Urteil des LSG Hessen vom 05.02.1981

LSG Hes: selbständige erwerbstätigkeit, gesellschafter, einkünfte, geschäftsbetrieb, einkommen aus erwerbstätigkeit, eintragung im handelsregister, geschäftsführung, firma, unternehmen, betriebsleiter

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.02.1981 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden
Hessisches Landessozialgericht L 6 J 626/78
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. März 1978 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von flexiblem Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. Mai 1974 streitig.
Der 1909 geborene Kläger ist von Beruf Werkzeugmachermeister. Er betrieb seit 1949 mit dem Werkmeister F. R. in
Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Gewerbebetrieb, der sich mit der Herstellung von
Metallmodellen und Aluminium-Formguß befaßte. Auf Grund eines Gesellschaftsvertrages vom 15. Oktober 1961
wurde eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma "T. T. & R.” errichtet. Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
sollte die Fortführung des bisherigen Gewerbebetriebes mit der Herstellung und dem Vertrieb von Metallmodellen,
Metallgußwaren und Gießerei-Hilfsstoffen sein. Der Kläger und F. R. waren bei einem Kapitalanteil von jeweils
50.000,– DM gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages erhielt jeder Gesellschafter eine
Vorabverzinsung seines Kapitalkontos nach dem Stand der Bilanz des vorhergehenden Jahres in Höhe von 5 % Von
dem verbleibenden Gewinn erhielten der Gesellschafter T. 55 % und der Gesellschafter R. 45 %. § 15 des
Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß an die Stelle der Gewinnbeteiligung gemäß § 9 eine Beteiligung in Höhe von 6
% des Umsatzes treten sollte, falls ein Gesellschafter nicht mehr tätig mitarbeitet.
In einem Änderungsvertrag vom 15. Februar 1973 zu § 9 des Gesellschaftsvertrages wurde zwischen den
Gesellschaftern vereinbart, daß ihr Darlehenskonto nach der in der vorjährigen Jahresbilanz festgestellten Höhe mit 10
% verzinst werden sollte. Entsprechend dem Gewinn-Teilungsplan in der geänderten Fassung des § 9 sollte jeder
Gesellschafter oder dessen Erben im Geschäftsjahr 240 Vorab-Gewinnanteile gutgeschrieben erhalten. Als Vergütung
für die persönliche Tätigkeit der Gesellschafter für das Unternehmen wurde vereinbart, daß für jeden Tag, an dem ein
Gesellschafter im Geschäftsjahr im Unternehmen ganztägig tätig sei, von diesem zusätzlich 2 Gewinnanteile zur
Anrechnung erworben würden. Für eine Tätigkeit von einem halben Tag sollte zusätzlich ein Gewinnanteil erworben
werden.
Am 4. Dezember 1972 hatte der Kläger die Gewährung von flexiblem Altersruhegeld beantragt. Durch Bescheid vom
27. Juni 1973 gewährte die Beklagte flexibles Altersruhegeld nach § 1248 Abs.1 RVO für die Zeit vom 1. Januar 1973
bis zum 31. März 1973.
Auf Grund eines Änderungsvertrages zwischen den Gesellschaftern vom 10. April 1973 erhielt § 15 des
Gesellschaftsvertrages vom 15. Oktober 1961 folgende Fassung:
"Der Gesellschafter E. T. hat nach Rentenantrag auf Bezug des flexiblen Altersruhegeldes seine persönliche Tätigkeit
im Unternehmen ab 1. Januar 1973 aufgegeben und ist nicht mehr Geschäftsführer. Der Gesellschafter F. R. ist zur
Geschäftsführung des Unternehmens unter unveränderter Beibehaltung der Firma als persönlich haftender
Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Herr T. erhält in der Gesellschaft die Stellung eines Kommanditisten. Als
Kommanditist hat Herr T. oder dessen Erben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher und
Geschäftspapiere und zur Unterrichtung über laufende wichtige Geschäftsvorfälle durch den persönlich haftenden
Gesellschafter. Die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft kann ohne
besondere Erklärung zu Lasten der Gesellschaft beantragt werden. Die nach § 16 des Vertrages vom 15. Oktober
1961 für Vertragsänderungen erforderliche Schriftform ist hiermit gewahrt.”
Nach Anmeldung Ende November 1973 erfolgte am 14. Januar 1974 die Eintragung des Klägers als Kommanditist mit
einer Einlage von 50.000,– DM im Handelsregister. Ausweislich eines Registerauszugs blieb die Firma T. T. & R.
unverändert. Nach der Löschung des Klägers in der Handwerksrolle am 18. Januar 1974 wurde er am 6. Januar 1975
wieder in die Handwerksrolle eingetragen.
Ab Juni 1974 war der Kläger wieder persönlich haftender Gesellschafter. Dem Mitgesellschafter R. wurde die Stellung
eines Kommanditisten eingeräumt. Seit 1. Januar 1973 war dessen Sohn M. R. als Betriebsleiter eingesetzt worden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 29. Oktober 1976 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65.
Lebensjahres ab 1. Juni 1974. Die Rente betrug ab 1. Juli 1976 2.328,90 DM.
Ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten betrugen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im
Jahre 1968 65.848,– DM, 1969 79.028,– DM 1970 54.253,– DM 1971 104.566,– DM, 1972 76.101,– DM, 1973
55.806,– DM 1974 38.070,– DM und 1975 57.961,– DM. In den Einkommensteuererklärungen für 1973 und 1974
waren die betreffenden Beträge in der Rubrik "Einkünfte aus Gewerbebetrieb” als Gewinn als Mitunternehmer
aufgeführt. Nach den Steuerbescheiden für 1973 und 1974 betrugen die Einkünfte aus Kapitalvermögen 14.468,– DM
bzw. 18.014,– DM.
Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 1973 begehrte der Kläger die Gewährung von flexiblem
Altersruhegeld über den 31. März 1973 hinaus bis zum 31. Mai 1974. Er trug vor, seine Tätigkeit seit Anfang Januar
1973 vollkommen aufgegeben zu haben. Er habe kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr erzielt. Der Kläger
verwies darauf, daß ab Januar 1973 Manfred Ruß in leitender Stellung im Betrieb mitgearbeitet habe. Dieser habe
damals zwei Meister und vier weitere Beschäftigte umfaßt.
Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, solange der Kläger in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei,
habe er auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des M. R., des L. B., der K. B. und des
Steuerbevollmächtigten W.R. als Zeugen. Der Zeuge R. hat bekundet, der Kläger habe in der Zeit vom 1. April 1973
bis zum 31. Mai 1974 nicht im Betrieb mitgearbeitet. Er habe sich in Abständen von drei bis vier Wochen im Betrieb
sehen lassen. Anweisungen habe er nicht erteilt. Die Zeugin B. hat bekundet, der Kläger habe in der fraglichen Zeit in
seinem Betrieb keinerlei Arbeiten verrichtet bzw. Weisungen erteilt.
Durch Urteil vom 20. März 1978 verurteilte das Sozialgericht Wiesbaden die Beklagte unter Abänderung des
Bescheids vom 27. Juni 1973, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. Mai 1974 Altersruhegeld
nach § 1248 Abs. 1 RVO zu gewähren. Die Berufung wurde im Tenor zugelassen. Zur Begründung führte das
Sozialgericht aus, der Kläger sei in der fraglichen Zeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 RVO nicht
nachgegangen. Das Sozialgericht bezog sich auf eine Erklärung des Klägers vom 3. Juni 1975 und auf die
Zeugenaussagen. Die Steuerbescheide für die Jahre 1973 und 1974 ließen keine Hinweise darauf erkennen, daß der
Kläger Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt habe.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 22. Mai 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit
Schriftsatz vom 7. Juni 1978 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 14. Juni 1978 – eingelegte
Berufung.
Die Beklagte verweist darauf, daß eine wesentliche Änderung in der Höhe der Einkünfte im Vergleich zu den
vorangegangenen. Jahren nicht festzustellen sei. Zwar stellten die einkommensteuerpflichtigen Bezüge eines
Kommanditisten keine Einkünfte auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 RVO dar. Die
Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Stellung des Klägers innerhalb der Gesellschaft habe hier jedoch nur
das Ziel gehabt, den Anspruch auf flexibles Altersruhegeld nicht zu gefährden. Dieses Vorgehen sei
rechtsmißbräuchlich. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres sei der alte Zustand wiederhergestellt worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. März 1978 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, daß nach Aufgabe seiner persönlichen Tätigkeit in den Jahren 1973/1974 die Bruttobezüge aus
dem gewerblichen Betrieb nur noch 93.876,– DM betragen hätten. Damit sei die Einstellung der persönlichen Tätigkeit
evident. Eine Tätigkeitsvergütung habe er nicht mehr erhalten. Die Aufgabe der persönlichen Mitarbeit ergäbe sich
auch aus der Einstellung des M. R. als Betriebsleiter ab Januar 1973.
Der Senat hat die Einkommensteuerakten beigezogen und weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des F. R. und
des M. R. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Februar
1981 Bezug genommen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte und der Einkommensteuerakte, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–); sie ist im Tenor des
angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden (vgl. §§ 146, 150 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld für die Zeit vom 1. April 1973 bis 31. Mai 1974.
Gemäß § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherungen (4. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – 4. RVÄndG) vom 30. März 1973 (BGBl. I S. 257)
besteht Anspruch auf ein Altersruhegeld nach Abs. 1 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer
Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit a)
nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen
Beginn des Altersruhegeldes auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeitstage nach der
Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder b) zwar laufend oder in
regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei
Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet, ausgeübt
wird. Diese Fassung des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO, durch die § 1248 Abs. 4 RVO in der Fassung des
Rentenreformgesetzes (RRG) mit Wirkung ab 1. Januar 1973 geändert worden ist, ist hier anzuwenden, da die
Voraussetzungen des Art. 2 § 1 Abs. 1 4. RVÄndG nicht vorliegen. Der Kläger hat in der Zeit vom 21. September
1972 bis zum 21. Dezember 1972 weder ein Beschäftigungsverhältnis geändert noch unter Aufgabe der bisherigen
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis begründet.
Die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO in der Fassung des 4. RVÄndG sind nicht zugunsten des
Klägers erfüllt. Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 1. April 1973 bis zum 31. Mai 1974 eine Erwerbstätigkeit im Sinne
des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO ausgeübt und dadurch mehr als das zulässige Arbeitseinkommen nach § 1248 Abs. 4
Satz 1 Buchst. b) RVO erzielt. Unter dem Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO ist im
Gegensatz zur abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verstehen, durch die
Arbeitseinkommen (vgl. jetzt § 15 SGB IV) erzielt wird. Dieses Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
entspricht dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb oder der selbständigen Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3,
Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG; vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 – 11 RA 38/77;
ZWENG/SCHEERER, Handbuch der Rentenversicherung, § 1248 Anm. IIB). Die Auslegung in § 1248 Abs. 4 Satz 1
RVO als seit ständige Erwerbstätigkeit, der dann wiederum der Begriff "Arbeitseinkommen” zugeordnet ist, entspricht
der Konzeption des RRG, u.a. großen Teilen der selbständig Erwerbstätigen die gesetzliche Rentenversicherung zu
öffnen (vgl. RegE in BT – Drucks. VI 2916, S. 37) und z.B. eine Alterssicherung zu ermöglichen.
Ein Versicherter übt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 –
11 RA 6/77) eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
erwerbstätig ist (vgl. BSGE 39, 152, 153 mit weiteren Nachweisen; 2, 67 (74)). Das trifft insbesondere auf gewerbliche
Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer die für das Unternehmen erforderliche Willensentscheidungen
eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder
Nachteil hat. Ein solcher Unternehmer übt selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb
gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Es kommt dann nicht darauf an, ob und in welcher
Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Vielmehr genügt es, daß er kraft seiner
Unternehmerstellung den notwendigen Einfluß zu nehmen vermag. Er kann deshalb auch das Geschäft durch andere
betreiben lassen (vgl. BSGE 2, 67 (74)); solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als
selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 – 11 RA 6/77).
Unter Beachtung dieser Grundsätze und nach Würdigung aller Umstände war der Senat hier der Überzeugung, daß
dem Kläger in der streitigen Zeit der Geschäftsbetrieb des Unternehmens als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne
des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO zuzurechnen ist. Dabei kam es letztlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang
sich der Kläger in irgendeiner Form tatsächlicher Mitarbeit noch am Geschäftsbetrieb beteiligt hat. Der Zeuge M. R.
hat vor dem Sozialgericht bekundet, der Kläger habe nicht im Betrieb mitgearbeitet, sondern sich in Abständen von 3
bis 4 Wochen im Betrieb sehen lassen, ohne Anweisungen erteilt zu haben. Vor dem Senat hat der Zeuge weiter
bekundet, der Kläger habe sich bei seinen Besuchen lediglich allgemein über die Verhältnisse im Betrieb informieren
wollen. Der Zeuge F. R. hat bekundet, der Kläger habe in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. Mai 1974 nicht
mitgearbeitet. Zwar wird im Rahmen des § 1247 Abs. 2 Satz 2 RVO auf die tatsächliche Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit abgestellt (vgl. BT – Drucks. VI/2153, S. 16; vgl. EICHER/HAASE/RAUSCHENBACH,
Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1247 Anm. 5). Der erkennende Senat hat hierzu
entschieden (vgl. Urteil vom 20. November 1980 – L-6/J-63/79), daß eine Erwerbstätigkeit nur dann ausgeübt wird,
wenn der Versicherte selbst in seinem Betrieb aktiv oder direktiv tätig ist, entscheidend sei aber auf die tatsächlichen
Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Zu Art. 2 § 9 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
(AnVNG) hat das BSG entschieden, in einer Personenhandelsgesellschaft übe eine selbständige Erwerbstätigkeit im
Sinne dieser Vorschrift der Gesellschafter aus, der kraft seiner Stellung in der Gesellschaft die zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen vornimmt. Dabei soll die auf Prokura bestehende Möglichkeit eines
Kommanditisten zur Vornahme gewöhnlicher Geschäftshandlungen zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
allein nicht ausreichen (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1980 – 11 RA 80/79).
Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben vorliegend, daß dem Kläger in der streitigen Zeit auch als Kommanditist der
Geschäftsbetrieb des Unternehmens als eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO
zuzurechnen ist. Dem Kläger ist auf Grund des Änderungsvertrags vom 10. April 1973 zu § 15 des
Gesellschaftsvertrags vom 15. Oktober 1961 die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt worden. Seine Einlage
betrug unter Fortführung der Firma T. T. & R. 50.000,– DM. Auch ist dem Kläger im Änderungsvertrag vom 10. April
1973 keine von § 164 Handelsgesetzbuch (HGB) abweichende Befugnis zur Geschäftsführung eröffnet worden.
Vielmehr sollte nach dem Vertrag der Gesellschafter Ruß als persönlich haftender Gesellschafter zur
Geschäftsführung des Unternehmens unter Beibehaltung der Firma berechtigt und verpflichtet sein. Die mit dem
Kommanditisten T. vertraglich vereinbarte Befugnis zur Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere und das
Recht zur Unterrichtung über laufende wichtige Geschäftsvorfälle durch den persönlich haftenden Gesellschafter
gehen aber über § 166 HGB hinaus und entsprechen weitgehend dem in § 118 HGB normierten Überwachungs- und
Informationsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters. Der Kläger war nach dem
Vertragsinhalt Kommanditist mit umfassendem Überwachungs- und Informationsrecht.
Im Gegensatz zum stillen Gesellschafter, der nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht und dem Unternehmen als
Gläubiger gegenübersteht, ist der Kommanditist wie der sogenannte atypische stille Gesellschafter (vgl.
BLÜMICH/FALK, Einkommensteuergesetz, § 20 Anm. XL 1 in steuerlicher Hinsicht Mitunternehmer vgl.
BLÜMICH/FALK, a.a.O., § 15 Anm. VI 2; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dementsprechend hat der Kläger in den
Einkommensteuererklärungen 1973 und 1974 unter Einkünften aus Gewerbebetrieb zum Gewinn als Mitunternehmer
55.806,– DM bzw. 38.070,– DM angegeben. Diese Beträge sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den
Steuerbescheiden vom 19. September 1975 u 2. Juli 1976 aufgeführt. Sie werden von den Beteiligten dieses
Verfahrens der Höhe nach nicht bestritten, so daß sie bei deren Einverständnis auch hier zugrunde zu legen sind (vgl.
BSG, Urteil vom 19. April 1978 – 4 RJ 59/77). Demgemäß war der Kläger auch als Kommanditist steuerrechtlich
Mitunternehmer der Firma T. T. & R., die nach dem Änderungsvertrag vom 10. April 1973 nicht verändert werden
sollte. Ausweislich der Steuerbescheide vom 19. September 1975 und 2. Juli 1976 für die Jahre 1973 bzw. 1974
haben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer diejenigen aus Kapitalvermögen bei weitem überwogen,
so daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb weiterhin die maßgebliche Lebensgrundlage für den Kläger und dessen
Familie bildeten (vgl. dazu BSGE 2, 67 (75)). Zwar hat der Kläger in der streitigen Zeit ersichtlich keine
Tätigkeitsvergütung entsprechend dem Änderungsvertrag vom 15. Februar 1973 zu § 9 des Gesellschaftsvertrages
vom 15. Oktober 1961 erhalten, er hat jedoch Darlehenszinsen und Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von insgesamt 93.876,– DM für 1973 und 1974 bezogen und war sonach weiter am Gewinn des
Unternehmens beteiligt. Diese Form der Teilnahme am Erwerbsleben bildete weiterhin die Lebensgrundlage. Infolge
des Überwachungs- und Informationsrechts auf Grund des Änderungsvertrages vom 10. April 1973 hatte er weiterhin
eine Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung. Dies ist im Hinblick auf die Entwicklung der Firma seit 1948 und
das Verhältnis der Gesellschafter zueinander von maßgebender Bedeutung, um die Kommanditistenstellung hier als
ausreichend anzusehen, dem Kläger den Geschäftsbetrieb des Unternehmens als selbständige Erwerbstätigkeit im
Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO zuzuordnen. Hier handelt es sich gerade nicht um eine anonyme Vielzahl von
Kommanditisten wie z.B. bei einer Abschreibungs-KG u.ä., sondern auch weiterhin um eine Personengesellschaft mit
zwei Gesellschaftern, die seit 25 Jahren zunächst in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dann in einer
offenen Handelsgesellschaft zusammengearbeitet hatten. Der Kläger hatte hier als Kommanditist weiterhin eine
Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung, die tatsächliche Mitarbeit im Betrieb auch nur stundenweise war für die
Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO nicht erforderlich. Der Kläger
hat bis auf die Tätigkeitsvergütung in vollem Umfang am Erwerbsleben teilgenommen. Hinzu kommt, daß die Firma T.
T. & R. im Anschluß an den Änderungsvertrag vom 10. April 1973 unverändert geblieben ist. Gerade die Firma
verkörpert im Geschäfts- und Wirtschaftsleben aber einen erheblichen Vermögenswert. Für den Kundenstamm war der
Kläger weiterhin ohne Veränderung an der Firma beteiligt. Der Kläger hat daher mit seinem Namen als
Firmenbestandteil am Geschäft sieben teilgenommen. Die Eintragung im Handelsregister am 14. Januar 1974 ist
insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch für die Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle. Die Löschung in der
Handwerksrolle ist nicht Voraussetzung für den Bezug von flexiblem Altersruhegeld, da die Eintragung die Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Handwerker erst zulässig macht, und dieser Personenkreis sonst vom Bezug
des flexiblen Altersruhegeldes ausgeschlossen wäre (vgl. ebenso LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juli 1977 – L-
10/J-563/76). Demgemäß muß dem Kläger der Geschäftsbetrieb des Unternehmens in der streitigen Zeit als
selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO zugeordnet werden.
Das Urteil des BSG vom 5. November 1980 (11 RA 90/79) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Einmal bezieht
sich diese Entscheidung auf die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 § 9 a Abs. 2 AnVNG. Zum anderen
verlangen die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles die Zugrundelegung der in dem Urteil vom 15.
Dezember 1977 (11 RA 6/77) aufgestellten Grundsätze. Auf Grund der Beweisaufnahme am 5. Februar 1981 und am
11. Mai 1976 vor dem Sozialgericht steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Zeuge M. R. den Betrieb ab
Anfang Januar 1973 geleitet hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, mit Wirkung ab 1. Januar 1973 als Betriebsleiter
eingesetzt worden zu sein. Seit dieser Zeit hätten sein Vater und der Kläger mit der Geschäftsführung und
Betriebsleitung praktisch nichts mehr zu tun gehabt. Zwar hat der Zeuge F. R. zunächst teilweise abweichende
Angaben gemacht, auf Vorhalt hat er jedoch eingeräumt, sein Sohn habe ab 1974 kaum noch irgendwelcher
Anweisungen bedurft. Der Zeuge schloß nicht aus, daß sein Sohn möglicherweise von dem Kläger noch die eine oder
andere Anweisung bzw. Hinweise bezüglich der Betriebsführung erhalten habe. Der Zeuge F. R. räumt demzufolge
zumindest ab 1974 eine weitgehende Betriebsleitung und Geschäftsleitung durch seinen Sohn ein. Hinsichtlich des
Beginns und des Anfangs der Tätigkeit des Zeugen M. R. ist der Senat dessen Aussage gefolgt. Der Zeuge hat
einleuchtend und widerspruchsfrei geschildert, wie es zu seinem Einsatz als Betriebsleiter mit Wirkung ab 1. Januar
1973 gekommen war. Seine Aussage vor dem Senat war insgesamt glaubhaft. Der Senat hielt den Zeugen M. R. auch
für glaubwürdig. Der Zeuge hat kein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Seine Aussage zeigte ein
gutes Erinnerungsvermögen. Während der Zeuge sich einerseits an Einzelheiten der Besuche des Klägers im Betrieb
erinnern konnte, räumte er andererseits ein, die Gründe für die zweimalige Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht
genau zu wissen. Die Merk- und Kritikfähigkeit des Zeugen M. R war nach der Beurteilung des Senats nicht
altersbedingt eingeschränkt. Demgemäß ist nach der Überzeugung des Senats erwiesen, daß der Zeuge M. R. ab 1.
Januar 1973 als Betriebsleiter eingesetzt war und die Geschäftsführung übernommen hatte.
Unter Berücksichtigung der erwiesenen Betriebsleitung und Geschäftsführung durch einen hierzu besonders
eingesetzten Betriebsleiter ab Januar 1973 kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, in welcher Rechtsform
das Unternehmen betrieben worden ist. Das Vorliegen einer Personenhandelsgesellschaft in Form einer KG
rechtfertigt im Vergleich zum Einzelunternehmer im Rahmen des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO hinsichtlich der
Ausnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls dann keine andere Beurteilung, wenn die Betriebsleitung
und Geschäftsführung In der Person eines Dritten lag, der die auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gerichteten
Handlungen tatsächlich vorgenommen hat. Bei dieser Fallgestaltung muß auch einem Kommanditisten angesichts
unveränderter Firma und weitgehendem Überwachungs- und Informationsrecht der Geschäftsbetrieb des
Unternehmens als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO zugerechnet werden.
Die Einräumung der Kommanditistenstellung hatte hier ersichtlich den Zweck, dem Kläger den Bezug des flexiblen
Altersruhegeldes zu ermöglichen. Nur wenn der Kläger aber seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen übertragen oder
im Verhältnis zum Mitgesellschafter R. erheblich reduziert hätte (vgl. dazu BAUMBACH-DUDEN, Handelsgesetzbuch,
§ 124 Anm. 2B) wäre der Bezug von flexiblem Altersruhegeld in Frage gekommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.
Dezember 1977 – 11 RA 38/77). So müssen ihm die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen im Sinne
von § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO angerechnet werden. Da dem Kläger bei der Ausgestaltung der
Kommanditistenstellung unter besonderer Berücksichtigung des Überwachungs- und Informationsrechts und der
Betriebsleitung und Geschäftsführung durch einen Dritten der Geschäftsbetrieb des Unternehmens in der streitigen
Zeit auch ohne tatsächliche Mitarbeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO
zuzurechnen ist, besteht angesichts der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen im Sinne des
§ 1248 Abs. 4 Satz 1 RVO für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. Mai 1974 kein Anspruch auf flexibles
Altersruhegeld. Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – das Vorgehen des Klägers bereits als rechts
mißbräuchlich anzusehen ist. Nur die Übertragung seines Anteils am Gesellschaftsvermögens oder die Änderung des
Anteils im Verhältnis zum Mitgesellschafters Ruß unter Berücksichtigung der Nebenverdienstgrenze in § 1248 Abs. 4
Satz 1 RVO in der Fassung des 4. RVÄndG hätte hier den Bezug von flexiblem Altersruhegeld ermöglicht.
Danach waren das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.