Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: mitwirkungspflicht des versicherten, behandelnder arzt, kur, hessen, unfallversicherung, firma, versicherungsschutz, heilbehandlung, auskunft, rehabilitation

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.04.1978 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 684/77
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Ehefrau und Kinder des am 2. Januar 1976 tödlich verunglückten J. F. (F.). Sie streiten mit der
Beklagten um die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung.
Dem am 22. August 1938 geborenen F. war von der Landesversicherungsanstalt – LVA – Hessen durch Bescheid
vom 26. November 1975 nach § 1236 Reichsversicherungsordnung – RVO – eine vierwöchige stationäre
Heilbehandlung in der Kurklinik W. in B. bewilligt worden. In dem ihm mit diesem Bescheid gleichzeitig übersandten
"Merkblatt über die Bewilligung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation wegen Leiden nichttuberkulöser Art”
heißt es u.a., daß F. bei der LVA Hessen nicht wegen seines Einberufungstermines zur Kur nachfragen solle. Er
werde aus Vereinfachungsgründen unmittelbar von der Verwaltung des Behandlungshauses einberufen. Sie könne
daher keine Auskunft geben. Es werde anheim gestellt, wegen des Aufnahmetermins direkt beim Behandlungshaus
anzufragen. Nachdem F. bis zum 2. Januar 1976 von der Kurklinik keinen Einberufungstermin erfahren hatte, trat er
am gleichen Tage die Fahrt mit seinem Personenkraftwagen – Pkw – nach dort an, um, wie die Kläger im
Verwaltungsverfahren vorbrachten, von der Verwaltung der Kurklinik direkt den Termin für den Kurbeginn zu erfahren.
Auf der Landestraße L. stieß er mit seinem Pkw zwischen K. und M. mit einem ihm entgegenkommenden Bus der
Firma K. AG auf regennasser Fahrbahn gegen 9.52 Uhr zusammen. Er erlitt schwere Kopf- und Brust- sowie innere
Verletzungen, an denen er noch an der Unfallstelle verstarb. Mit Bescheid vom 23. November 1976 lehnte die
Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 2. Januar 1976 ab, da F. sich
auf der unfallbringenden Fahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung befunden habe. Diese
Fahrt habe nicht dem sofortigen Kurantritt dienen sollen, sondern sei vielmehr den eigenwirtschaftlichen Interessen
des F., nämlich einer vorbereitenden Maßnahme zum Kuraufenthalt, entsprungen.
Gegen diesen mit Einschreiben an die Klägerin zu 1) am 23. November 1976 abgesandten Bescheid vom gleichen
Tage haben die Kläger bei dem Sozialgericht Wiesbaden – SG – am 22. Dezember 1976 Klage erhoben und
vorgebracht: F. habe nicht die Absicht gehabt, am Unfalltag die Kur sofort anzutreten, sondern sich lediglich nach
dem Beginn derselben erkundigen wollen. Er habe sich auf einem nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg
befunden.
Mit Urteil vom 20. Mai 1977 hat das SG die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Gegen dieses an ihre Prozeßbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Juni 1977 zugestellte Urteil haben
die Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht am 11. Juli 1977 schriftlich Berufung eingelegt.
Es sind im Berufungsverfahren die Hinterbliebenenrentenakten der LVA Hessen und die Akten der Staatsanwaltschaft
bei dem Landesgericht Frankfurt am Main (58 Js 6/76) beigezogen und die Auskünfte des Arbeitgebers des F., der
Firma W. KG (L.), der Kurklinik W. (B.) sowie des praktischen Arztes Dr. F. (L.) vom 2. und 12. Januar sowie 14. April
1978 eingeholt worden. Die Firma W. KG teilte mit, daß sie von einer bevorstehenden Kur des F. erst nach dem Unfall
erfahren habe. Der Unfalltag sei für ihre Arbeitnehmer arbeitsfrei gewesen. Die Kurklinik W. erklärte, daß die stationäre
Heilbehandlung des F. für etwa Februar 1976 vorgesehen gewesen sei. In aller Regel werde der Termin des
Kurbeginns erst etwa 2 Wochen vor Freiwerden eines Bettes dem Rehabilitanden bekannt gegeben. F. sei durch die
Kurklinik nicht verlaßt worden, am Unfalltag dort vorzusprechen. Auch hatte er nach seinem unangemeldeten
Eintreffen an diesem Tage nicht in die Klinik aufgenommen werden können, da sie erst am 5. Januar 1976 wieder
geöffnet worden sei. Im übrigen komme es in ihrer Klinik nicht vor, daß ein Patient unangemeldet sofort aufgenommen
werde. Dr. F. berichtete, daß F. in der letzten Zeit besonders unter zunehmenden, unerträglichen Schmerzen eines
therapieresistenten und generalisierten Gelenkrheumatismus gelitten habe. F. habe daher nach Rücksprache mit ihm
persönlich bei der Kurhausverwaltung die Aufnahme beschleunigen wollen.
Die Kläger bringen zur Begründung ihrer Berufung vor: Dem sozialgerichtlichen Urteil könne nicht darin zugestimmt
werden, daß F. durch die LVA Hessen nicht angehalten worden sei, die Kurklinik aufzusuchen. Aus deren dem
Bescheid vom 26. November 1975 beigegebenen Merkblättern ergebe sich eindeutig, daß F. sich wegen des
Aufnahmetermins direkt an die Kurklinik wenden solle. Damit sei eine Mitwirkungspflicht des Versicherten festgelegt,
wie sie sich im übrigen auch aus I § 60 Sozialgesetzbuch – SGB – ergebe. Im übrigen habe F. mit der Klägerin zu 1)
vereinbart gehabt, daß er am Unfalltag in der Kurklinik bleiben werde, wenn er dort zwecks Durchführung der
stationären Heilbehandlung sogleich aufgenommen werden könne. In diesem Fall wäre ihm ein Koffer mit der
erforderlichen Wäsche von einem seiner Brüder nachgebracht worden.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1977 sowie den Bescheid vom 23.
November 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlich
Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen und die Schwester der Klägerin zu 1) Fräulein U.
M., als Zeugin darüber zu vernehmen, daß F. zwei Tage vor seinem Tode bei einem Zusammensein ausdrücklich
erklärt habe, am Freitag, dem 2. Januar 1976, nach B. fahren und dort bleiben zu wollen, wenn ein Bett frei sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall-, Streit- und Strafakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG–).
Gegenstand des Rechtsstreits ist der an die Klägerin zu 1) gerichtete Bescheid vom 23. November 1976, mit dem die
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung schlechthin abgelehnt worden sind. Die Beklagte
hat mit diesem Bescheid zugleich auch diese Leistungen den von der Klägerin zu 1) gesetzlich vertretenen Klägern zu
2) und 3) gegenüber versagt, worauf sie ausdrücklich hingewiesen hat. Da die Kläger nicht nur die
Hinterbliebenenrente (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590, 595 RVO), sondern alle Leistungen an Hinterbliebene aus der
gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich auch das Sterbegeld, die evtl. entstandenen Kosten der Überführung des
Verstorbenen an den Ort der Bestattung und die dreimonatige Überbrückungshilfe (§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 RVO)
begehren, stehen neben den der Berufung fähigen laufenden Leistungen auch einmalige oder wiederkehrende
Leistungen bis zu drei Monaten im Streit, bei denen die Berufung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) ausgeschlossen ist (§ 144 Abs. 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Ungeachtet dessen ist
bezüglich dieser Leistungen die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG zulässig. Zwar steht im vorliegenden Falle lediglich
der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit zur Entscheidung,
nicht jedoch dem Wortlaut des § 150 Nr. 3 SGG entsprechend der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einem
Arbeitsunfall. Der Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß beide Fälle gleich zu behandeln sind mit der Folge,
daß auch hier die Berufung uneingeschränkt statthaft ist (vgl. im einzelnen Hessisches Landessozialgericht, Urteil
vom 14. Juni 1972 – L-3/U – 407/70 in Breithaupt 1973, 363; 11. Februar 1976 – L-3/U – 589/75 in RSpdienst. 9000 S.
9–12 zu § 150 SGG).
Die sonach insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene
sozialgerichtliche Urteil konnte nicht, wie von den Klägern begehrt wird, aufgehoben werden, weil das SG diese zu
Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig; die Kläger haben keinen Anspruch auf
Gewährung der Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da F. auf der Unfallfahrt am 2.
Januar 1976 nicht zu dem nach § 539 RVO geschützten Personenkreis gehörte.
Zunächst ist festzustellen, daß F. Arbeitnehmer der Firma W. KG in L. war. Nach deren Auskunft vom 2. Januar 1978
war der Unfalltag für alle Arbeitnehmer arbeitsfrei. Die Kläger behaupten auch nicht, daß F. an diesem Tage auf einem
der Firma W. KG zuzurechnenden Betriebswege (§ 548 RVO) oder auf einem mit seiner Tätigkeit bei diesem
Unternehmen zusammenhängenden Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs. 1 RVO) verunglückt ist.
Der Versicherungsschutz läßt sich aber auch nicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, 550 Abs. 1 RVO begründen. F.
befand sich am Unfalltag nämlich nicht auf dem Wege zu einer von einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung gewährten stationären Heilbehandlung i.S. von § 559 RVO. Zwar war ihm durch Bescheid der
LVA Hessen vom 26. November 1975 eine solche Heilbehandlungsmaßnahme in der Kurklinik W. in B. bewilligt
worden. Indessen diente die Zurücklegung des Weges im Unfallzeitpunkt nicht dazu, die bewilligte Kur anzutreten. Der
Senat sieht hierzu als erwiesen an, daß F. beabsichtigte, zu dieser Kurklinik, zu fahren und dort zu bleiben, sofern ein
Bett frei war und er sofort aufgenommen worden wäre. Sein behandelnder Arzt Dr. F. hat im Berufungsverfahren
mitgeteilt, daß F. wegen der in der letzten Zeit unerträglich gewordenen Schmerzen nach Rücksprache mit ihm
versucht habe, persönlich bei der Kurhausverwaltung die Aufnahme zu beschleunigen. Die Klägerin zu 1) hatte auch
bereits einen Koffer, der von einem Bruder des F. nachgebracht worden wäre, mit der für eine Kur notwendigen
Wäsche gepackt, wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft angab. Es war daher nicht
erforderlich, ihre Schwester U. M. zu dieser von F. geäußerten Absicht als Zeugin zu hören, was sie hilfsweise
beantragt hat.
Die für Wege zwischen Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu und von diesen Maßnahmen gleichermaßen
anzuwendenden Grundsätze über den Versicherungsschutz auf Betriebswegen oder Wege i.S. von § 550 (vgl.
Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 97 h Buchst. d zu § 539 RVO) gestatten gleichwohl nicht die Annahme
eines Arbeitsunfalls. Wie das Reichsversicherungsamt – RVA – und das BSG zutreffend entschieden haben,
unterliegen Wege, die nicht unmittelbar zur Arbeitsaufnahme führen, nicht dem Versicherungsschutz nach § 550 Abs.
1 RVO. Handelt es sich bei dem Aufsuchen eines Betriebs z.B. nur um eine Nachfrage darüber, ob eine Einstellung
möglich ist, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. RVA in EuM 49, 2 f; 273 f; BSG, Urteil vom 29. Juni 1967 – 2 RU
144/64 – in SGB 1967, 384; 21. Januar 1972 – 2 RU 16/71 – in BKK 1972, 306; 31. Januar 1974 – 2 RU 169/72 – in
SozR 2200 Nr. 1 zu § 550 RVO; Lauterbach, a.a.O., Anm. 8 zu § 550 RVO, Stichworte "Arbeitssuche” und
"Aufnahme der Arbeit” mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl
101 S. 12 ff.). Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgenommen Ermittlungen ergibt sich, daß der hiesige Fall nicht
anders zu beurteilen ist. Nach Auskunft der Kurklinik W. vom 12. Januar 1978 war F. nicht für den Unfalltag zum
Kurantritt einbestellt worden. Vielmehr hatte die Kurklinik an diesem Tag noch geschlossen, der Betrieb sollte erst am
5. Januar 1976 wieder aufgenommen werden. F. hätte daher nach seinem unangemeldeten Eintreffen in der Kurklinik
weder von der Verwaltung einen Termin für den Kurantritt in Erfahrung bringen noch zur sofortigen Behandlung
aufgenommen werden können. Wie die Kurklinik ferner mitgeteilt hat, wäre eine solche Aufnahme selbst dann nicht
möglich gewesen, wenn der Kurbetrieb auch am 2. Januar 1976 aufrecht erhalten gewesen wäre, weil freie Betten für
unangemeldete Patienten grundsätzlich nicht vorhanden seien. Die Betten würden planmäßig im voraus auf wartende
Patienten verteilt. Hiervon erhalte der Versicherte ca. 2 Wochen vor der Aufnahme eine Nachricht.
Wenn F. gleichwohl von sich aus an einem arbeitsfreien Tag die Gelegenheit benutzte, um über den vermutlichen
Kurbeginn der von seinem Wohnort L. nicht weit entfernten Kurklinik in B. etwas in Erfahrung zu bringen, so ist dies
seinem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Unzutreffend machen die Kläger geltend, daß er zu
dieser Fahrt durch die LVA Hessen veranlaßt worden sei und nur diese Art der Vorbereitung der Kur seinen
Mitwirkungspflichten entsprochen habe. Der Bescheid der LVA Hessen vom 26. November 1975 über die Gewährung
einer stationären Heilbehandlung enthält weder eine Anordnung noch einen Hinweis, sich wegen des Beginns der Kur
mit der Kurklinik in Verbindung zu setzen. Dies ergibt sich auch nicht aus den diesem Bescheid beigefügten
Merkblättern, insbesondere dem "Merkblatt über die Bewilligung einer medizinischer Leistung zur Rehabilitation wegen
Leiden nicht tuberkulöser Art.” Dort heißt es lediglich, daß es F. an heim gestellt werde, wegen des Aufnahmetermins
direkt beim Behandlungshaus nachzufragen, er aber von diesem unmittelbar einberufen werde. F. konnte daher auf
seine Einberufung durch die Kurklinik warten. Es war ihm freigestellt, vor der schriftlicher Einbestellung bei der
Verwaltung der Kurklinik wegen des in Aussicht genommen Termins anzufragen. Abgesehen davon, daß es sich
hierbei nicht um eine Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie sie in I § 61 SGB normiert ist, handelt, hatte es
genügt, sich fernmündlich oder schriftlich um eine entsprechende Auskunft zu bemühen. Die Mitwirkungspflicht des F.
erstreckt sich lediglich auf die Heilbehandlungsmaßnahme selbst (I § 63 SGB).
Zutreffend hat im übrigen das SG die Auffassung vertreten, daß die Fahrt des F. zur Kurklinik, um sich dort nach dem
Kurbeginn zu erkundigen, als Vorbereitungshandlung unversichert war. In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein
anerkannt, daß nicht alle Verrichtungen, die der Aufnahme der Betriebsarbeit vorangehen, zu den versicherten
Tätigkeiten gehören. Dies gilt auch für die nach § 550 RVO geschützten Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit.
Zwar können auch hier vorbereitende Tätigkeiten durchaus Verrichtungen darstellen, mit denen das Zurücklegen des
Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht werden. Bei
diesen Verrichtungen handelt es sich im Rahmen des § 550 RVO aber nur um vorbereitende Tätigkeiten, welche der
Betriebstätigkeit zu fern stehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und
der unter Versicherungsschutz bestehenden betrieblichen Sphäre, die in § 550 RVO auf die Wege nach oder von dem
Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wären (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand
August 1977, 486 d II, 480 y, 481, 481 a; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 – 206/58 – in E 16, 77, 78; 25. Januar
1977 – 2 RU 57/75 –). Das war hier der Fall, da F. nur den Kurbeginn erfragen und möglichst beschleunigen wollte.
Auch der Umstand, daß er bereit war, die Kur sogleich anzutreten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die
subjektive Vorstellung, es könne sich u.U. um einen versicherten Weg handeln, reicht noch nicht aus, um den UV-
Schutz zu begründen. Die zum Unfall führende Fahrt war auch nicht notwendig, um den Kurantritt zu beschleunigen.
F. hätte dies auf einfachere Weise, etwa durch ein Telefongespräch oder eine schriftliche Antrage unter Beifügung
einer Bescheinigung seines Hausarztes Dr. F. mit dem er deswegen gesprochen hatte, erreichen können.
Um eine notwendige, unter UV-Schutz stehende Vorbereitungsmaßnahme hätte es sich allenfalls dann gehandelt,
wenn F. z.B. am Tage vor dem Antritt der Fahrt zum Kurbeginn auf dem Wege zum Bahnhof verunglückt wäre, um
sich dort eine Fahrkarte zu kaufen und/oder Reisegepäck aufzuheben. Ein hiermit vergleichbarer Sachverhalt liegt
aber nicht vor.
Die Nebenentscheidungen beruhten auf §§ 193, 160 SGG.