Urteil des LSG Hessen vom 06.05.1998
LSG Hes: unternehmen, fachhochschule, rückzahlung, darlehen, fernmeldewesen, post, auskunft, verfügung, fhg, krebs
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.05.1998 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 Kg 1551/95
Hessisches Landessozialgericht L 6 KG 548/97
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 1997
abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld für den
Sohn M. des Klägers in der Zeit ab Januar 1994 richtet. Darüber hinaus wird die Verurteilung der Beklagten zur
Gewährung von Kindergeld in der Zeit von November 1993 bis Juni 1994 und von Oktober 1994 bis Februar 1995
aufgehoben und auch insoweit die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/6 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die
Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Kindergeld ab
November 1993 aufheben durfte.
Der Kläger ist der Vater von M. K. der 1967 geboren ist. M. K. leistete in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30.
September 1987 seinen Wehrdienst ab. Vom 1. September 1987 bis zum 28. Februar 1991 absolvierte er beim
Fernmeldeamt E. eine Berufsausbildung als Kommunikationselektroniker. Für die Zeit ab dem 4. März 1991 wurde er
vom Fernmeldeamt E. unter Verzicht auf Lohnbezüge zum Zwecke der Weiterbildung beurlaubt. Er ist seit dem 1.
März 1991 Student an der staatlich anerkannten Fachhochschule D.
Für die Zeit ab Beginn seines Studiums bis zum Ablauf des am 28. Februar 1995 endenden Wintersemesters 1994/95
erhielt der Sohn des Klägers zunächst von der damaligen D. B. T. und daran anschließend von deren
Rechtsnachfolgerin, der D. T. AG, eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.100,– DM. In dem zwischen der T. und dem
Sohn des Klägers hierüber abgeschlossenen Vertrag vom 15. März 1991 wird diese Zahlung als "Studienbeihilfe”
bezeichnet, die mit der Absicht gewährt werde, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluß des Studiums bei der
DBP T. in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes einzustellen (§ 1 des
Vertrages). Der Zeitraum der Gewährung der Studienbeihilfe sollte sich auf die Dauer der vorgeschriebenen
Mindestzeit des Studiums beschränken und spätestens mit Ablauf des Monats enden, in dem die Abschlußprüfung
bestanden wurde. Die Zahlung der Studienbeihilfe wurde auch für die vorlesungsfreie Zeit zugesagt. Nach § 6 des
Vertrages nahm die DBP T. "in Aussicht, den Studierenden nach bestandener Abschlußprüfung in den
Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes einzustellen”, wobei eine Verpflichtung
hierzu ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
In § 5 e des Vertrages ist die Verpflichtung des Studierenden vorgesehen, unmittelbar nach Erhalt des Zeugnisses
über die bestandene Abschlußprüfung bei der DBP T. in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen
technischen Dienstes einzutreten und den Vorbereitungsdienst zu dem von der DBP vorgeschriebenen Zeitpunkt und
Ort aufzunehmen.
§ 7 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
§ 7 Rückzahlungsverpflichtung
1. Der Studierende ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der gewährten Studienbeihilfe nach Aufforderung sofort in voller
Höhe zurückzuzahlen, wenn er, a) ohne zwingenden Grund das Studium abbricht oder aus schuldhaft herbeigeführtem
Anlaß ausgeschlossen wird, b) aus einem Anlaß den er selbst zu vertreten hat (mangelnder Fleiß usw.), eine Prüfung
auch in der Wiederholung endgültig nicht besteht, c) durch sein Verhalten, das die spätere Anerkennung der Eignung
für die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Frage stellt, die DBP T. veranlaßt, den Vertrag aufzulösen oder
von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst abzusehen, d) während des Studiums die Auflösung des Vertrages
verlangt, e) nachträglich in einen Studiengang überwechselt, der für den späteren Dienst bei der DBP T. nicht geeignet
ist, f) nach Abschluß des Studiums nicht gemäß § 5 unter e in den Vorbereitungsdienst eintritt, g) während des
Vorbereitungsdienstes oder innerhalb von fünf Jahren nach der Ernennung zum Beamten zur Anstellung freiwillig oder
aus einem schuldhaft herbeigeführten Anlaß aus dem Dienst der DBP T. ausscheidet.
2. Der Studierende ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der gewährten Studienbeihilfe nach Aufforderung sofort
anteilmäßig zurückzuzahlen, wenn er nach Ablauf der im Abs. 1 und g genannten Frist von fünf Jahren innerhalb der
folgenden zweieinhalb Jahre freiwillig oder aus einem schuldhaft herbeigeführten Anlaß aus dem Dienst der DBP T.
ausscheidet. Der zurückzuzahlende Betrag verringert sich in diesem Fall um ein Dreißigstel des Gesamtbetrags für
jeden vollen Monat der über fünf Jahre hinaus geleisteten Dienstzeit.
3. Der ggf. nach den Abs. 1 und 2 geschuldete Betrag ist a) für den Fall, daß Ratenzahlungen zugestanden werden,
mit einem Zinssatz in Höhe von zwei v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens
aber in Höhe von fünf v.H. zu verzinsen, b) für den Fall, daß der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug gerät, mit
einem Zinssatz in Höhe von drei v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber
in Höhe von sechs v.H. zu verzinsen. Außerdem ist der DBP T. ein etwaiger sonstiger nachweisbarer
Verzugsschaden zu ersetzen.
§ 6 Abs. 3 des Vertrages sah vor, daß dann, wenn die DBP T. aus übergeordneten Gründen aus eigenem Entschluß
auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst endgültig verzichtet, die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 f
entfällt.
Die vertragliche Regelung über die Gewährung einer Studienbeihilfe beruht auf einer Verfügung des Bundesministers
für das Post- und Fernmeldewesen vom 20. Dezember 1984 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen 1984, S. 1967). In der Anlage zu dieser Verfügung ist u.a. festgehalten, daß die Gewährung von
Studienbeihilfen grundsätzlich nur in dem Umfang zulässig und vertretbar sei, in dem Ingenieure zum benötigten
Zeitpunkt in der erforderlichen Anzahl anderweitig nicht gewonnen werden könnten.
Der Sohn des Klägers hat sein Studium an der Fachhochschule D. bisher noch nicht abgeschlossen. Auf eine
Rückzahlung der Studienbeihilfe wurde seitens der D. T. AG nach einer dem Senat gegenüber erteilten Auskunft
(Schreiben vom 4.8.1997) verzichtet.
Auf seinen Antrag vom 25. März 1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger für seinen Sohn M. im April 1991 ab dem
Monat März 1991 Kindergeld. Dieses Kindergeld wurde bis einschließlich Oktober 1993 an den Kläger ausgezahlt.
Durch Bescheid vom 26. Oktober 1993 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung des Kindergeldes für
M. mit Ablauf des Monats Oktober 1993 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch X
(SGB X) auf, mit der Begründung, der Sohn des Klägers erhalte aus dem Ausbildungsverhältnis ab November 1993
Bruttobezüge, die den Betrag von monatlich 750,00 DM erreichten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz –
BKGG –).
Der dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. darauf hinwies, seit der Bewilligung des Kindergeldes
von M. seien keine Änderungen eingetreten, da sein Sohn bereits seit dem 1. März 1991 die Studienbeihilfe erhalte,
wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sohn
des Klägers erhalte als Student der Fachhochschule D. für die Dauer seines Studiums eine steuerfreie Studienbeihilfe
von monatlich 1.100,– DM. Aufgrund der Ausgestaltung des Studienfördervertrages, der u.a. die Verpflichtung zum
Eintritt in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der T. beinhalte, bestehe
eine so starke Bindung des Studierenden an die T., daß die Studienbeihilfe nicht als Zuwendung von dritter Seite
angesehen werden könne und deshalb einer Ausbildungsvergütung gleichzuachten sei. Dies schließe nach § 2 Abs. 2
Satz 2 BKGG die Weitergewährung von Kindergeld aus. Die Entscheidung über die Bewilligung des Kindergeldes für
M. sei deshalb ab November 1993 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben gewesen.
Auf die dagegen erhobene Klage, die der Kläger auf die Zeiträume von November 1993 bis Juni 1994 und von Oktober
1994 bis Februar 1995 beschränkt hatte, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 24. Februar 1997
den Bescheid vom 26. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1997 aufgehoben und
die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kindergeld in gesetzlichem Umfang für die Zeit von November 1993 bis Juni 1994
und von Oktober 1994 bis Februar 1995 zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die
Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X seien nicht
gegeben. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld scheitere nicht an der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
BKGG in der Fassung des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1.
SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2353). Denn entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Sohn
des Klägers keine Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis erhalten. Hierzu zählten nämlich nur solche Bezüge, die
während eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden zu zahlen seien und zwar als eine Art
Gegenleistung für dessen Tätigkeit. Bei den Zahlungen der T. an den Sohn des Klägers handele es sich vielmehr um
eine Ausbildungsbeihilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG, da die Ausbildungsbeihilfe als Darlehen gewährt
worden sei und deshalb nicht unter die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG falle (Hinweis auf Wickenhagen-Krebs,
BKGG, § 2 Rdnr. 211 ff). Der Darlehenscharakter ergebe sich daraus, daß hinsichtlich der Studienbeihilfe
grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe, die lediglich dadurch abgewendet werden könne, daß der Sohn
des Klägers nach Beendigung des Studiums in den Dienst der D. T. eintrete. Da nach dem Vertragsinhalt eine
bindende Verpflichtung zum Eintritt in den Dienst der T. nicht bestehe, habe dieser vielmehr eine Wahlmöglichkeit, die
Studienbeihilfe statt durch Rückzahlung durch Betriebstreue bis zum Ablauf des 5. Jahres nach der Ernennung zum
Beamten abzutragen. Diese Wahlmöglichkeit stelle insoweit keine rechtlich ihn verpflichtende Bindung dar, nach
Abschluß des Studiums in den Dienst der T. einzutreten, was die Studienbeihilfe als Darlehen ausweise (Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 27.6.1968 – NJW 1968, S. 2023 ff.).
Gegen das der Beklagten am 21. März 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. April 1997 eingegangene
Berufung. Die Beklagte führt aus, die vom Sozialgericht angewandte Fassung des Bundeskindergeldgesetzes gelte
erst ab dem 1. Januar 1994. In der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung sei lediglich auf Unterhaltsgeld und
Übergangsgeld Bezug genommen worden, Ausbildungsbeihilfen seien demgegenüber in § 2 Abs. 2 BKGG nicht
erwähnt gewesen. Das Sozialgericht habe lediglich festgestellt, daß es sich bei dem Betrag von 1.100,– DM nicht um
eine Ausbildungsvergütung gehandelt habe. Das Gericht habe demgegenüber nicht dazu Stellung genommen, ob die
von der T. an den Kläger gewährte Studienbeihilfe einer Ausbildungsvergütung gleichzustellen sei.
Auch nach der ab dem 1. Januar 1994 maßgeblichen Gesetzeslage sei davon auszugehen, daß dem Kläger
Kindergeld nicht mehr zustehe. Denn mit der Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG stünden auch die als
Ausbildungshilfen gewährten Zuschüsse von Unternehmen in Höhe von mindestens 610,– DM monatlich an über 16
Jahre alte Kinder einem Kindergeldanspruch entgegen. Zwar würden nähere Ausführungen über die Ausgestaltung der
Verträge im Gesetz nicht gemacht, es sei jedoch nicht davon auszugehen, daß Unternehmen generell anders als die
T. Studienbeihilfen ohne eine Verknüpfung mit ihrem Unternehmen gewährten. Vielmehr würden regelmäßig
Rückzahlungsmöglichkeiten in die Verträge aufgenommen. Dem zwischen der T. und dem Sohn des Klägers
geschlossenen Vertrags sei zu entnehmen, daß die Studienbeihilfe grundsätzlich als Zuschuß gezahlt werde. Anders
etwa beim BAföG, bei dem von vornherein feststehe, daß es sich teilweise um ein Darlehen handele, trete vorliegend
eine Rückzahlungsverpflichtung nur unter begrenzten Voraussetzungen ein. Auch der Vertragszweck spreche nicht für
eine darlehensweise Gewährung. Die T. habe ein Interesse nach der späteren Anstellung des Studierenden und ziehe
daher aus dessen ggf. erfolgreichem Studienabschluß einen Nutzen. All dies spreche dafür, daß es sich um eine
Zuschußleistung und nicht um eine Darlehensgewährung handele. Sie sei damit ein als Ausbildungshilfe gewährter
Zuschuß von Unternehmen i.S.v § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG. Damit sei auch die Aufhebung über die Entscheidung der
Bewilligung von Kindergeld ab November 1993 zu Recht erfolgt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 1997 aufzuheben und die
Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Er ist der Auffassung, bei der Studienbeihilfe
handele es sich weder um Bezüge aus einem Arbeits- noch aus einem Ausbildungsverhältnis, noch um eine
Zuschußleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 i.d.F.d. 1. SKWPG. Als Zuschußleistungen könnten nur solche
Beihilfen angesehen werden, bei denen eine Rückzahlungsverpflichtung nicht bestehe. Vorliegend müsse jedoch von
einer Darlehensgewährung ausgegangen werden. Die Tatsache, daß von der Rückforderung im Falle des § 7 Nr. 1 b
des abgeschlossenen Vertrages aus Beweisgründen in der Regel Abstand genommen werde, ändere an dieser
rechtlichen Beurteilung nichts.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Kindergeldakte der Beklagten (XXXXX) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Zum überwiegenden Teil ist die Berufung auch begründet.
Zu Recht ist das Sozialgericht allerdings davon ausgegangen, daß dem Kläger für die Monate November und
Dezember 1993 Kindergeld für seinen Sohn M. zusteht.
Für diesen Zeitraum kommt § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG i.d.F. des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGBl. I, S. 3091) zur Anwendung, der bis zum 31. Dezember 1993 maßgeblich war und einen Ausschluß von
Kindergeld für Kinder vorsah, denen "aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge von wenigstens 750,00 DM
monatlich zustehen”.
Die an den Kläger gezahlten Beträge stellen keine solche den Kindergeldanspruch ausschließende
Ausbildungsvergütung dar. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Identität zwischen der ausbildenden
Fachhochschule und der die Studienbeihilfe gewährenden Stelle. Dazu hat die Fachhochschule D. in ihrer gegenüber
dem Senat erteilten Auskunft vom 16. Juli 1997 ausdrücklich daraufhingewiesen, daß sie nicht Vertragspartner
hinsichtlich der Studienförderung sei. Dies steht in Übereinstimmung mit der im Gesetz über die Fachhochschulen im
Lande Hessen (FHG) gewährleistete Selbstverwaltung der Fachhochschulen, die auch für staatlich genehmigte
Fachhochschulen maßgeblich ist (vgl. §§ 3, 34 Abs. 1 Nr. 2 FHG). Leistungen Dritter stehen aber nach der bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Regelung der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen, da sie gerade nicht vom
Ausbilder erbracht werden und insoweit keine Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit des Kindes sind
(Wickenhagen/Krebs, Komm, zum Bundeskindergeldgesetz, Stand Mai 1995, RdNr. 191 e zu § 2 BKGG m.w.N.).
Da dem Kläger für die Zeit bis Dezember 1993 für seinen Sohn M. Kindergeld zustand, kann dahingestellt bleiben, ob
der Aufhebungsbescheid nicht ohnehin insoweit rechtswidrig wäre, als er auf § 48 SGB X gestützt worden ist,
obgleich der Sohn des Klägers bereits seit März 1991 die umstrittene Studienbeihilfe erhalten hat.
Anders ist die Rechtslage demgegenüber für die Zeit ab Januar 1994: Diese Rechtslage ist im Rahmen der erhobenen
Anfechtungsklage in die Überprüfung der ergangenen Bescheide einzubeziehen, da bei dieser Klageart maßgeblich
auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 27.2.1996 – 10 RKg
27/93 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 m.w.N).
Ab Januar 1994 ist tatsächlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
eingetreten, die die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung ab Januar 1994 berechtigte.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (a.a.O.), der mit Wirkung zum 1.
Januar 1994 in Kraft getreten ist, endet die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die in der Ausbildung stehen,
entsprechend der in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG getroffenen Regelung auch dann, wenn dem Kind Lohnersatzleistungen
oder als Ausbildungsbeihilfe gewährte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenigstens 610,00 DM monatlich zustehen. Nach
Auffassung des Senats handelt es sich bei der dem Sohn des Klägers gewährten Studienbeihilfe um eine solche den
Kindergeldanspruch ausschließende zuschußweise gewährte Ausbildungshilfe.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, daß durch die vertraglich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung die gezahlte
Studienbeihilfe auch Elemente des Darlehensvertrages enthält. Dazu gehören insbesondere die Regelungen, die eine
Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, daß der Studierende aus eigenem Entschluß nach bestandener
Abschlußprüfung nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eintritt oder
vor Ablauf der im Vertrag über die gezahlte Studienbeihilfe vorgesehenen Fristen aus den Diensten der DBP T.
ausscheidet, sowie diejenigen Regelungen, die dann eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen, wenn das Studium
vom Studierenden abgebrochen oder er aufgrund eines schuldhaft herbeigeführten Anlasses vom Studium
ausgeschlossen wird, Prüfungen nicht bestanden werden, u.a.m.
Trotz dieser Einschränkungen wird die gezahlte Studienbeihilfe nach Auffassung des Senats jedoch von der Regelung
des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG umfaßt. Denn die Bedingungen, an die die Rückzahlungsverpflichtung gebunden ist,
bewirken lediglich, daß während der Beihilfegewährung ein Schwebezustand eintritt. Dieser ist seinerseits daraufhin zu
untersuchen, inwieweit die Merkmale in Bezug auf die Frage der zuschußweisen oder der darlehensweisen Gewährung
der Studienbeihilfe, wirtschaftlich gesehen, überwiegen. Überwiegen die Merkmale für eine zuschußweise Gewährung,
kommt eine Fortzahlung des Kindergeldes nicht mehr in Betracht. Nur so kann nach Meinung des Senats dem in § 2
Abs. 2 Satz 3 BKGG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen entsprochen werden. Die getroffene
Neuregelung richtete sich nämlich an der Überlegung aus, daß eine Entlastung der Eltern durch die
Ausbildungsförderung und durch Lohnersatzleistungen in gleicher Weise eintritt, wie bei einer Ausbildungsvergütung
und anderem Erwerbseinkommen des Kindes, so daß auch insoweit eine umfassendere Berücksichtigung solcher
Zahlungen erfolgen sollte (vgl. insoweit Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms = BT-Drucks. 12/5502, S. 44). Eine solche
umfassendere Berücksichtigung rechtfertigt sich nach Meinung des Senats aber insbesondere dann, wenn
wirtschaftlich das Risiko zur Rückzahlung verpflichtet zu werden, gegenüber der Aussicht auf ein Behaltendürfen der
erbrachten Leistungen weitgehend in den Hintergrund tritt und die mögliche Rückzahlungsverpflichtung im
wesentlichen vom eigenen Verhalten des Empfängers der Leistungen abhängig ist.
So aber ist es auch hier. Das Behaltendürfen der Studienbeihilfe und die Verpflichtung zu einer Rückerstattung,
stehen in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Die Rückzahlungsverpflichtung ist allein abhängig vom Verhalten des
Studierenden, sei es während des Studiums oder nach dessen Abschluß. Werden dagegen seitens des Empfängers
der Studienbeihilfe die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen eingehalten, ist ein Rückzahlungsanspruch nicht
gegeben. Wirtschaftlich gesehen überwiegt damit der Charakter der gewährten Studienbeihilfe als Zuschuß gegenüber
den im Vertrag enthaltenen Elementen des Darlehens. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Juni 1968 (a.a.O.), auf die sich das Sozialgericht berufen hat, läßt sich kein anderes Ergebnis ableiten.
Dies führt dazu, daß der Sohn M. es Klägers ab Januar 1994 bei der Kindergeldgewährung nicht mehr berücksichtigt
werden konnte und die Beklagte demgemäß die erfolgte Leistungsbewilligung ab diesem Zeitpunkt aufheben durfte.
Insoweit war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Des Klageabweisungsausspruchs bedurfte es auch hinsichtlich der beantragten und vom Sozialgericht
vorgenommenen Verurteilung der Beklagten zur Leistung in der Zeit ab November 1993 an. Denn bereits die auf die
zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage hin ausgesprochene teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide
bewirkt, daß dem Kläger für diese Monate Kindergeld nachgezahlt werden muß. Der vom Sozialgericht
vorgenommenen Verurteilung der Beklagten zur Leistung bedurfte es insoweit nicht.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung beimißt.