Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: verkehrsauffassung, geistige arbeit, arbeiter, leitende tätigkeit, avg, schriftsetzer, angestellter, meinung, vergleich, maschine

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.03.1971 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 2 An 384/70
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 1968 und der
Bescheid der Beklagten vom 19. April 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 1962
aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger angestelltenversicherungspflichtig ist.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 15. Juni 1948 als Korrektor bei der Beigeladenen zu 3) beschäftigt. Für ihn werden seit dem 1.
September 1952 Beiträge zur Angestelltenversicherung an die Beklagte als Einzugsstelle abgeführt.
Mit dem Bescheid vom 19. April 1962 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der
Beigeladenen zu 3) in der Arbeiterrentenversicherung zu versichern sei.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch und gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 13. Juni
1962 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er seiner Tätigkeit nach angestelltenversicherungspflichtig sei. Ihm
obliege es nicht nur, fehlerhafte Drucksätze nach den zu Grunde liegenden Manuskripten zu berichtigen, sondern
auch in nicht unerheblichem Maße neben orthographischen und grammatikalischen Verbesserungen auch stilistische
und solche vom Manuskript abweichenden Änderungen vorzunehmen, die er auch zu verantworten habe. Wenn ihm
auch neben dieser Aufgabe die mechanisch-technische Überprüfung der Drucksätze obliege, so liege doch der
Schwerpunkt seiner Arbeit, die meisten – bedingt durch den Fertigungsprozess – unter Zeitdruck erfolge, auf
geistigem Gebiet und setze neben einwandfreier Beherrschung der deutschen Sprache umfangreiche Kenntnisse auf
politischem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet voraus. Diese Denkarbeit gebe seiner Tätigkeit das Gepräge.
Das Sozialgericht Frankfurt/Main wies mit dem Urteil vom 20. August 1968 die Klage ab.
Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach
Abschnitt X Nr. 2 der Berufsgruppenbestimmung der Angestelltenversicherung vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 294,
410) i.d.F. der Verordnungen vom 4. Februar 1927 und 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 58, 222) gehörten zu den Angestellten
im Druckgewerbe die Korrektoren nur, sofern sie überwiegend Faktorenarbeiten im Sinne von Nr. 1 verrichteten. Es
müsse sich dabei nicht nur vorübergehend um eine aufsichtführende oder leitende Tätigkeit handeln. Diese
Voraussetzungen lägen aber bei dem Kläger nicht vor; er sei daher in der Rentenversicherung der Arbeiter
versicherungspflichtig. An diesem Ergebnis könne auch nichts durch das Wort "insbesondere” bei der Aufzählung der
einzelnen Berufsgruppen geändert werden. Denn im Fall der Korrektoren nähme das Berufsgruppenverzeichnis nicht
nur eine positive Einordnung bestimmter Gruppen in die Angestelltenversicherung vor, sondern ziehe durch die
Verwendung des Wörtchens "nur” eine Grenze zur Arbeiterrentenversicherung, indem es dieser durch den Ausschluss
von der Angestelltenversicherung die nicht unter Gruppe X fallenden Versicherten zuweise.
Das Bundessozialgericht hat mit dem Urteil vom 20. Januar 1970 die Entscheidung des Hessischen
Landessozialgerichts vom 11. März 1969 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es vertrat die Ansicht, dass die Frage, ob jemand der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der der Angestellten zuzuordnen ist, "sich in Ermangelung einer einheitlichen
Verkehrsauffassung” nach der Art seiner Tätigkeit bestimme. Es sei demnach zu entscheiden, ob diese mehr
körperlicher (mechanischer) oder geistiger Art sei. Aus dem Berufsgruppenverzeichnis könne nicht entnommen
werden, dass eine darin nicht aufgeführte Tätigkeit nicht dennoch angestelltenversicherungspflichtig sei. Das in dem
Berufskatalog geschilderte Betriebsbild des Pressekorrektors werde nicht mehr der Entwicklung im Druckgewerbe
gerecht, namentlich in mittleren und Großbetrieben, in denen Korrektoren mit reinen Korrektur- und verwandten
Arbeiten, jedenfalls aber nicht mit Arbeiten an der Maschine beschäftigt würden. Das Landessozialgericht habe
rechtsirrtümlich die Prüfung unterlassen, ob die Tätigkeit des Klägers überwiegend in körperlichmechanischen
Arbeitsleistungen bestehe. Diese unterlassene Prüfung sei von dem Berufungsgericht nachzuholen.
Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung erkennbar davon
ausgegangen sei, dass sich bezüglich des Berufsbildes der Pressekorrektoren noch nicht eine bundeseinheitliche
Verkehrsauffassung herausgebildet habe. Aus diesem Grund sei ausschließlich darauf abzustellen, ob die Tätigkeit
des Klägers überwiegend mechanischer oder überwiegend geistiger Art sei. Nach den dem Kläger in dem Grossbetrieb
D. GmbH F. übertragenen Aufgaben müsse eine überwiegend geistige Arbeit bejaht werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 20. August 1968 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 19. April 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 1962 aufzuheben und
festzustellen, dass er angestelltenversicherungspflichtig ist.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1), 3) und 4) stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie regt an, die Revision zuzulassen.
Sie verbleibt bei ihrer Rechtsansicht, dass die Tätigkeit des Klägers der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen sei.
Entgegen der Meinung des Klägers habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil nicht "festgestellt:, dass eine
einheitliche Verkehrsauffassung über die Zuordnung der Pressekorrektoren zur Angestellten- oder
Arbeiterrentenversicherung nicht bestehe. Es habe vielmehr lediglich den Rechtsgrundsatz wiederholt, dass mangels
einer einheitlichen Verkehrsauffassung die Art der Tätigkeit entscheidend sei. In erster Linie sei nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verkehrsauffassung maßgebend. Zwar reiche es nicht aus, wenn diese
nur durch regionaltarifliche Vereinbarungen geprägt werde. Es liege aber bereits eine tarifvertragliche Regelung für das
gesamte Bundesgebiet vor, nach der die Pressekorrektoren Arbeiter seien. Das ergebe sich aus dem
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(Spartenanhang A Buchdruck I c S. 94). Nach § 1 und dem dazugehörigen Anhang (S. 81) des Manteltarifvertrags
gelte diese Regelung auch für Zeitungsdruckereien und damit auch für den Betrieb der beigeladenen D. GmbH, F. Der
erkennende Senat sei nicht – wie der Kläger meine – an eine Feststellung des Bundessozialgerichts gebunden, dass
eine allgemeine Verkehrsauffassung nicht bestehe; er sei deshalb nicht der Prüfung dieser Frage enthoben. Eine
Bindung im Sinne des § 170 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestehe demnach nicht.
Der Senat hörte den Abteilungsleiter W. G., F. als sachverständigen Zeugen. Auf das Beweisergebnis sowie den
Inhalt der Verwaltungs- und Streitakten sowie der herangezogenen Akten – S-9 Kr 43/62 – wird im übrigen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung des Klägers ist begründet.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts unterlag der Prüfung und Beurteilung des Senats, ob sich seit der
Berufsgruppenbestimmung der Angestelltenversicherung vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274), 274) i.d.F. der
Verordnungen vom 4. Februar 1927 und 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 58, 222) eine allgemeine Verkehrsauffassung
herausgebildet hat, nach der die Korrektoren der Angestelltenversicherung oder der Arbeiterrentenversicherung
zuzuordnen sind und ob sie überwiegend körperlich-mechanische oder überwiegend geistige Arbeiten zu verrichten
haben. Zu Unrecht vertritt der Kläger die Rechtsansicht, das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung
"festgestellt”, dass sich eine diesbezügliche Verkehrsauffassung noch nicht herausgebildet habe. Das
Bundessozialgericht hat vielmehr den Rechtssatz vorangestellt, dass "in Ermangelung einer einheitlichen
Verkehrsauffassung” es auf die Art der Tätigkeit abzustellen ist, ob die Korrektoren in Zeitungsverlagen der
Angestelltenversicherung zuzuordnen sind. Es hat selbst keine eigenen Feststellungen getroffen und konnte auch
nicht von einem festgestellten Sachverhalt des Landessozialgerichts ausgehen, so dass der erkennende Senat nicht
eine rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner eigenen Entscheidung nach § 170 Abs. 4 SGG zu Grunde zu
legen hat. Die Prüfung nach dem Vorhandensein einer einheitlichen Verkehrsauffassung unterliegt seiner eigenen
Beurteilung.
In der Regel sind Tarifverträge geeignet, Hinweise auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer einheitlichen
Verkehrsauffassung bezüglich der Einordnung der Arbeitnehmer in die Gruppe der Arbeiter oder Angestellten zu
geben, (so BSG Urt. v. 16.12.1965 – 3 RK 1/63), sofern sie nicht nur von regionaler Bedeutung sind. Für das
Druckgewerbe ist jedoch eine überregionale Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien in dem
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
getroffen worden. In ihm werden in dem Spartenanhang A Buchdruck I c S. 94 die Korrektoren der Buch- und
Zeitungsverlage ausdrücklich aufgeführt, was ein Hinweis dafür sein könnte, dass sie der Gruppe der Arbeiter
zuzurechnen sind, denn der Manteltarifvertrag betrifft nur Arbeiter der Druckindustrie. In der Erläuterung zu § 1 ist aber
ausgeführt, dass ausschlaggebend für die Frage, ob ein Arbeitnehmer Lohnempfänger oder Angestellter ist,
ausschließlich die Art seiner Tätigkeit ist. Nur wer überwiegend geistige oder leitende oder beaufsichtigende
Funktionen hat, ist Angestellter entsprechend § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Diese
Erläuterungen sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien (§ 15 a.a.O.) Bestandteil des Tarifvertrags, also nicht
nur die Vertragsparteien nicht bindende Erläuterungen. Sie enthalten den Stammtext ergänzende und ändernde
Bestimmungen. Aus diesen Erläuterungen ist zu entnehmen, dass der Manteltarifvertrag selbst keine Einordnung der
Arbeitnehmer in Angestellte oder Arbeiter vornehmen will, sondern dies grundsätzlich der Rechtsentwicklung und der
allgemeinen Verkehrsauffassung überlässt. Gerade die Bezugnahme auf § 3 AVG, nach der nur eine überwiegend
geistige Tätigkeit die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten bestimmen soll, lässt erkennen, dass die
Tarifvertragsparteien keine feste Zuordnung vornehmen wollten und auch nicht von einer festen Zuordnung
ausgegangen sind. Wenn in dem Tarifvertrag die Korrektoren erwähnt sind, so beruht dies nach der Darstellung des
sachverständigen Zeugen G. auf der Tradition, nach der die Korrektoren in den vergangenen Jahren überwiegend aus
den Reihen der Schriftsetzer hervorgegangen sind. Die Schriftsetzer hatten ihrerseits in der Druckindustrie stets die
Lohngruppe angeführt und verschiedene Zulagen erhalten. Durch die Aufnahme der Korrektoren in den
Manteltarifvertrag sollten die wohl erworbenen Rechte der Schriftsetzer und der aus diesem Handwerk
hervorgegangenen Korrektoren gewahrt und gesichert bleiben. Inzwischen hat sich jedoch, wie der Zeuge Geerken
bekundete, auch in großen Verlagsanstalten die Gewohnheit herausgebildet, Korrektoren auch aus anderen Sparten
der Wirtschaft zu übernehmen; teilweise fordert man sogar ein bestandenes Abitur und den Nachweis bestimmter
Fachkenntnisse. Der Beruf der Korrektoren hat sich von dem Schriftsetzerberuf mehr und mehr entfernt, so dass es
nur noch wünschenswert erscheint, dass der Korrektor den technischen Ablauf der Schriftsetzerei und des Druckes
kennt. Es ist aber nicht mehr Voraussetzung, dass er den Beruf eines Schriftsetzers erlernt hat. Das zeigt sich bei
den Korrektoren der Beigeladenen zu 3), der D. GmbH, F die teilweise ein akademisches Studium abgeschlossen,
aber überwiegend das Abitur abgelegt haben. Aus diesem Grund hat auch die Firma D. GmbH, F., schon seit den
dreißiger Jahren ihre Korrektoren arbeitsrechtlich als Angestellte behandelt. Es trifft zwar zu, dass andere große
Zeitungsverlage in F. ihre Korrektoren arbeitsrechtlich noch als Arbeiter betrachten, doch spricht das nur dafür, dass
sich noch keine einheitliche Verkehrsauffassung herausgebildet hat.
Wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, ist in Ermangelung einer einheitlichen Verkehrsauffassung auf die Art
der Tätigkeit abzustellen, ob sie überwiegend körperlich-mechanischer oder geistiger Art ist. Durch den von dem
Senat erhobenen Beweis, der Vernehmung des Abteilungsleiters W. G. als sachverständigen Zeugen, ist erwiesen,
dass sich der Beruf der Korrektoren bezüglich der Arbeitsanforderungen wesentlich gewandelt hat. Zwar haben, wie
der Zeuge ausführte, die Korrektoren noch die gleiche Arbeit zu verrichten wie vor 50 Jahren, d.h. sie haben den
Drucksatz auf Fehler hin zu überprüfen, doch werden von ihnen wesentlich höhere geistige Voraussetzungen
gefordert. Das ergibt sich nicht nur aus der Fülle des Stoffes, sondern auch aus der breiten Fächerung der Materie.
Sie sind nicht auf ein bestimmtes Sachgebiet der Zeitung spezialisiert; ihnen wird vielmehr der Drucksatz einer
gesamten Seite vorgelegt, ohne Rücksicht auf die dort behandelten, die verschiedensten Sachgebiete betreffenden
Artikel. Sie haben den Drucksatz nicht nur auf orthographische Fehler, sondern auch auf sachliche Unrichtigkeiten hin
zu prüfen. Von seiten der Zeitungsverlage wird vorausgesetzt, dass sie über ein erhöhtes Allgemeinwissen verfügen,
um bereits bei der Vorauskorrektur sachliche Fehler richtigstellen zu können. Dabei müssen die Korrektoren die
Berichtigungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornehmen und arbeiten in den großen Zeitungsverlagen
unter einem ständigen Zeitdruck. Dies wird schon durch die Verwendung von Endlosschreibern bestätigt, die heute
aus Zeitersparnisgründen in der Druckindustrie eingeführt sind.
Die Korrektoren haben nach der Schilderung des Zeugen G. nahezu ausschließlich Tätigkeiten geistiger Art zu
verrichten. Insoweit ist der Aufgabenbereich über das hinausgewachsen, was bei Inkrafttreten der
Berufsgruppenbestimmung der Angestelltenversicherung dem Beruf der Korrektoren zu Grunde gelegt war. Sie
arbeiten nur noch in den seltensten Fällen an der Maschine und sind bereits räumlich von der Setzerei getrennt. Eine
körperlich-mechanische Tätigkeit verrichten sie überhaupt nicht mehr. Denn bereits ein Vergleich des Drucksatzes mit
dem Manuskript ist nicht mehr lediglich ein buchstaben- oder wortgetreuer Vergleich, sondern verlangt eine geistige
Mitarbeit, die darauf gerichtet ist, dass der Drucksatz orthographisch einwandfrei und sachlich richtig ist. Das
Betriebsbild, das noch der Berufsgruppenbestimmung der Angestelltenversicherung vorschwebte, wird nicht mehr der
Entwicklung im Druckgewerbe gerecht. Das trifft insbesondere für den Kläger zu, der nicht nur mit reinen Korrektur-
und verwandten Arbeiten beschäftigt ist, sondern echte redaktionelle Arbeiten zu verrichten hat.
Die Korrektoren haben unter Zeitdruck eigenverantwortlich Korrekturen in orthographischer, sprachlicher und
sachlicher Beziehung vorzunehmen und können nur bei fachlicher Unkenntnis auf Spezialgebieten die Entscheidung
des Redakteurs oder Autors herbeiführen.
Da der Kläger nahezu ausschließlich, jedenfalls aber überwiegend geistige Tätigkeiten zu verrichten hat, ist er nach §
3 Abs. 1 Ziff. 2 AVG technischer Angestellter, auch wenn er nicht überwiegend aufsichtführende Funktionen hat und
gehört somit zur Gruppe der Angestellten.
Deshalb sind das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass der
Kläger angestelltenversicherungspflichtig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage wird die Revision zugelassen.