Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.07.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 299/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 330/01
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 23. August 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Gesundheitsstörungen auf orthopädi-schem Fachgebiet als Unfallfolge und
damit im Zusammenhang die Zahlung von Verletztenrente.
Die im Dezember 1937 geborene Klägerin ist Inhaberin einer Boutique und erlitt am 4. September 1996 auf dem
Rückweg von einer betrieblich veranlassten Ver-anstaltung einen Unfall. Sie wurde als Fußgängerin auf einem
Fußgängerüber-weg von einem Pkw erfasst und zu Boden gerissen. Der Chirurg Dr. C. vom Kreiskrankenhaus D.
diagnostizierte eine Becken-, Steißbein- sowie eine Schä-delprellung (Bericht vom 14. April 1997). Die
Röntgenaufnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für knöcherne Verletzungen weder des Beckens, Steißbeins noch
des Schädels (Bericht des Dr. C. vom 5. September 1996). Der behandelnde Hausarzt Dr. E. bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 14. September 1996. Dr. C. teilte der Beklagten unter dem 25. September 1996 mit,
dass er davon ausgehe, dass unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der Verletzungen wei-tere
Behandlungsmaßnahmen nicht erforderlich seien (Schreiben vom 25. September 1996).
Die Beklagte führte Ermittlungen zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch und teilte der Klägerin mit
Schreiben vom 9. Oktober 1996 mit, dass man-gels vierwöchiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf
Verletz-tengeld bestehe. Im Dezember 1996 beantragte die Klägerin wegen erheblicher Beschwerden die Zahlung
einer Verletztenrente. Am 9. Januar 1997 suchte sie Dr. C. auf, der die von der Klägerin angegebenen Beschwerden
im Bereich der Wirbelsäule (WS), der rechten Hüfte, des Nackens und des rechten Fußes auf vorbestehende
degenerative Veränderungen zurückführte und keine Hinweise auf eine wesentliche traumatische Schädigung fand
(Arztbrief vom 10. Januar 1997).
Bereits im August 1996 hatte die Klägerin Dr. C. aufgesucht und dort seit mehre-ren Jahren bestehende Schmerzen
im Bereich des Rückens sowie ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein und das rechte Kniegelenk angegeben.
Dr. C. di-agnostizierte eine Ileosakralfugenblockierung sowie eine Retropatellararthrose rechts und führte diese
Gesundheitsstörungen nicht auf den Arbeitsunfall der Klägerin vom 28. März 1993 zurück, bei dem sie sich eine
Außenknöchelfissur rechts und eine Kniegelenkprellung links mit Teilverletzung des medialen Kapsel-bandapparates
zugezogen hatte (Gutachten des Chirurgen F. vom 11. April 1994, Arztbrief des Dr. C. vom 7. August 1996). Die
Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der DAK D. und der Kaufmän-nischen Krankenkasse G. bei und ließ
anschließend das chirurgische Gutachten des Prof. Dr. H., vom Zentralkrankenhaus I., vom 18. November 1997
sowie das radiologische Zusatzgutachten des Prof. Dr. J. vom 27. Oktober 1997 erstatten. Prof. Dr. H. nahmen an,
dass es durch den Unfall vom 4. September 1996 zu ei-ner vorübergehenden Verschlimmerung eines anlagebedingten
Leidens gekom-men sei. Die heute, 1 Jahr nach dem Unfall vorgetragenen Beschwerden seien jedoch nicht auf den
Arbeitsunfall zurückzuführen. Prof. Dr. J. fand lediglich an der Brustwirbelsäule (BWS) leichtgradige degenerative
Veränderungen, die Len-denwirbelsäule (LWS) wies keine pathologischen Besonderheiten auf.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 1998 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der
Arbeitsunfall vom 4. September 1996 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden
WS-Leidens geführt. Bereits im August 1996, also kurz vor dem Unfall, sei die Klägerin wegen entsprechender
Beschwerden behandelt worden.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Schreiben ihrer Krankengym-nastin K. vom 30. Juli 1998 vor. Die
Beklagte holte eine Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 4. März 1998 und den Arztbrief des Dr. C. vom 23. April 1998
ein und wies den Widerspruch anschließend zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998).
Hiergegen hat die Klägerin am 21. August 1998 Klage erhoben.
Die Beklagte hat die Berichte des Dr. C. vom 28. Dezember 1998 und vom 17. Juni 1999 vorgelegt. Das Sozialgericht
(SG) Hannover hat den Arztbrief des Orthopäden Dr. L. vom 30. Januar 1996, den Arztbrief des Radiologen Dr. M.
vom 15. August 1996 bei-gezogen. Anschließend ist auf Antrag der Klägerin das Gutachten des Dr. N., Chefarzt der
Klinik für Orthopädie der O., vom 13. Juni 2000 erstattet worden. Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2001 hat das
SG die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet seien
nicht auf das streitbefangene Unfallereignis vom 4. September 1996 zu-rückzuführen. Dies ergebe sich zur
Überzeugung der Kammer nicht nur aus dem Gutachten des Prof. Dr. P., sondern auch auf der Grundlage des
Gutachtens des Dr. N., der als Arzt des Vertrauens der Klägerin deren Beschwerden auf die ein-schlägigen
Vorschäden zurückgeführt habe.
Gegen den ihr am 30. August 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Kläge-rin am 12. September 2001 Berufung
eingelegt. Sie hat Bezug genommen auf die Stellungnahme des Dr. C. vom 28. Dezember 1998, wonach dieser den
Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Ursache für die bestehenden Beschwerden ansehe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 23. August 2001 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 5. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 abzuändern,
2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen auf orthopädi-schem Fachgebiet Folgen des Unfalls vom 4.
September 1996 sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 23. August 2001
zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungs-akte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Hanno-ver hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Be-klagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 4. September 1996 keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf die-sen Sachverhalt noch
anwendbaren §§ 581 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, §
212 SGB VII).
Der Arbeitsunfall der Klägerin vom 4. September 1996 hat zu einer Becken- und Steißbeinprellung sowie weiterhin
einer Schädelprellung geführt. Diese Gesund-heitsstörungen sind binnen zwei Wochen folgenlos ausgeheilt, weshalb
der die Klägerin behandelnde Hausarzt Dr. E. eine Arbeitsunfähigkeit auch nur bis zum 15. September 1996
bescheinigt hat. Ein struktureller Schaden ließ sich nach dem Unfall weder im Bereich des Beckens, Steißbeins noch
des Schädels fest-stellen. Insbesondere fanden sich auf den einen Tag nach dem Unfall angefer-tigten
Röntgenaufnahmen keine Anhaltspunkte für knöcherne Verletzungen (Arztbrief des Dr. C. vom 5. September 1996).
Auch bei der nachfolgenden ra-diologischen Zusatzbegutachtung durch Prof. Dr. J. zeigten sich keine traumati-schen
Verletzungsanzeichen (Gutachten des Prof. Dr. J. vom 27. Oktober 1997).
Die von der Klägerin seit Januar 1997 angegebenen Beschwerden sind nach der übereinstimmenden Einschätzung
aller Gutachter und des behandelnden Durch-gangsarztes Dr. C. nicht auf den Unfall vom 4. September 1996, sondern
viel-mehr auf die vorbestehenden Gesundheitsstörungen der Klägerin zurückzuführen (Gutachten des Prof. Dr. H.,
Gutachten des Dr. N.). In den vorliegenden medi-zinischen Unterlagen ist hinreichend dokumentiert, dass die Klägerin
auch be-reits vor dem 4. September 1996 wiederholt über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der
LWS, des Iliosakralbereiches und der Hüfte geklagt hat. Bereits im Januar 1996 hat die Klägerin gegenüber dem
Orthopäden Dr. L. seit Jahren bestehende rezidivierende Becken- und Leistenschmerzen rechts an-gegeben, weshalb
dieser Röntgenaufnahmen des Beckens und der Hüftgelenke sowie der HWS und LWS anfertigte und ein
Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen C4 bis C7, ein Lumbalsyndrom sowie eine geringe Iliosakra-
larthrose links diagnostizierte (Arztbrief vom 30. Januar 1996). Noch Anfang Au-gust 1996, vier Wochen vor dem
Unfall, hatte die Klägerin Dr. C. aufgesucht und ebenfalls seit mehreren Jahren bestehende Schmerzen im Bereich
des Rückens sowie ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein und dem rechten Kniegelenk angegeben. Auch
dieser Arzt diagnostizierte u.a. eine Iliosakralfugenblockierung rechts und veranlasste aufgrund der
Beschwerdeschilderung der Klägerin eine Computertomographie der LWS (Arztbrief vom 7. August 1996, Arztbrief des
Ra-diologen Dr. M. vom 15. August 1996, Bl. 50 GA). Angesichts dieser dokumen-tierten Vorschäden begegnet die
Einschätzung der Gutachter Prof. Dr. H. und Dr. N., dass die aktuellen Beschwerden der Klägerin im Bereich der LWS
und des Iliosakralgelenks sowie der rechten Hüfte nicht auf den Unfall, sondern auf die degenerativen vorbestehenden
Veränderungen zurückzuführen sind, keinen Bedenken. Die anderslautende Einschätzung des Dr. C. in seinem
Schreiben vom 28. Dezember 1998 ist nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass diese im deutlichen Widerspruch
zu seinen vorausgegangenen wiederholten Äußerungen steht, begründet er seine geänderte Auffassung nicht näher,
sondern stützt sie im Wesentlichen auf die - unzutreffende - Aussage der Klägerin, dass ein zwischen-zeitlich
eingeholtes Gutachten ihren Standpunkt stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Obwohl das Verhalten der Klägerin im Berufungsverfahren Anzeichen einer mut-willigen Prozessführung aufwies,
indem sie sich nicht mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte, im
Termin dann aber nicht erschien, hat der Senat noch einmal davon abgesehen, ihr Gerichts-kosten nach § 192 SGG
aufzuerlegen.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).