Urteil des LSG Hessen vom 25.03.1993

LSG Hes: wohnung, angriff, entschädigung, unbestimmter rechtsbegriff, freiheitsberaubung, trennung, absicht, gefährdung, lebensgemeinschaft, körperverletzung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.03.1993 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 12 Vg 1756/88
Hessisches Landessozialgericht L 5 Vg 615/90
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1990 wird
zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider
Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die geborene Klägerin wurde am 15. April 1986 von ihrem damaligen Freund G. B. (Schädiger), geboren , in dessen
Wohnung in S., B.straße , mit einem Messer bedroht, worauf sich die Klägerin aus dem geschlossenen Fenster
stürzte. Bei diesem Sturz erlitt sie eine Querschnittslähmung.
Am 26. Mai 1986 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem OEG. Der
Beklagte zog im Verwaltungsverfahren die Strafakte des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 5 KLs 70 Js / ) bei.
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1986 war der Schädiger wegen
Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht hat in seinem Urteil zum Sachverhalt folgende
Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte und die am geborene Zeugin und Nebenklägerin A. N. kennen sich seit ihrer Kindheit. Der Angeklagte
bewohnte mit seiner Familie das Hinterhaus, A. N. mit ihrer Familie das Vorderhaus in der F.straße in B. 1983
nahmen sie intime Beziehungen zueinander auf. N. zog zu dem Angeklagten in dessen elterliche Wohnung und lebte
etwa ein Jahr lang mit ihm zusammen. Danach wohnte sie zunächst bei einer Freundin und nahm sich dann eine
eigene Wohnung in der B. Straße in B ... Sie nahm ihre Beziehungen zum Angeklagten wieder auf, der sie häufig in
ihrer Wohnung besuchte, trennte sich aber nach einem Streit wieder von ihm. Etwa im Februar 1986 zog sie wieder
zum Angeklagten, der inzwischen eine eigene Wohnung in S. hatte. Sie behielt aber ihre Wohnung in B. bei und hielt
sich zeitweise auch dort mit dem Angeklagten auf. Die Beziehung des Angeklagten und der A. N. war von häufigen,
teilweise heftigen Auseinandersetzungen begleitet, wobei der Angeklagte teilweise die N. schlug, teilweise ihr drohte,
sie umzubringen. Zu solchen Drohungen kam es auch in der Zeit, nachdem sich N. etwa Ende 1985 vom Angeklagten
getrennt hatte. Einmal erschien der Angeklagte an der Arbeitsstelle der N., einem Lebensmittelmarkt in B. und drohte
ihr, sie "abzuknallen”. Etwa im Dezember 1985 lauerte der Angeklagte nach einem Besuch einer Diskothek in B. der
N. auf und schlug und trat so heftig auf sie ein, daß sie zu Boden stürzte und vorübergehend die Besinnung verlor.
Auch nachdem N. im Februar 1986 wieder zum Angeklagten gezogen war, kam es wiederholt zu
Auseinandersetzungen. Anlaß und Gegenstand des Streits war meist die Beziehung der N. zu ihrer Freundin E. S.,
mit der sie einmal wöchentlich ohne den Angeklagten eine Diskothek besuchte. Der Angeklagte war deswegen
eifersüchtig.
Am Sonntag den 13. April 1986 war N., die zu dieser Zeit wegen eines Darmleidens krankgeschrieben war, mit ihrer
Freundin S. ausgegangen. Am Montag suchte sie im Anschluß an einen Arztbesuch wieder die S. auf. Sie hatte
zunächst vorgehabt, bis 14 Uhr wieder zu Hause beim Angeklagten zu sein, rief ihn aber an und sagte, daß es später
würde. Gegen 17 Uhr rief der Angeklagte N. unter dem Anschluß S. an. Im Verlauf des Telefongesprächs machte er
ihr Vorwürfe, weil sie sich am Sonntag im "E.” von Männern habe "betatschen” lassen. Sie erklärte ihm daraufhin, daß
sie über Nacht bei S. bleiben wolle. Der Angeklagte kündigte nun an er werde kommen und sie holen. Einige Zeit
später erschien der Angeklagte und forderte N. auf, mit ihm nach Hause zu kommen. Als sie sich weigerte, drohte er,
er werde mit ein paar Leuten wiederkommen und die Wohnung kurz und klein schlagen. Da N. diese Drohung ernst
nahm und befürchtete, daß den in der Wohnung lebenden Kindern der S. etwas geschehen könnte, ging sie
schließlich mit dem Angeklagten mit, wobei sie sich auf der Straße von ihm mitziehen ließ.
In der Wohnung des Angeklagten in S. kam es dann zunächst nicht zu weiteren Auseinandersetzungen und auch
nicht zu einem Gespräch über das Vorgefallene. N. entschloß sich jedoch noch am Abend, den Angeklagten zu
verlassen. Am 15. April 1986 standen der Angeklagte und N. spät auf und frühstückten. Gegen 14 Uhr telefonierte N.
mit S. und kündigte an, daß sie noch an diesem Nachmittag zu ihr kommen werde. Nach diesem Telefongespräch,
welches sie von der Küche aus geführt hatte, ging N. ins Wohnzimmer, wo der Angeklagte auf der Couch lag. Sie
teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen und zu E. S. ziehen wolle. Daran schloß sich eine längere
Auseinandersetzung an. Der Angeklagte wollte sie nicht gehen lassen. Er hielt ihr vor, daß sie sich schon einmal von
ihm getrennt habe und dann zu ihm zurückgekommen sei, er lasse sich nicht "verarschen”. Während der
Auseinandersetzung saß der Angeklagte zunächst auf der Couch vor dem Tisch, während N. ihm gegenüber auf
einem Stuhl saß. Nach einigen Minuten erhob er sich, schloß die Wohnzimmertür ab und legte den Schlüsselbund vor
sich auf den Tisch neben sein Messer. Es handelte sich um ein sogenanntes "Schmetterlingsmesser”, dessen Klinge
in geschlossenem Zustand im Griff versteckt ist. Nach Auseinanderklappen der beiden Griffhälften kann die Klinge
arretiert werden. Die Klinge ist etwa 8 bis 10 cm lang. Während der Auseinandersetzung spielte der Angeklagte mit
dem Messer, indem er es auf- und zuklappen ließ. N. bat den Angeklagten, sie gehen zu lassen, worauf der
Angeklagte erwiderte, sie könne sich ja den Schlüssel nehmen. Dies verstand N. so, daß er sie den Schlüssel nicht
holen lassen würde, zumal sie sich durch das Messer bedroht fühlte. N. bat den Angeklagten auch mehrmals, das
Fenster öffnen zu dürfen, was ihr der Angeklagte verweigerte. Sie erwog bereits in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit,
durch das Fenster zu flüchten. Schließlich äußerte der Angeklagte: "Diesmal kommst Du nicht so davon. Diesmal
bring ich Dich um”. Er war aufgestanden und hielt das Messer in der Hand. Er machte diese Äußerung so heftig und
wirkte so erregt, daß N. seine Drohung ernst nahm. Sie bewegte sich langsam in Richtung auf das linke
Wohnzimmerfenster und sprang schließlich, um sich dem Angeklagten zu entziehen, durch die Scheibe des
geschlossenen Fensters nach draußen. Dies war gegen 15 Uhr. Eine andere Fluchtmöglichkeit sah sie nicht und
hoffte, mit geringen Verletzungen davonzukommen, etwa mit einem Beinbruch. N. stürzte etwa 8 Meter tief auf den
Boden des Hinterhofs. Beim Aufprall zog sie sich einen Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule im Bereich zwischen
dem 6. und 7. Halswirbelkörper mit resultierender Querschnittslähmung zu. Nach wie vor liegt eine komplette
Querschnittslähmung unterhalb des 7. Halswirbelsegments vor, mit vollständiger Lähmung der Rückenmuskulatur, der
Brustkorbwandmuskulatur, der Bauchmuskulatur, der Beine, der Harnblase und des Darms. Eine wesentliche
Rückbildung der kompletten Querschnittslähmung ist für die Zukunft nicht zu erwarten.”
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 und 19. Januar 1988 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegenüber
dem Beklagten, daß die Gesamtentwicklung der Beziehung der Klägerin zum Schädiger nur schwierig zu beschreiben
sei. In den ersten Monaten des Jahres 1986 habe sich die Klägerin mit dem Gedanken getragen, die Beziehung zum
Schädiger zu beenden. Es habe für diese Absicht Gründe allgemeiner Art gegeben, wobei diesen Gründen auch die
Beziehung begleitende positive Aspekte gegenübergestanden hätten. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt
nicht mit dem Schädiger zusammengewohnt, sondern eine eigene Wohnung unterhalten. Selbstverständlich sei es
auch zu Übernachtungen in der Wohnung des Schädigers gekommen. Die Aufnahme dieser Art von häuslicher
Gemeinschaft sei nicht durch die erst viel später auftretenden Bedrohungen des Schädigers bestimmt gewesen,
sondern habe auf der Angst vor dem Alleinsein basiert. Im übrigen sei die Beziehung der Klägerin und des Schädigers
nicht durchgängig von solch einem negativen Verlauf gekennzeichnet gewesen, wie dies aus den Urteilsgründen des
Landgerichts hervorgehe. Das beiderseitige Verhalten sei über den gesamten Zeitraum 1984 bis 1986 von der Absicht
geprägt gewesen, eine positive Beziehung aufzubauen und zu erhalten. Dieser Versuch sei bedauerlicher Weise
gescheitert. Die Klägerin, die zuvor bereits ihre Freizeit teilweise mit dem Schädiger verbracht habe, habe im Februar
1986 einen letzten Versuch starten wollen, die wenigen Gemeinsamkeiten mit dem Schädiger auszubauen, um die
Beziehung positiv zu gestalten. Nach kurzer Zeit habe sie feststellen müssen, daß ihre Bemühungen bei dem
krankhaft eifersüchtigen und herrschsüchtigen Schädiger nicht auf fruchtbaren Boden fielen. Sie habe deshalb mehr
und mehr ihre Freizeit allein bzw. mit Freundinnen verbracht um sich so eventuell sukzessive vom Schädiger trennen
zu können. Offenbar habe dieser ihre Absicht durchschaut, denn er habe ihr für den Fall der tatsächlichen Trennung
gedroht. Da die Klägerin mehrmals ohne den Schädiger ausgegangen sei und auch nicht in seiner Wohnung
übernachtet habe, sei für ihn die Trennungsabsicht der Klägerin auch glaubhaft gewesen. Ihre Trennungsabsicht habe
die Klägerin in demonstrativer Weise gerade auch am 14. und 15. April 1986 verwirklichen wollen. Sie sei jedoch am
14. April gewaltsam vom Schädiger gehindert worden, bei Frau S. zu bleiben, am 15. April 1986 sei sie dann auf die
bekannte Weise vom Schädiger gehindert worden, durch das Verlassen der Wohnung B. einen Schlußstrich unter eine
nicht lebensfähige Beziehung zu ziehen.
Nachdem der Beklagte bereits mit Bescheid vom 15. Juli 1986 dem Antrag der Klägerin nach dem
Schwerbehindertengesetz vom 15. Juni 1986 stattgegeben, als Behinderung eine Querschnittslähmung festgestellt,
den Grad der Behinderung mit 100 v.H. bewertet sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen "B, G, aG, H und
RF” als erfüllt angesehen hatte, lehnte er mit Bescheid vom 18. März 1988 den Antrag der Klägerin nach dem
Opferentschädigungsgesetz ab. Die Klägerin habe in einem hohen Maße vernunftswidrig gehandelt und es
unterlassen, eine höchst wahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden.
In ihrem Widerspruch vom 13. April 1988 führte die Klägerin aus, die ablehnende Entscheidung verkenne, daß sie
gerade im Zeitraum der Tat, nämlich im März und April 1986 dem Schädiger verstärkt deutlich gemacht habe, daß sie
sich von ihm trennen werde, die Trennung aber letztlich durch das aggressive Vorgehen des Schädigers bis zum
Tattag verhindert worden sei. Da die Klägerin schon vor dem schädigenden Ereignis erfolglos versucht habe, sich
vom Schädiger zu trennen, sei das weitere Zusammensein mit dem Schädiger jedenfalls nicht schuldhaft gewesen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 1988 zurückgewiesen. Das
Bundessozialgericht habe entschieden, daß eine Entschädigung unbillig im Sinne des Gesetzes sei, wenn sich eine
Frau der ständigen Gefährdung durch ihren leicht reizbaren gewalttätigen Freund aussetze. Es habe ausgeführt, daß
keine staatliche Entschädigung beansprucht werden könne, wenn eine Frau in einer Lebensgemeinschaft verbleibe, in
der sie stets mit Mißhandlungen rechnen müsse. Die Beziehung der Klägerin zum Schädiger habe ca. 3 Jahre
gewährt und sei nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von häufigen,
teilweise heftigen Auseinandersetzungen begleitet gewesen. Er habe sie öfters zusammengeschlagen und wiederholt
gedroht, sie umzubringen. Die Selbstverantwortung hätte es geboten, diesen Mann zu verlassen. Der Vortrag zur
Begründung des Widerspruchs überzeuge nicht. Bei der der Klägerin bekannten Art ihres Freundes hätte sie ihm die
Absicht der Trennung nicht in der Abgeschlossenheit der Wohnung eröffnen dürfen, weil dies, wie sie aus früheren
Vorfällen hätte wissen müssen, erneute Gewaltakte provozieren könnte. Es liege auf der Hand, daß unter den
gegebenen Umständen eine andere Art des "Verschwindens” dringend angeraten gewesen sei.
Am 14. Juni 1988 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung trug sie
vor, daß nach der Rechtsprechung des BSG ein tatförderndes Verhalten nicht schlechthin in jedem Falle
leistungsausschließend sei, sondern nur, wenn es schwer wiege und vorwerfbar sei. Vorwürfe hinsichtlich des
Tatgeschehens könnten ihr nicht gemacht werden. Hierbei seien ihr jugendliches Alter und das Hörigkeitsverhältnis, in
dem sie zu dem Täter gestanden habe, zu berücksichtigen. Sie habe den Schädiger weder provoziert noch ihn
beleidigt oder angegriffen. Vielmehr habe sie lediglich mitgeteilt, daß sie sich von ihm trennen und zu einer Freundin
ziehen wolle. Sie habe also gerade die Maßnahme ergreifen wollen und sich zu dem Maße an Selbstverantwortung
durchgerungen, die vom BSG angemahnt worden sei. Soweit ihr im Widerspruchsbescheid vorgehalten werde, daß sie
dem Schädiger die Absicht der Trennung nicht in der Abgeschlossenheit der Wohnung habe eröffnen sollen, bleibe
völlig unberücksichtigt, daß sie eine gewalttätige Auseinandersetzung in der Wohnung ihrer Freundin gerade habe
vermeiden wollen und auf die Einsichtsfähigkeit ihres Freundes bei einer ruhigen häuslichen Aussprache vertraut
habe. Sie habe sich schließlich nur aufgrund der Drohung des Schädigers bereitgefunden, zu ihm mitzukommen. Mit
dem weiteren Verhalten des Schädigers, das sich als eine Kette von Gewalttaten darstelle, habe sie nicht rechnen
müssen. Erst im Verlauf der Aussprache habe sie erkannt, in welcher Lebensgefahr sie schwebe und daß ein
gefahrloses Entrinnen nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Ob ein scheinbares Eingehen auf das Verlangen des
Täters vernünftiger gewesen wäre, müsse nicht untersucht werden, da sie sich mit dem Sprung durch die Scheibe des
geschlossenen Fensters einer ausweglosen Lage habe entziehen wollen.
Das Sozialgericht hat den Sachverhalt am 20. Dezember 1988 mit den Beteiligten erörtert und die Klägerin persönlich
angehört. Dabei hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, daß der Schädiger sie, auch nach ihrer Trennung im Mai 1985,
am Telefon terrorisiert, sie bei der Arbeit aufgesucht, ihr gedroht und sie geschlagen habe. Dies sei z.B. dann
geschehen, wenn er sie vor der Wohnung ihrer Freundin getroffen oder ihr dort aufgelauert habe. Als er sie im
Dezember 1985 wieder einmal zusammengeschlagen habe, habe sie den Eindruck gehabt, daß sie keine Ruhe mehr
finde, wenn sie nicht wieder eine Beziehung mit ihm eingehen werde. Deshalb sei sie ab Februar 1986 wieder mit dem
Schädiger zusammengezogen. Sie habe sich zwar bereits zu jenem Zeitpunkt endgültig von ihm trennen wollen. Dies
sei jedoch an seinen Drohungen, Schlägen und ihrer Angst vor ihm gescheitert. Erst am 15. April 1986 habe sie den
Mut gefunden, ihm zu sagen, daß sie sich von ihm trennen wolle. Damit, daß er sein Messer ziehen würde, habe sie
nicht gerechnet, da sie sich am Morgen des 15. April 1986 noch normal und ruhig unterhalten hätten. Zum Schädiger
selbst habe sie keinen Kontakt mehr, da sie weiter Angst vor ihm habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 1990 hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen E. M. S. und G. B. Die Zeugin S. hat unter anderem erklärt, daß sie sich nicht erklären könne, weshalb
die Klägerin nach der Unterbrechung mit der Beziehung zu dem Schädiger im Mai 1985 mit ihm im Februar 1986
wieder etwas angefangen habe. Die Klägerin habe immer gesagt, sie habe Angst vor ihm und er habe sie
zusammengeschlagen. Sie habe auch den Eindruck gehabt, daß die Klägerin mit den Nerven ziemlich fertig gewesen
sei. Die Klägerin habe immer gesagt, sie wolle weg vom Schädiger und habe panische Angst vor ihm. Sie habe keine
Möglichkeit gesehen in Ruhe zu leben, da der Schädiger sie ständig terrorisiert habe. Sie habe mehrfach gehört, wie
der Schädiger der Klägerin Schläge angedroht habe. Sie habe sie auch einmal gesehen, wie sie übel zugerichtet
gewesen sei und Blutflecken auf ihrem Mantel gewesen seien. Zur Erklärung habe die Klägerin gesagt, daß der
Schädiger sie zusammengeschlagen habe. Nach ihrem Eindruck sei die Klägerin am 14. April 1986 abends deshalb
mit dem Schädiger mitgegangen, weil sie Angst gehabt habe, daß er ihre Wohnung zerstöre bzw. demoliere.
Der als Zeuge vernommene Schädiger gab unter anderem an, daß er am 14. April 1986 die Klägerin bei der Zeugin S.
abgeholt habe. Von deren Wohnung habe sie ihn vorher angerufen und ihm gesagt, sie komme nicht mehr zu ihm. Da
sei er rübergefahren und habe sie geholt. Zunächst sei die Tür zu der Wohnung zugesperrt gewesen. Er habe gesagt,
wenn ihr die Tür nicht aufmacht, mache ich sie auf. In der Wohnung habe die A. N. dann nicht mitgehen wollen. Er
habe ihr gesagt, entweder du gehst mit oder ich trage dich. Er habe auch gesagt, "sonst schlage ich die Wohnung
zusammen.” Sie sei dann auch mitgekommen.
Mit Urteil vom 23. März 1990 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Aufhebung des
Bescheides vom 18. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1988 verurteilt, der Klägerin
Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang wegen der Folgen der Gewalttat vom 15. April 1986 zu gewähren.
Die erlittene gesundheitliche Schädigung, die eine Querschnittslähmung hinterlassen habe, sei auf das strafbare
Verhalten des Schädigers ursächlich zurückzuführen. Mit der Drohung des Schädigers, die Klägerin komme ihm nicht
davon und er bringe sie um und den mit seinem Schmetterlingsmesser ausgeführten Drohgebärden, habe ein tätlicher
Angriff vorgelegen. Daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt habe, ergebe sich im übrigen klar aus der Entscheidung
der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die ihn wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit
Drohung und Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt habe. Im Falle der Klägerin sei ein Leistungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 OEG auch nicht ausgeschlossen.
Wesentliche Ursache der Schädigung sei das aggressive, tätliche und die Klägerin in eine verzweifelte, ausweglose
Situation ohne Fluchtmöglichkeit führende Handeln des Schädigers gewesen. Die Klägerin habe den Schädiger vor
dem schädigenden Ereignis weder durch Beleidigungen noch durch ihr sonstiges Verhalten gereizt und seine
aggressive Erregung provoziert. Die Tatsache, daß die Klägerin dem Schädiger ihre Trennungsabsicht eröffnet und
seine Wohnung verlassen habe, stelle keine zu dem tätlichen Angriff hinreichend anlaßgebende Provokation dar. Die
Klägerin habe vielmehr von ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht auf Selbstbestimmung bei der
Eingehung und Auflösung persönlicher und sexueller Beziehungen Gebrauch gemacht. Sie habe auch ihre Absicht,
die Beziehung zu beenden, in einer grundsätzlich dazu geeigneten Situation ihrem Freund mitgeteilt. Insbesondere
stelle die Tatsache, daß die Klägerin die Trennungsabsicht gerade in der Wohnung des Schädigers eröffnet habe, als
sie mit ihm allein gewesen sei, keine unvernünftige Herbeiführung einer selbst geschaffenen Gefahrenlage dar. Die
Klägerin habe davon ausgehen dürfen, daß es vernünftiger sein könnte, dem Schädiger in der ruhigen Situation in
seiner Wohnung die Trennungsabsicht mitzuteilen und sich mit ihm auseinanderzusetzen, als in Situationen, in denen
er Dritte in die Auseinandersetzung einbeziehen und diesen Schaden zufügen könnte. Auch sei die Beziehung der
Klägerin zu dem Schädiger nicht von permanenten, lebensgefährdenden Gewalttätigkeiten geprägt gewesen. Es sei in
der Beziehung zwischen dem Schädiger und der Klägerin jeweils nur dann zu einem gewaltsamen Handeln des
Schädigers gekommen, wenn die Klägerin sich seinem Willen widersetzt und selbständig gehandelt habe. Die
Tatsache einer Beziehung zwischen Täter und Opfer allein reiche als tatunabhängiger Unbilligkeitsumstand nicht aus.
Vielmehr sei auf die Art und die Umstände der Beziehung im einzelnen abzustellen. Die Klägerin sei die erneute
Beziehung mit dem Schädiger nur unter erheblichem Zwang und bedroht von Gewalt eingegangen. Auch die Wohnung
des Schädigers, in der es zu dem schädigenden Ereignis gekommen sei, habe sie nur unter erheblichem Zwang und
unter Gewaltandrohung betreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehle es zur Überzeugung des Gerichts im
Falle der Klägerin an dem Element der freiwilligen und vermeidbaren Selbstgefährdung durch das Führen einer
Beziehung mit einem Partner, von dem Gewaltanwendungen jederzeit zu erwarten gewesen seien. Die Klägerin habe
sich nicht leichtfertig der ständigen Gefährdung durch den Schädiger ausgesetzt, vielmehr sei sie zur Überzeugung
des Gerichts von dem ihr altersmäßig und körperlich überlegenen Mann in diese Beziehung hineingezwungen worden.
Sie habe auch versucht, sich aus der Beziehung wieder zu lösen und habe am 15. April 1986 unter Vermeidung der
Gefährdung Dritter diese Loslösung in der Wohnung des Schädigers realisiert. Da sie nicht leichtfertig eine ständige
Gefährdung geschaffen und in einer selbstgeschaffenen Gefahrenlage ausgeharrt habe, sei es zur Überzeugung des
Gerichts auch nicht unbillig und ungerecht gewesen, der Klägerin den Entschädigungsanspruch nach dem OEG
zuzusprechen.
Gegen das am 29. Mai 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Juni 1990 Berufung eingelegt. Das
"Herumfuchteln mit dem Messer” sei entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kein tätlicher Angriff. Gleiches gelte für
das bloße Verschließen der Tür. Da die Freiheitsberaubung kein tätlicher Angriff gewesen sei, könne die daraufhin
erfolgte Verletzung keine Schädigungsfolge im Sinne des OEG sein. Wer auf der Flucht vor einem noch nicht
begonnenen Gewaltakt verunglücke, erhalte nach der Rechtsprechung des BSG keine Opferentschädigung. Damit
decke sich, daß der Schädiger zwar wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung verurteilt worden, ihm aber die
Körperverletzung nur fahrlässig zur Last gelegt worden sei und zwar ausdrücklich nur zu einem relativ geringen Grad
unbewußter Fahrlässigkeit. Da die Freiheitsberaubung nur wenige Minuten angedauert habe, sei sie auch ganz leicht
dadurch zu beenden gewesen, daß die Klägerin zum Schein verbal ihre Trennungsabsicht widerrufen hätte. Eine
momentane Entschärfung der Situation und eine Verschiebung der Trennung auf den nächsten Tag wäre für die
Klägerin zumutbar gewesen. Selbst wenn der Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erbracht
werden könne, müßten die Leistungen jedoch nach § 2 Abs. 1 OEG versagt werden. Die Klägerin habe die
Lebensgemeinschaft mit dem Schädiger vor der Schädigung verlassen müssen. Da der eifersüchtige Schädiger die
Klägerin auch außerhalb der Wohnung aufgespürt habe, um sie zusammenzuschlagen, habe es nicht genügt ihm zu
sagen, daß sie Schluß machen wolle. Die Klägerin hätte z.B. in einem Frauenhaus Zuflucht suchen können. Durch
das weitere Ausharren in der Lebensgemeinschaft habe sie sich leichtfertig einer ständigen Gefährdung ausgesetzt.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1990 aufzuheben und die
Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der tatsächliche Ablauf und insbesondere die Beweggründe der Klägerin seien in den vom Beklagten zitierten
Schriftsätzen vom 19. Oktober 1987 und 19. Januar 1988 unvollständig und zum Teil unrichtig wiedergegeben worden.
Sie habe zu ihrem damaligen Bevollmächtigten keinen persönlichen Kontakt herstellen können und sei auf
gelegentliche Telefonate angewiesen gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte das Ergebnis der Beweisaufnahme
vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und insbesondere die Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung
am 20. Dezember 1988 völlig negiert. Sie, die Klägerin, habe dort angegeben, daß sie die Beziehung zu dem späteren
Täter ab Februar 1986 nicht freiwillig eingegangen sei, sondern daß diese ihr aufgezwungen worden sei. Bei der
erfolgten Freiheitsberaubung bzw. Bedrohung mit dem Messer handele es sich im Gegensatz zur Auffassung des
Beklagten um einen tätlichen Angriff bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage. Auch eine vorsätzliche Gewalttat sei
erwiesen, da nach einhelliger Rechtsauffassung die eingetretene gesundheitliche Schädigung nicht unmittelbar vom
Täter verursacht oder beabsichtigt zu sein brauche. Schließlich sei auch die Gewährung der OEG-Entschädigung
nicht "unbillig” im Sinne des § 2 OEG. Nicht ihre frühere Beziehung zu dem Täter sei entscheidend, sondern die
letzten Monate, in denen sie zweimal eine Trennung versucht habe. Schließlich sei bei der Frage der Unbilligkeit auch
die schwere Folge der Gewalttat zu berücksichtigen, unter der sie ihr Leben lang zu leiden habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. März 1993 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört. Sie hat dort
nochmals bekräftigt, daß sie Anfang 1986 nur deshalb zum Schädiger zurückgegangen sei, weil beide noch einmal
hätten versuchen wollen, die Beziehung neu zu beginnen. Sie sei während der ganzen Zeit der Beziehung hin- und
hergerissen gewesen, wobei schöne Zeiten, die nach ihrer Auffassung überwogen, sich mit Eifersuchtsanfällen des
Schädigers abgewechselt hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, den Schädiger zu verlassen, außer durch einen
weiten Umzug völlig aus seinem Gesichtsfeld zu verschwinden. Sie habe noch bis ins Frühjahr 1986 hinein geglaubt,
den Schädiger ändern zu können, da auch dieser an einer "besseren” Beziehung interessiert gewesen sei. Dieser
Glaube sei erst im April 1986 umgekippt. Am Tag vor der Tat sei sie nur deshalb mit dem Schädiger mitgegangen,
weil er gedroht habe, die Wohnung ihrer Freundin zu demolieren. Daß sie dann auch über Nacht bei ihm geblieben sei,
habe daran gelegen, daß sich der Schädiger zunächst einmal habe beruhigen müssen. Schließlich sei die Beziehung
weit stärker von Eifersuchtsausbrüchen als von Schlägen geprägt gewesen.
Im vorgenannten Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Landeswohlfahrtsverband Hessen, vertreten durch
den Verwaltungsausschuß, gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zum Rechtsstreit beigeladen, da dieser einen
Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, den der Akten des Beklagten sowie
den der Akten des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 5/12 KLs 70 Js Bezug genommen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. März 1988 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1988 ist rechtswidrig. Deshalb hat ihn das Sozialgericht zu Recht aufgehoben
und der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz.
Im vorliegenden Fall konnte nach Auffassung des Senats auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung dem Grunde
nach erfolgen. Gemäß § 130 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG
eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch zur Leistung nur dem Grunde nach
verurteilen. Ein solches Grundurteil setzt lediglich voraus, daß gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld
begehrt wird und daß darauf ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzungen waren bei Erlaß des
Berufungsurteils gegeben. Die Klägerin hat eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4
SGG erhoben. Eine solche Klage setzt voraus, daß die in Anspruch genommene Verwaltungsbehörde eine Leistung
nur durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Dieser negative Akt wird durch das Gestaltungsurteil beseitigt und der
Leistungsträger darüber hinaus unmittelbar zur Leistung verurteilt. Vorliegend hat die Versorgungsverwaltung den
Antrag der Klägerin auf Leistung durch die angefochtenen Verwaltungsakte abgelehnt. Auf diese Leistung besteht
auch ein Rechtsanspruch, so daß die Leistung nur dem Grunde nach beantragt werden kann und nach § 130 SGG das
Gericht zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilen kann. Nach § 130 SGG kommt es nicht darauf an, ob in der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage neben dem Grunde des Anspruchs auch schon die Höhe der
begehrten Leistung streitig ist. Seinem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, daß das Grundurteil nur ein Zwischenurteil sei
und ein Nachverfahren über die Höhe des Anspruchs folgen müsse. Daß mit einer Entscheidung über den Grund des
Anspruchs das Verfahren beendet ist, zeigt der Wortlaut des § 130 SGG, wonach das Gericht zur Leistung "nur” dem
Grunde nach verurteilen kann. Dies bedeutet, daß das Gericht sich in der Entscheidung auf den Grund des Anspruchs
beschränken kann und nicht selbst die Höhe der Leistung festsetzen muß, die es dem Grunde nach zuspricht. Ob die
Höhe der beantragten Leistung überhaupt streitig wird, ergibt sich nämlich erst aus dem Bescheid, mit dem der
Beklagte das Grundurteil ausführt und die Höhe der MdE sowie die Anspruchsvoraussetzungen der möglichen
weiteren Leistungen prüft.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegen nach Auffassung des Senats in der Person
der Klägerin vor. Gemäß § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs
gegen sich oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßiger Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, wegen der gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Im Falle der Klägerin steht es nach Auffassung des erkennenden Senates fest, daß die vom Schädiger G. B.
begangene Freiheitsberaubung mit Bedrohung nach § 239 Abs. 1 und § 241 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) einen
vorsätzlichen tätlichen Angriff darstellt. Der Schädiger hat die Klägerin durch sein Verhalten so des Gebrauchs ihrer
Bewegungsfreiheit beraubt, daß für diese eine andere Fluchtmöglichkeit nicht bestand. Er hat sie des weiteren durch
seine Drohung, sie umzubringen, in eine solche Todesangst versetzt, daß er auch mit einem derart verzweifelten
Fluchtversuch rechnen mußte. Wie bereits das Sozialgericht hat auch der Senat hinsichtlich des Tatgeschehens sich
auf die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1986 (Az.: 5/12 KLs 70 Js ) getroffenen
Feststellungen gestützt. Insoweit ist erwiesen, daß der Schädiger am 15. April 1986 gegen 14 Uhr nach der Eröffnung
der endgültigen Trennungsabsicht der Klägerin die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüsselbund vor sich auf
den Tisch neben sein Messer gelegt, auf Bitten der Klägerin erklärt hat, daß sie sich ja den Schlüssel nehmen könne
und schließlich geäußert hat, daß die Klägerin diesmal nicht so davon komme und er sie umbringen wolle. Hierbei war
er aufgestanden und hatte das Messer in der Hand gehalten. Damit hat sich der Schädiger einer Freiheitsberaubung
gemäß § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht. Er hat die Klägerin des Gebrauchs ihrer persönlichen
Freiheit beraubt, indem er nach dem Abschließen der Tür den Schlüssel an sich nahm und die Klägerin durch das
Hantieren mit seinem Messer daran hinderte, den Schlüssel zu nehmen und sich durch die Tür wieder zu entfernen. In
dieser Situation hat er sie zudem durch die Drohung, sie umzubringen, in Todesangst versetzt, so daß er auch mit
einem derart verzweifelten Fluchtversuch wie dem Sprung durch das Fenster rechnen mußte. Daß die Einschätzung
des mit einem Sprung durch das geschlossene Fenster in 8 Meter Tiefe verbundenen Risikos unrealistisch war,
ändert nichts an der Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Klägerin durch den Schädiger. Wer einen anderen Menschen
in Panik versetzt, muß auch mit panikartigen Reaktionen des Opfers rechnen.
Der Schädiger hat nach Auffassung des Senats auch vorsätzlich gehandelt. Im Opferentschädigungsgesetz gilt der
strafrechtliche Vorsatzbegriff. Der Schädiger wußte um die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven
Merkmale und wollte sie. Auf die gesundheitlichen Schädigungen der Klägerin muß sich der Vorsatz hingegen nicht
erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9 a/9 RVg 1/89 –, SozR 3800 – § 1 OEG Nr. 1).
Die Versorgung ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen. Hiernach sind Leistungen zu versagen, wenn
der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten
des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Geschädigte hat die Schädigung
dann im Sinne von § 2 Abs. 1 1. Alternative OEG verursacht, wenn sein Verhalten als wesentliche Bedingung für den
Schadenseintritt anzusehen ist. Ob der Geschädigte den Angriff wesentlich, d.h. durch eine wenigstens gleichwertige
Mitbedingung beeinflußt hat, ist durch eine objektive Abwägung der verschiedenen Teilursachen zu entscheiden. Ein
Selbstverschulden im Sinne eines vorhersehbaren Handelns ist dafür nicht bedeutsam; es schließt im allgemeinen
sozialrechtliche Leistungen nicht aus. Bei der Frage, ob und inwieweit das Opfer ursächlich gehandelt hat, sind alle
Umstände heranzuziehen, die objektiv tatfördernd gewirkt haben oder subjektiv tatfördernd gewirkt haben können. Das
Setzen der wesentlichen Bedingung für die Schädigung muß schuldhaft erfolgt sein. Dies ist stets dann der Fall, wenn
der geschädigte Täter der Teilnehmer einer Straftat war oder wenn das Opfer in die Tat einwilligte. Im Falle der
Klägerin war die wesentliche Ursache der Schädigung nach Auffassung des Senats das Verhalten des Schädigers,
das die Klägerin in eine für sie auswegslose Situation trieb. Erst das Verhalten des Schädigers veranlaßte sie zu
ihrem verzweifelten Fluchtversuch. Die hierdurch herbeigeführte Schädigung hat nach der auch im Recht der
Opferentschädigung anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung mit dem auf sie verübten tätlichen Angriff in
einem wesentlichen Ursachenzusammenhang gestanden, so daß ein Mitverschulden im Sinne einer Mitverursachung
der Schädigung vorliegend ausscheidet.
Gleiches gilt für den Versagungsgrund der Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 2. Alternative OEG. Der Begriff
"unbillig” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach durchschnittlicher, sozialer, wirtschaftlicher oder technischer
Anschauung mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt zu füllen und ihm damit der dem Willen des
Gesetzgebers entsprechenden Inhalt zu geben ist. Es sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, die bei strenger Auslegung einer abstrakt und allgemein festgelegten Rechtsnorm nicht genügend
gewürdigt werden (vgl. Kunze, Kommentar zum OEG, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 8). Unter welchen Voraussetzungen eine
Unbilligkeit anzunehmen ist, beantwortet sich nach dem Normzweck des Gesetzes. Danach werden
Entschädigungsleistungen gewährt, weil die staatliche Gemeinschaft für die Folgen einer Gesundheitsschädigung
einsteht, die durch eine Gewalttat verursacht wurde. Dies folgt aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß der Staat
ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung hat. Er ist für den Schutz der Bürger vor kriminellen Handlungen
verantwortlich. Versagen seine Schutzvorkehrungen, hält sich die staatliche Gemeinschaft zur Hilfeleistung für
verpflichtet. Demgemäß ist eine Opferentschädigung als unbillig zu versagen, wenn die Eigenarten des Einzelfalles
eine staatliche Hilfe nach den Vorschriften des OEG als sinnwidrig und damit als ungerecht erscheinen lassen (vgl.
BSGE 49, 104 und BSGE 50, 95). Aus der Verbindung der 1. Alternative (Mitverursachung) zu den sonstigen
Umständen der 2. Alternative folgt, daß die "sonstigen” Umstände im Verhältnis zur Mitverursachung als
Versagungsgrund einer Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen müssen. Dies bedeutet nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Abwägen von Umständen im Verhältnis Gewalttat und Entschädigungszweck.
Eine Unbilligkeit der Entschädigung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Verletzte in hohem Maße
vernunftwidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende
Gefahr von sich abzuwenden (vgl. BSGE 50, 95, 98).
Leben Opfer und Täter in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so führen solche engen Beziehungen im sogenannten
familiären Nahraum generell nicht zur Versagung einer Entschädigung. Dies folgt bereits aus der
Entstehungsgeschichte des OEG. So sah der CDU/CSU Entwurf als weiteren Versagungsgrund eine familienhafte
Beziehung wie Verlöbnis, Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft zum Täter oder Teilnehmer der Straftat und einer
häuslichen Gemeinschaft mit diesen vor. Dieser wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht angenommen, woraus folgt,
daß der Gesetzgeber Leistungen nicht schlechthin versagen wollte, wenn sich Opfer und Täter im familiären Nahraum
befinden (vgl. Kunze, a.a.O., § 2 Rdnr. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3.
Oktober 1984 – 9 a RVg 6/83 –, SozR 3800 § 2 OEG Nr. 5) soll eine Entschädigung auch "unbillig” sein, wenn der
Geschädigte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an
Selbstverantwortung selbst hätte befreien können. Durch das Ausharren in einer Lebensgemeinschaft, die mit einer
dauernden Gefahrenlage verbunden ist, in der der Geschädigte stets mit einer schweren Mißhandlung rechnen muß,
kann im Falle einer Körperverletzung danach keine staatliche Entschädigung beansprucht werden.
Nach Auffassung des Senats unterscheidet sich der Fall der Klägerin deutlich von der vom Bundessozialgericht in
seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1984 (a.a.O.) entschiedenen Fallgestaltung. Anders als bei dem Opfer in jenem
Falle, das den Schädiger nach schwerem gemeinsamen Alkoholkonsum durch Vorwürfe wegen mangelnder sexueller
Leistungsfähigkeit gereizt und in Wut versetzt hat, hat die Klägerin den Schädiger vor dem schädigenden Ereignis
weder durch Beleidigungen noch durch ihr sonstiges Verhalten gereizt und seine aggressive Erregung provoziert.
Allein die Tatsache, daß die Klägerin dem Schädiger ihre Trennungsabsicht eröffnete und seine Wohnung verlassen
wollte, stellt zur Überzeugung des Senats keine derartige Provokation dar. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem
Senat hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, daß sie bereits am Tage vor der Tat gegenüber dem Schädiger die
Trennungsabsicht bekundet hatte und nur deshalb mit ihm in seine Wohnung ging, weil er ihr gedroht hatte, die
Wohnung ihrer Freundin "zu demolieren.”
Auch das Verhalten der Klägerin, daß sie in einer längeren konfliktreichen Partnerbeziehung ausharrte, kann nach
Auffassung des Senats nicht dazu führen, vorliegend eine Selbstgefährdung oder eine besonders anhaltende
Gefahrenlage anzunehmen, in der die Klägerin mit schweren Mißhandlungen rechnen mußte. Insoweit hat die Klägerin
für den Senat glaubhaft erklärt, daß sie Anfang 1986 wieder zum Schädiger zurückging, obwohl er sie zuvor bedroht
und geschlagen hatte, weil sie noch einmal versuchen wollte, die Beziehung mit dem Schädiger neu zu beginnen. Sie
glaubte auch im Frühjahr 1986 noch, den Schädiger ändern zu können, da auch er ihr vermittelt hatte, daß er mit ihr
zusammen die Konflikte in der Beziehung lösen wollte. Insgesamt konnte sich der Senat nicht davon überzeugen,
daß die Klägerin sich auffallend vernunftswidrig in eine selbstgeschaffene Gefahr begeben hat, oder es in grob
fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden. Dies gilt
auch für die Tatsache, daß die Klägerin vor der Tat noch über Nacht bei dem Schädiger geblieben war. Nach ihrer
Schilderung anläßlich der Befragung durch den Senat ist es hierzu nur deshalb gekommen, weil der Schädiger "sehr
wütend” gewesen sei und die Klägerin deshalb davon ausging, "daß er sich erst einmal beruhigen müsse.” Ein
auffallend vernunftswidriger Entschluß kann darin nicht gesehen werden. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß
insoweit eine Gefährdung für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Bei der Gesamtheit der von der Klägerin
dargelegten Umstände sind somit keine "sonstigen Gründe” zu erkennen, die Opferentschädigung als "unbillig”
erscheinen ließen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Klägerin selbst ein vorwerfbares
rechtsfeindliches Verhalten als Ursache oder zumindest Mitursache für den hier zu beurteilenden tätlichen Angriff
vorgehalten werden könnte. Hierfür ergeben sich vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte (vgl. im Gegensatz hierzu
BSG, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 9 a RVg 6/83 –, SozR 3800 § 2 OEG Nr. 5). Von daher gesehen verbietet es sich,
dem Ausharren in einer längeren, konfliktreichen Partnerbeziehung die Bedeutung eines absoluten Versagensgrundes
i.S.d. § 2 Abs. 1 OEG beizumessen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.