Urteil des LSG Hessen vom 20.03.1980

LSG Hes: befreiung von der versicherungspflicht, wiedereinsetzung in den vorigen stand, freiwillige versicherung, verzicht, versicherungsträger, umwandlung, lebensversicherung, rückforderung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.03.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden
Hessisches Landessozialgericht L 6 An 509/78
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 1978 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die in der Berufungsinstanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Recht des Klägers auf Wiederaufnahme in die Pflichtversicherung.
Der im Jahre 1920 geborene Kläger, für den vom 1. Juli 1948 bis zum 15. Januar 1953 mit Unterbrechungen
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, beantragte am 1. August 1957 bei der
Beklagten Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
(AnVNG) wegen Abschlusses einer dem Gesetz entsprechenden Lebensversicherung. Durch Beschluss vom 24.
August 1957 entsprach die Beklagte diesem Antrag mit Wirkung vom 1. März 1957.
Am 1. August 1963 begann der Kläger eine Beschäftigung als Betriebsleiter bei den L. Werken in M., die für die Zeiten
vom 1. August 1963 bis 31. Oktober 1964 und 1. Juli 1965 bis 30. November 1966 Pflichtbeiträge zur
Angestelltenversicherung zugunsten des Klägers entrichteten.
Am 1. Juli 1968 beantragte der Kläger erneut, ihn nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht zu befreien, da
er zum 1. Januar 1968 bei der Allgemeinen Rentenanstalt in S. eine dem Gesetz entsprechende Lebensversicherung
abgeschlossen habe.
Durch Schreiben vom 16. August 1968, das am 20. August 1968 bei der Beklagten eingegangen ist, zog der Kläger
seinen Befreiungsantrag vom 1. Juli 1968 mit der Begründung zurück, nach nochmaliger Überlegung sei er zu dem
Schluß gekommen, daß aus finanziellen Gesichtspunkten ein Verbleiben in der Pflichtversicherung für ihn günstiger
sei.
Mit Schreiben vom 23. September 1968 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die bereits im Jahre 1957 mit Wirkung
vom 1. März 1957 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht fortwirke, da ein Verzicht auf die Befreiung
nicht bis zum 30. Juni 1968 erklärt worden sei.
Mit seinem Antwortschreiben vom 25. Oktober 1968, das am 28. Oktober 1968 bei der Beklagten eingegangen ist,
machte der Kläger geltend, seines Wissens sei er im Jahre 1957 nur deswegen von der Versicherungspflicht befreit
worden, weil er neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Dementsprechend
sei er davon ausgegangen, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit
im Jahre 1958 automatisch erloschen sei. Aus diesem Grunde habe er auch der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für
die Zeit vom 1. August 1963 bis zum 30. November 1966 nicht widersprochen. Abschließend bat der Kläger um
nochmalige Prüfung seines Antrages vom 16. August 1968 und um Mitteilung, welche weiteren Möglichkeiten für ihn
bestünden.
Durch Bescheid vom 18. April 1969 beanstandete die Beklagte die für die Zeit vom 1. August 1963 bis zum 30.
November 1966 entrichteten Beiträgt mit der Begründung, diese seien infolge des Befreiungsbeschlusses vom 24.
August 1957 rechtsunwirksam: Sofern der Gegenwert der Beiträge nicht bis zum 31. Dezember 1971 zurückgefordert
werde, würden die Beiträge als für die Weiterversicherung entrichtet angesehen. Gleichzeitig wiederholte die Beklagte
ihre Rechtsauffassung über das Fortwirken der im Jahre 1957 ausgesprochenen Befreiung und lehnte es unter
Hinweis auf den verspäteten Eingang ab, das Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 1968 als Widerspruch gegen
die Entscheidung vom 23. September 1968 anzusehen.
Durch Schreiben vom 23. Mai 1969 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe sich nach längerer Überlegung
entschlossen, die irrtümlich entrichteten Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. August 1963 bis 30. November
1966 in freiwillige Beiträge umwandeln zu lassen. Diesem Antrag entsprach die Beklagte.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1972 setzte der Kläger die Beklagte davon in Kenntnis, daß er von seinem Arbeitgeber für
die Dauer von zwei Jahren in die Türkei versetzt werde und bat um Genehmigung, während dieser Zeit freiwillige
Beiträge entrichten zu können. Gleichzeitig bat er um Mitteilung, ob er die für die Jahre 1970, 1971 und 1972 noch zu
entrichtenden Beiträge im Markenklebeverfahren entrichten müsse oder bargeldlos überweisen könne.
Durch Schreiben vom 16. Januar 1973 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er als deutscher Staatsangehöriger
während des vorübergehenden Aufenthaltes in der Türkei zur Fortsetzung der freiwilligen Versicherung berechtigt sei.
Aufgrund seiner Bereiterklärung vom 16. Mai 1972 könne er innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens
noch freiwillige Beiträge für 1970, 1971 und 1972 in den für 1972 gültig gewesenen Beitragswerten nachentrichten.
Über die Einzelheiten des Zahlungsweges, der Beitragshöhe und der Zahlungsfristen fügte die Beklagte ein Merkblatt
bei. Außerdem übersandte sie dem Kläger das "Sondermerkblatt über die Öffnung der gesetzlichen
Rentenversicherung für Selbständige und andere Personen”. Darüber hinaus enthielt das Schreiben vom 16. Januar
1973 folgenden Zusatz:
"Die sich ab Oktober aus dem Rentenreformgesetz bezüglich der freiwilligen Versicherung ergebenden Neuerungen
sind in abliegendem Sondermerkblatt abgehandelt.”
Das außerdem existierende "Merkblatt über den Verzicht auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung” übersandte die Beklagte dem Kläger nicht.
Am 5. Dezember und 31. Dezember 1973 gingen formularmäßige Anträge des Klägers auf Nachentrichtung von
freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG für die Zeit von 1956 bis 1969 bei der Beklagten ein, denen
entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1976, das am 7. Oktober 1976 bei der Beklagten eingegangen ist, bat der Kläger um
erneute Überprüfung, ob er nicht wieder als Pflichtmitglied anerkannt werden könne, da er die durch freiwillige
Versicherung und Lebensversicherung entstehende finanzielle Doppelbelastung auf Dauer nicht tragen könne.
Durch Bescheid vom 8. März 1977 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Frist für einen Verzicht
auf die Befreiung von der Versicherungspflicht sei am 31. Dezember 1973 abgelaufen.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf das Fehlen aller Informationsmittel während seines
Auslandsaufenthalts vom 18. Mai 1972 bis 15. September 1974 berief, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.
August 1977).
Durch Urteil vom 16. Februar 1978 hob das Sozialgericht Wiesbaden den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab Antragstellung die Rückkehr als
Pflichtversicherter in die Rentenversicherung der Angestellten zu gestatten. In den Entscheidungsgründen führte es
aus, der Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme in die Angestelltenversicherung ergebe sich aus dem
Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung, zu der die Beklagte verpflichtet sei. Sie habe es schuldhaft versäumt, den
Kläger während seiner Tätigkeit in der Türkei auf die durch das Rentenreformgesetz erneut geschaffene Möglichkeit
des Verzichts auf die Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen. Der Verzicht auf die Befreiung sei seit
1968 der Wunsch des Klägers gewesen.
Gegen dieses der Beklagten am 24. April 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 12. Mai 1978 beim Hessischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung.
Die Beklagte macht geltend, aufgrund des Schreibens des Klägers vom 14. Mai 1972 keinen konkreten Anlaß gehabt
zu haben, ihn über die durch das Rentenreformgesetz eröffnete Verzichtsmöglichkeit aufzuklären. Eine Verpflichtung
zur Durchsicht der Akten nach früher geäußerten Wünschen des Klägers habe für sie nicht bestanden.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 1978 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihn auf die neueröffnete
Möglichkeit des Verzichts auf die Befreiung hinweisen müssen. Dies gelte umso mehr als er davon habe ausgehen
müssen, daß die gesetzlichen Regelungen in dem ihm übersandten Sondermerkblatt vollständig und abschließend
dargelegt worden seien. Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, der Beklagten habe in seinem Fall auch eine
besondere individuelle Beratungspflicht oblegen. Es sei ihr nämlich bekannt gewesen, daß er die Rückkehr in die
gesetzliche Rentenversicherung angestrebt und sich ohne sonstige Informationsmöglichkeit im Ausland aufgehalten
habe.
Der Senat hat Exemplare des "Sondermerkblatts über die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für
Selbständige und andere Personen” und des "Merkblatts über den Verzicht auf die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung” beigezogen. Wegen des Inhalts der Merkblätter wird auf
Bl. 39 der Akten verwiesen.
Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1979 mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere
den der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden
(§ 124-Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG). Sie
ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Kläger antragsgemäß mit Wirkung von Oktober 1976 als
Pflichtmitglied in die Rentenversicherung der Angestellten wieder aufzunehmen.
Nach Art. 2 § 1 Abs. 4 AnVNG in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 19. Oktober 1972 konnten
Angestellte, die aufgrund des § 1 dieses Artikels in der Fassung des AnVNG vom 23. Februar 1957 von der
Versicherungspflicht befreit worden sind, gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte schriftlich bis
zum 31. Dezember 1973 erklären, daß ihre Befreiung von der Versicherungspflicht enden sollte. Diese Frist hat der
Kläger, der zu dem in Art. 2 § 1 Abs. 4 AnVNG angesprochenen Personenkreis gehört, zwar nicht eingehalten. Seine
Erklärung, daß die mit Beschluss vom 24. August 1957 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht
enden solle, kann nämlich erst in seinem Schreiben an die Beklagte vom 5. Oktober 1976 gesehen werden. Seine
Anträge auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG vom 5. Dezember und 31.
Dezember 1973 können ebensowenig wie die Begleitschreiben zu diesen Anträgen im Sinne einer Verzichtserklärung
nach Art. 2 § 1 Abs. 4 AnVNG gedeutet werden. Eine Willensäußerung dieses Inhalts kann keinem dieser
Schriftstücke entnommen werden. Da es sich bei der Erklärungsfrist des Art. 2 § 1 Abs. 4 AnVNG um eine
gesetzliche Ausschlußfrist handelt, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden kann, kommt es auch nicht auf ein Verschulden des Klägers an, so daß es insoweit unerheblich ist, ob und
aus welchen Gründen er von der durch das Rentenreformgesetz eröffneten Möglichkeit des Verzichts auf die
Befreiung von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatte (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom
1. Februar 1979 – 12 RK 33/77 und 8. März 1979 – 12 RK 27/77).
Die Beklagte ist jedoch entgegen ihrer Auffassung unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs verpflichtet, den Kläger so zu behandeln, als ob er bis zum 31. Dezember 1973 die Erklärung
nach Art. 2 § 1 Nr. 4 AnVNG abgegeben hätte. Demnach hatte sie ihn eigentlich ab 1. Januar 1973 als Pflichtmitglied
in die Rentenversicherung der Angestellten wieder aufnehmen müssen. Diese Wirkung hat aber der Kläger durch
seinen Antrag vom 5. Oktober 1976 beschränkt (vgl. C 123 SGG). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der
nicht auf Schadenersatz in Geld, sondern auf Herstellung des ohne die schädigende Handlung oder Unterlassung
bestehenden Zustandes durch Vornahme einer "Amtshandlung” gerichtet ist, setzt eine Verletzung von
sozialrechtlichen Pflichten durch den Versicherungsträger voraus (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 1975 – 12
RJ 88/75, 27. April 1978 – 11 RA 69/77, 12. Oktober 1979 – 12 RK 47/77 und insbesondere 21. Februar 1980 – 5 RKn
19/78), zu denen als spezielle Dienstleistung Auskunft und Belehrung sowie "verständnisvolle Förderung” gehören
(vgl. Urteil des BSG vom 25. April 1978 – 5 RJ 18/77). Eine Verletzung dieser Pflicht, die auf dem mit der
Antragstellung begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis beruht, liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsträger
es versäumt, den Versicherten auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zu Tage getreten, also für den
Versicherungsträger erkennbar geworden sind und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, daß jeder
verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen wird. (vgl. Urteil des BSG vom 12. September 1979 – 5 RJ 126/77 mit
weiteren Nachweisen). Allerdings besteht keine Verpflichtung des Versicherungsträgers, den Versicherten von Amts
wegen ohne konkreten Anlaß, also ohne vorausgegangenen Antrag oder eine gezielte Antrage, zu beraten und zu
belehren (vgl. Urteil des BSG vom 25. April 1978 – 5 RJ 18/77).
Im vorliegenden Fall war für die Beklagte ein konkreter Anlaß zur Belehrung und Betreuung des Klägers gegeben. Bei
Durchsicht der Akten hätte sie nämlich erkennen müssen, daß der Kläger nach wie vor an einem Wiedereintritt in die
Pflichtversicherung interessiert ist. Eine dahingehende Durchsicht der Akten war der Beklagten auch zumutbar, zumal
diese nur einen geringen Umfang hatten. Überdies war es der Beklagten bekannt, daß sich der Kläger im Ausland
aufhielt und damit von den üblichen Informationsmöglichkeiten abgeschnitten war, die sonst jedem Versicherten im
Inland offenstehen. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 14. Mai 1972 durfte die Beklagte auch nicht davon
ausgehen, daß der Kläger endgültig der freiwilligen Versicherung angehören wollte. Dieses Schreiben darf nämlich
nicht für sich alleine betrachtet werden. Mit Schreiben vom 16. August 1968 hatte der Kläger bereits klargestellt, daß
er künftig der Pflichtversicherung angehören wolle. Auf das Antwortschreiben der Beklagten hatte er mit Schreiben
vom 25. Oktober 1968 nochmals um Überprüfung gebeten, ob für ihn nicht doch weitere Möglichkeiten bestünden. Mit
Schreiben vom 7. April 1969 hat er schließlich daran erinnert, daß er noch auf eine entsprechende Entscheidung
warte. Durch Bescheid vom 18. April 1969 hat die Beklagte insofern reagiert, als sie die in der Versicherungskarte Nr.
3 für die Zeit vom 1. August 1963 bis zum 30. November 1966 als Pflichtbeiträge bescheinigten Beiträge
beanstandete. Gleichzeitig enthielt dieser Bescheid die Anfrage, ob der Kläger auf Rückforderung verzichte und der
Umwandlung in freiwillige Beiträge zustimme. Allein als Reaktion auf diesen Bescheid ist das Schreiben des Klägers
vom 23. Mai 1969 zu verstehen. Aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die
freiwillige Fortsetzung der Versicherung beabsichtigte und demgemäß kein Interesse mehr an einer Rückkehr in die
Pflichtversicherung hatte. Der Bescheid vom 18. April 1969 ließ ihm nur die Wahl zwischen der Rückforderung und
dem damit verbundenen Verlust oder der Umwandlung in freiwillige Beiträge. In dieser Situation hat es der Kläger
vorgezogen, der Umwandlung in freiwillige Beiträge zuzustimmen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, den Kläger durch das mit Schreiben vom 16. Januar 1973
übersandte Sondermerkblatt den Umständen des Falles entsprechend ausreichend informiert zu haben. Unstreitig
enthält das Sondermerkblatt keinen Hinweis auf die durch das Rentenreformgesetz erneut eröffnete Möglichkeit des
Verzichts auf die Befreiung von der Versicherungspflicht. Da sich das Sondermerkblatt aber nicht nur an
Selbständige, sondern auch an andere Personen wendet, muß von einer unvollständigen und damit fehlerhaften
Gestaltung gesprochen werden. Zwar konnten nicht sämtliche Regelungen des Rentenreformgesetzes in einem
Sondermerkblatt aufgenommen werden. Gleichwohl mußte aber dem Versicherten die Möglichkeit eröffnet werden,
sich Informationen über weitere Neuregelungen des Rentenreformgesetzes aus anderen Merkblättern zu beschaffen.
Die überragende Bedeutung des Rentenreformgesetzes als grundlegendes Reformwerk hätte eine Aufzählung der
wichtigsten Merkblätter erforderlich gemacht. Der unter dem Buchstaben "E” des dem Kläger übersandten
Sondermerkblatts enthaltene Hinweis auf die Möglichkeiten zum Erhalt von kostenlosen Auskünften in
Angelegenheiten der Rentenversicherung der Angestellten sowie zum Bezug von Merkblättern kann nicht als
ausreichend erachtet werden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.