Urteil des LSG Hessen vom 14.04.1999

LSG Hes: genehmigung, anstellung, niedersachsen, gefahr, hauptsache, auflage, ausbildung, gerichtsakte, waldeck, durchschnitt

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.04.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 27 KA 2159/98 ER
Hessisches Landessozialgericht L 7 KA 1234/98 ER
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1998
wird zurückgewiesen. Zugleich wird der Tenor der vom Sozialgericht getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Ziffer
1. wie folgt neu gefaßt: Dem Antragsteller zu 1) wird die Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als
Ausbildungsassistentin mit 20 Wochenstunden vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht. Der
Antragsteller zu 1) hat dabei sicherzustellen, daß ein zeitgleicher Einsatz der Antragstellerin zu 2) und des gleichfalls
mit 20 Wochenstunden beschäftigten Ausbildungsassistenten Riglef Altscher, von täglichen Überschneidungszeiten
von einer halben Stunde abgesehen, ausgeschlossen ist.
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss des
Sozialgerichts Frankfurt am Main, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller zu 1) die
Anstellung der Antragstellerin zu 2) als Ausbildungsassistentin mit 20 Wochenstunden bis zum Abschluß des
Hauptsacheverfahrens zu genehmigen.
Der Antragsteiler zu 1) ist als Vertragszahnarzt zugelassen. Er ist in R. niedergelassen.
Der Antragsteller zu 1) verfügt in seiner Praxis über insgesamt zwei Behandlungsplätze. In den Quartalen I/97 bis
II/98 hatte der Antragsteller zu 1) Fallzahlen zwischen 585 bis 679 aufzuweisen; bei der Fachgruppe aller hessischen
Zahnärzte betrug diese Fallzahl zwischen 447 und 523.
Der Antragsteller zu 1) beschäftigt den Zahnarzt mit Genehmigung der Antragsgegnerin halbtags als
Vorbereitungsassistent nach § 3 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV). Am 2. Juni 1998
beantragte der Antragsteller zu 1) bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Beschäftigung der Antragstellerin zu
2) als weitere Vorbereitungsassistentin. Die Antragstellerin zu 2) sollte gleichfalls lediglich halbtags beschäftigt
werden. Als Grund für diesen halbtägigen Einsatz wurde die Notwendigkeit der Betreuung des damals 1 ½-jährigen
Kindes der Antragstellerin zu 2) angegeben. Die Tätigkeit als Vorbereitungsassistentin sollte vom 15. Juni 1998 bis
zum 14. Juni 2002 andauern. Durch Bescheid vom 17. Juni 1998 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf
Genehmigung des Einsatzes der Antragstellerin zu 2) als Vorbereitungsassistentin beim Antragsteller zu 1) ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, mit der Zulassungsverordnung sei die Beschäftigung eines weiteren
Vorbereitungsassistenten nicht zu vereinbaren. Über den hierüber eingelegten Widerspruch ist bisher noch keine
Entscheidung ergangen.
Am 22. Juni 1998 beantragten die Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die
Antragstellerin zu 2) vorläufig als Ausbildungsassistentin beschäftigen zu können. Durch Beschluss vom 21. Juli 1998
hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) die Anstellung der
Antragstellerin zu 2) als Ausbildungsassistentin mit 20 Wochenstunden bis zum Abschluß des Hauptverfahrens zu
genehmigen. Die Antragsgegnerin wurde weiterhin verpflichtet, den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten zu
erstatten.
Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, vorliegend sei § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) entsprechend heranzuziehen. Ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund liege insoweit vor. Der
Antragsteller zu 1) habe einen Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als
Ausbildungsassistentin mit der vorgesehenen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Wenn in § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
davon gesprochen werde, daß die Beschäftigung "eines” Assistenten nach § 3 Abs. 3 der Genehmigung der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung bedürfe, so sei dies so zu verstehen, daß nur ein einziger Vollzeitassistent
beschäftigt werden dürfe. Ein Vollzeitassistent dürfe aber durch zwei halbtags beschäftigte Assistenten ersetzt
werden. Die Zahnärzte-ZV verbiete es nicht, daß die Vorbereitungszeit halbtags ausgeübt werde. Vielmehr könne aus
§ 3 Abs. 3 Satz 4 Zahnärzte-ZV im Umkehrschluß entnommen werden, daß auch die Ableistung der Ausbildungszeit
auf einer Halbtagsstelle möglich sei. Dem entspreche auch die Praxis der Antragsgegnerin, die die Genehmigung
auch für halbtags beschäftigte Ausbildungsassistenten erteile. Der Zweck der Ausbildung werde im Falle einer
halbtags erfolgten Anstellung als Ausbildungsassistent keinesfalls verfehlt. In § 101 Abs. 1 Nrn. 4 und 5
Sozialgesetzbuch V (SGB V) sei zwischenzeitlich ebenfalls vorgesehen, daß sich zwei Ärzte die Führung einer Praxis
teilen könnten. Der Gesetzgeber gehe insoweit nicht mehr davon aus, daß der Vertragszahnarzt grundsätzlich und
immer vollzeitlich für die Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen müsse. Deshalb werde in § 32b Abs. 1
Zahnärzte-ZV auch die Beschäftigung von zwei halbtags angestellten Zahnärzten zugelassen. Nichts anderes dürfe
für Ausbildungsassistenten gelten. Dem Antragsteller zu 1) müsse dabei zugestanden werden, daß er sich während
der Dauer der Beschäftigung auf zwei Assistenten einstellen könne, die er abwechselnd betreue, da sie nur halbtags
bei ihm angestellt seien. Es sei insoweit auch nicht ersichtlich, daß die Beschäftigung von zwei halbtags
beschäftigten Ausbildungsassistenten von vornherein zu einer Vergrößerung der Praxis führen werde. Insoweit mache
es nämlich keinen Unterschied, ob ein Vollzeitassistent tätig werde oder aber zwei halbtags angestellte
Vorbereitungsassistenten. Da die Arbeitszeit des Vorbereitungsassistenten seit April 1998 auf 20 Stunden
wöchentlich begrenzt worden und bei der Antragstellerin zu 2) diese Begrenzung von Anfang an vorgenommen worden
sei, stelle sich auch die Frage des Mißbrauchs nicht in anderer Weise als etwa bei der Anstellung eines
Vertragszahnarztes mit halber Arbeitszeit. Im übrigen könne dem evtl. Mißbrauch durch den Erlaß von
Nebenbestimmungen vorgebeugt werden.
Bei der Auslegung des § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV sei im übrigen zu berücksichtigen, daß die Ablehnung von
Halbtagsanstellungen Vertragszahnärzte mit jüngeren Kindern – wie vorliegend die Antragstellerin zu 2) –
benachteilige, da dieser Personenkreis seine Ausbildung oftmals ohnehin nur bei einer Halbtagsbeschäftigung
absolvieren könne. Auch diesem Gesichtspunkt komme bei der Auslegung des § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV
Bedeutung zu. Bei der gebotenen vorläufigen Prüfung sei somit davon auszugehen, daß die Ablehnung der
Assistentengenehmigung rechtswidrig gewesen sei.
Im Hinblick auf diese Ablehnung sei es den Antragstellern nicht zuzumuten, bis zum Abschluß eines
Hauptsacheverfahrens mit der Anstellung abzuwarten.
Gegen den der Antragsgegnerin am 4. August 1998 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. August 1998 beim
Sozialgericht Frankfurt a.M. eingegangene Beschwerde, der vom Sozialgericht nicht abgeholfen worden ist. Die
Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, mit Rücksicht auf den im Kassen(zahn-)arztrecht geltenden Grundsatz der
persönlichen Leistungserbringung habe der Antrag auf Beschäftigung eines weiteren Assistenten abgelehnt werden
müssen. Demgegenüber habe das Sozialgericht die zugrundeliegenden Normzusammenhänge verkannt. Das
Sozialgericht habe sich insbesondere nicht mit der gegenteiligen Entscheidung der – damaligen – 5. Kammer des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1982 im Verfahren S-5/Ka-1/82 und dem ebenfalls anderslautenden
Urteil des LSG Niedersachsen vom 7. Mai 1975 (L-5/Ka 5/74) auseinandergesetzt. In § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV werde
ausdrücklich von der Beschäftigung "eines” Assistenten gesprochen. Zwar bestünden keine Bedenken dagegen, wenn
in begründeten Fällen die Vorbereitungszeit bei gleichzeitiger Verlängerung halbtags ausgeübt werde. Dies ändere
jedoch nichts an dem Grundsatz, daß nur "ein” Ausbildungsassistent beschäftigt werden dürfe. § 32 Abs. 2 Satz 1
Zahnärzte-ZV sei Ausdruck des das gesamte Kassenarztrecht prägenden Grundsatzes der persönlichen Ausübung
der vertrags(zahn-)ärztlichen Tätigkeit in freier Praxis. Dieser Grundsatz der persönlichen Ausübung werde im
Interesse der Ausbildung bei der Beschäftigung "eines” Vorbereitungsassistenten durchbrochen. Gleichzeitig werde
jedoch diese Durchbrechung im Interesse der Einhaltung dieses Grundsatzes auf die Beschäftigung nur eines
Ausbildungsassistenten begrenzt. Die Hinweise des Sozialgerichts auf die durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1520) geschaffene Neuregelung besage für die vorliegende Fallgestaltung nichts. Denn
§ 32b Zahnärzte-ZV beziehe sich ausschließlich auf angestellte Ärzte, deren Tätigkeit vom Zulassungsausschuß als
solche genehmigt worden seien. Die vom Sozialgericht vertretene Meinung laufe auch den Intentionen der
Vorbereitungsassistenz zuwider. Nach den Vorstellungen des Regelungsgebers sei nur bei der Beschäftigung eines
Assistenten eine hinreichende Vorbereitung auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit möglich. Auch eine Gefährdung der
Sicherstellung bei der Beschäftigung von mehreren Assistenten sei nicht auszuschließen. Sinn und Zweck der
Begrenzung auf einen Assistenten sei es jedoch, gerade diese Gefahr von vornherein zu vermeiden. Daß dieser
Gefahr durch den Erlaß von Nebenbestimmungen vorgebeugt werden könne, sei ohnehin zweifelhaft. Auch ein
zeitversetztes Tätigwerden der beiden Ausbildungsassistenten sei kaum realisierbar und entziehe sich einer Kontrolle.
Die Gefahr der unerwünschten Praxisausweitung sei insoweit nicht wirksam in den Griff zu bekommen. Die
ausweitende Tendenz der Beschäftigung von Ausbildungsassistenten sei beim Kläger auch in der Vergangenheit
bereits erkennbar geworden. Auch durch Auflagen lasse sich keine Lösung dieser Problematik erreichen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1998 aufzuheben
und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller halten die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Nicht gefolgt werden könne demgegenüber
den Urteilen des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1982 sowie des Landessozialgerichts Niedersachsen
vom 7. Mai 1975. Im übrigen habe das LSG Niedersachsen über die Zulässigkeit einer zweiten
Vollzeitassistentenstelle zu befinden gehabt. Schon deshalb könnten deren Ausführungen aus heutiger Sicht nicht auf
Teilzeitstellen übertragen werden. Der Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1982 sei
schließlich zu entnehmen, daß die Ausbildungsassistentenzeit seinerzeit grundsätzlich nicht in Teilzeitbeschäftigung
habe abgeleistet werden können. Von diesem Ausgangspunkt her sei es folgerichtig gewesen, die Beschäftigung auf
eine Person zu beschränken. Auch die Antragsgegnerin verstehe § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV heute nicht mehr in
diesem Sinne, genehmige vielmehr durchaus Teilzeit-Assistentenstellen. Allerdings könne man durchaus darüber
nachdenken, ob der Grundsatz der persönlichen Berufsausübung dann beeinträchtigt werde, wenn ein Zahnarzt
gleichzeitig mehrere Ausbildungsassistenten zu beaufsichtigen hätte. Diesen Bedenken könne jedoch durch
entsprechende Auflagen begegnet werden. Mit solchen Auflagen könne man auch den Ausbildungserfolg
gewährleisten. Die Gefahr einer Ausdehnung der Praxis ergebe sich durch zwei halbtags beschäftigte
Ausbildungsassistenten nicht. Zwei halbtags beschäftigte Assistenten könnten nicht mehr leisten, als ein
vollzeitbeschäftigter Ausbildungsassistent. Deshalb könne auch aufgrund der statistischen Daten in seinem Falle
nicht von einer übergroßen Praxis ausgegangen werden. Für den Bereich des Landkreises Waldeck-Frankenberg liege
die Praxisgröße im Durchschnitt, zumal dort – anders als in Ballungsgebieten – noch nicht einmal die vorhandenen
Niederlassungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien.
Aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 21. Juli 1998 sei die Antragstellerin zu 2) zwischenzeitlich beim
Antragsteller zu 1) eingestellt worden. Eine Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses würde so nicht wieder
gutzumachende Nachteile mit sich bringen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die form und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine Regelungsanordnung unter entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO erlassen. Sowohl der erforderliche Anordnungsanspruch, als auch der Anordnungsgrund wurden von den
Antragstellern nach § 920 Zivilprozeßordnung (ZPO) in hinreichender Weise glaubhaft gemacht.
Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Sozialgerichts zur Genehmigungsfähigkeit zweier jeweils halbtags
beschäftigter Vorbereitungsassistenten nach Maßgabe des § 32 Zahnärzte-ZV. Der in § 32 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3
Zahnärzte-ZV enthaltene Genehmigungsvorbehalt läßt nicht nur die Beschäftigung eines einzigen Vollzeitassistenten
als Vorbereitungsassistenten zu, sondern ermöglicht auch die Beschäftigung zweier Assistenten, die jeweils nur
halbtags tätig sind. Auf die darauf bezogenen Ausführungen des Sozialgerichts kann insoweit Bezug genommen
werden (§ 153 SGG analog). Sie führen im Ergebnis dazu, daß mit dem Sozialgericht das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs angenommenen werden kann.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, wie er im
Kassenarzt- und im Kassenzahnarztrecht – dort insbesondere in § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV und § 4 Abs. 1
Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) – seinen Niederschlag gefunden hat, durch die Beschäftigung zweier jeweils
halbtags beschäftigter Vorbereitungsassistenten nicht tangiert. Denn dieser Grundsatz schließt es – was u.a. in §§ 15
Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zum Ausdruck kommt – nicht aus,
daß der Zahnarzt bei Patienten bestimmte Leistungen an Personen delegiert, die unter seiner Aufsicht und Weisung
stehen und für die Erbringung solcher Leistungen qualifiziert sind (Bayerisches LSG, Urt. v. 15.1.1997 – L 12 Ka
111/95 m.w.N.), was bei approbierten Zahnärzten, die als Vorbereitungsassistenten tätig werden, außer Frage steht.
Soweit eine solche Delegierung auf Vorbereitungsassistenten erfolgt, gibt es im Hinblick auf die auszuübende
Aufsicht und Verantwortungsübernahme durch den Vertragszahnarzt deshalb auch keine entscheidungserheblichen
Unterschiede im Hinblick darauf, ob nun ein Vorbereitungsassistent in Vollzeit beschäftigt wird, oder ob zwei
Assistenten mit dem Ziel der Vorbereitung halbtags tätig werden. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die der
Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 7. Mai 1975 (a.a.O.) zugrundeliegenden Überlegungen in Bezug auf die
persönliche Leistungserbringung beruft, hält der Senat diese Überlegungen schon deshalb nicht für einschlägig, weil
sich diese nicht auf die Fallgestaltung von zwei halbtags einzusetzenden Vorbereitungsassistenten beziehen, sondern
auf Assistentenzeiten, die jeweils in Vollzeit ausgeübt werden sollten. Soweit das Sozialgericht Frankfurt a.M. in
seinem Urteil vom 23. Juni 1982 (a.a.O.) unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen ganz
generell eine halbtags ausgeübte Vorbereitungsassistentenzeit ausschließt, ist diese Rechtsprechung als überholt
anzusehen. Auch die Antragsgegnerin läßt nämlich zwischenzeitlich Vorbereitungszeiten in Halbtagsbeschäftigungen
zu, verlangt allerdings in solchen Fällen eine Verdoppelung der Vorbereitungszeit zur Erfüllung der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV. Diese Praxis steht auch nach Auffassung des Senats durchaus in Übereinstimmung
mit den entsprechenden Regelungen in der Zahnärzte-ZV.
In diesem Zusammenhang gewinnt allerdings der Hinweis des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung
Bedeutung, wonach einem möglichen Mißbrauch dieser Gestaltungsform, wie sie den Antragstellern des vorliegenden
Verfahrens vorschwebt, durchaus durch entsprechende Nebenbestimmungen (§ 32 Sozialgesetzbuch X – SGB X –)
vorgebeugt werden kann. Bei der im Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung hält der Senat
insbesondere eine Auflage dergestalt für zulässig, daß der zeitgleiche Einsatz beider Vorbereitungsassistenten – von
zeitlichen Übergängen abgesehen – ausdrücklich nicht ermöglicht, vielmehr ein zeitversetzter Einsatz zur
Voraussetzung gemacht wird, um so dem angesprochenen Anliegen der persönlichen Leistungserbringung und dem
von der Antragstellerin gleichfalls angesprochenen Sicherstellungsauftrag Rechnung zu tragen. Denn insbesondere die
persönliche Leistungserbringung kann tatsächlich gefährdet sein, wenn in einer Zahnarztpraxis mit insgesamt zwei
Behandlungsplätzen – wie im Falle des Antragstellers zu 1) – zeitgleich zwei Vorbereitungsassistenten beschäftigt
werden.
Mit einer solchen Auflage wird nämlich erreicht, daß – von Übergangszeiten abgesehen, die bei einem geregelten
Praxisablauf unvermeidbar sind – stets nur ein einziger Vorbereitungsassistent in der Praxis tätig wird, womit im
übrigen auch der Gefahr einer unzulässigen Praxisausdehnung – etwa über das in Ziff. 3.2.4 der Anlage A zu dem von
der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen Honorarverteilungsmaßstab vom 20. Juni 1997
hingenommenen Maß hinaus – begegnet werden kann.
Die entsprechende Auflage würde zugleich bewirken, daß die Vorbereitungszeit, die nach § 3 Abs. 2 Zahnärzte-ZV
Voraussetzung für die Eintragung in das bei der Antragsgegnerin geführte Zahnarztregister und damit zugleich
Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist, in der erforderlichen Dichte (vgl.
dazu Urteil des Senats vom 27.2.1991 – L-7/Ka-1363/88 = ArztuR 1992 Nr. 3, S. 10) genutzt werden kann.
Im Rahmen des dem Senat in entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Zivilprozeßordnung
(ZPO) zustehenden Ermessens wurde bereits die vorliegende Regelungsanordnung mit dieser Einschränkung
erlassen.
Mit dem Sozialgericht hält auch der Senat einen Regelungsgrund für gegeben. Den Antragstellern ist es nicht
zuzumuten, bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens mit der Anstellung zuzuwarten. Insbesondere für die
Antragstellerin zu 2) wäre diese Zeit für die Fortführung ihrer Vorbereitungszeit unwiederbringlich verloren. Zwar stellt
die erlassene Anordnung insoweit eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache dar. Unter dem Gesichtspunkt,
daß anders als durch diese Anordnung der Sicherungszweck jedoch nicht erreichbar ist und eine ganz überwiegende
Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache besteht, hält der Senat diese Vorwegnahme
jedoch für hinnehmbar (vgl. insoweit Redecker von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1994, Rdnrn. 7,
11, 14 a zu § 123 jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin war nach alledem mit der im Tenor zum Ausdruck gekommenen Maßgabe
zurückzuweisen. Dabei fand insbesondere auch Berücksichtigung, daß es zur Umsetzung der einstweiligen
Anordnung außerhalb des noch anhängigen Verwaltungsverfahrens keiner zusätzlichen Genehmigung durch die
Antragsgegnerin mehr bedarf, die Anordnung vielmehr eine solche Genehmigung ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG)