Urteil des LSG Hessen vom 16.04.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.04.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 Eg 3354/94
Hessisches Landessozialgericht L 6 Eg 260/95
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1995 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld während der ersten sechs Lebensmonate ihres Kindes J. M. K ...
Die Klägerin ist seit August 1992 mit Herrn E. K. verheiratet. Aus dieser Ehe ist das am 24. Juni 1994 geborene Kind
J. M. K. hervorgegangen.
Bis zum Beginn der Mutterschutzfrist war die Klägerin bei Firma X. AG in X-Stadt als Chemielaborantin beschäftigt.
Vom 14. Mai 1994 bis zum 19. August 1994 bezog die Klägerin ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld in Höhe von
25,– DM. Von der Klägerin wurde während des streitbefangenen Zeitraums keine selbständige bzw. nichtselbständige
Arbeit ausgeübt.
Der Ehemann der Klägerin war 1994 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Eine solche Tätigkeit war von ihm auch
bereits 1992 und 1993 ausgeübt worden.
Am 15. Juli 1994 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für ihre Tochter J ... Im Verwaltungsverfahren wurde sie von
ihrem Ehemann vertreten.
Hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe des Einkommens im Jahr der Geburt von J. machte die Klägerin im
Verwaltungsverfahren folgende Angaben.
Klägerin Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.500,– 8.000,– Einkünfte aus selbständiger Arbeit – ca. 150.000,–
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ca. 2.000,– ca. 7.000,–
Auf die Anforderung der Beklagten nach Vorlage einer Bescheinigung durch den Steuerberater der Klägerin über das in
1994 zu erwartende Einkommen teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 2. August 1994 mit, ihr
Ehemann fertige die Einkommensteuererklärungen selbst, so daß kein Steuerberater eine Bescheinigung über die
voraussichtlichen Einkünfte in 1993 und 1994 ausstellen könne. Ohnehin stelle sich die Frage, ob bei geschätzten
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit von je ca. 150.000,– DM in 1993 und 1994 überhaupt eine Aussicht bestehe,
Erziehungsgeld über den 6. Lebensmonat von J. hinaus zu beziehen. Sollten hier sowieso keine Aussichten auf
Erziehungsgeld bestehen, so würde sich auch die Einreichung umfangreicher Unterlagen erübrigen.
Durch Bescheid vom 8. August 1994 lehnte die Beklagte die Zahlung von Erziehungsgeld für Jacqueline für die ersten
zwölf Lebensmonate von J. ab. Hinsichtlich der Zeit bis zum 19. August 1994 verwies die Beklagte auf das bis dahin
bezogene Mutterschaftsgeld. Im übrigen errechnete sie unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und unter
Abzug von Werbungskosten bzw. Freibeträgen für Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu berücksichtigende Einkünfte für
die Klägerin in Höhe von 2.000,– DM und für deren Ehemann in Höhe von 159.100,– DM. Nach Verminderung um den
Pauschbetrag von 27 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) von 540,– DM für die
Klägerin und von 42.957,– DM für deren Ehemann, wurde daraus ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von
117.603,– DM für 1994 ermittelt, ein Betrag, der den Grundfreibetrag des § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG von 100.000,–
DM um 17.603,– DM überstieg und deshalb nach Auffassung der Beklagten der Zahlung von Erziehungsgeld für die
ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. entgegenstand.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, für die ersten sechs Lebensmonate von J. sei
wegen der Selbständigkeit ihres Ehemannes kein ausreichender Nachweis über das voraussichtliche Einkommen des
Jahres 1994 möglich. Da auch für 1993 noch keine Steuererklärung erstellt worden sei, sei gem. § 6 Abs. 4 Satz 2
BErzGG vom Einkommen des vorletzten Jahres, also demjenigen des Jahres 1992 auszugehen. Nach dem nunmehr
vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 4. Juli 1994 hätten die Einkünfte ihres Ehemannes aus
selbständiger Tätigkeit in 1992 lediglich 115.777,– DM betragen, diejenigen aus Kapitalvermögen 276,– DM und aus
Vermietung und Verpachtung 7.163,– DM. Unter Berücksichtigung der pauschalen Abzugsbeträge liege ihr zu
berücksichtigendes Einkommen unter 100.000,– DM. Ihr stehe deshalb Erziehungsgeld für die ersten sechs
Lebensmonate von J. in voller Höhe zu.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 1994 wurde der Widerspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer
späteren Entscheidung nach endgültiger Feststellung der Einkommensverhältnisse aus dem Kalenderjahr 1994
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben im Einkommensfragebogen habe eine
Prognoseentscheidung über die voraussichtlichen Einkünfte des Jahres 1994 getroffen werden können. Aufgrund der
Höhe dieser Einkünfte habe Erziehungsgeld ab der Geburt von J. nicht gezahlt werden können. Es liege dabei in der
Natur der Sache, daß, rückschauend betrachtet, prognostizierte Werte unter Umständen vom später feststellbaren
Endresultat abweichen könnten. Aus diesem Grunde ergehe der Widerspruchsbescheid unter Vorbehalt. Sobald der
Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr 1994 vorliege und sich daraus ein zu berücksichtigendes
Einkommen von unter 100.000,– DM ergebe, werde das Erziehungsgeld nachgezahlt.
Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Zahlung von Erziehungsgeld für die Zeit vom 24. Juni 1994 bis
zum 24. Dezember 1994 begehrte, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 13. Februar 1995
abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, nur dann sehe § 6 Abs. 4 BErzGG einen Rückgriff auf
die Einkünfte in dem zurückliegenden Kalenderjahr bzw. auch auf das vorletzte Kalenderjahr vor der Geburt des
Kindes vor, wenn über die voraussichtlichen aktuellen Einkünfte keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden
könnten. Durch diese Regelung habe der Gesetzgeber keinesfalls erneut eine Anknüpfung an die frühere
Einkunftslage eröffnen wollen. Vorliegend habe das beklagte Land bei der getroffenen Verwaltungsentscheidung zu
Recht die Einkommensangaben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes zu dem prognostischen Einkommen zugrunde
gelegt. Ein Rückgriff auf die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor dem maßgebenden Jahr sei
im übrigen schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin zumindest über die Einkommensverhältnisse
des Jahres 1993 gesicherte Erkenntnisse gehabt habe. Unerheblich sei dabei, daß für 1993 noch kein
Einkommensteuerbescheid vorgelegen habe.
Gegen das der Klägerin am 16. Februar 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. März 1995 eingegangene
Berufung.
Während des Berufungsverfahrens erging unter dem 15. Mai 1995 der Einkommensteuerbescheid der Eheleute Klug
für das Jahr 1993 und unter dem 8. August 1996 der Einkommensteuerbescheid für 1994. Aus diesen Bescheiden
ergeben sich – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – folgende Werte:
1993 1994 Klägerin Ehemann Klägerin Ehemann Einkünfte aus selbständiger Arbeit – 137.199,– – 176.606,–
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – – – 11.040,– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – 11.249,– - 3.110,– 7.041,–
Die Klägerin ist der Auffassung, obgleich sich nachträglich herausgestellt habe, daß – auch nach Abzug der
Pauschbeträge des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG – das für 1993 und 1994 erzielte Einkommen über der
Einkommensgrenze von 100.000,– DM des § 5 Abs. 2 Satz 1 liege, stehe ihr für die ersten sechs Lebensmonate
ihres Kindes Erziehungsgeld zu. Zum einen sei der Steuerbescheid für 1993 noch nicht rechtskräftig, da die Einkünfte
ihres Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung unrichtig ermittelt worden seien. Im übrigen hätten die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit für 1993 mit 137.199,– DM deutlich unter den eigenen Schätzungen gelegen. Auch der
Einkommensteuerbescheid für 1994 müsse unberücksichtigt bleiben. Bei einer korrekten Entscheidung mit den bei
der Antragstellung in 1994 vorliegenden Unterlagen hätte allein auf das Einkommen im Jahre 1992 zurückgegriffen
werden dürfen, das einem Erziehungsgeldanspruch nicht entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1995 aufzuheben und das
beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 1994 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2.
September 1994 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 20. August 1994 bis zum 23. Dezember 1994 für ihre Tochter
Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,– DM zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land hält die sozialgerichtliche Entscheidung sowie die ergangenen Bescheide für zutreffend. Aufgrund
der im Jahre 1994 bekannten Tatsachen habe eine vorausschauende Wertung und Beurteilung vorgenommen und das
zu erwartende Einkommen dieses Jahres prognostiziert werden müssen. Wie sich nachträglich gezeigt habe, sei
diese Prognose jedenfalls hinsichtlich der Annahme des Überschreitens der Einkommensgrenze von 100.000,– DM
zutreffend gewesen. Tatsächlich habe sich nämlich erwiesen, daß gegenüber der getroffenen Prognoseentscheidung
noch ein viel höheres Einkommen habe erwirtschaftet werden können. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides für
1994 stehe nämlich nunmehr fest, daß der Grundfreibetrag um insgesamt 42.121,51 DM überschritten worden sei.
Dies schließe einen Anspruch auf Erziehungsgeld für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. aus. Der
ursprüngliche Vorbehalt im Widerspruchsbescheid vom 2. September 1994 werde deshalb aufgehoben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des beklagten Landes (XXXXX) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht für den zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch
auf Erziehungsgeld zu. Denn das nach § 6 BErzGG zu berücksichtigende Einkommen der Eheleute K. übersteigt die
Einkommensgrenze von 100.000,– DM, die nach § 5 Abs. 2 BErzGG i.d.F. des 1. Gesetzes zur Umsetzung des
Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG vom 21.12.1993, BGBl. I, S. 2353) einem
Erziehungsgeldanspruch auch für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes J. entgegensteht.
Bei seinen Berechnungen ist das beklagte Land zu Recht von dem voraussichtlichen Einkommen im Kalenderjahr der
Geburt des Kindes ausgegangen, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG vorsieht. Ein Rückgriff auf das im Jahre 1992
erzielte Einkommen ist im Falle der Klägerin ausgeschlossen. Denn, obgleich deren Angaben in der gegenüber dem
beklagten Land abgegebenen "Erklärung zum Einkommen” teilweise unvollständig waren – mögliche Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden von ihr im Verwaltungsverfahren noch verneint – und auch die Höhe der erwarteten Einkünfte
in 1994 aus selbständiger Tätigkeit deutlich zu niedrig angesetzt war, ist die vom beklagten Land nach § 6 Abs. 2
Satz 1 BErzGG getroffene Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden.
Eine solche Prognoseentscheidung besteht dann, wenn sie vor Abschluß des maßgebenden Ereignisses – hier also
dem Ende des Kalenderjahres – getroffen werden muß, in der Feststellung einer hypothetischen Tatsache (BSG,
Urteil vom 7. April 1987 – 11 b RAr 7/86 = SozR 4100 § 44 Nr. 47 m.w.N.). Soweit dazu in § 6 Abs. 4 Satz 1 BErzGG
ein "ausreichender Nachweis” der zu prognostizierenden Einkünfte in dem maßgeblichen Kalenderjahr gefordert wird,
knüpft das Gesetz an die bis dahin bekannten Tatsachen an und erlaubt es der Verwaltungsbehörde, hieraus und
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die erforderlichen Rückschlüsse in Bezug auf die zu treffende
Einschätzung dieses voraussichtlichen Einkommens zu ziehen.
Zu diesen Gesamtumständen gehören naturgemäß auch die eigenen Angaben des möglichen
Sozialleistungsempfängers, die von der Verwaltungsbehörde entsprechend zu bewerten sind.
Wenn nun – wie hier – die Verwaltungsbehörde diese Angaben der Klägerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat,
so ist dies schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil diese Angaben auf den sachkundigen Einschätzungen des
Ehemannes der Klägerin beruhen, der die Klägerin im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Gründe, von diesen eigenen
sachkundigen Angaben abzuweichen und die eigene Einschätzung der Klägerin nach unten zu korrigieren, sind im
Verwaltungsverfahren nicht erkennbar geworden und haben sich auch später nicht ergeben.
Dies gilt auch im Hinblick auf die erfolgte Einschätzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zwar ist
gerichtsbekannt, daß Einkünfte selbständig tätiger Rechtsanwälte durchaus Schwankungen unterliegen. Eine
Prognoseentscheidung, wie sie das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG dem beklagten Land abverlangt, mag bei
diesem Personenkreis deshalb besonders risikobehaftet sein, besonders dann, wenn die Prognose zu einem
Zeitpunkt angestellt werden muß, zu dem noch mehrere Monate bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
fehlen.
Im vorliegenden Fall hat sich jedoch die getroffene Prognose, jedenfalls soweit sie sich auf die Annahme des
Überschreitens der Einkommensgrenze von 100.000,– DM bezieht, im nachhinein bestätigt. Denn aufgrund des
Einkommenssteuerbescheides der Eheleute K. für 1994 steht fest, daß der Grundfreibetrag des § 5 Abs. 2 BErzGG
von 100.000,– DM um mehr als 42.000,– DM überschritten worden ist. Bei solchen Fallgestaltungen geht die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 21.6.1977 – 7/12/7 RAr 109/75 = SozR 4100 § 36 Nr.
16; Urteil vom 23.6.1981 – 7 RAr 49/80 = SozR 4100 § 44 Nr. 33) davon aus, daß auch der nachträgliche
Geschehensablauf bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prognoseentscheidung berücksichtigt werden darf. Hat sich
nun – wie hier – im Nachhinein eine Prognose aber tatsächlich als richtig erwiesen, kann diese getroffene Prognose
nicht, wie dies die Klägerin letztlich will, bei der, vom Gericht vorzunehmenden Überprüfung der
Verwaltungsentscheidung nachträglich als unzutreffend bewertet werden.
War nach alledem, wie im Falle der Klägerin, eine Prognose der voraussichtlichen Einkünfte im maßgeblichen
Kalenderjahr möglich und erweist sich zudem diese Prognose als richtig, schließt § 6 Abs. 4 BErzGG einen Rückgriff
auf die Einkünfte in dem davorliegenden Kalenderjahr ausdrücklich aus. Eine Berücksichtigung der Einkünfte des
vorletzten Jahres (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG) – hier also des Jahres 1992 – kommt damit unter keinen nur denkbaren
Umständen in Betracht.
Ohnehin hätte das Einkommen aus dem Jahre 1992 allenfalls als Grundlage für die Einschätzung des ggfs. zugrunde
zulegenden Einkommens aus dem Jahre 1993 nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BErzGG dienen können. Denn § 6 Abs. 4 Satz
2 BErzGG ermöglicht ausdrücklich, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keinen unmittelbaren Rückgriff auf
das "historische Einkommen” des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Mit der durch das Gesetz zur
Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944) in § 6 Abs. 4
BErzGG angeführten Neuregelung dient das historische Einkommen ausschließlich als Maßstab zur Feststellung des
"aktuellen Einkommens” (vgl. insoweit BT Drucks. 12/4401 S. 47 zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms) und ist nicht mehr, wie dies bis zur Einführung dieser Neuregelung der Fall
gewesen war, selbständig der Einkommensberechnung zugrunde zulegen.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.