Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2003

LSG Nsb: freiwillige versicherung, altersrente, beratung, arbeitslosigkeit, umwandlung, gespräch, anforderung, erwerbsunfähigkeit, form, auskunft

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 5 RI 397/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 393/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. September 2000 wird
zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 29. November 2000 und vom 30. Januar 2001 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger die Umwandlung der in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1993 von
ihm gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge verlangen kann und ihm ein Anspruch auf Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit zusteht.
Der im Jahr 1937 geborene Kläger stellte am 10. November 1997 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung
sowie auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen. Mit Bescheid vom 19. März 1998 stellte die Beklagte die in dem als
Anlage zum Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten gem. § 149 Abs. 5 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest. Hiergegen legte der Kläger am 31. März 1998 Widerspruch ein, ohne
diesen näher zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 als
unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben mit dem erstmalig geltend
gemachten Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. März 1993 von ihm
gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge für Selbstständige umzuwandeln und die Nachzahlung gegebenenfalls
verbliebener Differenzbeträge zuzulassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich zum 1. Mai 1987
selbstständig gemacht. Er habe seinerzeit bei der Beklagten um Informationen gebeten. Ein entsprechendes
Gespräch sei im Herbst 1987 erfolgt. Daraufhin habe er freiwillige Beiträge an die Beklagte gezahlt. Bei dem Gespräch
sei jedoch versäumt worden, ihn darüber aufzuklären, welche unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Wirkungen
freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge für Selbstständige hätten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. September
2000 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem
Klagebegehren bestehe kein inhaltlicher Zusammenhang. Gemessen am Streitgegenstand sei der Kläger durch den
angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Im Kontenklärungsbescheid vom 19. März 1998 habe die Beklagte lediglich
die bisher bekannten rentenrechtlichen Zeiten des Klägers zusammengefasst. Gegen die Richtigkeit dieses
Bescheides habe der Kläger keine Einwände vorgebracht.
Gegen das ihm am 16. November 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Dezember 2000,
einem Montag, bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein
bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, durch die Umwandlung der freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge ergebe
sich ein höherer Rentenbetrag, da die Pflichtbeiträge höher wären.
Auf den Antrag des Klägers vom 08. September 2000 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29. November
2000 ab 1. Januar 2001 Altersrente für langjährig Versicherte. Die "ersatzweise” von dem Kläger beantragte
Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, in dem maßgeblichen
Zehnjahreszeitraum seien nicht für mindestens 96 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis
31. März 1993 nachträglich die Pflichtversicherung für Selbstständige nach § 1227 Abs. 1 Nr. 9
Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuerkennen. Sie habe den Antrag des Klägers auf freiwillige Versicherung
seinerzeit antragsgemäß beschieden. Ferner habe sie ihm Antragsvordrucke für eine Pflichtversicherung zugesandt
und ihm empfohlen, sich hinsichtlich einer Pflichtversicherung persönlich beraten zu lassen. Von diesem Angebot
habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Ob eine allgemeine Beratung im Beratungszentrum stattgefunden habe,
sei nicht mehr feststellbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Braunschweig vom 21. September 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. März
1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1998 und den Bescheid vom 29. November 2000
abzuändern und den Bescheid vom 30. Januar 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 31. März 1993 nachträglich zur
Antragspflichtversicherung für Selbstständige zuzulassen, die von ihm in diesem Zeitraum gezahlten freiwilligen
Rentenversicherungsbeiträge mit der Beitragsschuld aus der Pflichtversicherung zu verrechnen und gegebenenfalls
verbleibende Fehlbeträge entgegenzunehmen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1998, hilfsweise ab 01. Januar 2001, Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 21. September 2000 zurückzuweisen und die
weitergehende Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers H. am 23. Januar 2003.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gem. § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Rentenakten der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu
Recht als unzulässig abgewiesen.
Der von dem SG abgewiesenen Klage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt
insbesondere dann, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung dem Rechtsuchenden nichts versagt, was er
zuvor beantragt hat. So liegt der Fall hier. Die im Klageverfahren streitbefangene Frage nach der Umwandlung der
freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge war nicht Gegenstand des Bescheides vom 19. März 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. August 1998, da der Kläger erstmalig gegenüber dem SG einen entsprechenden
Anspruch geltend gemacht hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des Urteils des SG vom 21. September 2000. Von der weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe konnte daher gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen werden.
2. Die über die Berufung hinaus erhobene Klage gegen die Bescheide vom 29. November 2000 und 30. Januar 2001
ist gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG zulässig. Die im Rahmen von § 96 SGG gebotene weite Auslegung
rechtfertigt aus Gründen der Prozessökonomie die Einbeziehung der genannten Bescheide, da diese mit dem
Streitstoff in Zusammenhang stehen. Eines Vorverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht (Meyer-Ladewig, SGG, 7.
Aufl., § 96 Rdnr. 1). Über einen während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Verwaltungsakt im Sinne des §
96 SGG entscheidet das LSG erstinstanzlich auf Klage (BSG, Urteil vom 30. Januar 1963 – 2 RU 35/60 = NJW 1963,
1222; Urteil vom 30. April 1991 – 2 BU 34/91; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 96 Rdnr. 7)
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
a) Der Bescheid vom 30. Januar 2001 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umwandlung der von
ihm gezahlten freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge i.S. von § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO.
Eine Umdeutung bzw. Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge ist rechtlich nicht vorgesehen (BSG,
Urteil vom 17. Oktober 1968 – 1 RA 177/67 = SozR § 1446 RVO Nr. 1; Urteil vom 16. Juni 1994 – 13 RJ 25/93 = NZS
1995, 34). Die (Neu-) Zulassung des Klägers zur Pflichtversicherung der Selbständigen scheitert daran, dass die
zweijährige Antragsfrist des § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO zu dem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, als der Kläger
erstmals im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Zulassung begehrt hat. Lediglich ausnahmsweise könnte eine
nachträgliche Zulassung zur Antragspflichtversicherung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
verlangt werden (BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch liegt hier jedoch
nicht vor. Voraussetzung für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre zunächst eine
Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten. Diese Pflichtverletzung wiederum müsste die wesentliche Ursache für die
ausgleichsbedürftige Situation sein.
Als Pflichtverletzung kommt insbesondere eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft in Betracht, etwa in der Form,
dass die Beklagte dem Kläger unzutreffend Auskunft über die versicherungsrechtlichen Unterschiede von freiwilligen
Beiträgen und Pflichtbeiträgen gegeben hätte. Eine solche fehlerhafte Beratung ist hier jedoch nicht zu erkennen. Es
kann bereits nicht festgestellt werden wann, bei welcher Stelle oder mit welchem Mitarbeiter der Beklagten ein
Beratungsgespräch stattgefunden hat. Weder der Kläger noch seine als Zeugin vernommene Ehefrau konnten
diesbezüglich kon- krete Angaben machen. Auch aus den Akten der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
auf ein Beratungsgespräch im Jahr 1987 hinweisen.
Selbst wenn jedoch eine solche fehlerhafte Beratung festgestellt werden könnte, so wäre sie nicht als wesentliche
Ursache für den geltend gemachten Schaden, nämlich die Zahlung lediglich von freiwilligen Beiträgen statt von
Pflichtbeiträgen, anzusehen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er auch eine
Pflichtversicherung hätte beantragen können, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach den vorliegenden Unterlagen ist
davon auszugehen, dass der Kläger von dieser Möglichkeit wusste und sich lediglich wegen der Höhe der Beiträge,
die er nur im Rahmen der freiwilligen Versicherung selbst bestimmen konnte, für eine solche und damit gegen eine
Antragspflichtversicherung entschieden hat. Auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Klägers vom 26. April
1987 hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26. Mai 1987, Seite 2, 1. Absatz u.a. mitgeteilt, dass der
Leistungsfall für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit u.a. voraussetze, dass "mindestens 36
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen” belegt seien. Ein entsprechendes Merkblatt war beigefügt. Erst danach hat die
Beklagte auf telefonische Anforderung des Klägers am 10. Dezember 1987 ein Formular zur Anmeldung zur
bargeldlosen Beitragsentrichtung übersandt. Dieses Formular ging am 27. Dezember 1987 mit einem Kreuz in der
Rubrik "Freiwillige Versicherung” wieder bei der Beklagten ein. Auf eine entsprechende schriftliche Anforderung des
Klägers hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 31. Dezember 1987 auch die Antragsvordrucke für eine
Pflichtversicherung von Selbständigen zugesandt. Sie hat diesbezüglich ein persönliches Gespräch angeregt. Dieses
Beratungsangebot hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben und den Bekundungen seiner Ehefrau jedoch nicht
wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für einen Antrag auf Pflichtversicherung ab 1. Mai 1987 noch
gewahrt, § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO. Selbst wenn dem Schreiben vom 31. Dezember 1987 die aufklärenden Vordrucke
nicht beigelegen hätten, wie der Kläger geltend macht, so kann er nicht mit Erfolg einwenden, er habe keine Kenntnis
von der Möglichkeit der Pflichtversicherung gehabt. Zumindest hätte er Anfang 1988 noch die Möglichkeit gehabt, die
angebotene Beratung wahrzunehmen, die Formblätter ggf. nachzufordern und sich sodann nachträglich für die
Antragspflichtversicherung zu entscheiden. Die insoweit fehlende Aufklärung kann nicht der Beklagten zugerechnet
werden, da der Kläger durch die Nichtwahrnehmung der angebotenen Beratung selbst die hypothetische Kausalkette
unterbrochen hat.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI, wie die Beklagte mit
Bescheid vom 8. September 2000 zutreffend festgestellt hat.
Einem Rentenanspruch ab 1. Januar 1998 steht bereits entgegen, dass der Kläger zu dieser Zeit keinen Rentenantrag
gestellt hat, § 99 Abs. 1 SGB VI. Darüber hinaus sind aber auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines
solchen Anspruchs nicht erfüllt. Nach § 38 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Fassung (a.F.) haben Versicherte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Bezogen auf einen Rentenbeginn am 1. Januar 1998 beginnt der
maßgebliche Zehnjahreszeitraum am 1. Januar 1988 und endet am 31. Dezember 1997. Nach dem
Versicherungsverlauf vom 29. November 2000 (Anlage 2 zum Bescheid vom 29. November 2000) hat der Kläger in
diesem Zeitraum anstelle der erforderlichen 96 Pflichtbeiträge lediglich 57 Pflichtbeiträge geleistet. Die
Voraussetzungen für eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums wegen Anrechnungszeiten oder Zeiten des
Bezugs einer der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor (§ 38 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a.F.). Eine zusätzliche
Berücksichtigung umgewandelter freiwilliger Beiträge oder noch nachzuentrichtender Pflichtbeiträge scheidet, wie
oben unter a) festgestellt, aus.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2001 ist
unbegründet. Nach Aufhebung des früheren § 38 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 2000 kommt die Gewährung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur noch im Rahmen der Übergangsregelung des § 237 SGB VI in Betracht. Auch
nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI haben Versicherte neben anderen Voraussetzungen nur dann Anspruch auf
Altersrente, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ausgehend von einem hypothetischen Rentenbeginn am 1. Januar 2001 ist
maßgeblicher Zehnjahreszeitraum die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2000. In diesem Zeitraum hat der
Kläger anstelle der erforderlichen 96 Pflichtbeiträge lediglich 93 Pflichtbeiträge geleistet. Die Voraussetzungen für eine
Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums wegen Anrechnungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer der Rente aus
eigener Versicherung liegen auch hier nicht vor (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.