des linken Ohres nicht wahrscheinlich durch die
berufliche Lärmeinwir-kung des Klägers wesentlich (mit)verursacht ist, ist der – von Dr C. mitgeteilte – medizinisch-
wissenschaftliche Kenntnisstand gewesen, dass die berufliche Lärm-einwirkung nicht zu dem erheblichen Hörverlust,
der auf dem linken Ohr des Klä-gers besteht, geführt haben kann und dass auch der starke Unterschied zwischen
dem Hörverlust des rechten und des linken Ohrs mit einer beruflichen Verursa-chung des Hörverlusts auch auf dem
linken Ohr "unvereinbar” ist (Seite 8 des hals-nasen-ohrenärztlichen Gutachtens vom 3. November 1988).
Insbesondere der vom erkennenden Senat beauftragte Sachverständige Prof Dr G. hat diese Wertung bestätigt und
dabei auch die Angaben des Klägers über eine seitendiffe-rente Intensität der Lärmeinwirkung und eine höhere
Verletzbarkeit (Vulnerabili-tät) des linken Ohres berücksichtigt. Des Weiteren hat dieser Sachverständige anhand der
tonaudiometrischen Befunde auf eine Mittelohrschwerhörigkeit (Tym-panosklerose) geschlossen, die ohne äußere
Einwirkung lärmunabhängig ent-steht und sich im späten Stadium auch auf die Innenohrleistung, die potentiell durch
Lärm gemindert werden kann, auswirken kann (Seite 25 des hals-nasen-ohrenärztlichen Gutachtens vom 7. Oktober
1994). Deshalb gibt es – entgegen dem Vortrag des Klägers – deutliche Hinweise auf eine lärmunabhängige Ursa-che
der Taubheit.
Dass diese Argumente nicht zutreffen, ist nicht ersichtlich: Zum einen führt der Hinweis des Klägers auf eine Arbeit
von Steps nicht weiter. Denn den – vom Klä-ger referierten – Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass in einer
großen Grup-pe von Untersuchten auch "Ertaubungen” vorkamen. Eine Aussage zu ihrer Ursa-che enthalten sie
jedoch nicht, und die Angabe über geringe Seitendifferenzen zwischen 17,5 und 25 dB unterstützt eher die Wertung,
dass die erhebliche Sei-tendifferenz der Hörverluste rechts und links beim Kläger der Annahme einer wahrscheinlich
wesentlich beruflich verursachten Schwerhörigkeit auch des linken Ohres entgegensteht. Zum anderen sind die von
der im Berufungsverfahren – auf Antrag des Klägers – gehörten Sachverständigen genannten Argumente nicht neu.
Mit ihnen hat sich der erkennende Senat – wie ausgeführt – bereits im rechtskräftig beendeten Rechtsstreit eingehend
befasst.
Die Sachverständige geht von einer durch den Berufslärm wahrscheinlich verur-sachten Schwerhörigkeit auch des
linken Ohres aus, weil sie eine andere Ursa-che nicht zu erkennen vermag. Dabei unterstellt sie eine besondere
Lärmemp-findlichkeit des linken Ohres. Begründet hat sie ihre Beurteilung jedoch nicht. Demgegenüber hat Prof Dr G.
im Gutachten vom 7. Oktober 1994 (Seite 31) dar-auf hingewiesen, es sei wissenschaftlich weder bewiesen noch
plausibel, dass die Lärmeinwirkung, der der Kläger ausgesetzt war, aufgrund einer besonderen Lärmempfindlichkeit
des Innenohres zu einer praktischen Ertaubung habe führen können (vgl auch Mehrtens/Perlebach, Die
Berufskrankheiten-Verordnung, Kom-mentar, M 2301 Anm 3). Des Weiteren haben die im abgeschlossenen Rechts-
streit gehörten Ärzte die Forderung einer Symmetrie der Hörbefunde für die Fest-stellung einer Lärmschwerhörigkeit
nicht zum "Dogma” erhoben, wie dies jedoch die Ausführungen der Sachverständigen nahelegen. Vielmehr hat Prof Dr
G. (aaO, Seite 26) hervorgehoben, dass etwas größere Hörverluste auf einer Seite der Feststellung einer BK nicht
entgegenstehen. Demgegenüber hat sich die Sachverständige nicht damit auseinandergesetzt, dass die fast vier
Jahrzehnte andauernde Lärmbelastung auf dem rechten Ohr des Klägers lediglich zu einer knapp geringgradigen
Schwerhörigkeit führte, während sich auf dem rechten Ohr innerhalb weniger Jahre eine mehr als hochgradig
ausgeprägte Schwerhörigkeit, eine praktische Taubheit herausbildete. Eine derartige Seitendifferenz durch un-
terschiedliche Lärmeinwirkungen am Arbeitsplatz ist, wie Prof Dr G. (aaO) aus-geführt hat, "absolut undenkbar” (vgl
auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Ar-beitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl 2003, 7.3.3.2.6; Mehrtens/Perlebach,
aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 1997 – L 17 U 95/96: asymmetrisches Auftreten einer
Hörstörung widerspricht Annahme einer Lärm-schädigung, sofern die Differenz mehr als einen Schwerhörigkeitsgrad
beträgt). Deshalb handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich um den "atypischen” Verlauf
einer Lärmschwerhörigkeit. Vielmehr kann nach medizi-nisch-wissenschaftlicher Erkenntnis der erhebliche Hörverlust
auf dem linken Ohr nicht mit der beruflichen Lärmbelastung erklärt werden.
Schließlich haben die Beklagte und die im abgeschlossenen Rechtsstreit gehör-ten Ärzte bei der Beurteilung der
durch die Lärmschwerhörigkeit rechts bedingten MdE den Hörschaden links zutreffend als Vorschaden berücksichtigt.
Diese Be-wertung ist für den Kläger günstig und führt zu einer angemessenen Anhebung der MdE auf 15 vH, die der
erkennende Senat bereits im Urteil vom 1. Februar 1996 (L 6 U 299/91 – Seiten 9 ff) erläutert hat. Als Vorschäden
gelten nicht allein die Hörstörungen, die schon vor Beginn der versicherten Lärmeinwirkung vorge-legen haben.
Vielmehr sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die sich während der versicherten Lärmeinwirkung, aber
unabhängig von dieser und spätestens bis zum Eintritt des Leistungsfalls entwickelt haben ("Königsteiner Merkblatt”,
4. Aufl 1996, 4.3.4).
Die wahrscheinlich durch Berufslärm verursachte knapp geringgradige Schwerhö-rigkeit auf dem rechten Ohr bedingt
für sich allein keine messbare MdE. Da aber vor Herausbildung der knapp geringgradigen Schwerhörigkeit des rechten
Ohres der erhebliche Hörverlust auf dem linken Ohr eintrat, muss dieser bei der Bemes-sung der MdE angemessen
berücksichtigt werden. Denn aufgrund dieses erheb-lichen Hörverlustes wirkt sich die knapp geringgradige
Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr des Klägers ungünstiger als ohne das Bestehen der erheblichen Hörschädigung
links aus. Die Beurteilungen des im abgeschlossenen Rechtsstreit gehörten Sachverständigen Prof Dr G. und der im
Verwaltungsverfahren hinzuge-zogenen Gewerbeärzte beruht auf der Tabelle 5 im og "Königsteiner Merkblatt”, die bei
der Bewertung der MdE bei einem Vorschaden zugrunde zu legen ist. Da-gegen vereinzelt vorgetragene Bedenken
(Urteil des SG Gelsenkirchen vom 6. Dezember 1999 – S 10 U 45/99) überzeugen nicht.
Bei der Bewertung der MdE sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, die die Rechtsprechung und das
versicherungsrechtliche sowie unfallmedizinische Schrifttum entwickelt haben und die im Einzelfall zwar nicht
bindend, aber geeig-net sind, als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in den zahlreichen
Parallelfällen der Praxis zu dienen, zu beachten (BSG SozR 2200 § 581 Nr 27, Seite 91). Die Bewertung von
Hörverlusten erfolgt nach dem og "Kö-nigsteiner Merkblatt” (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 8, Seite 41; BSG, Urteil vom
15. Dezember 1982 – 2 RU 55/81), das in Tabelle 5 (Brusis/Mehrtens) die Be-rechnung der MdE bei einem
Vorschaden des nicht von Berufslärm betroffenen Ohres regelt. Diese Tabelle führt bei der Bewertung der knapp
geringgradigen Lärmschwerhörigkeit des rechten Ohres des Klägers unter Berücksichtigung des Vorschadens einer
praktischen Taubheit des linken Ohres zu einer Anhebung der MdE von 0 auf 15 vH. Entgegen der Auffassung des
SG Gelsenkirchen (aaO) ist es überzeugend, dass nicht die durch den Hörverlust auf beiden Ohren bedingte MdE um
30 vH insgesamt bei der Bewertung der aufgrund der knapp geringgra-digen Lärmschwerhörigkeit verursachten
zusätzlichen Beeinträchtigung zugrunde gelegt wird.
Grundsätzlich wird ein (beruflich unabhängiger) Vorschaden nicht mitentschädigt. Werden die Folgen des
Versicherungsfalls durch den Vorschaden jedoch beein-flusst, wie es bei allen paarigen Gliedmaßen und Organen (zB
Augen, Ohren, Hände, Nieren) und bei Organsystemen, die zueinander in funktioneller Abhän-gigkeit stehen oder zu
kompensieren vermögen, der Fall ist, wird idR eine höhere MdE die Folge sein. Denn aufgrund des bestehenden
Vorschadens wirkt sich – wie oben ausgeführt – ein Versicherungsfall ungünstiger aus als bei einem Versi-cherten,
der nicht an einem Vorschaden leidet. Je stärker der Vorschaden und die Schädigung durch den Versicherungsfall
sich gegenseitig beeinträchtigen, um so mehr ist der Vorschaden in die Bewertung der MdE einzubeziehen. Denn ein
Versicherter ist mit seiner individuellen (Rest)Erwerbsfähigkeit geschützt (vgl Be-reiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung, Kommentar, § 56 SGB VII Anm 10.5 f mwN). Daraus folgt zugleich, dass sich eine schematische
Betrach-tung verbietet (vgl BSGE 21, 63, 65 f), wie sie das SG Gelsenkirchen mit der Ad-dition von vorschadens- und
unfallbedingter MdE vornimmt und die dazu führt, dass in jedem Fall die nach einem Versicherungsfall unter
Berücksichtigung eines Vorschadens bestehende MdE insgesamt entschädigt wird. Vielmehr ist zu prü-fen, wie sich
ein Vorschaden und die Folgen eines Versicherungsfalls zueinander verhalten. Verschlechtert sich die schon vor
einem Versicherungsfall aufgrund eines Vorschadens geminderte Erwerbsfähigkeit durch einen Versicherungsfall
gravierend, wie es zB bei dem Verlust der Sehfähigkeit eines Auges oder der Hörfähigkeit eines Ohres infolge eines
Versicherungsfalls bei Versicherten ist, die schon vor Eintritt des Versicherungsfalls an einer einseitigen Blindheit
(MdE 25 vH) oder Taubheit (MdE 20 vH) litten, so wird regelmäßig die nach Eintritt des Versicherungsfall bestehende
MdE (im Beispielsfall 100 bzw 80 vH) insgesamt zu entschädigen sein. Anders verhält es sich jedoch bei nur geringen
Folgen eines Versicherungsfalls, die eine schon aufgrund eines erheblichen Vorschadens be-stehende MdE (hier um
20 vH) nicht deutlich (hier um 10 auf 30 vH) erhöhen. Dann ist es nicht angemessen, die nach einem
Versicherungsfall bestehende MdE insgesamt zu entschädigen. Brusis weist in seinen Erläuterungen zum "Kö-
nigsteiner Merkblatt” zu Recht darauf hin, dass ansonsten ein Ungleichgewicht zu Ungunsten des nicht versicherten
Anteils der Gesamtschwerhörigkeit geschaffen würde, der nicht lärmbedingt ist (SGb 1999, 339, 343; vgl Feldmann,
Das Gut-achten des Hals-Nasen-Ohrenarztes, 4. Aufl 1997, 102 f). Denn geringe Folgen eines Versicherungsfalles
verschlechtern die schon aufgrund eines Vorschadens geminderte Erwerbsfähigkeit nicht in einem Umfang, der es
rechtfertigt, bei der Berechnung der MdE den gesamten, überwiegend beruflich unabhängigen Ge-sundheitsschaden
zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich – entgegen der Ansicht des SG Gelsenkirchen – der teilweise
Funktionsverlust infolge eines Ver-sicherungsfalls eines paarigen Organs bei vorbestehendem Verlust des anderen
Organs von einem erheblichen bzw. vollständigen Funktionsverlust infolge eines Versicherungsfalls entscheidend.
Dieser erforderlichen differenzierten Betrach-tungsweise trägt die Tabelle 5 des og "Königsteiner Merkblatts”
Rechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.