Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 2 SB 232/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 SB 94/00
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. April 2000 und der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1998 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, mit
Wirkung vom 20. Januar 1998 einen GdB von 50 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der
Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 sowie die Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens "G".
Auf den Antrag des im Jahre 1935 geborenen Klägers vom 31. Juli 1990 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 12.
Dezember 1990 einen GdB von 30 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
1. Verschleiß der Wirbelsäule mit schmerzhaften belastungsabhängigen Bewegungsstörungen und Verspannungen, 2.
Belastungsminderung beider Kniegelenke, überwiegend links.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. März 1991). Den erneuten
Antrag des Klägers lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 24. März 1993 mit der Begründung ab, dass in den
bisherigen Feststellungen eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit
Widerspruch und Klage. Durch Ausführungsbescheid vom 11. Oktober 1995 stellte der Beklagte aufgrund eines im
Klageverfahren am 3. Februar 1994 angenommenen Teilanerkenntnisses mit Wirkung vom November 1992 einen GdB
von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
1. Verschleiß der Wirbelsäule mit schmerzhaften belastungsabhängigen Bewegungsstörungen und Verspannungen
(innerbehördliche Bewertung GdB 20),
2. Belastungsminderung beider Kniegelenke, überwiegend links (20),
3. psychische Beeinträchtigung (30).
Den Antrag des Klägers auf Feststellung eines GdB von 50, Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sowie auf
Anerkennung des Merkzeichens "G" vom 5. September 1996 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Dezember
1996 ab. Sein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997).
Den erneuten Antrag des Klägers auf Feststellung eines GdB von 50, Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
sowie Anerkennung des Merkzeichens "G" vom 20. Januar 1998 lehnte der Beklagte nach Einholung eines
Befundberichtes des Arztes für Allgemeinmedizin I. vom 22. April 1998 nach Einholung einer gutachtlichen
Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes durch Bescheid vom 26. Juni 1998 ab, da keine wesentliche Änderung der
medizinischen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten sei.
Hiergegen legte der Kläger am 3. Juli 1998 Widerspruch mit der Begründung ein, dass in dem Gutachten des
Hausarztes I. vom 22. April 1998 erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden iVm Migräneanfällen und schmerzhafter
Rotation der Halswirbelsäule festgestellt worden sei. Hinzu kämen Knieschmerzen, die trotz wiederholter Therapie
keine Anzeichen zur Besserung gäben. Der labile Bluthochdruck und die Schwindelattacken setzten zudem die
Beweglichkeit herab.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 1998 wies der Beklagte den Widerspruch nach Einholung einer
gutachtlichen Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes Dr Radda. als unbegründet zurück. Die bestehende
Behinderung sei mit einem GdB von 40 zutreffend bewertet.
Hiergegen hat der Kläger am 25. November 1998 Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf einen
Befundbericht des Arztes für Orthopädie J. vom 8. Dezember 1998 bezogen. Danach hat der Beklagte eine
gutachtliche Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 28. April 1999 (Medizinaldirektorin K. vorgelegt.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage durch Urteil vom 27. April 2000 nach Einholung eines orthopädischen
Gutachten des Facharztes für Orthopädie L. vom 29. Februar 2000 abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht einen
GdB von 40 festgestellt. Die gesundheitlichen Merkmale für den Nachteilsausgleich "G" lägen nicht vor. Etwas
anderes gelte auch nicht im Hinblick auf die Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen L ... Die hierzu
ergangene gutachtliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin M. vom 30. März 2000 habe nachvollziehbar und
plausibel dargelegt, dass die vom Sachverständigen L. vorgenommene Beurteilung und Feststellung des GdB nicht im
Einklang mit der Einstufung von Behinderungen und den Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nach den
AHP 1996 stehe.
Gegen das am 30. Mai 2000 zugestellte Urteil führt der Kläger am 22. Juni 2000 Berufung. Den Ausführungen des
Sachverständigen L. sei zu entnehmen, dass es hinsichtlich der Kniegelenkserkrankung zu einer zwischenzeitlichen
Verschlimmerung gekommen sei. Es handele sich nunmehr nicht lediglich um eine Belastungsminderung,
überwiegend links, sondern vielmehr um eine beidseitig retropatellare Arthrose. Darüber hinaus führe die durch das
Gutachten des Sachverständigen L. festgestellte Rotatorenmanschetten-degeneration mit Einsteifung der
Beweglichkeit des rechten Schultergelenks, die von Frau N. ebenfalls anerkannt worden sei, zu einer Höherbewertung
des GdB.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. April 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1998 zu ändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, ab 20. Januar 1998 einen GdB von 50 und das Vorliegen der Voraussetzungen für
das Merkzeichen "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG Stade für zutreffend und verweist zur weiteren Begründung auf die
gutachtliche Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes vom 31. August 2000.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die den Kläger
betreffenden Schwerbehindertenakten (Az: 11-5059) des Versorgungsamts Verden haben vorgelegen und sind Gegen-
stand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem §§143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das
SG Stade hat in dem angefochtenen Urteil vom 27. April 2000 zu Unrecht den Eintritt einer wesentlichen Änderung in
den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers verneint. Die Voraussetzungen für die Annahme des Merkzeichens
"G" liegen indes nicht vor.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 26. Juni 1998/Wider-spruchsbescheid vom 4. November 1998 ist
§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt. So liegt es hier. In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die
dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Das heißt, es ist
eine Verschlimmerung der durch Bescheid vom 5. Dezember 1996/Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997
festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten. Der Beklagte ist daher gehalten, das Vorliegen eines höheren
GdB festzustellen. Die Voraussetzungen für die Annahme des Nachteilsausgleichs "G" liegen allerdings nicht vor.
Nach § 4 Abs 1 SchwbG stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 3 Abs 1 SchwbG ist unter Behinderung im
Sinne dieses Gesetzes nicht ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand als solcher, also als
Krankheit, zu verstehen, sondern die Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden, das heißt mehr als sechs
Monate andauernden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustand beruht und zu Beeinträchtigungen in Beruf und Gesellschaft führt, sei die Regelwidrigkeit auch noch so
gering. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung
maßgeblich (§ 3 Abs 1 Satz 4 SchwbG). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen vor, ist der
GdB nach § 4 Abs 3 Satz 1 SchwbG nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die
Auswirkungen von einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden, aber auch
gänzlich voneinander unabhängig sein können. Gleichgültig ist, auf welchen Ursachen die Auswirkungen
zurückzuführen sind. Entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben. Dann sind sie als Behinderungen zu
berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG -, vgl Urteil vom 09.04.1997 – 9 RVs
4/95 – SozR 3-3870 § 4 Nr 19). Der GdB ist als Ausmaß der Behinderung nach dem SchwbG unter Heranziehung der
Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung festzulegen (BSG, Urteil vom 09.04.1997, aaO,
mwN). Zwar beruhen die AHP weder auf dem Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf
Verwaltungsvorschriften, sodass sie keinerlei Normqualität haben, dennoch sind sie als antizipierte
Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken,
deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie
untergesetzlichen Normen von den Gerichten anzuwenden sind (BSG, aaO, mwN). Daraus folgt: Die AHP unterliegen
nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte und können nicht durch Einzelgutachten hinsichtlich ihrer
generellen Richtigkeit widerlegt werden. Es gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen.
Aufgrund des Eintritts einer Verschlimmerung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers ist der Beklagte
gehalten, einen GdB von 50 festzustellen. Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 29. Februar 2000
ausgeprägte Knorpelschäden im Bereich der Kniegelenke festgestellt und eine retropatellare Arthrose diagnostiziert,
die zu einer verfrühten Ermüdung der Oberschenkelmuskulatur und somit zu einer erheblichen Gehbehinderung führe.
Den aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen anzunehmenden GdB hat er mit 30 bewertet. Demgegenüber
hat die Medizinaldirektorin N. in ihren gutachtlichen Stellungnahmen vom 30. März und 31. August 2000 die
Feststellung eines GdB von 30 für die beginnende Arthrose beider Kniescheibengleitlager für eindeutig zu hoch
gehalten, da objektivierbare Funktionsminderungen im Sinne einer Bewegungseinschränkung oder eine
Beeinträchtigung des Gangbildes nicht vorlägen. Ob diese Funktionseinschränkungen die Annahme einer
wesentlichen Änderung im o.g. Sinn rechtfertigen, kann indes dahinstehen.
Die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinn einer Verschlimmerung ist jedoch insofern gerechtfertigt, als der
Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 29. Februar 2000 im Bereich der rechten Schulter des Klägers eine
Rotatorenmanschettendegeneration mit einer Einsteifung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks diagnostiziert
hat, die mit einem GdB von 20 zu bewerten sei. Diese Feststellungen werden von der Medizinaldirektorin O. geteilt
(gutachtliche Stellungnahme vom 30. März 2000). Die GdB-Bewertung entspricht dem Tabellenwert nach den AHP
1996 Nr 26.18 (Seite 143). Danach ist bei einer Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich
Schultergürtel) ein GdB von 20 in den Fällen vorgesehen, in denen der Arm nur um 90 Grad zu heben ist und eine
entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt. Der Sachverständige L. hat in seinem
orthopädischen Gutachten vom 29. Februar 2000 (Seite 8) eine starke Einschränkung der Beweglichkeit der rechten
Schulter festgestellt. Dies folgt aus den Bewegungsmessungen der oberen Gliedmaßen:
Arm Seitwärts/Körperwärts: 80-0-30 Grad,
Arm Rückwärts/Vorwärts: 45-0-70 Grad,
Arm Auswärts/Einwärtsdrehen (Oberarm anliegend): 70-0-70 Grad
Arm Auswärts/Einwärtsdrehend (Oberarm 90 Grad seitwärts abgehoben): 70-0-20 Grad.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung zur Feststellung des GdB (AHP 1996, Nr 19, Seite 33) ist von der mit einem
"Teil-GdB" von 30 anzusetzenden psychischen Beeinträchtigung des Klägers auszugehen. Diese
Funktionsbeeinträchtigung erhält besonderes Gewicht im Sinne einer Verstärkung durch die
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule,
des rechten Schultergelenks und beider Kniegelenke, wobei dies auch dann gilt, wenn im Bereich der Kniegelenke von
einem "Teil-GdB" von "nur" 20 auszugehen ist, da hierdurch die Fähigkeit des Klägers, sich in der Gesellschaft zu
bewegen auch in körperlicher Hinsicht weiter eingeschränkt wird.
Die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens des Nachteilsausgleichs "G" liegen indes nicht vor. Nach § 4
Abs 4 SchwbG treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach § 60 Abs 1 SchwbG ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer in Folge einer Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder in Folge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurücklegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurück gelegt werden.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
in Folge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule
bestehen, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich
auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zB bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder
Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (AHP 1996, Seite 166).
Die Aufzählung dieser als Regelbeispiele zu verstehenden Behinderungen ist nicht abschließend. Die bei dem Kläger
vorliegenden Behinderungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Beim Kläger sind keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule festzustellen, die für sich einen GdB um
wenigstens 50 bedingen. Die beim Kläger festgestellten Funktionsstörungen im Bereich beider Kniegelenke, der
Wirbelsäule und des rechten Schultergelenks wirken sich auch nicht in der Weise auf die Gehfähigkeit besonders aus,
wie dies in den genannten Beispielsfällen der Fall ist. Eine Versteifung des Hüftgelenks oder des Knie- oder
Fußgelenks in ungünstiger Stellung liegt beim Kläger nicht vor. Die Funktionsbeeinträchtigungen in diesen Bereichen
sind nicht mit einer entsprechenden Funktionsbeeinträchtigung vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).