Urteil des LSG Hessen vom 13.08.1986

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.08.1986 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 443/85
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 1985 aufgehoben und der
Bescheid der Beklagten vom 29. September 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1983
abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Oktober – 11. November 1983 sowie vom 30. November
1983 – 10. März 1984 Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab 1. Oktober 1983.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hielt sich seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland
auf. Als ungelernter Arbeiter verrichtete er seit dieser Zeit viele Hilfstätigkeiten, bezog jedoch auch seit 1979
Leistungen der Bundesanstalt. In dem hier interessierenden Zeitraum war der Kläger vom 12. Juni 1979 bis 7. Juli
1979 und vom 9. Juni 1980 bis 31. März 1981 beschäftigt, zuletzt beim Betonwerk H. Der Kläger bezog vom 2. April
1981 bis 19. August 1981 von der Beklagten Arbeitslosengeld und vom 20. August 1981 bis 30. September 1983
Arbeitslosenhilfe und sodann Sozialhilfe von der Beigeladenen. Er war laut Einwohnermeldeamt bis zum 15. Januar
1984 in K., O. und danach in K., Y., gemeldet. Am 11. März 1984 verließ der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt die
Bundesrepublik und meldete sich aus der Türkei am 17. April 1984 für den Bereich der Bundesrepublik ab.
Mit Bescheid vom 29. September 1983 stellt die Beklagte ihre Leistungen in Form von Arbeitslosenhilfe ein. Sie
begründete dies damit, daß Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nur der erhalten könne, der im Geltungsbereich des
Arbeitsförderungsgesetzes –AFG– eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes ausüben dürfe. Der Kläger besitze keine Arbeitserlaubnis. Da er keine Arbeitserlaubnis besitze und
keinen Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung –AEVO– habe, dürfe er
nur dann eine Beschäftigung ausüben, wenn Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes dies zuließen, d.h.
der deutsche Arbeitsmarkt für ihn nicht verschlossen sei. Der deutsche Arbeitsmarkt sei jedoch für den Kläger
verschlossen. Trotz einjähriger Vermittlungsbemühungen der Beklagten habe sich für den Kläger keine
Dauerbeschäftigung finden lassen, für die eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne. Der Kläger legte hiergegen
Widerspruch ein.
In einem internen Vermerk des Arbeitsamtes Kassel vom 20. Oktober 1983 wurde festgestellt, daß die Beklagte
regelmäßig Vermittlungsbemühungen beim Kläger unternommen habe; bei der Bewerberauswahl sei er stets
berücksichtigt worden, für die im Berufsbereich zu besetzenden Stellenangebote, für die er in Betracht gekommen sei,
habe jedoch immer eine größere Zahl bevorrechtigter arbeitsloser Arbeitnehmer gegenüber gestanden. Es wurde in
diesem Vermerk noch darauf hingewiesen, daß diese Vermittlungsbemühungen nicht schriftlich festgehalten worden
seien, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht notwendig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1983 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Darin wurde
deutlich gemacht, daß der Kläger der Arbeitsvermittlung nach Ablauf der Prüfungsfrist nicht mehr zur Verfügung stehe
und keinen Leistungsanspruch habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die
Zahlung von Arbeitslosenhilfe, aufzuheben.
Der Kläger befand sich vom 12. November 1983 bis 29. November 1983 in Haft.
Der Kläger hat am 24. November 1983 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben gegen den Widerspruchsbescheid
der Beklagten. Darin hat er die Ansicht vertreten, daß der Arbeitsmarkt keinesfalls für ihn verschlossen sei.
Mit Urteil vom 6. März 1985 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine
Arbeitserlaubnis, er erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließe, hänge deshalb die
Entscheidung, ob der Kläger eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
ausüben dürfe, davon ab, ob der ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nach dem Umfang seiner
Arbeitsbereitschaft zugängliche Arbeitsmarkt offen oder verschlossen war. Da die Beklagte mindestens ein Jahr lang
ausreichende Vermittlungsbemühungen für den Kläger durchgeführt habe, ohne daß ein positives Ergebnis für den
Kläger hierbei zu verzeichnen gewesen sei, sei der Arbeitsmarkt für den Kläger nachweislich verschlossen. Die
Beklagte habe zwar keine überregionalen Vermittlungsversuche unternommen, doch sei die Kammer davon
überzeugt, daß derartige Bemühungen im Hinblick auf die schlechte Arbeitsmarktlage von vornherein aussichtslos
gewesen wären, denn der Kläger habe keine besonderen beruflichen Kenntnisse und nur unzureichende
Deutschkenntnisse. Die Beklagte habe daher zu Recht mit Wirkung zum 1. Oktober 1983 die Zahlung der
Arbeitslosenhilfe eingestellt. Im übrigen habe der Kläger für die Zeit seiner Inhaftierung ohnehin nicht mehr dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und darüber hinaus auch für die Zeit bis zur Abreise in die Türkei ebenfalls
nicht, da er bei der Beklagten nicht gemeldet gewesen sei.
Gegen das am 27. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 28. März 1985 beim
Sozialgericht Kassel und vom 19. April 1985 beim Hessischen Landessozialgericht. In der Begründung wird vor allem
deutlich gemacht, daß das erstinstanzliche Gericht seiner Sachaufklärung nicht nachgekommen sei, indem es
überregionale Vermittlungsversuche von vornherein als aussichtslos gewertet habe. Darüber hinaus sei der Kläger
durchaus vermittlungsfähig gewesen, da er bis zu seiner Abreise in die T. ordnungsgemäß in K. gemeldet gewesen
sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 1985 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 29. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 1983 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 1983 Arbeitslosenhilfe im gesetzlichen Umfange zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der Begründung räumt sie ein, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner langen Beschäftigungszeit in der
Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis nach § 1 AEVO gehabt habe, so daß der
Arbeitsmarkt zum Zeitpunkt 1. Oktober 1983 für ihn nicht als verschlossen anzusehen sei. Dennoch könne dem
Kläger Arbeitslosenhilfe ab diesem Zeitpunkt nicht weitergewährt werden, da sich aus den Feststellungen des
Arbeitsamtes Kassel ergebe, daß der Kläger ab Oktober 1983 nicht mehr in seiner Wohnung O. in K. gelebt habe.
Darüber hinaus sei er für die Zeit seiner Inhaftierung ohnehin nicht vermittlungsfähig gewesen. Der Kläger habe somit
der Arbeitsvermittlung ab 1. Oktober 1983 nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil er für das Arbeitsamt nicht mehr
erreichbar gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den
Inhalt der Gerichtsakte, die alle Gegenstand und Inhalt der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung des Klägers ist auch zum überwiegenden Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6.
März 1985 war ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1983 und der Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 26. Oktober 1983 abzuändern, insoweit dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 1. Oktober 1983 bis 11.
November 1983 und vom 30. November 1983 bis 10. März 1984 verweigert wurde. Der Kläger hat für die genannten
Zeiten einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 134 APG.
Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat. Diese
Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers für den hier interessierenden Zeitraum vor. Gemäß § 103 AFG
steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, und bereit ist, (2.) jede zumutbare
Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen
Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen
Rehabilitation teilzunehmen, sowie das Arbeitsamt (3.) täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.
Auch diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor.
Nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz eingeräumt hat, daß der Kläger seit dem 1. Oktober 1983 einen
Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis gemäß § 1 AEVO hat, stand der Kläger ab diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt voll
zur Verfügung. Nach Ermittlungen des Senats war der Kläger auch für diesen Zeitraum ab 1. Oktober 1983 zunächst
in K., O. und danach in K., Y. ordnungsgemäß gemeldet. Der Kläger war damit im Sinne des § 103 AFG jederzeit
erreichbar. Wenn die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, daß sie den Kläger vergeblich versucht habe
zu erreichen unter der angegebenen Adresse und sogar ein zurückgegangener Brief (Widerspruchsbescheid) gezeigt
habe, daß der Kläger nicht zur Verfügung gestanden habe, so reichen diese Indizien noch nicht aus, um die
Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des § 103 AFG zu verneinen. Solange er ordnungsgemäß an den angegebenen
Adressen gemeldet war, reicht ein zurückgegangener Brief noch nicht aus, um davon auszugehen, daß der Kläger
nicht verfügbar sei. Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch deshalb nicht auf eine angebliche Nichtverfügbarkeit
des Klägers berufen, da sie ihrerseits den Kläger in dem Zeitraum ab 1. Oktober 1983 bis zu seiner Ausreise aus der
Bundesrepublik Deutschland nicht geladen hat, um mit ihm über weitere Vermittlungsbemühungen zu sprechen. Nach
Lage der Akten ergibt sich, daß die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in diesem Zeitraum mehr oder weniger als
eingestellt zu betrachten sind. In solch einem Falle kann sich jedoch die Beklagte nicht darauf berufen, daß der
Kläger nicht verfügbar sei. Steht jedoch der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und ergeben sich auch keine
weiteren Einschränkungen auf Grund des § 134 AFG, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von
Arbeitslosenhilfe ab 1. Oktober 1983 bis zum 11. November 1983 und ab 30. November 1983 bis zum 10. März 1984.
Was den übrigen Zeitraum vom 12. November 1983 bis zum 29. November 1983 anbelangt, so war der Kläger gemäß
§§ 134, 103 AFG nicht als verfügbar anzusehen, da er sich in dieser Zeit in Haft befand. Insoweit mußte die Berufung
des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründe vorliegen.