Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.11.2002

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, gefahr, tragen des schutzhelms, hauterkrankung, zwang, berufskrankheit, rehabilitation, erste hilfe, entstehung, unterlassen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 01.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 212/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/3 U 3/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Im
Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Berufungsbeklagte begehrt die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation gem. § 3
Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Der 1968 geborene Berufungsbeklagte durchlief nach eigenen Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang
vom 7. April 1991 eine Lehre zum Feinblechner von 1985 bis 1988 in der Firma "D.” in Unterlüß. Im Anschluss hieran
war er dort bis 1992 als Feinblechner tätig. Sodann arbeitete er als Dreher in der Firma "E.” ohne Ausführung von
Schweißarbeiten. Von August bis Dezember 1992 durchlief er eine Fortbildung zum Klima- und Lüftungstechniker und
arbeitete anschließend bis zum 28. August 1993 als Klima- und Wärmetechniker im Wesentlichen mit Montierarbeiten.
Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war er von Anfang 1994 bis zum 15. August 1997 wieder bei der Fa. "D.” tätig –
bis zum 31. Dezember 1996 als Feinblechner -, danach mit anderen Arbeiten außerhalb des Schweißbereichs.
Aus den verschiedenen eingeholten Vorerkrankungsverzeichnissen der AOK und der Techniker-Krankenkasse
ergeben sich von Januar 1988 bis Dezember 1997 wiederholte Krankheitszeiten insbesondere wegen Conjunktivitis,
Augenverblitzung, Verblitzungsdermatitis, Verbrennung der Augen, Verblitzen der Augen, Hautkrankheit durch
Strahleneinwirkung, Dermatitis solaris an Augen und Gesicht durch Schweißen und Verblitzen des Gesichtes.
Am 9. April 1991 stellte der Berufungsbeklagte beim Arbeitsamt F. einen Antrag auf Leistungen für eine berufliche
Rehabilitation. Dieses leitete den Antrag zuständigkeitshalber an die Berufungsklägerin weiter. Diesem Antrag war
beigefügt eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 1. März 1990. Darin wurde
ausgeführt, dass es sich herausgestellt habe, dass während der Tätigkeiten des Berufungsbeklagten als Feinblechner
bei Schweißarbeiten es häufig zu Gesichtsrötungen und Gesichtsentzündungen und auch gelegentlich zu
Bindehautentzündungen gekommen sei.
Die Berufungsklägerin holte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK F. vom 15. Juli 1991, die ärztliche Auskunft des
praktischen Arztes Dr. G. vom 16. Juli 1991 und die Auskunft des Arbeitgebers des Berufungsbeklagten, der Fa. "D.”,
vom 22. Juni 1991 und die ärztliche Auskunft des Arztes für Augenheilkunde Dr. H. vom 5. September 1991 ein und
veranlasste eine Arbeitsplatzuntersuchung in der Fa. "I.” am 13. August 1991. Nach dem Bericht des Technischen
Aufsichtsdienstes der Berufungsklägerin vom 20. August 1991 betrugen die Schweißarbeiten (WIG-Verfahren) jeweils
5 bis 10 Minuten über eine Gesamtdauer von 2 Stunden pro Tag. Die Hautrötungen kämen durch starke UV-Strahlung
beim WIG-Schweißen zustande und könnte verhindert werden durch Tragen der zur Verfügung gestellten persönlichen
Schutzausrüstung, insbesondere Gesichtsschutz und Körperschutz. Die persönliche Schutzausrüstung stehe zur
Verfügung, werde von dem Versicherten jedoch nicht konsequent benutzt. Die Schadstoffimmission sei relativ niedrig.
Die Berufungsklägerin holte die Auskunft des Berufungsbeklagten vom 19. September 1991 ein. Darin beschreibt
dieser Hauterscheinungen an Gesicht und Armen. Er weist darin darauf hin, dass der Körper- und Gesichtsschutz
beim Schweißen teilweise genutzt werde. Gegen die Benutzung spreche, dass die Zeit der Erledigung der Arbeiten
sich hierdurch verlängere, die Schutzausrüstung durch die Gläser nur schlechte Sicht erlaube und darüber hinaus
unhandlich sei. Daraufhin holte die Berufungsklägerin die ärztliche Stellungnahme des Dr. J. vom 5. Dezember 1991
ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass sich konkrete Anhaltspunkte für ein beruflich verursachtes Kontaktekzem
nicht ergeben hätten. Nach den vorliegenden Befunden seien die Erscheinungen in Gesicht und an den Augen
offenbar am ehesten erklärbar durch rezidivierende überhöhte UV-Expositionen beim WIG-Schweißen. Wegen der sehr
häufigen diesbezüglichen Erkrankungen müsste die fortwährende Missachtung der entsprechenden
Schutzmaßnahmen angenommen werden. Grundsätzlich wären die Hautveränderungen als berufsbedingt zu
betrachten. Nach Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen wäre allerdings mit Sicherheit davon
auszugehen, dass die krankhaften Erscheinungen nicht mehr aufträten. Insoweit wäre das Vorliegen einer
entschädigungspflichtigen Berufskrankheit zu verneinen. Die Berufungsklägerin holte noch den Hautarztbericht des
Dr. K. vom 4.2.1992 und die Stellungnahme des gewerbeärztlichen Dienstes des Niedersächsischen Landesamtes für
Immissionsschutz, Dr. L., vom 24. April 1992 ein. Mit Bescheid vom 7. Juli 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1992 erkannte die Berufungsklägerin einen Zusammenhang zwischen
den in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Bindehautentzündungen der Augen sowie Hautrötungen an
unbedeckten Körperstellen und den Schweißarbeiten bei der Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Feinblechner an.
Die Gewährung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (Hauterkrankung) wurde mit der Begründung
abgelehnt, dass diese Berufskrankheit u.a. deshalb nicht vorliege, weil eine Gefährdung des Hautorgans durch
konsequente Benutzung der Schutzausrüstung vermeidbar sei bzw. vermeidbar gewesen sei und dadurch die
Voraussetzung des Zwanges zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten nicht bestanden habe bzw. nicht
bestehe. Auch vorbeugende Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BKVO sowie berufliche Rehabilitationsmaßnahmen wurden
abgelehnt, weil bei Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen die Gefahr der Entstehung einer Hauterkrankung
i.S.d. BKVO nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Berufungsbeklagte Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg
zu dem Az.: S 2 U 12/93. Das SG holte das dermatologisch-allergologische Gutachten des Dr. M. vom 1. Oktober
1993 und den Hautarztbericht des Dr. K. vom 6. Januar 1995 ein. Dr. M. diagnostizierte einen Zustand nach
rezidivierender Augenbindehautentzündung (Conjunktivitis) und einen Zustand nach rezidivierender
Gesichtshautentzündung (Dermatitis). Er verneinte das Vorliegen einer BK nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO mit
der Begründung, dass trotz der Entstehung der beklagten Beschwerden der Augen und der Gesichtshaut durch
berufliche Einwirkungen diese hätten grundsätzlich vollständig vermieden werden können durch konsequentes Tragen
des am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden und vorgeschriebenen Gesichts- und Augenschutzes. Ein objektiver
Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit habe demzufolge nicht bestanden. Nach dem vor dem SG Lüneburg
geschlossenen Vergleich vom 15. März 1995 des Inhalts, das Vorliegen einer Berufskrankheit sowie etwaige
Rehabilitationsmaßnahmen erneut durch die Berufungsklägerin zu überprüfen und hierüber einen erneut
rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, holte die Berufungsklägerin den Hautarztbericht des Dr. K. vom 6. April 1995
und die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom 11. Mai 1995 ein und gewährte mit Bescheid vom
13. Oktober 1995 dem Berufungsbeklagten eine Maßnahme der Arbeitserprobung in der Fa. "I.” GmbH mit vorheriger
und nachträglicher ärztlicher Befunddokumentation vom 17. 10. bis zum 20. Oktober 1995. Hiergegen legte der
Berufungsbeklagte Widerspruch ein. Anlässlich einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung
einer Berufskrankheit sowie für die Gewährung einer eventuell notwendigen Rehabilitationsmaßnahme nach § 3 Abs. 1
BKVO holte die Berufungsklägerin den Bericht des Dr. M. vom 21. Oktober 1995 über die Nachuntersuchungen vom
17. Oktober und 20. Oktober 1995 ein. Dr. M. kam zu dem Ergebnis, dass ein zuverlässiger Schutz von Augen und
Haut im ausgeübten Beruf durch geeignete Schutzausrüstung vollständig möglich sei. Weder am 17. noch am 20.
Oktober 1995 hätten Augen- oder Hautprobleme bestanden. Der Berufungsbeklagte habe zwar berichtet, dass weniger
Schweiß- und Heftarbeiten in dieser Woche angefallen seien. Aus medizinischer Sicht bestehe nicht der Zwang zur
Aufgabe der Tätigkeit. Bei der Anwendung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen bestünde auch nicht die Gefahr
ihrer Entstehung. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. Dezember 1995 lehnte die Berufungsklägerin
den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 1992 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X –
ab. Zur Begründung führte sie aus: In der Zeit vom 17. bis zum 20. Oktober 1995 sei eine Arbeitserprobung in der Fa.
"I.” durchgeführt worden, wobei täglich etwa 2 bis 3 Stunden Schweiß- und Heftarbeiten unter konsequenter
Benutzung des Schweißhelmes Opterel solarmatic mit fototropher Schutzscheibe ausgeführt worden seien.
Unmittelbar vor der ersten Arbeitsaufnahme sowie im direkten Anschluss an die letzte Tätigkeit sei eine ärztliche
Befundkontrolle durch Dr. M. erfolgt. Danach hätten weder vor Beginn der Arbeitserprobung noch im Anschluss daran
Haut- und Augenprobleme festgestellt werden können. Die Fa. "I.” habe bestätigt, dass täglich 2 bis 3 Stunden je
nach anfallenden Arbeiten geschweißt und geheftet worden sei. Die Arbeitserprobung sei insoweit aussagekräftig. Die
erneute Überprüfung habe ergeben, dass durch konsequente Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung ein
zuverlässiger Schutz von Augen und Haut vollständig möglich sei und dass die Tätigkeit ohne die Gefahr einer
Entstehung einer Berufskrankheit weiter ausgeübt werden könne. Die Bescheide vom 7. Juli und 16. Dezember 1992
seien demzufolge nicht rechtswidrig.
Am 3. April 1996 stellte der Berufungsbeklagte einen Antrag nach § 44 SGB X und bat um Übernahme der Kosten
einer beruflichen Rehabilitation mit der Begründung, dass es sich seines Erachtens bei seinen Erkrankungen um eine
Berufskrankheit handele und er seine jetzige Arbeit nur noch mit Schmerzen bzw. mit verblitzten Augen ausüben
könne. Die Berufungsklägerin holte den Krankheitsbericht über eine Hauterkrankung des Arztes für Allgemeinmedizin
Dr. N. vom 22. 5. 1996 – dieser berichtete, dass der Berufungsbeklagte nur bis zum 25. Januar 1996 in Behandlung
gewesen sei – und den Befundbericht des Dr. K. vom 3. Juni 1996 ein, der ausführte, dass er den Berufungsbeklagten
seit seinem Bericht vom 19. Oktober 1995 nicht wieder gesehen habe. Der Berufungsklägerin gingen die H-Arzt-
Berichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. O. vom 5. Januar, 31. März, 27. Juli 1995 und vom 15. März 1996 nebst
einem weiteren Bericht ohne Datum zu. Darin berichtete Dr. O. u.a. von einer Verbrennung ersten Grades bei Zustand
nach Verblitzung aus Schweißtätigkeit, Verblitzung beider Augen, Verblitzen des linken und weniger des rechten
Auges anlässlich des Anheftens einer Edelstahlhaube trotz Arbeitsschutzes, Verblitzen beider Augenlider und
Verblitzung von Nasenrücken und Wangen nach Schweißarbeit durch einen Kollegen in der Werkhalle. Außerdem ging
bei der Berufungsklägerin die ärztliche Unfallmeldung des Dr. N. vom 20. Dezember 1995 mit dem Befund "Rötung
beider Augen” und der Diagnose "Conjunktivitis solaris” ein. Außerdem veranlasste die Berufungsklägerin die
unternehmensbezogene Expositions-Tätigkeitsbeschreibung des Dipl.-Ing. P. vom 20. November 1996 nebst
Ergänzung vom 13. Dezember 1996 nach Ermittlungen in der Fa. "I.” am 20. November 1996. Dieser stellte fest, dass
die bestehende Gefährdung durch persönliche Schutzausrüstung (Schweißerschutzhelm, Stellwände) beseitigt werden
könne. Er wies darauf hin, dass der Berufungsbeklagte ab 1997 nicht mehr im Schweißbereich – ohne Lohneinbußen
– eingesetzt werde. Eine Exposition gegenüber UV-Strahlung habe vorgelegen und sei künftig nicht mehr
anzunehmen. Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 über die Ablehnung einer neuen Feststellung gem. § 44 SGB X
wurde der Antrag des Berufungsbeklagten vom 1. April 1996 auf Neufeststellung abgelehnt. Zur Begründung führte die
Berufungsklägerin aus: Der Technische Aufsichtsdienst habe anlässlich entsprechender Ermittlungen bei dem
Arbeitgeber des Berufungsbeklagten, der Fa. "I.”, festgestellt, dass Schutzmaßnahmen ausreichend vorhanden seien,
um entsprechende Haut- und Bindehautbeeinträchtigungen zu vermeiden. Die potentielle Gefährdung durch Schweiß-
und insbesondere Heftarbeiten bei Nachbararbeitsplätzen sei dadurch sehr geringfügig, weil diese Arbeiten täglich nur
in geringem Umfang angefallen seien und ein Abstand zwischen den jeweiligen Arbeitsplätzen von mehr als 5 m
bestehe, wodurch die ultraviolette Strahlungsintensität stark abnehme. Ein großer Teil dieser ohnehin geringfügigen
Strahlung werde durch größere Gegenstände zwischen den Arbeitsplätzen bereits abgefangen. Eine vollständige
Meidung sei letztlich durch den richtigen Einsatz der im Betrieb vorhandenen Stellwände möglich. Die Tätigkeit des
Berufungsbeklagten als Feinblechner könne daher unter Einsatz geeigneter Schutzmaßnahmen ohne die Gefahr der
Entstehung einer Hauterkrankung i.S.d. BKVO weiter ausgeübt werden. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen
demnach nicht vor.
Hiergegen legte der Berufungsbeklagte Widerspruch ein mit der Begründung, dass sein Arbeitgeber ihm
Schweißverbot erteilt habe. Er arbeite zwar am gleichen Arbeitsplatz, die Schweißarbeiten verrichte jedoch ein
anderer Kollege. Am 1. September 1997 teilte die Fa. "I.” der Berufungsklägerin mit, dass dem Berufungsbeklagten
zum 15. August 1997 gekündigt worden sei. Seit Jahren versuche der Berufungsbeklagte aufgrund von
Hauterkrankungen, die angeblich mit der Schweißerei und der Chromnickelverarbeitung in der Fa. "I.” im
Zusammenhang stünden, Umschulungsmaßnahmen durchzusetzen. Der Berufungsbeklagte habe im Jahre 1995 31
Kranktage, 1996 39 und im Jahre 1997 bis zum 31. August 1997 41 Kranktage genommen. Mit Widerspruchsbescheid
vom 14. November 1997 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Berufungsbeklagte am 4. Dezember 1997 Klage beim SG Lüneburg erhoben. Das SG hat den
Befundbericht des Arztes für Augenheilkunde Dr. H. vom 2. März 1999, von der AOK F. die Mitgliedsbescheinigung
und die Arbeitsunfähigkeitszeiten für den Berufungsbeklagten betreffend den Zeitraum vom 31. Januar 1994 bis 18.
Dezember 1996 eingeholt. In der öffentlichen Sitzung des SG vom 26. Oktober 1999 hat das SG nach Anhörung des
Berufungsbeklagten den Werkstattmeister Q. als Zeugen und den berufskundlichen Sachverständigen R. gehört. Mit
Urteil vom 26. Oktober 1999 hat das SG unter Aufhebung der Bescheide der Berufungsklägerin vom 4. März und 14.
November 1997 die Berufungsklägerin verurteilt, dem Berufungsbeklagten berufsfördernde Maßnahmen zur
Rehabilitation zu gewähren. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt: Der ursächliche Zusammenhang
zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Auftreten der (Binde-)Hauterscheinungen sei unstreitig. Die
Hauterkrankung sei wiederholt rückfällig gewesen. Der Berufungsbeklagte sei auch durch die berufliche Tätigkeit
gezwungen gewesen, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Selbst die Benutzung der Schutzausrüstung habe
nicht das Auftreten der Hauterscheinungen verhindern können. Die betrieblichen Umstände hätten zum Auftreten der
Hauterscheinungen wesentlich beigetragen. Trotz konsequenten Tragens der Schutzausrüstung seit Ende 1995 sei es
trotz allem weiterhin zu Verblitzungserscheinungen gekommen. Die Ergebnisse der im Oktober 1995 durchgeführten
Arbeitserprobung seien nicht verwertbar. Eine Gefährdung durch eine von den benachbarten Arbeitsplätzen
ausgehende UV-Strahlung gehöre offensichtlich zu der betrieblichen Realität. Die vorhandenen Trennwände seien wohl
nach Auffassung der Kammer bei den offensichtlich angekündigten Besuchen des TAD demonstriert worden, jedoch
im betrieblichen Tagesgeschäft würden sie weit weniger benutzt werden. Insbesondere beim Vorgang des Heftens sei
das Tragen des Gesichtsschutzes nicht stets möglich. Die insoweit erforderliche Heranziehung eines zweiten
Mitarbeiters sei nicht immer zu verwirklichen, so dass die meisten Arbeitnehmer bei der Fa. "I.” für diesen Vorgang
keinen zweiten Mann benötigen würden, weil sie dadurch das Werkstück schneller und effektiver bearbeiten könnten.
Da es wegen der betrieblichen Bedingungen nicht möglich gewesen sei, die anfallenden Arbeiten auch mit den über
die verschiedenen Jahre jeweils angebotenen Schutzausrüstungen zu bewältigen, liege daher nach den insbesondere
von Dr. M. und dem Zeugen R. hervorgehobenen Prämissen, im konkreten Fall ein auf den betrieblichen Umständen
beruhender Aufgabezwang vor. Da nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen R. in den metall-
verarbeitenden Berufen immer wieder Schweißarbeiten vorkämen, sei der Berufungsbeklagte in dieser Berufsrichtung
nicht mehr wettbewerbsfähig. Er könne daher nur noch in Bereichen arbeiten, in denen absolut nicht geschweißt
werde. Da der Berufungsbeklagte für diese oder andere geeignete Berufe keine weitere Qualifikation besitze, stehe
ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu. Der
Berufungsbeklagte habe vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten einen Anspruch auf Berufshilfe gem. § 3 BKVO
gehabt. Die Gefahr hätte nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden können, insbesondere nicht durch die
Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung.
Gegen dieses ihr am 13. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat die Berufungsklägerin am 4. Januar 2000 Berufung
beim Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Obwohl der Berufungsbeklagte die
Tätigkeit als Schweißer am 15. August 1997 aufgegeben habe, habe er keinen Anspruch auf Gewährung von
berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation. Es liege weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit vor. Es
genüge nicht, dass der Versicherte – wie hier der Berufungsbeklagte - an einer beruflich bedingten Hauterkrankung
leide und er seine Tätigkeit aufgebe. Zusätzliche Voraussetzung sei, dass objektiv ein Zwang zum Unterlassen der
bisher ausgeübten hautbelastenden Tätigkeiten bestanden habe. Dies sei im Falle des Berufungsbeklagten zu
verneinen; denn es hätten andere Abhilfemöglichkeiten bestanden, die ausreichend gewesen wären. Dem
Berufungsbeklagten sei es möglich gewesen, beim Schweißen und Heften als persönliche Schutzausrüstung einen
Helm zu tragen. Zum Schutz vor schädlichen Einflüssen von den Nachbararbeitsplätzen hätten ihm Trennwände zur
Verfügung gestanden. Dies alles sei geeignet gewesen, ihn vor den ihn gefährdenden Einwirkungen zu schützen. Der
Zeuge S. habe entgegen der Auffassung des SG nicht bekundet, dass der Berufungsbeklagte seinen Helm
konsequent getragen habe. Aufgrund dieser fehlerhaften Schlussfolgerung habe das SG geschlossen, dass offenbar
die Schutzausrüstung nicht ausreichend gewesen sei. Anderenfalls habe es nicht zur weiteren Erkrankung des
Berufungsbeklagten kommen können. Der Berufungsbeklagte habe eingeräumt, dass es ihm ab und zu nicht möglich
gewesen sei, den Helm zu benutzen. Außerdem habe er den Helm wegen Platzangst wiederholt abgesetzt. Die
wiederholt auftretenden Erkrankungen haben demnach nicht auf Mängeln der Schutzausrüstung beruht, sondern auf
dem Verhalten des Berufungsbeklagten. Ein Zwang zur Unterlassung der vom Berufungsbeklagten ausgeübten
hautbelastenden Tätigkeit habe daher zu keinem Zeitpunkt bestanden, soweit der Berufungsbeklagte die
Schutzausrüstung und die Trennwände genutzt hätte. Ein Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen
zur Rehabilitation ergebe sich auch nicht aus § 3 BKVO. Erst wenn durch technische oder organisatorische
Maßnahmen am Arbeitsplatz oder durch persönliche Schutzausrüstungen der Eintritt einer Hauterkrankung nicht zu
vermeiden gewesen wäre, kämen berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Im Falle des
Berufungsbeklagten hätte die Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit durch die vorhandenen technischen und
organisatorischen Möglichkeiten (Trennwände) sowie durch die Benutzung des fototrophen Schutzhelmes wirksam
abgewendet werden können. Ein objektiver Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als Schweißer und Hefter habe nicht
bestanden. Aus der überreichten Stellungnahme des Fachausschusses "Eisen und Metall I – Sachgebiet:
"Gasschweißen” vom 19. September 2000 ergebe sich, dass nur in dem Fall, dass die in den
Unfallverhütungsvorschriften für Schweißarbeiten vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowohl vom Versicherten als
auch von dem bzw. den Beschäftigten benachbarter Arbeitsplätze nicht eingehalten worden seien, lediglich unter
diesen Voraussetzungen ggf. unter ungünstigsten Bedingungen eine Schädigungsmöglichkeit der Haut durch UV-
Strahlen, nicht aber der Augen, denkbar sei.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 26. Oktober 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er aus körperlichen Gründen nicht in der Lage sei, in dem früher ausgeübten
Beruf als Feinblechner zu arbeiten. Es liege eine Berufskrankheit vor. Auch habe ein Zwang zum Unterlassen der
bisher ausgeübten hautbelastenden Tätigkeiten vorgelegen. Die ihm zur Verfügung gestellten Helme habe er stets
ordnungsgemäß und konsequent getragen. Auch bei Nutzung sämtlicher Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sei er
nicht mehr in der Lage gewesen, ohne ständige Gesundheitsprobleme in seinem erlernten Beruf zu arbeiten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, dass eine Leistungsverpflichtung der Bundesanstalt
für Arbeit nicht bestehe. Bereits aus dem Bescheid der Berufungsklägerin vom 7. Juli 1992 ergebe sich, dass ein
Kausalzusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsstörungen und der beruflichen Tätigkeit als
Feinblechner bestehe und auch anerkannt worden sei. Im Falle der Notwendigkeit einer Umschulung ergebe sich die
Zuständigkeit der Berufungsklägerin.
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 27. April 2001 in der Fa. "I.”,
Unterlüß, ist als Zeuge der Produktionsleiter Q. gehört worden. Dieser hat ausgeführt, dass im Bereich des
ehemaligen Arbeitsplatzes des Berufungsbeklagten noch ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Diese
seien in der Regel nicht durch Stellwände abgetrennt gewesen. Im Bedarfsfall hätte jedoch eine Stellwand hingestellt
werden können. Er könne sich daran erinnern, dass auch der Berufungsbeklagte wiederholt solche Stellwände benutzt
habe. Der Berufungsbeklagte habe auch im Übrigen die vorhandene Schutzausrüstung benutzt, insbesondere Helm,
Handschuhe, Jacke, Brille und Schürze, jedoch nicht ständig. Auch unter Verwendung dieser Schutzvorrichtungen sei
es sowohl zu Hautrötungen als auch zu Verblitzungen gekommen. Der Berufungsbeklagte habe sich auch aus
eigenem Antrieb eine Brille privat über seinen Augenarzt verschreiben lassen. Trotz Tragens dieser Brille und des
Schutzhelmes hätten die Beschwerden nicht nachgelassen. Anlässlich der Arbeitserprobung im Jahre 1995 habe der
Berufungsbeklagte kaum bzw. wenig geschweißt. Während dieser Arbeitserprobung sei das Gesicht des
Berufungsbeklagten nach dem Schweißen auch gerötet gewesen, jedoch nicht so extrem wie zu anderen Zeiten.
Vom 2. April bis zum 12. April 2002 hat sich der Berufungsbeklagte aufgrund der Beweisanordnung vom 7. März 2002
einer weiteren Arbeitserprobung zur Klärung seiner gesundheitlichen Geeignetheit für Tätigkeiten als Feinblechner in
der Fa. "I.” GmbH unter Nutzung der im Betrieb vorgehaltenen Trennwände und unter Nutzung der persönlichen
Schutzausrüstung unter Aufsicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit T. unterzogen. Auf die "Bemerkungen” der
Fachkraft für Arbeitssicherheit T. vom 4., 9. und 12. April 2002 wird Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass der
Berufungsbeklagte über Hautstraffungen im Gesicht sowohl am 2. als auch am 3. April 2002 geklagt habe und er am
4. April 2002 krank geschrieben worden sei. Anlässlich der Arbeitserprobung am 12. April 2002 ist der Arzt U. während
der durchgeführten Arbeiten anwesend gewesen. Um 11.00 Uhr ist die Arbeitserprobung abgebrochen worden. Der
Berufungsbeklagte ist in die Praxis der medizinischen Sachverständigen Dr. U. einbestellt worden. Eine Fotografie
des Berufungsbeklagte ist erstellt worden. Anlässlich dieser Arbeitserprobung am 12. April 2002 ist der persönliche
Körperschutz des Berufungsbeklagte gewährleistet gewesen.
Die Ärztin für Dermatologie Dr. U. hat auf Veranlassung des Gerichtes das hautfachärztliche Gutachten vom 30. April
2002 erstattet. Sie hat eine rezidivierende Conjunktivitis durch Schweißarbeiten und eine irritative Dermatitis im
Bereich der Augenlider, beider Wangen, Ohren und der Stirn durch Schweißarbeiten, essentielle Teleangiektasien
Wange/Stirn und einen Verdacht auf Onychomykosis diagnostiziert. Im Rahmen der Exposionstestung am 12. April
2002 habe zweifelsfrei festgestellt werden können, dass sich auch unter optimalen persönlichen Schutzmaßnahmen
bereits nach 60-minütiger Schweißertätigkeit die genannten Hauterscheinungen objektivieren ließen. Es habe sich
ungeschmälert ein vermehrter Tränenfluss, eine deutliche Rötung und auch Schwellung beider Augenoberlider sowie
eine deutliche Rötung der Wangen, der Stirn und der Ohren gezeigt. Es handele sich um eine wiederholte rückläufige
Erkrankung, wie es durch die attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten wiederholt dokumentiert worden sei. Diese
Erkrankung habe zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt. Ein objektiver Zwang zum Unterlassen der bisher vom
Berufungsbeklagten als Feinblechner durchgeführten Schweißertätigkeiten sei zu bejahen. Auch unter optimiertem
maximalen persönlichen Schutz würden die Schweißarbeiten beim Berufungsbeklagten mit rezidivierenden
Konjunktivitiden und irritativen Dermatitiden im Mittelgesichtsbereich einhergehen. Die MdE sei mit 0 v.H.
einzuschätzen.
Das Gericht hat noch die Befundberichte des Dr. V. vom 2. April, 3. April, 4. April und 8. April 2002 eingeholt. Auf die
Ergebnisse seiner Befunderhebungen wird Bezug genommen.
Unter Überreichung der Stellungnahme des Fachausschusses "Eisen und Metall I” zur Frage der Gefährdung des
Berufungsbeklagten durch optische Strahlung vom 19. September 2000 und unter Überreichung der ärztlichen
Stellungnahme des Arztes Dr. J. vom 29. August 2002 hat die Berufungsklägerin wie folgt zu dem Gutachten der
Ärztin Dr. U. Stellung genommen: Das Gutachten litte an schweren inhaltlichen Mängeln, weil insbesondere eine
Statuserhebung vor und nach der jeweiligen Arbeitserprobung fehle. Auch sei inhaltlich nicht schlüssig nachgewiesen
worden, warum welche Art von Einwirkung auch immer geeignet gewesen sein solle, eine Rötung im
Mittelgesichtsbereich zu verursachen, denn bei konsequenter Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen
Schutzausrüstung habe keinerlei relevante Lichteinwirkung mehr auf das Gesicht des Klägers einfallen können. Auch
sei es biologisch nicht möglich, dass unter einem Schweißerschutzvisier UV-bedingte Haut- oder
Augenerscheinungen auftreten könnten. Das Gutachten der Frau Dr. U. widerspreche den arbeitsmedizinischen
Erkenntnissen, dass bei konsequentem Tragen geeigneter Schutzhelme UV-bedingte Haut- oder Conjunktivschäden
auftreten könnten. Die ärztlichen Befunde nach Exposition gegenüber Schweißen seien widersprüchlich. Die Frage
des UV-Hauttypus sei nicht näher geprüft worden.
Das Gericht hat eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der Ärztin Dr. U. vom 1. Oktober 2002 eingeholt. Darin
hat die medizinische Sachverständige u.a. ausgeführt, bei dem Berufungsbeklagten sei am Tag der dokumentierten
Arbeitsprobe vom 12. April 2002 als Ausgangshauptbefund ein Normalbefund angetroffen worden. Die
Zusammenhangsfrage nach der beruflichen Auslösung der als berufsbedingt angeschuldigten Hauterscheinungen,
auch unter Anwendung konsequenter persönlicher Schutzmaßnahmen, sei zu bejahen. Der Zusammenhang habe sich
objektivieren lassen. Die bei dem Berufungsbeklagten vorliegenden Hautbeschwerden seien als schwer und wiederholt
rückfällig einzuschätzen. Auch hätten diese Beschwerden ihn zur Berufsaufgabe gezwungen, weil diese auch unter
konsequentem persönlichen Schutz nicht vermeidbar gewesen seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen Belastung
am Arbeitsplatz und Erkrankung, welche zur Berufsaufgabe gezwungen habe, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Außerhalb berufstypischer Belastungen bliebe der Berufungsklägerin
beschwerdefrei. Die gesetzlich geforderten Kriterien einer BK nach Nr. 5101 der Anlage zur BKVO seien dem Grunde
nach erfüllt. Die MdE werde mit 0 v.H. eingeschätzt.
Sodann ist noch der Befundbericht des Arztes W. vom 29. Oktober 2002 eingeholt worden.
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme sind zum Einen als Sachverständiger der
Arzt X. und als weiterer Sachverständiger der Dipl.-Physiker Dr. Y. gehört worden. Der Arzt U. hat insbesondere
ausgeführt, die krankhaften Hauterscheinungen des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Schweißer seien durch irritative bzw. toxisch-chemische Einwirkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgelöst worden. Es handele sich hierbei um Emissionen, die beim Schweißen typischerweise entstünden und auf
die Haut einwirken würden. Die Hauterscheinungen des Berufungsbeklagten im Bereich seines Gesichtes waren zu
Beginn der Arbeitserprobung am 12. April 2002 unauffällig. Die persönliche Schutzausrüstung sei vollständig und in
Ordnung gewesen. Die tatsächliche Nettoschweißzeit habe ca. 1 Stunde betragen. Bereits nach etwa einem
viertelstündigen Schweißen seien die ersten Hauterscheinungen im Mittelgesichtsbereich im Sinne einer leichten
Rötung sichtbar geworden. Nach etwa halbstündigem Schweißen seien Rötungen im Stirnbereich, beider Wangen und
eine mäßiggradige Vermehrung durch Gefäßdarstellung in den Bindehäuten beider Augen zur Darstellung gekommen.
Zum Ende der Expositionserprobung nach etwa einstündiger Schweißdauer habe der Versuch abgebrochen werden
müssen vor dem Hintergrund subjektiv ausgeprägter Schmerzempfindungen, von denen der Berufungsbeklagte
berichtet habe. Sichtbar für ihn selbst seien starke Rötungen der Augenbindehäute, ein ausgeprägter Tränenfluss
beidseits, eine Schwellung beider Augenlider mit Betonung der Oberlider und eine etwas vermehrte Gesichtsrötung
sichtbar geworden. Im Vordergrund der Arbeitsprobe habe als deren Ergebnis die Schmerzhaftigkeit beider
Augenbindehäute und die in diesem Bereich erkennbare Schwellung und Rötung mit Tränenfluss gestanden. Während
der Schweißarbeiten des Berufungsbeklagten sei die persönliche Schutzausrüstung uneingeschränkt benutzt worden.
Der Schweißhelm sei intakt gewesen und sei nicht abgesetzt worden.
Dr. Y. hat ausgeführt, die Wirkung der UV-Strahlung habe die genannten Hauterscheinungen nicht auslösen können.
Aus der heutigen Diskussion habe sich für ihn der Hinweis ergeben, dass die Abwendung von Dämpfen und Rauch
und auch zur Verringerung der Hitzewirkung durch das Tragen des Schutzhelms dadurch möglich sei, zwangsbelüftete
Schweißerschutzhelme einzusetzen.
Die Berufungsklägerin hat abschließend ausgeführt, dass sie nicht davon ausgehe, dass von dem
Berufungsbeklagten erwartet werden müsse, dass er mit einem Helm mit Lüftung als Schweißer arbeite.
Die Beteiligten haben in dem Termin vom 1. November 2002 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den
Einzelrichter und ihren Verzicht auf die Einhaltung von Ladungsfristen erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten
Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsklägerin und auf die beigezogenen Prozessakten
des SG Lüneburg zum Az. S 2 U 12/93 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 1.
November 2002 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hat der Vorsitzende/Berichterstatter des 9. Senates an
Stelle des Senates als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit am 1. November 2002
entschieden, nach dem die Beteiligten in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und zur
Beweisaufnahme vom 1. November 2002 auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichtet hatten.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das von der Berufungsklägerin angefochtene Urteil des SG Lüneburg vom
26. Oktober 1999 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG den Bescheid der Berufungsklägerin vom 4. März
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1997 aufgehoben und die Berufungsklägerin
verurteilt, dem Berufungsbeklagten berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren; denn diese Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen den Berufungsbeklagten in seinen Rechten.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil vom 26. Oktober 1999 im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass die beim
Berufungsbeklagten vorliegenden berufsbedingten (Binde-) Hauterscheinungen wiederholt und rückfällig waren und der
Berufungsbeklagte durch die berufliche Tätigkeit gezwungen gewesen war, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen,
weil die von der Berufungsklägerin für ausreichend angesehene Benutzung der Schutzausrüstung das Auftreten der
Hauterscheinungen habe nicht verhindern können. Ebenso zutreffend hat das SG im Ergebnis festgestellt, dass der
Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Berufshilfe gemäß § 3 BKVO hat; denn er kann nur in Bereichen arbeiten, in
denen absolut nicht geschweißt werde. Da der Berufungsbeklagte für die Berufe keine weitere Qualifikation besitze,
stehe ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen durch die
Berufungsklägerin zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Entscheidung führen können, sind im Berufungsverfahren nicht
zutage getreten. Im Gegenteil haben sich nach Durchführung der Arbeitserprobung und nach Einholen des
hautfachärztlichen Gutachtens der Ärztin für Dermatologie Dr. U. vom 30. April 2001 nebst ergänzender gutachtlicher
Stellungnahme vom 2. Oktober 2002 die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils bestätigt.
Gemäß § 1 SGB VII – Sozialgesetzbuch 7. Buch – Gesetzliche Unfallversicherung - ist es Aufgabe der
Unfallversicherung, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und BKen
sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Nr 1) und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder BKen die
Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen und sie oder
ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (Nr 2). Dieser Grundsatz wird nochmals wiederholt in § 14
Abs 1 SGB VII. Danach haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Bken und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe zu sorgen (§ 14
Abs 1 Satz 1 SGB VII). Versicherte haben gemäß § 26 Abs 1 SGB VII nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII
Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsfördernde, soziale
und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.
Gemäß § 26 Abs 2 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den
durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine
Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (Nr 1) und die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit
und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich
einzugliedern. Maßnahmen der Berufshilfe richten sich nach den Vorschriften der §§ 35 bis 38, 49 bis 51 SGB VII in
der Fassung vom 7. August 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1254). Der Anspruch auf Maßnahmen zur Prävention im
Berufskrankheitenrecht ist durch § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKVO) konkretisiert worden, der auf der
gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung von Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer BK oder ihres
Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung beruht (§ 9 Abs 6 Nr 1 SGB VII). Danach hat der Träger der
Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine BK entsteht, wiederauflebt
oder sich verschlimmert (§ 3 Abs 1 BKVO). Weitere Maßnahmen kommen nach Zweck und Systematik des § 3
BKVO erst dann in Betracht, wenn die Gefahr nicht zu beseitigen ist. Nach dem Aufbau des § 3 BKVO hat der
Unfallversicherungsträger zunächst zu versuchen, die Gefahr für den Versicherten zu beseitigen. Weitere Maßnahmen
kommen nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 dieser Norm erst dann in Frage, wenn
die Gefahr nicht zu beseitigen ist. Als geeignete Mittel im Sinne des § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO kommen technische,
organisatorische, persönliche sowie medizinische Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Verhaltensprävention in
Betracht. Erst wenn durch sie der Gefahr nicht entgegengewirkt werden kann, kommen weitergehende Maßnahmen
der Berufshilfe (§ 35 ff SGB VII) in Frage (vgl. LSG Niedersachen, Urteil vom 21. November 1996 in Breithaupt 1998
Seite 811, 813; Mehrtens/Perlebach Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) G § 3 Rdn 3.2).
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsbeklagten vor. Eine BK nach Nr 5101 der Anlage zur BKVO ist
eingetreten. Diese konnte auch nicht durch die Beseitigung der schädlichen berufsbedingten Einwirkungen beseitigt
werden. Das haben die Ermittlungen im Berufungsverfahren durch die Beweisaufnahmen bestätigt.
Bereits mit Bescheid vom 7. Juli 1992 hatte die Berufungsklägerin bei dem Berufungsbeklagten anerkannt, dass bei
ihm infolge ultravioletter Strahlen beim WIG-Schweißen wiederholt Bindehautentzündungen der Augen sowie
Hautrötungen an unbekleideten Körperstellen, insbesondere im Gesicht - zeitweise im Sinne einer
Verblitzungsdermatitis – aufgetreten seien und ursächlich hierfür die Einwirkung bei seiner versicherten Tätigkeit als
Feinblechner, soweit Schweißarbeiten angefallen seien, sei. Hiermit hat die Berufungsklägerin sowohl das
berufsbedingte Vorliegen einer Hauterkrankung und einer Bindehautentzündung der Augen des Berufungsbeklagten als
auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Berufungsbeklagten als
Feinblechner und seinen insoweit bestehenden Gesundheitsstörungen anerkannt. Die Gewährung einer
Verletztenrente wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Gefährdung des Hautorgans durch konsequente
Benutzung der Schutzausrüstung vermeidbar gewesen sei, so dass kein Zwang bestehe, die Tätigkeit einzustellen.
Auch sei unter Vorsichtsmaßnahmen nicht mit dem Wiederaufleben der Gesundheitsstörungen zu rechnen gewesen.
Diese Feststellungen der Berufungsklägerin haben sich jedoch im Berufungsverfahren nicht bestätigt.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere durch Einholung des hautfachärztlichen Gutachtens der
Ärztin Dr. U. hat sich indes medizinisch feststellen lassen, dass bei dem Berufungsbeklagten als
Gesundheitsstörungen auf dermatologischem Fachgebiet eine rezidivierende Conjunktivitis durch Schweißarbeiten,
eine rezidivierende irritative Dermatitis im Bereich der Augenlider, beider Wangen, der Ohren und der Stirn durch
Schweißarbeiten vorliegen. Diese krankhaften Hauterscheinungen des Berufungsbeklagten sind nach den
Ausführungen des sachverständigen Arztes U. in der nichtöffentlichen Sitzung vom 1. November 2002 im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schweißer durch irritative bzw. toxisch-chemische Einwirkungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgelöst werden, wobei es sich um Emissionen handelt, die beim Schweißen
typischerweise entstehen und auf die Haut einwirken. Die Einlassung dieses Zeugen bestätigt die gutachtlichen
Feststellungen der Ärztin Dr. U ...
Bei diesen bei dem Berufungsbeklagten vorliegenden Hauterscheinungen handelt es sich auch um eine wiederholt
rückfällige Hauterkrankung. Dies ergibt sich insbesondere aus den dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten und
insbesondere aus den eingeholten Vorerkrankungsverzeichnissen der AOK Celle vom 15. Juli 1991 und vom 18.
Oktober 1995 und den verschiedenen H-Arztberichten des Dr. O. vom 5. Januar, 31. März, 27. Juli 1995 und vom 15.
März 1996 und aus der ärztlichen Unfallmeldung des Dr. Z. vom 20. Dezember 1995. Auch ergibt sich dies aus der
Erklärung der Firma "I.” an die Berufungsklägerin vom 29. August 1997, in welcher auf die häufigen Kranktage des
Berufungsbeklagten hingewiesen worden ist.
Aufgrund des Bescheides der Berufungsklägerin vom 7. Juni 1992 und dem Anerkenntnis der Hauterscheinungen des
Berufungsbeklagten als Folge der Einwirkungen bei seiner versicherten Tätigkeit als Feinblechner ergibt sich
ebenfalls, dass auch die Berufungsklägerin – wie von der Ärztin Dr. U. gutachterlich bestätigt - davon ausgeht, dass
diese Gesundheitsstörungen durch die berufliche Tätigkeit als Feinblechner insbesondere im Zusammenhang mit den
von ihm durchgeführten Schweißarbeiten und Heften herbeigeführt worden ist, so dass ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen den krankhaften Hauterscheinungen des Berufungsbeklagten und seiner Tätigkeit zu
bejahen ist.
Diese krankhaften Hauterscheinungen haben ihn auch gezwungen, die bisher ausgeübten hautbelastenden Tätigkeiten
zu unterlassen; denn andere Möglichkeiten der Abhilfe haben nicht genügt, diesen berufsbedingten
Krankheitserscheinungen erfolgreich zu begegnen, bzw. waren diese nicht realisierbar. Insbesondere war die Gefahr
der Entstehung der rückfälligen Hauterkrankung des Berufungsbeklagten durch anderweitige Maßnahmen,
insbesondere nicht durch technische, organisatorische, persönliche sowie medizinische Schutzmaßnahmen oder
Maßnahmen der Verhaltensprävention zu beseitigen. Es bestand danach nach dem Ergebnis der Beweisermittlungen
nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes objektiv der Zwang zur Unterlassung aller hautbelastenden
Tätigkeiten. Wie sich aus der durchgeführten Arbeitsplatzerprobung und der durchgeführten medizinischen
Beweisaufnahme eindeutig ergibt, genügten andere Möglichkeiten der Abhilfe nicht. Die dem Berufungsbeklagten
zumutbaren Maßnahmen für einen Schutz vor den Hautschädigungen waren nicht ausreichend, die Gefahr des
Eintritts einer Hauterkrankung zu beseitigen.
Die von der Berufungsklägerin für ausreichend angesehene Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung konnte das
Auftreten der krankhaften Hauterscheinungen nicht verhindern. Aus der Einlassung des Zeugen S. anlässlich des
Telefonates mit der Berufungsklägerin am 12. Oktober 1995 ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte zumindest seit
Ende 1995 die persönliche Schutzausrüstung konsequent getragen hat und er auch insoweit eingehend überwacht
worden ist. Diese Einlassung bestätigte der Zeuge S. noch einmal in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. April 2001.
Darin hat der Zeuge ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte die persönliche Schutzausrüstung, insbesondere
Handschuh, Helm, Jacke, Brille und Schürze benutzt habe, allerdings nicht ständig. Gleichwohl ist es nach Aussagen
dieses Zeugen auch unter Verwendung dieser persönlichen Schutzausrüstung und vor allem unter Benutzung des
Helms zum Schutz der Augen und der Haut im Gesichtsbereich sowohl zu Hautrötungen als auch zu Verblitzungen
der Augen gekommen. Diese krankhaften Hauterscheinungen sind nach Aussage dieses Zeugen selbst dann noch
aufgetreten, als der Berufungsbeklagte sich aus eigenem Antrieb eine Brille gegen die Einwirkungen beim Schweißen
privat über den Augenarzt hat verschreiben lassen, die er auch getragen hat. Trotz Tragens dieser zusätzlichen Brille
und des Schutzhelms hätten die Beschwerden des Berufungsbeklagten im Bereich der Gesichtshaut und der Augen
nicht nachgelassen. Dieser Zeuge bestätigte darüber hinaus, dass auch anlässlich der unter Aufsicht durchgeführten
Arbeitserprobung im Jahre 1995 das Gesicht des Berufungsbeklagten nach dem Schweißen gerötet gewesen sei.
Dass die Gefahr der Entstehung bzw. Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der krankhaften Hautbefunde des
Berufungsbeklagten trotz Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung nicht zu beseitigen war, bestätigt sich aus
der vom 2. bis 12. April 2002 in der Firma "I.” unter Aufsicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit T. durchgeführten
erneuten Arbeitserprobung und insbesondere aus der im Rahmen der Expositions-Testung am 12. April 2002 unter
zusätzlicher Aufsicht des Arztes U. erfolgten abschließenden Arbeitserprobung. Die medizinische Sachverständige
Dr. U. hat anlässlich der Expositions-Testung vom 4. April 2002 anlässlich der sich hieran anschließenden Vorstellung
des Berufungsbeklagten bei dieser Ärztin im Bereich beider Wangen, der Stirn und des Nasenrücken diskrete
Rötungen ohne Schwellungen oder Infiltrationen festgestellt. Aus den vom Senat eingeholten Untersuchungsbefunden
vom 8. April 2002 ergaben sich im Bereich beider Wangen, beider Augenober- und Unterlider, des Nasenrückens
sowie beider Ohren eine diffuse Rötung und im Bereich der beiden Augenlider eine diskrete Schwellung. An beiden
Augen zeigten sich conjunktivale Injektionen sowie Tränen beider Augen. Der Untersuchungsbefund vom 9. April 2002
weist im Bereich beider Augenoberlider weiterhin diskrete Rötungen beider Wangen und der Stirn und eine Schwellung
aus. Am 12. April 2002 ergaben sich nach ca. einstündiger Netto-Schweißzeit unmittelbar nach Expositionsende
deutliche conjunktivale Injektionen mit vermehrtem Tränenfluss, Rötung und deutliche Schwellung beider Augenlider,
vermehrte Rötung im Bereich beider Wangen, des Nasenrückens, der Stirn sowie beider Augen. Diese krankhaften
Hauterscheinungen stellten sich trotz nachgewiesenen konsequenten Tragens des Schweißhelms während des WIG-
Schweißens ein. Dieser Krankheitsbefund veranlasste die medizinische Sachverständige u.a. zu der Diagnose
"rezidivierende Conjunktivitis und irritative Dermatitis durch Schweißen”. Diese conjunktivalen Beschwerden und
Hautrötungen traten, wie sich sowohl aus dem Gutachten der Ärztin Dr. U. vom 30. April 2002 als auch aus den
Sachverständigenausführungen des Arztes U. in der nichtöffentlichen Sitzung des Senates vom 1. November 2002
bestätigt, auch unter konsequenter Anwendung maximalen persönlichen Körperschutzes auf. Dies bedeutet, dass
auch unter optimierten maximalen persönlichen Schutzvorkehrungen beim Berufungsbeklagten Schweißarbeiten mit
rezidivierender Conjunktivitis und irritativen Dermatitiden im Mittelgesichtsbereich einhergehen und diese für den
Berufungsbeklagten objektiv nicht vermeidbar sind, so dass aus diesem Grunde für ihn ein objektiver Zwang zum
Unterlassen der bisher von ihm als Feinblechner durchgeführten Schweißertätigkeiten bestanden hat, der auch nicht
durch andere Möglichkeiten der Abhilfe hätte beseitigt werden können. Dies ist durch das Gutachten der
medizinischen Sachverständigen Dr. U. nach ambulanter Untersuchung des Berufungsbeklagten bestätigt worden und
durch den Arzt U. anlässlich der Arbeitserprobung am 12. April 2002 bekräftigt worden. Der Arzt U. hat anlässlich
seiner Vernehmung am 1. November 2002 die gutachterlichen Äußerungen der medizinischen Sachverständigen Dr.
U. bestätigt und nochmals darauf hingewiesen, dass die krankhaften Hauterscheinungen des Berufungsbeklagten im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schweißer stehen und durch irritative bzw. toxisch-chemische Einwirkungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgelöst worden sind, wobei es sich hierbei um Emissionen handelt, die beim
Schweißen typischerweise entstehen und auf die Haut einwirken und trotz der Nutzung der persönlichen
Schutzausrüstung bei dem Berufungsbeklagten die festgestellten Gesundheitsstörungen verursacht haben. Dieses
Ergebnis steht nicht im Gegensatz zu den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Y.; denn diese Hauterscheinungen
sind nicht – wie von diesem unterstellt – hervorgerufen worden durch beim Schweißen entstehende ultraviolette
Strahlungen, sondern vielmehr, wie aus den gutachterlichen Äußerungen der Ärztin Dr. U. und des Arztes U. folgt,
durch irritative bzw. toxisch-chemische Einwirkungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.