Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: ablauf der frist, hauptsache, gebühr, ergänzung, beschwerdefrist, beendigung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.05.1979 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 3 B 4/78
Hessisches Landessozialgericht L 1 B 45/78
Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 1978 (Az.: L-1/B-
23/78) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 19. September 1978 verwarf der erkennende Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. April 1978 (Az.: S-3/Ar-139/75) als unzulässig. Der
Beschwerdegegner hatte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. April 1976 den Rechtsstreit, mit dem
Konkursausfallgeld begehrt worden war, in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beschwerdeführerin
seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Dem Antrag gab die 3. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt durch
Beschluss vom 3. April 1978 statt. Die gegen den am 10. April 1978 zugestellten Beschluss am 9. Mai beim
Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Beschwerde wurde in dem Beschluss des erkennenden
Senats vom 19. September 1978 (Az.: L-1/B-23/78) als nicht innerhalb der Frist eingelegt und damit unzulässig
angesehen. Die Vorlage an das Sozialgericht konnte durch das Beschwerdegericht erst nach Ablauf der Frist erfolgen,
so daß die Beschwerdefrist hierdurch nicht gewahrt werden konnte.
Im Nachgang hierzu beantragt der Kläger, durch Beschluss eine Kostenentscheidung zu treffen. Er ist der Ansicht,
ein Kostenbeschluss sei notwendig, da zwar jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die innerhalb eines abgeschlossenen
Verfahrens notwendig geworden sei, durch die Gebühr des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
– BRAGO – abgegolten werden. Werde jedoch das zulässige Rechtsmittel eingelegt, müsse diese besondere
Tätigkeit in dem damit gesonderten Verfahren eine besondere Gebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösen. Ein
Erstattungsanspruch sei deshalb gegeben, wenn die Beschwerdeentscheidung nach Beendigung der Hauptsache
ergehe. Wollte man anders verfahren, hätte dies zur Folge, daß der Rechtsanwalt für eine Beschwerde innerhalb des
laufenden Verfahrens die Gebühr des § 166 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in voller Höhe ausschöpfen könnte, für eine
zusätzliche Tätigkeit nach Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache jedoch keine zusätzlichen Gebühren erhalten
würde.
Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, die Voraussetzung für eine Kostenerstattung sei nicht gegeben, da
die Beschwerdeentscheidung nicht nach einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern nach einem Anerkenntnis
ergangen sei.
Dem Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 19. September 1978 (Az.: L-1/B-23/78)
war nicht stattzugeben. Er kann in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 140 Sozialgerichtsgesetz –
SGG– als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses aufgefaßt werden. Eine zusätzliche Entscheidung über die Kosten
hatte hier nicht zu erfolgen. Der von dem Kläger beanstandete Beschluss betraf kein selbständiges Antragsverfahren,
wie beispielsweise beim Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, sondern er wurde von einem Beteiligten des
Hauptverfahrens herbeigeführt. Die Beschwerde kann auch nicht als von einem Verfahrensbeteiligten nach
Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt angesehen werden (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, § 176 Rdz.
5; Zeihe, Komm. zum SGG, § 176 Rdz. 4 g). Denn das Verfahren endete in der Hauptsache durch Anerkenntnis, in
dessen Folge über die Kosten zu entscheiden war. Im Rahmen dieses Verfahrens über die Kosten bedurfte es nicht
nochmals einer Kostenentscheidung innerhalb der festzustellenden Kostenfolge. Daraus folgt, daß in Fällen dieser Art
lediglich eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des § 197 SGG (Kostenfestsetzung) möglich ist,
soweit die Kostenentscheidung dem Grunde nach dies zuläßt.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).