Urteil des LSG Hessen vom 02.04.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.11.1976 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 1 U 195/74
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 587/75
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1975 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines vom Kläger in V. bei A. erlittenen Verkehrsunfalls als
Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1921 geborene Kläger war bei der Deutschen L. AG – DLH – als Flugzeugführer tätig. Am 4. September
1974 zeigte diese der Beklagten förmlich an, daß der Kläger nach einem Flugeinsatz am Abend des 27. August 1974
gegen 21.50 Uhr auf dem Wege von einem Restaurant zur nahegelegenen Unterkunft im A. Hotel von einem Fahrzeug
angefahren worden sei und verschiedene Frakturen und Prellungen erlitten habe. Er habe sich mit der Besatzung
seines Flugzeuges in dem Restaurant zum Essen aufgehalten, auf dem Rückweg zum Hotel bemerkt, seinen
Tabaksbeutel vergessen zu haben und diesen aus dem Restaurant geholt. Auf dem erneut angetretenen Rückweg sei
er dann verunglückt. Der Kläger sei am 27. August 1974, 1.00 Uhr, in A. angekommen, sein nächster Einsatz sei für
den 28. August 1974, 4.10 Uhr, vorgesehen gewesen. Oberarzt Dr. B. (Nordwestkrankenhaus F. teilte im
Durchgangsarztbericht – vom 30. August 1974 mit, daß der Kläger sich bei dem Unfall eine leichte Commotio cerebri,
eine Absprengung des Tuberculum majus rechts, eine Nierenkontusion links sowie Frakturen des Tibiakopfes links im
bimalleolären Knöchel und im Unterschenkel links zugezogen hatte. Mit Bescheid vom 26. November 1974 lehnte die
Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, da der Kläger diese Verletzungen nicht bei einem Arbeitsunfall
erlitten, sondern sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens auf dem Rückweg von einer privaten Verrichtung zur
Hotelunterkunft befunden habe.
Gegen diesen an ihn gegen Einschreiben am 27. November 1974 abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem
Sozialgericht in Darmstadt – SG – am 14. Dezember 1974 Klage erhoben und geltend gemacht. Als er verunglückt
sei, habe er die Stelle des Weges, an der er zu dem Restaurant umgekehrt sei, bereits wieder passiert gehabt.
Besondere Umstände rechtfertigten es, diesen Weg als versicherungsrechtlich geschützt anzusehen. Er habe am
nächsten Tage um 2.30 Uhr aufstehen müssen und deshalb am Abend zuvor bereits um 21.30 Uhr zu Bett gehen
wollen, um ausgeruht zu sein. Im A. Hotel erhalte man das Abendessen nicht vor 20.30 Uhr, was ihm zu spät
gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er für die Einnahme eines warmen Abendessens – kalte Speisen hätte er im
Hotel auch früher aufs Zimmer bekommen können – ein Restaurant außerhalb des Hotels aufgesucht und dort
zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gespeist. Im übrigen müsse er als Flugzeugführer auch während der Ruhezeit
dienstliche Obliegenheiten verrichten sowie jederzeit erreichbar sein und darauf achten, daß die ihm untergebenen
Mitglieder seiner Crew die Ruhezeit zweckentsprechend verbringen. Diese sei daher als Arbeitszeit anzusehen.
Schließlich sei zu beachten, daß er sich betriebsbedingt im fremdsprachigen Ausland aufgehalten habe. Wäre dies
nicht der Fall gewesen, hätte er den Hotelboy nach den vergessenen Rauchutensilien schicken oder deswegen mit
dem Inhaber des Restaurants telefonieren können. So sei er aber gezwungen gewesen, diese selbst zu holen. Das
SG hat den Kläger persönlich gehört und mit Urteil vom 4. Juni 1975 die Beklagte zur Gewährung der gesetzlichen
Unfallentschädigung verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Einnahme einer warmen
Abendmahlzeit außerhalb der Hotelunterkunft sei dienstlich erforderlich gewesen, da der Kläger wegen des frühen
Arbeitsbeginnes schon frühzeitig habe essen und schlafen gehen müssen. Im übrigen sei er auf dem Wege zu seinem
Hotel einer besonderen Gefahr erlegen, die sich aus der Zurücklegung gerade dieses Weges ergeben habe. Er sei
nämlich auf dem steil abfallenden, kurvenreichen Straßenstück völlig unzureichend geschützt gewesen. Ein
Fußgängerweg habe nicht bestanden.
Gegen dieses ihr am 10. Juni 1975 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Juni 1975 bei dem Hessischen
Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Es sind noch die Auskünfte der DLH und der Deutschen Botschaft
in A. vom 10. November 1975 und vom 16. Juni 1976 eingeholt worden. Die DLH hat die Dienstvorschrift
"Flugbetriebshandbuch” sowie den maßgeblichen Teil des Manteltarifvertrages Nr. 1 Bordpersonal vorgelegt und
erklärt: Ein Flugzeugführer habe dafür zu sorgen, daß während der Ruhezeit er und die übrigen Besatzungsmitglieder
jederzeit erreichbar seien. In Ruhezeiten sei das Bordpersonal zwar von jeglicher Dienstleistung befreit; diese müßten
jedoch zweckentsprechend verwendet werden. Eine Mindestanzahl von Stunden, die ein Flugzeugführer vor
Dienstbeginn geschlafen haben müsse, sei nicht vorgeschrieben. Jedoch werde vor Flugantritt vom Bordpersonal
volle Flugtauglichkeit erwartet. Die flugplanmäßige Abflugszeit "sei 4.55 Uhr gewesen. Die Deutsche Botschaft teilte
mit, daß es sich bei dem vom Kläger besuchten Restaurant nur um die Taverne L. gehandelt haben könne. Sie
überreichte einen Plan über die örtlichen Gegebenheiten und ein Schreiben der A. Hotel Company Inc. vom 29. Mai
1976. Danach wurden am Unfalltag – wie auch sonst – im Hotelrestaurant ab 20.00 Uhr warme Speisen gereicht.
Die Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor:
Es sei unrichtig, daß für die gesamte Dauer einer Dienst- oder Betriebsreise unabhängig von den gerade verrichteten
Tätigkeiten der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehe. Vielmehr gebe es auch unversicherte, private
Bereiche. Hierzu gehöre z.B. die Einnahme des Essens. Besondere Umstände, die eine andere Betrachtungsweise
gestatten würden, seien nicht ersichtlich. Da in dem der europäischen Luxusklasse zuzurechnenden A. Hotel warme
Speisen bereits ab 20.00 Uhr serviert worden seien, wäre der Kläger mit dem Essen spätestens um 21.00 Uhr fertig
gewesen und hätte danach noch ausreichend Zeit für die nächtliche Bettruhe gehabt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1975 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er legt eine Skizze von der Unfallstelle, ein in deren Nähe im März 1975 gefertigtes Lichtbild sowie eine Speise- und
Getränkekarte für den Zimmer-Service des A. Hotels vor und macht ergänzend geltend: Er sei gezwungen gewesen,
wenigstens zwei Stunden vor dem Zubettgehen zu essen, da er sonst nicht richtig ein – und durchschlafen könne.
Daher nütze es ihm nichts, daß in seinem Hotel ab 20.00 Uhr warme Speisen ausgegeben worden seien. Hierfür
bezieht er sich auf seine Ehefrau und ein ernährungsphysiologisches Gutachten. Ein Besatzungsmitglied, Frau K.,
könne bekunden, daß von ihm und den übrigen Angehörigen der Crew das Restaurant L. deshalb aufgesucht worden
sei, weil sie dort bereits vor 20.00 Uhr hätten warm speisen können. Ab Unfalltag habe er gegen 14.00 Uhr am
hoteleigenen Strand lediglich einen Grillspieß mit Fleisch oder Fisch gegessen, was ihm als einzige warme
Tagesmahlzeit nicht ausgereicht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da
der Kläger wegen des Unfalls vom 27. August 1974 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von
Entschädigung hat. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Ein Arbeitsunfall (§ 548
Reichsversicherungsordnung – RVO –) liegt nicht vor.
Zwar stand der Kläger, als er sich, während der Ruhezeit zwischen der Ankunft in A. und dem Weiterflug auf einer
Dienstreise befand, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV.). Dieser UV-Schutz
besteht jedoch nicht schon deshalb, weil der Versicherte durch eine dienstliche Tätigkeit gezwungen ist, sich
außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnortes aufzuhalten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Betätigung, bei
welcher der Unfall eintritt, rechtlich wesentlich mit seinem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt (vgl. BSG in
SozR. Nr. 5 zu § 548 RVO mit Hinweisen sowie Urteil des BSG vom 13.2.1975, 8 RU 86/74). Grundsätzlich gehört
auch auf Dienstreisen die Nahrungsaufnahme selbst zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Steht die
Einnahme des Essens nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis,
gehören auch das Zurücklegen des Weges zum Essen an einem außerhalb der Betriebsstätte – bzw. wie im
vorliegenden Fall der Hotelunterkunft – gelegenen Ort und der Rückweg von dort nicht zur versicherten Tätigkeit nach
§ 548 RVO. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlichen Begleitumständen, die auf
betriebliche Gründe zurückzuführen sind, ist der UV-Schutz zu bejahen (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 26.4.1973 – 2
RU 213/71 –). An diesen Erfordernissen fehlt es hier.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen wurde der Kläger durch die Ausführung der Dienstreise nicht in die
Notwendigkeit versetzt, am Unfalltag ein Abendessen mit warmen Speisen außerhalb seiner Hotelunterkunft
einzunehmen. Der Senat sieht das nach den Angaben der DLH, der Deutschen Botschaft in A., der A. Hotel Company
Inc. und des in beiden Rechtszügen persönlich gehörten Klägers als erwiesen an. Danach war dieser als
Flugzeugführer mit einem Flugzeug der DLH am Unfalltag um 1.00 Uhr in A. gelandet und der nächste Einsatz für die
folgende Nacht um 4.55 Uhr vorgesehen. Dazwischen bestand eine sog. Ruhezeit, in der der Kläger mit seiner Crew in
V. bei A. in dem A. Hotel, einem Vertragshotel der DLH, untergebracht war. Nachdem er sich mittags am Strand
aufgehalten und dort einen Grillspieß gegessen hatte, begab er sich gegen 19.00 Uhr mit den übrigen Mitgliedern der
Crew vom Hotel aus zu dem etwa 5 Gehminuten entfernten Restaurant L. und nahm dort ein warmes Abendessen zu
sich. Auf dem Rückweg kehrte er noch einmal um, weil er seinen Tabakbeutel vergessen hatte. Nachdem er die
Umkehrstelle bereits wieder überschritten hatte, wurde er am bürgersteiglosen Straßenrand von einem Pkw erfaßt und
schwer verletzt, so daß er seinen Dienst bei der DLH aufgeben mußte.
Entgegen seiner Auffassung blieb der Unfallversicherungsschutz nicht während der gesamten Ruhezeit aufrecht
erhalten. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1974 (L-3/U-541/73) entschieden hat, ist die Ruhezeit
nämlich keine Dienstzeit. Aus § 4 Abschnitt 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Bordpersonal folgt
vielmehr, daß dieses während der Ruhezeit von jeglicher Dienstleistung befreit ist. Diese Zeit ist lediglich
zweckentsprechend zu verwenden. Das kann nur bedeuten, daß diese Zeit zum Ausruhen dienen soll und negative
Einflüsse auf den Körper zu unterlassen sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß der Kläger als
Flugzeugführer eingesetzt war und einige Aufgaben mehr zu erfüllen hatte als das übrige Bordpersonal. Die ihm nach
dem Flugbetriebshandbuch zugewiesenen Aufgaben (vgl. Nr. 1, 4) umfassen neben den Tätigkeiten, die mit dem Flug
unmittelbar zusammenhängen, nur solche, die in aller Regel zeitlich kurz vor oder/und nach dem Flug zu verrichten
sind. Die Ruhezeit ist hiernach Freizeit, die sich die Piloten frei gestalten können. Hieran ändert nichts, daß alle
Besatzungsmitglieder jederzeit erreichbar sein sollen.
Im vorliegenden Fall sind keine besonderen betrieblichen Umstände erkennbar, die den in der Freizeit zurückgelegten
Weg von der Hotelunterkunft zu dem Restaurant L. und von dort zurück als versicherten Betriebsweg erscheinen
lassen. Zwar bedurfte der Kläger zur Aufrechterhaltung bzw. Wiedererlangung seiner Arbeitskraft bis zum Dienstantritt
sowohl der Nahrung als auch des Schlafes. Aus Gründen, die mit seinem Arbeitsverhältnis zusammenhingen, blieb
ihm daher keine andere Möglichkeit, als sich ein Abendessen zu beschaffen (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 30. Juni
1960, 2 RU 111/58). Unfallversicherungsschutz besteht in einem solchen Fall aber nur insoweit, als hierfür die
nächste geeignete Gelegenheit wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BSG vom 30. Juni 1960, 2 RU 132/59). Da das
Hotel, in dem der Kläger untergebracht war, ein Restaurant besaß, in dem ab 20.00 Uhr das Abendessen serviert
wurde, erstreckte sich der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur auf den Weg von seinem Hotelzimmer zu
diesem Restaurant. Etwas anderes konnte nur gelten, wenn der Kläger dienstlicher Belange wegen bereits vorher ein
warmes Abendessen hätte zu sich nehme müssen, wie er behauptet. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Zunächst ist
festzustellen, daß eine Mindestanzahl von Stunden, die ein Flugzeugführer vor Dienstbeginn geschlafen haben muß,
nicht vorgeschrieben ist. Dies hat die DLH in ihrer Auskunft ausdrücklich bestätigt. Das Bordpersonal hat sich
lediglich während der dienstfreien Ruhezeit in guter körperlicher Verfassung zu halten. Es ist auch nicht erkennbar,
daß bei einem Abflug in den frühen Morgenstunden am Abend vorher die Einnahme von warmen Speisen unabdingbar
erforderlich ist. Kalte Speisen konnte der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen in dem A. Hotel auch vor 20,00
Uhr bekommen. Wenn er es für nötig hielt, einmal am Tage wenigstens eine größere warme Mahlzeit einzunehmen,
so war er hierfür nicht auf die Abendzeit angewiesen. Er hätte vielmehr mittags statt eines Grillspießes eine
vollständige warme Mahlzeit zu sich nehmen und sich abends im Hotel mit der Einnahme kalter Speisen begnügen
können, wobei er nach der vorliegenden Zimmer-Service-Karte des A. Hotels dazu warme Getränke bestellen konnte.
Nach der Auskunft des Hotels vom 29. Mai 1976 werden im übrigen entgegen seiner Behauptung warme Speisen
bereits ab 20.00 Uhr serviert. Ihm stand mithin genügend Zeit zum Essen bis zu dem gegen 21.30 Uhr in Aussicht
genommenen Zubettgehen zur Verfügung.
Damit kommt den Vorbringen des Klägers keine rechtliche Bedeutung mehr zu, er habe in dem Restaurant L. zu
Abend essen müssen, weil er aufgrund dieser frühzeitigeren Nahrungsaufnahme nach vorangeschrittener Verdauung
besser hätte schlafen können und so erst hierdurch seine volle Fliegertauglichkeit gewährleistet gewesen wäre. Der
von ihm angeregten Anhörung seiner Ehefrau als Zeugin und der Einholung eines ernährungsphysiologischen
Gutachtens bedurfte es daher nicht. Im übrigen ist gerichtsbekannt, daß die gute Verdauung nach einer Mahlzeit in
erster Linie von der Art, Güte und Menge der aufgenommenen Speisen abhängt. Wer abends weniger und leicht ißt,
wird regelmäßig auch besser schlafen. Der Kläger konnte den Umfang der Nahrungsaufnahme in dem A. Hotel, einem
Hotel der europäischen Luxusklasse, selbst bestimmen, insbesondere "à la carte” essen, wie dem Schreiben der A.
Hotel Company Inc. vom 29. Mai 1976 zu entnehmen ist.
Da somit keine betrieblich bedingte Notwendigkeit zur Essenseinnahme außerhalb des Hotels bestand und der
Unfallversicherungsschutz deshalb zu verneinen war, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Weg zum und vom
Restaurant L. wegen des Fehlens eines Bürgersteiges und der sonstigen Straßenverhältnisse besonders gefährlich zu
begehen war, wie der Kläger behauptet. Er legte diesen Weg in Ausgestaltung seiner bereits am Vormittag des
Unfalltages begonnenen unversicherten Freizeit zurück. Es bedurfte daher auch nicht mehr der Vernehmung der
Flugbegleiterin Frau K. als Zeugin.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, die über die Zulässigkeit der Revision auf § 160 SGG.