Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.05.2003

LSG Nsb: niedersachsen, gerichtsverfassungsgesetz

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 20.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 10 SF 2/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 B 4/03 SF
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz zulässige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht Hildesheim (SG) hat den Rechtsstreit zu Recht an das
Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG vom 4.
April 2003.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).