Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017
LSG Hes: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mangel des verfahrens, versorgung, sozialstaatlichkeit, rechtsstaatlichkeit, verfahrensmangel, fristversäumnis, begriff, leistungsklage, ergänzung
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.01.1971 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 396/70
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. April 1970 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1911 geborene Kläger hatte im August 1941 und im Mai 1943 Granatsplitterverletzungen der Hüfte, der rechten
Kopfseite und einen Durchschuss im linken Unterschenkel davongetragen, die Lazarettbehandlungen erforderlich
gemacht hatten.
Nachdem bereits 1964 Eiterungen aus einer Fistel in der Kreuzbeingegend aufgetreten waren, erfolgten im März und
Oktober 1966 jeweils Operationen wegen einer Steissbeinfistel im A.-Hospital D. Der im Mai 1968 diagnostizierte
große Granatsplitter im Kreuzbein mit chronischer Fistelbildung bei chronischer örtlicher Osteomyelitis ist dann am 7.
Juni 1968 operativ entfernt worden.
Der Kläger stellte daraufhin am 1. Juli 1968 erstmalig Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Verwundungsfolgen der Jahre 1941 und 1943, zu dem sich der Facharzt
für Chirurgie Dr. M. am 27. Januar 1969 gutachtlich äußerte. Mit Bescheid vom 27. Februar 1969 sind hiernach
"ausgedehnte Narbe über dem rechten unteren Kreuzbein mit Knochendefekt und kleinen Metallsplitterresten, Narben
über der li. Gesäßseite, der li. Hüfte und am li. Knie, degenerativer Gelenkverfall li. Kniegelenk nach
Durchschussverletzung mit endgradiger Bewegungsstörung und Muskelminderung des Oberschenkels, glaubhafte
Belastungsschwäche des li. Beines”
als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. anerkannt worden, während der
Anspruch auf Beschädigtenversorgung ab 1. Juli 1968 festgestellt worden ist.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beschädigtenversorgung müsse ab einem früheren Zeitpunkt
gewährt werden, da der Zustand, der zu diesem Grad der Erwerbsminderung geführt habe, bereits einige Jahre vorher
bestanden hätte. Bei einer exakten Diagnostik hätte der Splitter bereits im März 1966 entdeckt und entfernt werden
können.
Der Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1969 führte dazu aus, die Gewährung von Versorgung von einem früheren
Zeitpunkt an sei im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig. Nach § 60 Abs. 1 BVG beginne die
Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien, frühestens jedoch mit dem
Antragsmonat. Da der Antrag erst am 1. Juli 1968 gestellt worden sei, könne die Versorgung erst ab diesem Zeitpunkt
gewährt werden.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger vorgetragen, mit den Prinzipien eines Sozialstaates sei
es nicht vereinbar, dass mangelnde Sachaufklärung zu seinen Lasten gehe. Denn hätte eine richtige ärztliche
Diagnostik bereits 1966 stattgefunden, hätten ihm ab diesem Zeitpunkt die Versorgungsleistungen zugestanden. Die
Fristversäumnis habe daher außerhalb seiner Erkenntnismöglichkeit gelegen.
Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, § 60 Abs. 1 BVG lasse einen früheren Zahlungsbeginn als den
Antragsmonat nicht zu. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nur bei Versäumung einer
Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist in Betracht. Eine solche Frist habe der Kläger jedoch nicht versäumt.
Mit Urteil vom 9. April 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 BVG keiner Anspruch auf die
Gewährung einer Rente von einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 1968 habe. Der Antrag für die Versorgung sei
eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Versorgungsanspruchs. Der Beklagte habe auch zu Recht abgelehnt,
dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis zu gewähren, da keine Frist versäumt
worden sei. Unberührt bleibe dabei die Frage, ob es richtig sei, in der Kriegsopferversorgung erst vom Zeitpunkt des
Antrags und nicht schon vom Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs gegeben
seien, Versorgung zu gewähren. Die eindeutige Fassung des § 60 Abs. 1 BVG rechtfertige jedoch nicht das
klägerische Begehren.
Gegen das an den Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 16. April 1970 abgesandte Urteil ist die Berufung am 5.
Mai 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, er sehe einen
wesentlichen Mangel des Verfahrens darin, dass sich das Vordergericht nicht mit dem Problem befasst habe, ob § 60
Abs. 1 BVG mit den Prinzipien eines sozialen Rechtsstaates vereinbar sei. Wenn es den geringsten Zweifel daran
gehabt hätte, hätte es das Verfahren aussetzen und die Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 1 BVG prüfen müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. April 1970 aufzuheben und unter Abänderung
des Bescheides vom 27. Februar 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1969 den Beklagten
zu verurteilen, ihm Versorgungsrente ab 1. Januar 1966 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Berufung sei unzulässig, da sie
Versorgung für einen abgelaufenen Zeitraum betreffe. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor.
Die Versorgungsakte mit der Grdl. Nr. und die Akte des Sozialgerichts Darmstadt S-5 V 148/69 haben vorgelegen. Auf
ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1971 weder erschienen noch vertreten war, hat der
Senat auf Antrag des Beklagten beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die gemäß
§§ 110, 126, 153 Abs. 1 SGG nach Lage der Akten entschieden werden konnte, ist gemäß § 148 Nr. 2 SGG nicht
zulässig, da lediglich der Beginn der Versorgung damit angesprochen worden ist. Auch nach § 150 Nr. 2 SGG ist die
Berufung nicht zulässig, da ein wesentlicher Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht gegeben ist, den der
Kläger darin sieht, dass das Vordergericht nicht geprüft hat, ob § 60 Abs. 1 BVG mit den Prinzipien des sozialen
Rechtsstaates vereinbar sei. Damit rügt er keinen Mangel im Verfahren, sondern wendet sich gegen den Inhalt der
Entscheidung, die weder Verstöße gegen §§ 103, 106 SGG noch gegen § 128 Abs. 1 SGG erkennen lässt. Selbst
wenn der Senat unterstellen würde, die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht mit der Rechtslage zu vereinbaren,
würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da dann ein "error in iudicando” vorläge, der keinen wesentlichen
Verfahrensmangel darstellt.
Der Senat vermochte sich im übrigen nicht davon zu überzeugen, dass § 60 Abs. 1 BVG verfassungswidrig ist. Denn
gerade der in Art. 20 GG enthaltene Begriff der Sozial- und Rechtsstaatlichkeit, der nämlich besagt, dass
insbesondere Verwaltung und Rechtsprechung an das bestehende Gesetz gebunden sind, ist vorliegend in ganzer
Konsequenz von dem Beklagten und dem Vordergericht beachtet worden. Aus dem Gesetz folgt nämlich, dass der
Versorgungsanspruch nicht schon allein mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes besteht, sondern der
Antrag des Berechtigten als weiterer rechtsbegründender Faktor hinzutreten muss (BSG 2, 290; 4, 115; 7, 120). Das
ist so in § 60 Abs. 1 BVG –ähnlich auch in § 1 BVG – bestimmt, nach denen die Beschädigtenversorgung frühestens
mit dem Antragsmonat beginnt. Damit ist ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass KOV-Leistungen nicht von
Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt werden. Das bedeutet, dass die kriegsbeschädigte Person keine
Versorgung erhält, wenn ein solcher Anspruch nicht durch einen Antrag geltend gemacht ist. Der Antrag hat damit
nicht nur die verfahrensrechtliche Bedeutung, das Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen (§ 6 VerwVG), sondern ist
auch materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. In diesem gesetzlichen Rahmen hat sich der Beklagte und das
Sozialgericht mit der Beginn der Versorgungsrente ab 1. Juli 1968 gehalten.
Diese Regelung verstößt daher nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit und auch nicht gegen
den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit, der die Ermächtigung und den Auftrag des Staates zur Gestaltung der
Sozialordnung und sozialer Aktivität enthält (BVerfG 1, 97, 105). Als ein in erster Linie an den Gesetzgeber gerichteter
Auftrag gilt er für die Verwaltung und Rechtsprechung nur als Auslegungs- und Ermessensrichtlinie, vermittelt jedoch
keinen verfolgbaren Anspruch gegen den Staat. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber erst durch neue
Vorschriften derartige Ansprüche gewähren müsste. Da sich die Versorgungsleistungen ab 1. Juli 1968 im Rahmen
des vom Gesetzgeber zugestandenen Anspruchs halten, erstrebt der Kläger mit der Leistungsklage mehr als ihm das
Gesetz gewährt. Ein derartiger Anspruch ist durch den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit auch nicht gegeben, was das
Sozialgericht zum Ausdruck gebracht hat, wenn es ausgeführt hat, die eindeutige Fassung des § 60 Abs. 1 BVG
verbiete es, dem Begehren des Klägers stattzugeben. § 60 Abs. 1 BVG widerspricht daher den Grundsätzen der
Rechte und Sozialstaatlichkeit nicht, so dass keine Veranlassung besteht, das Verfahren auszusetzen und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Dem Senat war es verwehrt, in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Klägers einzutreten. Der Berufung war
vielmehr der Erfolg schon aus formellen Gründen zu versagen, und die Berufung gemäß § 158 Abs. 1 SGG als
unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.