Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 113/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 466/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung und Entschädigung bandscheibenbedingter Erkrankungen als Berufskrankheit
(BK).
Der 1951 geborene Kläger arbeitete nach seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeug-mechaniker in den Jahren 1971 bis
1993 als Berufskraftfahrer (s. im Einzelnen die Angaben des Klägers im Fragebogen vom 16. September 1995). Im
August 1995 stellte er bei der Beklagten "aus gesundheitlichen Gründen einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente als
Berufskraftfahrer”. Dipl.-Ing. D. gelangte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1997 zu dem Ergebnis, dass die
arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Annahme einer gefährdenden Belastung i.S.d. BKen Nrn. 2108, 2109 und
2110 der Anlage (Anl.) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) nicht gegeben seien. Daraufhin lehnte die Beklagte
Entschädigungsleis-tungen ab (Bescheid vom 18. Dezember 1997) und wies den Widerspruch zurück
(Widerspruchsbescheid vom 6. August 1999).
Dagegen hat der Kläger noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Hil-desheim Klage erhoben. Die Beklagte
hat die weitere Stellungnahme des Dipl.-Ing. E. vom 26. Juli 2000 vorgelegt. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbe-
scheid vom 5. Dezember 2000 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 29. Dezember 2000 eingelegten Be-rufung. Er hält an seiner Auffassung
fest, dass die Voraussetzungen zur Ent-schädigung seiner Erkrankung als BK erfüllt seien und beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 5. Dezember 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18.
Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1999 aufzuheben,
2. die BKen Nrn. 2108, 2109 und 2110 der Anl. zur BKV festzu-stellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 5. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der erkennende Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 6. Mai 2002 auf die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hingewiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung und allein durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststel-lungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die BKen Nrn. 2108, 2109
und 2110 können schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger die beruflichen Voraussetzungen dieser
BKen nicht erfüllt. Des-halb hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 580 f., 551 der auf den
vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden - vgl. Art. 36 Unfall-versicherungs-Einordnungsgesetz, § 212
Sozialgesetzbuch VII - Reichsversiche-rungsordnung).
Allerdings ist bei der Prüfung der beruflichen Voraussetzungen die gesamte Be-rufstätigkeit des Klägers, auch die
Berufstätigkeit als Kraftfahrer in den Jahren 1971 bis 1986 zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung scheitert nicht
an der von der Beklagten und dem SG genannten "Stichtagsregelung”. Zwar hat die Verordnungsgeberin eine
Anerkennung der BKen Nrn. 2108, 2109 und 2110 auf Versicherungsfälle beschränkt, die nach dem 31. März 1988
eingetreten sind (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. Verordnung zur Änderung der BKV vom 18. Dezember 1992, BGBl.
&61513; S. 2343 f. = § 6 Abs. 2 BKV). Eine Anerkennung ist aufgrund der "Stichtagsregelung” aber erst dann
ausgeschlossen, wenn alle Tat-bestandsmerkmale dieser BKen - die bandscheibenbedingte Erkrankung und die
Aufgabe aller belastenden Tätigkeiten in vollem Umfang - bereits vor dem 1. April 1988 erfüllt waren (BSG SozR 3-
2200 § 551 Nr. 11, S. 29; BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Mit der Verfügung vom 6. Mai 2002 hat der erkennende Senat dem Kläger im Einzelnen dargelegt, dass er die
beruflichen Voraussetzungen der BKen nicht erfüllt. Darauf ist er trotz Erinnerung (Verfügung vom 22. Juli 2002) nicht
einge-gangen. - Der BK Nr. 2109 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-säule durch langjähriges Tragen
schwerer Lasten auf der Schulter) liegen Er-kenntnisse aus dem Bereich der Fleischträger in Schlachthöfen zugrunde.
Die Tätigkeit der Fleischträger ist - jedenfalls in der Vergangenheit - geprägt gewesen durch das Tragen von
Tierhälften oder -vierteln von 50 kg und mehr auf der Schulter. Voraussetzung der Anwendung der BK Nr. 2109 ist
jedenfalls ein ähnli-ches Belastungsprofil (Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1999), das bei dem Kläger
offensichtlich nicht vorliegt, da er als Berufskraftfahrer tätig war. - Auch der Anwendungsbereich der BK Nr. 2110
(bandscheibenbedingte Erkran-kungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwir-kung von
Ganzkörper-Schwingungen im Sitzen) ist nicht erfüllt. Diese BK erfasst das Fahren im Baustellenbereich und im
Gelände. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Berufskraftfahrer wie der Kläger einem entsprechenden Er-
krankungsrisiko ausgesetzt sind (Begründung der Bundesregierung zur 2. Ver-ordnung zur Änderung der BKV vom 5.
November 1992, BR-Drs. 773/92, S. 11; Merkblatt zu der BK Nr. 2110, BArBl. 3/1993, 55 f.; vgl. auch die Berechnung
des Dipl.-Ing. Exß in der Stellungnahme vom 26. Juli 2000). - Schließlich liegen auch die beruflichen
Voraussetzungen der BK Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Er-krankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges
Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehal-tung) nicht vor.
Das Bewegen von Papierrollen mit einer Brechstange, das der Kläger nach seinen Angaben im Fragebogen vom 16.
September 1995 als Kraft-fahrer in den Jahren 1971 bis 1986 ausgeübt hat, wird schon vom Wortlaut dieser BK nicht
erfasst (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1999 - L 6 U 76/98: Ziehen und Schieben schwerer Lasten wird
nicht vom Anwendungsbereich der BK Nr. 2108 erfasst). Als Containerfahrer und im Schul- und Linienverkehr F. war
der Kläger nur gelegentlich belastend tätig (Auskunft des Unternehmens vom 19. Oktober 1995). Die BK Nr. 2108
setzt aber ein regelmäßiges Heben und Tra-gen von Gewichten über wenigstens 25 kg in der Regel länger als 1
Jahrzehnt voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.