Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 14.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 6 U 208/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 216/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die berufliche Verursachung eines malignen Melanoms, das zum Tod des Ehemannes der Klägerin, des
Versicherten B., führte (Krankenbericht vom 1. September 1988). Die Beklagte lehnte eine Entschädigung dieser
Erkrankung sowohl als Folge des Arbeitsunfalls, den der Versicherte am 28. August 1981 erlitten und bei dem er sich
eine leichte Quetschung des Endgliedes des 3. Fingers rechts zugezogen hatte (Durchgangsarztbericht vom 3.
September 1981), als auch als Folge einer Berufskrankheit (BK) ab (Bescheide vom 14. November 1986, 19. Juli und
14. Dezember 1988). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts - SG - Braunschweig vom
20. Juni 1989 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Januar 1991).
Im Oktober 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der Ablehnungen. In den Bescheiden vom
11. September 1998 und 25. Juni 1999 gelangte die Beklagte zu keinem anderen Ergebnis und lehnte eine
Neufeststellung ab. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 12. November 1998 und
13. Juni 2000).
Das SG Braunschweig hat die dagegen rechtzeitig erhobene Klage durch Urteil vom 3. April 2001 abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 8. Mai 2001 zugestellte Urteil am 1. Juni 2001 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer
Auffassung fest, dass der Tod ihres Ehemannes beruflich verursacht sei und beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Braunschweig vom 3. April 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 11. September 1998 und
25. Juni 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 1998 und 13. Juni 2000 sowie die
Bescheide vom 14. November 1986, 19. Juli und 14. Dezember 1988 aufzuheben ,
2. festzustellen, dass das bei ihrem verstorbenen Ehemann aufgetretene Melanom entweder Folge des Arbeitsunfalls
vom 28. August 1981 oder Folge einer BK gewesen ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 3. April 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügungen des Berichterstatters vom 10. Juni und 22. Juli 2002 darauf
hingewiesen, dass er beabsichtige, das Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
abzuschließen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen(§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG - zulässige Klage zu Recht
abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch X verpflichtet, ihre Entscheidungen zu berichtigen. Der erkennende Senat hat im Verfahren L 6 U
220/89 den Sachverhalt umfassend und sorgfältig ermittelt. Insbesondere aus dem hautärztlichen Gutachten des Prof.
Dr. C. vom 17. Mai 1990 ergibt sich, dass das maligne Melanom weder wahrscheinlich (mittelbare) Folge des
Arbeitsunfalls noch wahrscheinlich durch die Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe verursacht worden war.
Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit dieser Wirkung sind weder ersichtlich noch von der Klägerin - auch nicht in den
umfangreichen Begründungsschriften vom 27. Juli 1998 und 8. August 2001 - vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.