Urteil des LSG Hessen vom 30.11.2000

LSG Hes: abhängigkeit, urlaub, krankenversicherung, versicherungspflicht, gestaltung, eingliederung, konzept, kündigung, unterricht, verhinderung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.11.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 10 Kr 285/95
Hessisches Landessozialgericht L 14 KR 777/97
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu erstatten. Im Übrigen haben die
Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) zur Renten- und Krankenversicherung.
Die Beklagte nahm im Juni 1994 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin - einem eingetragenen Sportverein - vor. Mit
Bescheid vom 28. Juni 1994, einem sogenannten Kontenabstimmungsbericht, forderte die Beklagte für die
Übungsleiter V. L. und C. H. (Beigeladene zu 1) für die Zeit von Januar 1990 bis Mai 1994
Sozialversicherungsbeiträge von 9.188,40 DM für V. L. und 20.042,40 DM für C. H., weil eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Die Übungsleiter erhielten ein durch Vertrag festgelegtes Entgelt
und müssten die vertraglich geregelten Übungsstunden regelmäßig durchführen. Da die wöchentliche Arbeitszeit unter
18 Stunden betrage, fielen nur Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung an.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, dass beide Personen selbständig tätig seien. Die
Übungsleiter bestimmten frei die Inhalte ihrer Übungsstunden, sie seien nach Art und Umfang nicht in die Organisation
des Vereines eingegliedert und keinen Weisungen unterworfen. Sie hätten ein typisches Unternehmerrisiko, da ihre
Weiterbeschäftigung erfolgsabhängig sei.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 reduzierte die Beklagte den nachberechneten Betrag um 9.188,40 DM, weil in
weiteren Ermittlungen sich herausgestellt habe, dass das Entgelt von V. L. als Übungsleiter ein Sechstel seines
Gesamteinkommens nicht überschreite und es sich deshalb um geringfügige entlohnte Beschäftigung bei ihm
handele.
Mit Schreiben vom 2. November 1994 teilte die Beklagte die Rechtslage der Klägerin nochmals mit und wies mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1995 den Widerspruch zurück. Da bei Frau C. H. keine Hauptbeschäftigung
habe ermittelt werden können, bleibe es bei dem berechneten Beitragsbetrag von 20.042,40 DM. Übungsleiter übten
keine selbständige Tätigkeit aus, denn wichtigstes Merkmal der unselbständigen Beschäftigung sei die persönliche
Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, sie drücke sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Er stelle sich in der Regel gegen die entsprechende Gegenleistung des
Arbeitsentgeltes zur Verfügung. Der Arbeitgeber bestimme Zeit, Ort sowie Art und Weise der ausgeführten Arbeiten.
Zeit und Ort der Leistungserbringung bestimme die Klägerin eindeutig, Art und Weise der Tätigkeit bestimmten sich
bei der Übungsleiterin aus dem Tätigkeitsfeld selbst.
Am 24. Februar 1995 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Mit Beschluss vom 3. April
1995 hat das Sozialgericht C. H. (Beigeladene zu 1) und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA,
Beigeladene zu 2) beigeladen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beigeladene zu 1) übe eine selbständige Tätigkeit aus, sie sei nicht fest in
den Organisationsbereich des Vereines eingegliedert. Sie sei nicht an Weisungen gebunden, nur Ort und Zeit seien
vorgegeben. Die Beigeladene zu 1) trage ein erhebliches Unternehmerrisiko, weil die jeweilige Verlängerung des
Vertragsverhältnisses vom Erfolg der Tätigkeit abhänge. Steuerrechtlich würde eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne
des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt.
Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihr Ehemann sei Leiter des Studios der
Klägerin, in dem sie tätig sei. Sie sei diplomierte Sportlehrerin, habe zwei Kinder. Sie sei üblicherweise montags
abends drei Stunden tätig. Zeitweise werde der Umfang überschritten, wenn Gymnastik für Kinder angeboten werde.
Ansonsten sei sie zu Repräsentationen und am Tag der offenen Tür anwesend. Bei Verhinderung bestehe die
Möglichkeit, dass die Zeit geändert werde. Sie bespreche dies mit ihrem Ehemann. Das Studio sei ganzjährig
geöffnet. Wenn sie in den Urlaub fahre oder krank sei, organisiere ihr Ehemann eine Vertretung. Den Betrag von
1.200,00 DM bekomme sie durchgängig monatlich bezahlt.
Mit Urteil vom 10. April 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen
ausgeführt, dass zu Recht die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) festgestellt worden sei. Zweifel an der
Richtigkeit der Beitragshöhe gäbe es nicht. Bei Beachtung der von dem Bundessozialgericht (BSG) entwickelten
Kriterien überwiegten die Merkmale für die Annahme einer Versicherungspflicht. Die zeitlich durchgängige Entlohnung
spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit, insbesondere auch die Tatsache, dass bei Urlaub und Krankheit weiter bezahlt
würde. Als Selbständige müsse sie nur für die gehaltenen Stunden bezahlt werden. Außerdem sei die Entlohnung
völlig unabhängig von der Personenzahl in den Übungsstunden. Die Beigeladene zu 1) könne insbesondere nicht
durch persönlichen Einsatz Gewinn oder Verlust steuern. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, das
Unternehmensrisiko bestehe seitens der Beigeladenen zu 1) gerade darin, dass diese bei Misserfolg nicht mehr
eingesetzt würde. Dieses Risiko trage jeder Arbeitnehmer in diesem Bereich. Es sei demnach bei mangeldem Erfolg
einer derartigen Tätigkeit von einer Kündigung bedroht. Gegen eine Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1) spreche
weiter, dass sie keine eigene unternehmerische Organisation besitze und eigenes Kapital nicht einsetze. Sie
beschäftige weder Mitarbeiter noch trete sie gegenüber unbestimmt vielen Vertragsparteien am Markt auf. Auch die
Arbeitszeit sei weitgehend festgelegt. Dass die Beigeladene zu 1) das Konzept der Kurse selbständig entwickele (z.
B. eigene Musikkassetten für Gymnastik mitbringe), sei typisch in diesem Bereich. Jeder Trainer oder Lehrer müsse
auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sein, ein Konzept für den Unterricht zu entwickeln. Auch die Tatsache, dass
der Verdienst als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG versteuert werde, ändere am Endergebnis nichts.
Ebenso, dass die Beigeladene zu 1) zu Präsentationen und Tag der offenen Tür erscheinen müsse. Letztlich sei auch
die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) nunmehr Rechnungen schreibe, unerheblich, da dies nur eine Reaktion auf
den Rechtsstreit sei.
Gegen das am 23. Mai 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juni 1997 beim Hessischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beigeladene zu 1) nicht in die Organisation des Vereines eingegliedert sei
und keiner Anleitung der Vereinsführung unterliege. Im Falle der urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Verhinderung
erfolge lediglich eine Absprache der Beigeladenen zu 1) mit dem Ehemann. Es fänden keine zeitlichen Vorgaben
statt, lediglich der Hallenbelegungsplan binde die Beigelandene zu 1), sie sei in der Gestaltung ihres Unterrichts völlig
frei und biete Sonderprogramme z. B. für Kinder an. Sie habe das typische eigene Unternehmensrisiko, da der Erfolg
von ihrem persönlichen Einsatz abhänge. Ein Arbeitnehmer hingegen schulde keinen Erfolg, nur die Tätigkeit. Auch
die Frage der Versteuerung spiele eine erhebliche Rolle. Es sei die Einheit der Rechtsordnung zu beachten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 1997 sowie die Bescheide vom 28. Juni
1994 und vom 13. Oktober 1994, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 1995, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in das Programm der Klägerin eingegliedert sei. Der
Leiter und Ehemann der Beigeladenen zu 1) sei als Repräsentant der Klägerin anzusehen und dieser organisiere die
Angelegenheiten des Vereins. Auch ein Arbeitnehmer trage typischerweise das Beschäftigungsrisiko und sei für "sein
Produkt" verantwortlich. Die Art der Versteuerung sei unerheblich.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, dass insbesondere die durchgängige Bezahlung ein Indiz für ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1, §§ 143 und 144
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat zu Recht die Klage
abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1) unterliegt der
Sozialversicherungspflicht in der Renten- und Krankenversicherung. Hinsichtlich der Beitragshöhe für die Zeit von
Januar 1990 bis Mai 1994 sind keine Unrichtigkeiten ersichtlich, und von den Beteiligten auch nicht behauptet worden.
Versicherungspflichtig in der Renten- und Krankenversicherung sind gem. § 7 Abs. 1 4. Buch des Sozialgesetzbuches
- Gemeinsame Vorschriften (SGB IV), § 1 Abs. 1 Nr. 1 6. Buch des Sozialgesetzbuches - Rentenversicherung - (SGB
VI - bis 31. Dezember 1991: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AnVG -) und § 5 Abs. 1 Nr. 1 5. Buch
des Sozialgesetzbuches - gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur
Berufsausbildung beschäftigt sind. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Versicherungspflicht ist damit die Folge einer
abhängigen Beschäftigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 13, 196 ff.) ist wesentliches
Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit. Persönliche
Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in
Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (vgl. BSGE 13, 196, 201 und 202; BSGE 38, 53, 57 m. w.
N.). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der
Fall ist. Vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Auch eine solche Dienstleistung ist fremdbestimmt, wenn sie in der
von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht. Das Gegenstück besteht darin, dass der
Beschäftigte seine Tätigkeit wesentlich frei gestalten kann. Eine solche selbständige Tätigkeit ist in der Regel
zusätzlich durch das Unternehmensrisiko gekennzeichnet (vgl. BSGE 38, 53, 58 und BSGE 51, 164, 167).
Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb, womit
notwendiger Weise das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist. Aus den Umständen des Einzelfalls ist
danach zu ermitteln, ob die Merkmale persönliche Abhängigkeit oder unternehmerische Selbständigkeit überwiegen,
wobei die individuelle vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht. Sie muss allerdings zurücktreten, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (Grundsatz der Tatsächlichkeit). Bei der Beurteilung der
Frage, ob sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten vorliegen, kommt es deshalb nicht auf den subjektiven Willen der
Beteiligten an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Entscheidend ist dann, was bei dem
Gesamtbild der Tätigkeit überwiegt.
Unter Beachtung dieser Kriterien ist die Beigeladene zu 1) als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin anzusehen. Im
Berufungsverfahren haben sich insoweit keine neuen Aspekte ergeben. Der erkennende Senat sieht die Bewertung der
relevanten Fakten wie das Sozialgericht. Die Beigeladene zu 1) erfüllt als Übungsleiterin bei einer Gesamtbetrachtung
ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG,
Urteil vom 21. Januar 1994 - 2 RU 17/93 -; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R -). Danach ist die
Beigeladene zu 1) in die Organisation der Klägerin eingegliedert.
Sie hat keine eigenen erheblichen Mittel aufzubringen. Ihr werden die Räume von der Klägerin zur Verfügung gestellt
und sie ist hinsichtlich ihrer Arbeitszeit an den Hallenbelegungsplan der Klägerin gebunden. Das heißt, die
Beigeladene zu 1) ist hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit an die Vorgaben der Klägerin gebunden. Eine völlig freie
Gestaltung ihrer Tätigkeit ist damit für die Beigeladene zu 1) nicht möglich. Für die Personenzahl ihrer Übungsstunden
ist sie nicht verantwortlich. Unabhängig davon erhält sie regelmäßig über das ganze Jahr verteilt monatlich 1.200,00
DM, und zwar auch im Krankheits- und Urlaubsfall. Gerade diese Tatsachen sprechen eindeutig für eine
Arbeitnehmertätigkeit, denn es fehlt das Unternehmerrisiko. Als Unternehmer könnte sie auf eigene Rechnung mit
Gewinn und Verlust arbeiten. Wenn die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 1997
vorgetragen hat, dass sie mittlerweile Rechnungen schreibt, ändert dies an den tatsächlichen Umständen nichts, weil
es sich - ohne "Unternehmerrisiko" - um gleichbleibende monatliche Zahlungen handelt.
Entscheidend ist ferner, dass die Beigeladene zu 1) zwar keinen Weisungen der Klägerin hinsichtlich Urlaub unterliegt.
Im Krankheitsfall ist jedoch eine Vertretung nötig. Zudem muss die Beigeladene zu 1) den Urlaub mit der Klägerin
abstimmen, wie dies bei allen Arbeitnehmern üblich ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Ehemann als
Studioleiter in diesem Falle als Repräsentant der Klägerin anzusehen ist, und die Beigeladene zu 1) deshalb auch mit
ihm den Urlaub abstimmen muss.
Soweit die Beigeladene zu 1) in der inhaltlichen Gestaltung ihres Unterrichts völlig frei und selbständig ist, spricht dies
nicht für eine selbständige Tätigkeit, denn die Ausgestaltung des Übungsleiterunterrichts ist gerade ihre Aufgabe.
Dazu ist sie ausgebildet worden. Die Beigeladene zu 1) ist - wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht vorgetragen hat - diplomierte Sportlehrerin und als solche für einen eigenverantwortlichen Unterricht
verantwortlich. Das Interesse an dem Bestand der Kurse kann nicht als Indiz für eine Unternehmertätigkeit angesehen
werden. Jeder Arbeitnehmer trägt auch ein Risiko für eine betriebsbedingte Kündigung, falls seine Tätigkeit nicht mehr
zu den erwünschten Erfolgen führt. Letztlich besteht im Ergebnis keine tätigkeitsbezogene Erfolgsabhängigkeit für die
Beigeladene zu 1), da sie seit Jahren als Übungsleiterin tätig ist und dadurch weder finanziell noch unternehmerisch
beteiligt war.
Letztlich ist die Versteuerung der Vergütung nach § 18 EStG für die Bewertung der Sozialversicherungspflicht völlig
unerheblich. Denn ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist alleine nach den sozialrechtlich
maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist wiederholt bestätigt worden, dass gerade keine
Bindung an die Entscheidung der Finanzbehörde besteht. Eine Übereinstimmung von Steuer- und Beitragspflicht gibt
es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R; BSG, Urteil vom 22. Juni 1972-12-3 KR 82/68;
BSGE 47, 201).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen aus § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen. Der Rechtsstreit
hat grundsätzliche Bedeutung.