Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.02.2003

LSG Nsb: anhaltende somatoforme schmerzstörung, rente, zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, erwerbstätigkeit, erwerbsfähigkeit, stress, witterungsschutz, widder, niedersachsen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 4 RI 196/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 309/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 1a - Der Bescheid der
Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000 wird geändert. Die
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2002
zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Die 1946 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1962 bis 1965 eine Berufsausbildung zur Friseurin durchlaufen und war
in der Folgezeit bis 1986 in diesem Beruf tätig. Nach Absolvieren der Meisterschule war sie von April 1987 bis Juli
1989 als Friseurmeisterin beschäftigt. Hierbei hat sie einen Salon mit zehn Angestellten geleitet. Die Klägerin hat die
Tätigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden aufgegeben.
Nachdem die Beklagte bereits einen Rentenantrag von 1991 abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin im November
1999 erneut die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte ließ
die Klägerin von dem Chirurgen Dr. I. begutachten, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, die Klägerin könne
noch körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 lehnte die
Beklagte daraufhin die Rentengewährung ab. Die Klägerin könne noch als Friseurin tätig sein. Mit dem dagegen
erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie könne nur noch maximal fünf Minuten stehen. Im übrigen
trete bei ihr verstärkt Platzangst auf. Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Dr. J. auf neurologisch-
psychiatrischem Fachgebiet begutachten, der eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, die Klägerin
gleichwohl für in der Lage hielt, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juli 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin könne trotz der gesundheitlichen
Einschränkungen noch als Friseurmeisterin erwerbstätig sein.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und geltend gemacht, sie könne auch
körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten. Das SG hat zunächst einen Befundbericht des
behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. beigezogen und die Klägerin dann von dem Anästhesisten und
Schmerztherapeuten Dr. L. begutachten lassen. In dem Gutachten vom 20. März 2001 und der ergänzenden
Stellungnahme vom 17. Juli 2001 hat der Sachverständige eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin bedinge. Diese sei im privaten Bereich noch
deutlicher als im beruflichen. Bei Rentengewährung sei ein Sistieren der Progredienz der Erkrankung zu erwarten. Bei
Rentenablehnung drohe eine Dekompensation. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nahezu völlig aufgehoben.
Bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei bereits am ersten Arbeitstag mit dem Eintreten von
Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
Im Wesentlichen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 11.
September 2001 verurteilt, der Klägerin Rente wegen EU seit dem 1. Dezember 1999 zu gewähren.
Gegen das ihr am 1. Oktober 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. Oktober 2001 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat geltend gemacht, das
Leistungsvermögen der Klägerin sei ohne eine ausführliche psychiatrische Begutachtung nicht zuverlässig zu
beurteilen. Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sieht die Beklagte sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass die
Klägerin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch zur Verrichtung von Erwerbstätigkeiten in der Lage ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.
Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 1999 zu gewähren.
Sie hält das in zweiter Instanz eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend, jedenfalls sei eine
ergänzende Rückfrage bei Dr. L. erforderlich. Wegen der Ausprägung der bei ihr vorliegenden Erkrankung beruft sie
sich auf ein von ihr vorgelegtes Attest der Anästhesiologin Dr. M. vom 13. Februar 2003.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. N.
begutachten lassen. In dem unter dem 12. August 2002 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige eine
chronifizierte somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die der Klägerin aber noch körperlich leichte bis
vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als
5 kg, ohne überwiegende Arbeiten über Kopf, ohne erheblichen Stress sowie unter Witterungsschutz erlaube.
Erforderlich sei lediglich, dass die Klägerin etwa jeweils nach einer Stunde Arbeit Gelegenheit zum Haltungswechsel
erhalte. Der Tagesablauf der Klägerin spreche dagegen, dass durch die Schmerzstörung weitergehende
Einschränkungen ihres Leistungsvermögens bedingt seien.
Zu der Frage der etwa für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten hat der Senat im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 27. Februar 2003 den berufskundlichen Sachverständigen O. gehört. Wegen des Ergebnisses dieser
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch teilweise begründet. Das SG hat
die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Rente wegen EU ab Dezember 1999 verurteilt. Der Klägerin steht jedoch
seit Juli 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu.
Der Klägerin steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß §
300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, wenn und soweit ein Leistungsfall vor dem 1. Januar 2001 in Betracht kommt.
Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht
ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,- DM monatlich nicht erzielen kann.
Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten
Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren
Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom
26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/98, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten
Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Aufgrund des Ergebnisses der im Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Klägerin jedenfalls bis zum 31. Dezember 2000 nicht berufsunfähig gewesen ist. Denn die Klägerin konnte in dieser
Zeit noch die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit als salonleitende Friseurmeisterin auch unter der Prämisse ausüben,
dass mit dieser Tätigkeit gelegentliches Mitarbeiten als Friseurin erforderlich ist.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin jedenfalls körperlich leichte bis vorübergehend auch
mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne
überwiegende Arbeiten über Kopf, ohne erheblichen Stress sowie unter Witterungsschutz verrichten kann. Insoweit
folgt der Senat den Einschätzungen insbesondere des Sachverständigen Dr. N ... Demgegenüber überzeugen die auf
eine weitergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens abzielenden Rückschlüsse des Dr. L. den Senat nicht.
Foerster, auf dessen ältere Literatur sich auch Dr. L. stützt, weist in MEDSACH 2002, Seite 152 ff, ausdrücklich
darauf hin, dass man zwischen der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung einerseits und der Erheblichkeit
der Störung für das verbliebene Restleistungsvermögen andererseits unterscheiden muss. Insoweit leidet das
Gutachten von Dr. L. an zwei Systemmängeln. Einerseits hat er sich für die Feststellung des Ausmaßes der
Störungen nahezu ausschließlich auf die Selbsteinschätzung der Klägerin verlassen. Andererseits beziehen sich
seine Ermittlung im Wesentlichen auf die Frage der Therapierbarkeit der Störungen der Klägerin, ohne sich
andererseits nachvollziehbar mit den etwa leistungsmindernden Auswirkungen der Schmerzstörung
auseinanderzusetzen. Als einziges objektives Indiz hat Dr. L. insoweit auf Blatt 15 oben seines Gutachtens darauf
hingewiesen, dass die Klägerin bei emotional belastenden Gesprächsinhalten unruhig gesessen habe. Foerster
schlägt am angegebenen Ort stattdessen vor, die Einschätzung des Restleistungsvermögens insbesondere unter
Berücksichtigung der Indizienliste von Widder und Aschoff, MEDSACH 1995, Seite 14 ff, vorzunehmen. Wenn auch
Dr. N. die Indizien nicht in ihrer Gesamtheit überprüft hat, so hat er sich doch offensichtlich dem Ansatz von Widder
und Aschoff angeschlossen, dass nämlich aus der Gestaltung des Tagesablaufes auf das Ausmaß etwa
schmerzbedingter Leistungseinschränkungen zu schließen ist. Diejenigen Indizien, die Dr. N. abgefragt hat, deuten
jedenfalls auf eine nur geringe Auswirkung der Schmerzstörung auf das Leistungsvermögen hin. Insbesondere die
Schilderung ihrer sozialen Situation und ihres Tagesablaufes auf Blatt 9 seines Gutachtens macht deutlich, dass die
Klägerin in ihrem Alltag durch die Schmerzen nicht etwa so stark eingeschränkt wäre, dass sie praktisch überhaupt
gar keine Aktivitäten mehr entfalten könnte. Insbesondere auch ihre Angaben zu Hobbys, zur Versorgung von Haus
und Garten sowie zur Mitarbeit im Büro ihres Mannes verdeutlichen einen Tagesablauf, der durchaus noch Tätigkeiten
zulässt.
Die Klägerin ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001
geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da die
Klägerin, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem
Grund die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Eine solche
vollschichtige Erwerbstätigkeit ist der Klägerin auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch möglich,
obwohl sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert hat. Trotz der hinzugekommenen
Funktionsstörung der linken Schulter kann die Klägerin jedenfalls noch etwa Tätigkeiten in der Registratur verrichten,
wie der berufskundliche Sachverständige O. in für den Senat überzeugender Weise dargelegt hat.
Allerdings steht der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
BU gemäß § 240 SGB VI n.F. zu. Denn inzwischen liegt bei ihr BU vor. Zusätzlich zu den bereits genannten
vorwiegend schmerzbedingten Beschwerden liegen bei der Klägerin objektivierbare organische Veränderungen im
Bereich der Halswirbelsäule und des linken Schultergelenks vor. Nachdem sich in älteren Röntgenaufnahmen nur
ganz geringgradige Aufbraucherscheinungen an den Gelenken der Halswirbelsäule gezeigt hatten, verweist ein von der
Klägerin bei Dr. N. vorgelegter Bericht des Orthopäden Dr. P. vom 16. April 2002 nunmehr auf eine sehr kräftige
Spondyl-arthrose der gesamten Halswirbelsäule und eine Osteochondrose der Halswirbelkörper 3 bis 7. Die
Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenkes hat Dr. N. als Periarthropathia humeroscapularis oder
Impingement-Syndrom gewertet und deshalb eine nur eingeschränkte Belastbarkeit ihres linken Armes festgestellt.
Damit sind der Klägerin auch Tätigkeiten mit ständiger Armvorhalte des betroffenen Armes - also Arbeiten mit
angehobenem Arm ohne Abstützungsmöglichkeit - nicht mehr zumutbar. Dies beeinträchtigt die Klägerin als
Linkshänderin ganz besonders. Tätigkeiten mit auch nur zeitweisem Mitarbeiten als Friseurin, wie dies nach den
Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen O. auch bei der Tätigkeit einer salonleitenden Friseurmeisterin
erforderlich ist, kommen für die Klägerin nicht mehr in Betracht. Die Klägerin kann aber auch zumutbare
Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten. Auch Tätigkeiten in verwandten Bereichen, etwa an Fachschulen des
Friseurhandwerks, verlangen nach den Erläuterungen des Sachverständigen eine wenigstens zeitweise handwerkliche
Arbeit und sind für die Klägerin daher nicht mehr möglich. Für den Senat nachvollziehbar hat der Sachverständige
auch dargelegt, dass die Klägerin mit Rücksicht auf ihre Leistungseinschränkungen nicht zu dem Personenkreis
gehört, der für eine Tätigkeit als Rezeptionistin in einem Friseursalon in Betracht kommt. Schließlich scheidet wegen
der ständigen Arbeit in Armvorhalte die Tätigkeit als Call-Center-Agent aus.
Die letztlich zu der Annahme von Berufsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Einschränkungen sind jedoch erst seit
dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. N. im Juni 2002 nachgewiesen. Zwar hat die Klägerin angegeben, die
Schulterbeschwerden bestünden bereits seit etwa Sommer 2001, doch sind die Funktionsstörungen und die für die
Leistungseinschränkung mitverantwortlich zu machenden Halswirbelsäulenveränderungen noch nicht vor Juni 2002
objektiviert. Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass die vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben
werden kann (§ 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI), so dass die Rente unbefristet zuzuerkennen war.
Den Nachteil hat die Klägerin zu tragen, der sich daraus ergibt, dass der Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachweisbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.