Urteil des LSG Hessen vom 28.01.2003

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.01.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 1 RJ 1016/98
Hessisches Landessozialgericht L 2 RJ 1181/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als Bergmann, Schweißer, Bauarbeiter und von 1978 an als
Elektroschweißer beschäftigt. Seit 1992 ist der Kläger arbeitslos.
Im August 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 13. Juli 1997 und
einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises. Die Beklagte zog die Unterlagen des Klägers vom Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung in K. bei und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt P. K. von
der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten in K ... Dieser kam im Gutachten vom 15. Oktober 1997 zu dem
Ergebnis, bei dem Kläger bestünde ein Rückenleiden mit degenerativ bedingtem Dorsolumbalsyndrom bei
nachgewiesener Spondylosis deformans sowie Hohlrundrückenbildung. Außerdem leide der Kläger an einem
metabolischen Syndrom mit Übergewicht, erhöhten Blutfettwerten, Hyperuricämie und einem medikamentös
eingestellten Bluthochdruck sowie an einem latenten Diabetes mellitus, an rezidivierenden Unterbauchbeschwerden
rechts nach Operation eines perforierten Wurmfortsatzes 1993, an einem unsymptomatischen Gallensteinleiden,
einem unsymptomatischen Nierensteinleiden rechts sowie an Spreizfuß beiderseits. Zumutbar seien dem Kläger noch
vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne
Einwirkung durch Kälte und Nässe, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne
häufiges Bücken, häufiges Klettern oder Steigen und ohne Arbeiten unter Absturzgefahr. Hierauf gestützt lehnte die
Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 ab. Gegen den ablehnenden
Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
geltend machte. Der Kläger legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. N. vom 17. Januar 1998 vor. Die
Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten des Dr. B. vom 11. März 1998 ein. Danach leidet der Kläger
an einer schweren HWS-Degeneration mit multiplen Foramenstenosierungen beiderseits, Bewegungseinschränkung
der HWS in allen Ebenen und pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in den linken Arm, an einem Zustand nach
Epicondylitis radialis-Operation rechts, an einer massiven Bewegungseinschränkung der BWS-Degeneration infolge
residuellem Morbus-Scheuermann, Kyphoskoliose der BWS und pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in die
Herzgegend sowie schließlich an einer schweren Degeneration der LWS und des Bandscheibensegmentes L5/S1 mit
rezidivierender Wurzelreizsymptomatik S1 und erloschenen Achillessehnenreflexes beiderseits. Den schweren
Wirbelsäulendegenerationen komme ein erwerbsmindernder Dauereinfluss dahingehend zu, dass der Kläger
vollschichtig nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung,
ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg verrichten
könne. Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Berater Dr. F. und P. K. vom 2. April 1998 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 16. Juni 1998 zurück. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig
noch berufsunfähig. Er sei allenfalls den angelernten Arbeitern im oberen Bereich zuzuordnen. Als solcher könne er
noch z.B. verwiesen werden auf Tätigkeiten als Warensortierer oder Versandfertigmacher. Für Versicherte, die
vollschichtig einsatzfähig seien, sei der jeweilige Arbeitsmarkt nicht zu berücksichtigen.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 14. Juli 1998 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er hielt
sich für allenfalls noch halbschichtig im Erwerbsleben einsatzfähig und verwies insoweit auf eine Bescheinigung des
Dr. N. vom 19. September 1998. Der Kläger legte außerdem einen Befundbericht des Radiologen Dr. B. vom15.
September 1998 vor.
Die Beklagte hielt demgegenüber das von ihr festgestellte Leistungsvermögen für weiterhin zutreffend und verwies auf
eine Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters Dr. C. vom 25. Februar 1999. Die Beklagte legte weiter einen ärztlichen
Befundbericht zum Rentenantrag der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 29. April 1999, einen Arztbrief des
Internisten Dr. M. vom 26. Januar 1998 und einen Arztbrief des Orthopäden Dr. E. vom 11. Februar 1998 vor.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von Dr. E. vom 1. September 1998 sowie von dem Internisten Dr. Bx. vom
20. Dezember 1998, zog die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt K. bei und erhob Beweis durch die Einholung
eines orthopädischen Gutachtens des Dr. T. vom 3. November 1998. Dr. T. diagnostizierte bei dem Kläger
degenerative Veränderungen im Bereich von HWS, BWS und LWS, einen Zustand nach Tennis-Ellenbogen-Operation
am rechten Ellenbogen und eine Übergewichtigkeit. Der Kläger könne ganztags Arbeiten ausführen und zwar sowohl
als Schweißer als auch sonstige Arbeiten, wenn diese leicht bis mittelschwer seien. Die Arbeiten sollten möglichst in
wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung durchgeführt werden. Heben und Tragen bis 10 kg sei möglich. Das
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten könne vom Kläger nicht verlangt werden. Er empfehle eine internistische
Begutachtung.
Mit Urteil vom 10. August 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es
im Wesentlichen aus, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Bisheriger Beruf des Klägers sei
derjenige eines Elektroschweißers. Nach seinem bisherigen Beruf sei der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des
angelernten Arbeiters (oberer Bereich) zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen sei der
Kläger in der Lage, z.B. als Versandfertigmacher zu arbeiten. Nach den medizinischen Ermittlungen könne der Kläger
noch vollschichtig mit qualitativen Leistungseinschränkungen im Erwerbsleben tätig sein. Dies ergebe sich aus den
durchgeführten Begutachtungen des Klägers im Renten- sowie im Klageverfahren. Im Vordergrund stünden die
Wirbelsäulenveränderungen. Die Notwendigkeit zur weiteren medizinischen Begutachtung sehe die Kammer nicht.
Mit seiner am 11. September 2000 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 29. August 2000
zugestellte Urteil. Der Kläger vertritt die Auffassung, nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Begutachtung
benötige er betriebsunübliche Pausen, die seine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. August 2000 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 zu
verurteilen, ihm ab 1. September 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Rente wegen Berufsunfähigkeit
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil auch nach den im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen für
zutreffend. Die Beklagte hat Stellungnahmen ihrer ärztlichen Berater Dr. D. vom 30. Januar 2001 und Dr. E. vom 21.
September 2001 vorgelegt, außerdem ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2000, Az.:
L 3 RJ 53/98.
Der Senat hat Befundberichte eingeholt von Dr. E. vom 5. Dezember 2000 und von der Ärztin Dr. R. vom 11.
Dezember 2000. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch die Einholung eines internistischen Gutachtens des Prof.
Dr. Sch. vom 20. Juli 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Oktober 2001. Nach den Feststellungen des Prof.
Dr. Sch. leidet der Kläger erwerbsmindernd an einer Spondylose und Osteochondrose der HWS, BWS und LWS mit
Stenosierung der Foramina intervertebralia, an einem Diabetes mellitus Typ 2b und an einem arteriellen Hypertonus
mit diastolischer Funktionsstörung. Dem Kläger seien vollschichtige Arbeiten zumutbar. Er könne jedoch nur noch
leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und im Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung und Über-Kopf-
Arbeiten, ohne Heben und Tragen von mehr als 10 kg, ohne Nachtarbeit, nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten.
Der Kläger dürfe darüber hinaus keinen Umgang mit Methanol, Tetrachlorkohlenstoffen und Trichlorehtylen u.a. haben.
Zusätzlich zur Mittagspause solle dem Kläger vormittags und nachmittags eine weitere Pause von 15 Minuten
eingeräumt werden zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit
Rentenantragstellung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 hat der Sachverständige Prof. Dr.
Sch. ausgeführt, in seinem Gutachten habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, dass zusätzlich zur Mittagspause, in
der eine Mahlzeit etwa in der Betriebskantine eingenommen werde, zwei weitere kurze Pausen medizinisch notwendig
seien. Dies sei unter dem Aspekt zu sehen, dass im weiteren Krankheitsverlauf möglicherweise eine
Therapieintensivierung dann auch mit Insulintherapie notwendig werden könne. Zum Verzehr einer kleinen
Zwischenmahlzeit genügten auch wenige Minuten, so dass ein Zeitraum von 15 Minuten nicht festgeschrieben werden
müsse. Der Senat hat weiter eine Auskunft des Landesarbeitsamtes H. vom 4. März 2002 eingeholt und Beweis
erhoben durch die Vernehmung des J. S. vom Landesarbeitsamt H. als Sachverständigen. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 5. März 2002 verwiesen. Nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes H. vom 4. März 2002
kann der Kläger u.a. noch eingesetzt werden als Montierer in der feinmechanischen, optischen und Metall- und
Elektroindustrie. Schließlich hat der Senat eine Auskunft der Hessen Metall vom 13. Juni 2002 eingeholt. Danach ist
die Einlegung von zwei betriebsunüblichen zusätzlichen Pausen von je 15 Minuten Dauer in den
Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. möglich. Es sei nicht
zutreffend, dass solche Pausen nur langjährig Beschäftigten gewährt würden. Im Übrigen müsse die Einnahme einer
kleinen Zwischenmahlzeit nicht 15 Minuten dauern. Ferner seien die Pausenregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz
durchaus auf mehrere Pausen aufteilbar.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat auch nach den im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen zutreffend entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat, weil er nicht
erwerbsunfähig oder berufsunfähig ist.
Der Rechtsstreit richtet sich nach der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Rechtslage (§§ 300 Abs. 2, 302b
Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -), da er auch Zeiten vor dem 1. Januar 2001 erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende
Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I, 1827) ist heranzuziehen, soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die
nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. August 2002 - Az.: B 5 RJ 12/02 R). Nach § 43
Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf
weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber
sind erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen
oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen
werden von dem Kläger nicht erfüllt.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen und im Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne Heben und
Tragen von mehr als 10 kg, ohne häufiges Bücken und ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Nachtarbeit und nicht auf
Leitern und Gerüsten zu verrichten. Außerdem darf der Kläger keinen Umgang mit Methanol, Tetrachlorkohlenstoffen
und Trichlorehtylen haben. Der Senat stützt seine Überzeugung zum Leistungsvermögen des Klägers auf das im
Klageverfahren eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. T. vom 3. November 1998 sowie auf das im
Berufungsverfahren eingeholte internistische Gutachten des Prof. Dr. Sch. vom 20. Juli 2001. Die Sachverständigen
sind in ihren Gutachten im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit den von
ihnen festgestellten Gesundheitsstörungen mit qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig leichte
Arbeiten verrichten kann. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Gutachten zu zweifeln. Die Gutachten
sind in sich schlüssig und berücksichtigen die Befundberichte der behandelnden Ärzte, frühere medizinische
Feststellungen sowie die Beschwerden des Klägers. Der Senat hält den Gesundheitszustand und das
Leistungsvermögen des Klägers damit für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen nicht für erforderlich. Mit
dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsunfähig. Nach der Auskunft des
Landesarbeitsamtes H. vom 4. März 2002 kann der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch eingesetzt
werden als Montierer in der feinmechanischen, optischen und Metall- und Elektroindustrie. Soweit der Kläger nach den
Ausführungen des Prof. Dr. Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 zu den betriebsüblichen
Pausen zwei weitere Arbeitsunterbrechungen benötigt zur Einnahme von kleinen Zwischenmahlzeiten, wird hierdurch
keine Erwerbsunfähigkeit begründet. Denn im Falle des Klägers führt die Notwendigkeit dieser Pausen nicht zur
Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Wie die Hessen Metall in ihrer Auskunft vom 13. Juni 2002 ausgeführt hat, ist
die Einlegung von zwei betriebsunüblichen zusätzlichen Pausen von je 15 Minuten Dauer in den
Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Metall- und Elektrounternehmen Hessen möglich. Da der Kläger auch aus
gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert ist, Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen, ist ihm der
Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen.
Der Kläger ist auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Der Senat schließt sich
hinsichtlich der Feststellung der qualitativen Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers gemäß § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils an. Im Übrigen müsste sich
der Kläger, auch wenn er als Facharbeiter einzustufen wäre, zur Abwendung von Berufsunfähigkeit zumutbar
verweisen lassen auf die vom Landesarbeitsamt Hessen benannte Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und
Elektroindustrie, soweit sie von der Lohngruppe 4 des Metall-Tarifvertrages entlohnt werden (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 27. Januar 1998, Az.: L 2 RJ 863/97). Nach alledem erfüllt der Kläger nicht die
Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI a.F. Da es nach den
getroffenen Ermittlungen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt einer Erwerbsminderung im Sinne des § 43 n. F.
SGB VI nach dem Jahre 2000 gibt, die zu einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 führen könnten, findet die ab 1.
Januar 2001 gültige Rechtslage vorliegend keine Anwendung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
fehlt.