Urteil des LSG Hessen vom 16.12.1992

LSG Hes: anerkennung, firma, asbest, berufskrankheit, berufliche tätigkeit, ärztliche untersuchung, innerstaatliches recht, einwirkung, tod, witwenrente

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.12.1992 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 1/4 U 232/85
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 632/89
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. April 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin streitet um die Zuerkennung von Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Witwe des bei
der Beklagten gesetzlich unfallversicherten W. K., der am 11. November 1929 geboren war und am 22. April 1984
verstorben ist.
Die Beklagte erhielt die ärztlichen Berufskrankheitenanzeigen des Prof. M – und des Dr. Sch., Klinik für Lungen- und
Bronchialerkrankungen W. vom 15. März 1984 und der Frau Dr. Schr., Kreiskrankenhaus D. vom 24. April 1984. Darin
heißt es, das beim Versicherten diagnostizierte maligne Pleuramesotheliom werde nach dessen Angaben
zurückgeführt auf eine asbestbelastete Tätigkeit als Elektrikerlehrling und -geselle bei der Firma F. in R. eventuell
auch auf eine Tätigkeit als Elektriker bei der Firma Sch. AG, ebenfalls in R. wo der Versicherte im
Motorengehäusebau tätig gewesen sei. Nach Angaben der Klägerin war der Versicherte von Juli 1945 bis Mai 1950 bei
der Firma F. tätig und anschließend bis Mai 1955 bei der Firma Sch. AG. Sie legte schriftliche Erklärungen von
ehemaligen Arbeitskollegen des Versicherten aus der inzwischen in Konkurs geratenen Firma F. vor. E. M. der
Schwager des Versicherten, und dessen Bruder A. M. sowie K. H. K. gaben darin unter dem 3. März 1984 an, bei der
Firma F. seien vom Versicherten Waffeleisen, Bügeleisen, Zigarettenanzünder, Elektroschaltkästen und Wabenlöter
unter Verwendung von Asbest und Internit hergestellt worden. Die Firma Sch. AG erteilte Auskünfte vom 7. Juni, 4.
September und 26. Oktober 1984, wonach Angaben über die vom Versicherten von 1950 bis 1955 verwandten
Arbeitsstoffe nicht mehr möglich seien. Insgesamt sei nur an zwei Arbeitsplätzen bei 1.000 gewerblichen Mitarbeitern
mit asbesthaltigen Hilfsstoffen gearbeitet worden, und zwar an Läufer-Lötplätzen für Groß- und Normmaschinen, nicht
jedoch in der Motorengehäusefertigung. Sodann zog die Beklagte die Behandlungsunterlagen über den Versicherten
vom Kreiskrankenhaus D. sowie von der Klinik für Lungen- und Bronchialerkrankungen in W. bei.
Sie ließ ein Gutachten von Prof. K., Zentrum für Pathologie der Universität G., vom 13. Dezember 1984 unter
Beifügung des Obduktionsprotokolls und eines arbeitsmedizinischlungenstaubanalytischen Zusatzgutachtens des
Prof. W. vom 29. November 1984 erstatten. Prof. W. hatte ein veraschtes Lungengewebsstück des Versicherten in
der Größe eines Kubikzentimeter im Rastertransmissionselektronenmikroskop untersucht. Die Analyseergebnisse
hatten Asbestfaserkonzentrationen im untersten Konzentrationsbereich von Patienten mit geringer oder fraglicher
tätigkeitsbedingter Asbeststaubgefährdung erbracht. Dieses Ergebnis liefere – so Prof. W. – keine sicheren
Anhaltspunkte für eine berufliche Asbeststaubgefährdung, ohne jedoch eine solche ausschließen zu können wegen
der nicht unbegrenzten Verweilzeit speziell des gefundenen Chrysotils. Prof. K stellte fest, der Versicherte sei an
einem metastasierten Bronchialkarzinom gestorben. Ein Mesotheliom habe aufgrund des Obduktionsergebnisses
nicht vorgelegen. Eine asbest-induzierte Lungenfibrose habe nicht nachgewiesen werden können, so daß nicht auf
eine vorbestehende Berufserkrankung infolge Asbests geschlossen werden könne. Eine Asbestose im Sinne der 7.
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) habe nicht vorgelegen und ein Zusammenhang zwischen Asbestbelastung und
der Entstehung des Lungentumors sei nicht gegeben. Der streitige Zusammenhang sei auch deshalb abzulehnen, da
bei der Klassifikation des Lungentumors das ursprünglich angenommene Pleuramesotheliom als typischer
asbestinduzierter Tumor nicht habe bestätigt werden können, sondern ein Bronchialkarzinom nachweisbar gewesen
sei. Sichere Folgen oder Hinweise für eine Asbestexposition hätten auch durch das arbeitsmedizinische
Zusatzgutachten mit Staubanalyse nicht erarbeitet werden können. Die Landesgewerbeärztin Dr. F. schloß sich dieser
Beurteilung mit Stellungnahme vom 28. Januar 1985 an und kam zu dem Ergebnis, beim Versicherten habe keine
Berufskrankheit nach Nrn. 4104 bzw. 4105 der Anlage zur BKVO bestanden. Todesursache sei vielmehr ein
schicksalhaft aufgetretenes Bronchialkarzinom geworden. Mit Bescheid vom 13. März 1985 lehnte die Beklagte die
Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 27. März 1985 ließ die Beklagte ein Aktengutachten des Prof. L. vom 31. Juli
1985 erstatten, welches zu dem Ergebnis gelangte, die zum Tode des Versicherten führende Erkrankung sei nicht
durch Asbesteinwirkung verursacht gewesen. Nach den bei der Leicheneröffnung erhobenen Befunden müsse davon
ausgegangen werden, daß der Versicherte infolge eines zentralen, linksseitigen Bronchialkarzinoms mit ausgedehnter
Pleura- und Perikardkarzinose sowie massiver Metastasierung in Nebennieren, Milz und Gehirn verstorben sei. Der
elektronenmikroskopische Befund habe nicht einmal eine Minimalasbestose wahrscheinlich gemacht. Eine
Anerkennung der Berufserkrankung komme danach weder nach § 551 Abs. 1 noch nach Abs. 2
Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1985 wies die
Beklagte den Widerspruch gestützt auf die Beurteilung des Prof. Lehnert zurück.
Die Klägerin hat am 30. Oktober 1985 vor dem Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben und vorgetragen, die
Versagung der Anerkennung von Lungenkrebsfällen bei Fehlen einer Lungenfibrose sei rechtswidrig. Denn
Lungenkrebs und Lungenfibrose seien zwei verschiedene nicht notwendig miteinander verknüpfte Auswirkungen ein
und derselben Ursache, nämlich von Asbest. Wegen mehrjähriger asbestgefährdeter Tätigkeit des Versicherten
müsse eine Anerkennung auch nach Ziffer 28 des Übereinkommens Nr. 121 der internationalen Arbeitskonferenz über
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von 1964 Anerkennung finden. Dort sei als Berufskrankheit ein
Lungenkrebs oder ein Mesotheliom verursacht durch Asbest genannt. Möglicherweise lasse sich doch die beim
Versicherten ursprünglich diagnostizierte Mesotheliomerkrankung durch ein Sachverständigengutachten bestätigen.
Die Klägerin hat eine ausführliche Schilderung des Leidensweges des Versicherten von Januar 1984 bis zu seinem
Tode vorgelegt.
Die Beklagte hat entgegnet, die Argumentation der Klägerin überzeuge nicht, da der Versicherte ein Lungenkarzinom
aufgewiesen habe, das nicht typisch für eine Asbestverursachung sei. Asbestfeinstäube pflegten auch nicht Lungen-
oder Bronchialkarzinome zu verursachen. Die Obduktion habe keine Hinweise auf faseriges Asbestmaterial in dem
tumorbefallenen Gewebe ergeben.
Das SG hat ein arbeitsmedizinisches Aktengutachten des Prof. W. und des Dr. F. – vom 20. Oktober 1988 eingeholt.
Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, der Tod des Versicherten sei durch die Folgen eines undifferenzierten,
großzellig metastasierenden, zentralen Bronchialkarzinoms mit multipler Metastasierung in Pleura, Milz, Gehirn und
Nebennieren verursacht. Nach Revision der Diagnose eines Pleuramesothelioms sei die Annahme einer
Berufskrankheit der Ziffer 4105 BKVO nicht wahrscheinlich zu machen. Zum Tode sei es infolge eines protrahierten
Herz-Kreislaufversagens bei fortgeschrittenem Tumorleiden gekommen. Hinsichtlich der Ziffern 4103 und 4104 müsse
die haftungsbegründende Kausalität bejaht werden, da der Versicherte zwischen 1945 und 1950 im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit einer Asbestfaserstaubgefährdung ausgesetzt gewesen sei, was sich nicht zuletzt auf die
Kenntnis vieler tausend asbestfaserstaubgefährdeter Arbeitsplätze und das Wissen über den damaligen
arbeitshygienischen Standard begründe. Demgegenüber könne die haftungsausfüllende Kausalität nicht
ausgeschlossen werden, sei aber auch nicht wahrscheinlich zu machen. Es sei nicht davon auszugehen, daß der
Versicherte einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von über 20 Faserjähren ausgesetzt gewesen sei. Weder
makroskopisch noch histologisch sei ein eindeutiger Hinweis für das Vorliegen einer Lungen- bzw. Pleuraasbestose
vorhanden. Selbst die rastertransmissionselektronenmikroskopische Lungenfaseranalyse habe eine
Asbestfaserkonzentration aufgewiesen, die keine sicheren Anhaltspunkte für eine berufliche
Asbestfaserstaubgefährdung ergebe. Da nicht auszuschließen sei, daß der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit speziell durch Weißasbest gefährdet gewesen sei und dieser bekanntlich eine nicht unbegrenzte
Verweildauer im Lungengewebe habe, könne das Ergebnis der Staubanalyse nicht als Ausschluß einer erheblichen
Chrysotilfaserstaubgefährdung am Arbeitsplatz gewertet werden. Es verbleibe daher bei einem "non liquet”.
Mit Urteil vom 13. April 1989 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Versicherte weder eine Berufskrankheit nach
Ziffer 4104 der Anlage 1 zur BKVO noch nach Ziffer 4105 aufgewiesen habe. Nach den Feststellungen des Prof. K.
sei die anfänglich gestellte Diagnose eines Mesothelioms widerlegt und man müsse vom Bestehen eines
Bronchialkarzinoms als Ausgangspunkt des gesamten weiteren Krebsleidens ausgehen. Die Ziffer 4105 scheide
danach aus. In Übereinstimmung mit Professoren W. und L. sei hinsichtlich Ziffer 4104 die haftungsausfüllende
Kausalität zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht mit Wahrscheinlichkeit zu begründen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Mai 1989 zugestellte Urteil am 2. Juni 1989 Berufung beim Hessischen
Landessozialgericht eingelegt. Sie hat zur Begründung der Berufung vorgetragen, angesichts der erheblichen
Asbestexposition des Versicherten könne die Mitursächlichkeit der Einwirkung dieses Stoffes für das Krebsleiden
logisch-naturwissenschaftlich nicht hinwegdiskutiert werden. Beim Versicherten hätten mehrere Tumore
nebeneinander bestanden, was nach den Erkenntnissen aus Tierversuchen typisch für Asbesteinwirkung sei. Der
Asbestlungenkrebs stelle schon vom Wortlaut her eine Asbestlungenerkrankung dar und passe auch unter die Ziffer
4103 der Anlage 1 zur BKVO.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. April 1989 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 13. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1985
zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente in gesetzlichem Umfang zu gewähren, hilfsweise, ein Obergutachten
respektive eine Oberdiagnose zu dem Beweisthema des Vorliegens eines Asbestmesothelioms beim
Mesotheliomregister Prof. M. in B., einzuholen, hilfsweise, zu dem Beweisthema Lungenkrebs durch
Asbesteinwirkung den nach § 551 II RVO im Jahre 1981 von der Berufsgenossenschaft sechs entschädigten
Präzedenzfall beizuziehen zu dem Nachweis der neuen Erkenntnisse für die Zeit vor Erkrankung und Tod des
Ehemannes der Klägerin, hilfsweise, den von Asbestexposition nach Jahren und Faserzahl gleichgelagerten Fall aus
dem Hause derselben Beklagten BV-Köln Anfangsbuchstaben des Versicherten Elektrikers H. K. beizuziehen zu dem
Beweis, daß kein normaler Lungenbefund hier vorliegt, hilfsweise, ein Sachverständigengutachten zu dem
Beweisthema einzuholen, daß 770.000 Asbestfasern aller Längen pro Gramm und 97.000 Asbestfasern größer als 5
Mikrometer keineswegs ein normaler Lungenbefund sind, und zwar durch einen Krebsforscher oder Pathologen,
hilfsweise, die älteren Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor der Tumorerkrankung beizuziehen zum Beweis einer
Minimalasbestose, hilfsweise, den 109er-Beweis zu wiederholen, weil die Beweisanordnung vom 15. August 1991 mit
der Einschränkung der annähernden Gleichwertigkeit (damit würde die verhältnismäßig niedriger zu wertende
wesentliche Mitursache beruflicher Art ausgegrenzt) in der Form nicht zulässig ist und überdies zu Unrecht von der
Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 1992 ausdrücklich bekräftigt wird, hilfsweise, den Rechtsstreit
auszusetzen bis der Rechtsstreit um die Lebzeitenleistungen (insbesondere Verletztenrente, Pflegegeld), vor dem
Sozialgericht Gießen anhängig, durchgeführt worden ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein arbeitsmedizinisches Gutachten
nach Aktenlage bei Prof. N. und Dr. P., Universitätsklinik E., vom 15. September 1992 eingeholt. Nach dem Ergebnis
ihres Gutachtens hat ein Herzkreislaufversagen den Tod des Versicherten unmittelbar herbeigeführt und als zum Tode
führende Grunderkrankung müsse ein Lungenkarzinom angesehen werden. Es könne nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die zum Tode führende Erkrankung durch Asbest allein oder zumindest
annähernd gleichwertig mitverursacht worden sei. Eine Berufskrankheit im Sinne der Nrn. 4104 oder 4105 der Anlage
1 zur BKVO habe nicht bestanden und eine Anerkennung im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO könne zur Zeit nicht
empfohlen werden. Eine relevante Asbeststaubgefährdung sei für den Zeitraum von 1945 bis 1949 anzunehmen und
für die spätere berufliche Tätigkeit nicht gesichert. Der Umfang der Exposition könne aufgrund fehlender
Staubmessungen am Arbeitsplatz kaum abgeschätzt werden. Die Bestimmung der inneren Belastung durch
elektronenmikroskopische Zählung der Asbestfasern im Lungengewebe durch Prof. W. habe Werte ergeben, die
deutlich unterhalb der für eine beruflich bedingte Asbestexposition sprechenden Grenze gelegen hätten. Unter
Berücksichtigung der Eigenschaften der Chrysotilfasern, denen der Versicherte ausgesetzt gewesen sein müsse, sei
dennoch eine Asbestfaserexposition größeren Umfanges am Arbeitsplatz nicht auszuschließen. Andererseits lasse
sich jedoch nicht nachweisen, daß der Versicherte gegenüber Asbestfasern mehr exponiert gewesen sei, als die
beruflich nicht exponierte Normalbevölkerung. Eine Anerkennung nach Nr. 4104 scheide aus, da weder eine
Asbestose bzw. asbesttypische Pleuraveränderungen noch eine sogenannte Minimalasbestose habe nachgewiesen
werden können. Zu § 551 Abs. 2 RVO sei auszuführen, daß zwar mittlerweile international wissenschaftlich eine
eigenständige kanzerogene Wirkung der Asbestfasern weitgehend anerkannt sei, daß man zur Zeit jedoch keine
Möglichkeit sehe, von der vom Sachverständigenrat beim BMA im Dezember 1991 vorgeschlagenen Regelung
abzugehen, einen Lungenkrebs dann als durch Asbeststaub verursacht anzusehen, wenn die Einwirkung einer
kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjähren nachgewiesen werden könne.
Beim Versicherten könne nicht angenommen werden, daß er mit ausreichender Sicherheit einer Exposition von 25
Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. In Übereinstimmung mit Prof. W. halte man dies angesichts der geschilderten
Bedingungen am Arbeitsplatz eher für unwahrscheinlich, zumindest für den Zeitraum von 1945 bis 1949 allein. Daher
könne eine Anerkennung einer Berufskrankheit auch im Sinne der beabsichtigten Änderung der Liste nicht
vorgeschlagen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig, da nach dem vor dem Senat geschlossenen
Teilvergleich (§§ 144 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) allein die Zahlung der Witwenrente streitig geblieben ist (§§ 143, 151
SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das zum Tode des Versicherten führende Leiden nicht als
Berufskrankheit Anerkennung finden kann und die Klägerin somit keinen Anspruch auf Witwenrente hat. Nach §§ 589
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3, 590 Abs. 1 RVO ist bei Tod durch Arbeitsunfall oder durch eine gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1
RVO dem Arbeitsunfall gleichgestellte Berufskrankheit (BK) den Hinterbliebenen vom Todestag an eine Rente nach
den §§ 590 bis 595 RVO zu gewähren. BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis
545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung ist durch § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO ermächtigt, in der
Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies ist in den Ziffern 4103 bis 4105 der Anlage
1 zur BKVO für durch Asbest verursachte Erkrankungen von Lunge, Rippenfell und Pleura geschehen. Ziffer 4103
erklärt eine Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der
Pleura zur BK. Ziffer 4104 qualifiziert einen Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose oder mit durch Asbeststaub
verursachter Erkrankung der Pleura ebenso und Ziffer 4104 erkennt ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des
Rippenfells als BK an.
Wie Prof. K in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1984 unter Mitverwertung des Obduktionsprotokolls und des
arbeitsmedizinisch-lungenstaubanalytischen Zusatzgutachtens des Prof. W. vom 29. November 1984 zur
Überzeugung des Senats festgestellt hat, ist der Versicherte an einem metastasierten Bronchialkarzinom verstorben.
Die Befunde der Obduktion vom 25. April 1984 ergaben, daß das undifferenzierte großzellige Bronchialkarzinom vom
linken Hauptbronchus ausgehend in das angrenzende Lungenparenchym, in Lymphgefäße und angrenzende
Lymphknoten eingebrochen war. Es hatte an anderer Stelle die bindegewebig verbreiterte Pleura und das Perikard in
Höhe der Umschlagfalte infiltriert und hatte das mit dem Lungenunterlappen verbackene Zwerchfell durchsetzt. Die
immunzytochemischen Befunde und die eingehende mikroskopische Gewebsuntersuchung bestätigten das Vorliegen
eines Karzinoms und widerlegten die Diagnose eines Mesothelioms. Da der Tumor sich bereits derart weitgehend bis
ins Zwerchfell ausgebreitet hatte, war ein mesotheliomähnliches Bild entstanden, so daß Prof. M. in der BK-Anzeige
vom 15. März 1984 aufgrund der durchgeführten kleinen Biopsie durchaus zu dieser ersten Einschätzung gelangen
konnte, die Frau Dr. Sch. – vom Kreiskrankenhaus D.
in ihrer BK-Anzeige vom 24. April 1984 geteilt hatte, die aber aufgrund der detailliert ausgewerteten
Obduktionsbefunde widerlegt ist. In Übereinstimmung mit dem vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu
verwertenden im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten des Prof. K. gehen auch die im Verlaufe des
Gerichtsverfahrens eingeholten arbeitsmedizinischen Aktengutachten des Prof. W. vom 20. Oktober 1988 und des
Prof. N. vom 15. September 1992 davon aus, daß die Folgen eines metastasierenden Bronchialkarzinoms ursächlich
für den Tod des Versicherten geworden sind.
Die Anerkennung einer BK nach Ziffer 4104 der Anlage 1 zur BKVO ist daher schon deshalb ausgeschlossen, weil ein
Pleuramesotheliom entgegen erster ärztlicher Einschätzung des Prof. Mi und der Dr. Sch im Verwaltungs- und
Sozialgerichtsverfahren nicht bestätigt werden konnte. Aber auch die Ziffern 4103 und 4104 der Anlage 1 zur BKVO
erlauben eine Anerkennung des Leidens als BK nicht. Denn beim Versicherten konnte weder eine Asbestose bzw.
eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura noch ein Lungenkrebs in Verbindung mit den zuvor
genannten Leiden festgestellt werden. Prof. K. hat in seinem Gutachten weder makroskopisch noch histologisch
Hinweise für eine Fibrose der Lunge finden können und konnte zudem keine Asbestkörperchen nachweisen. Eine
Asbestose war danach mit den üblichen pathologischen Methoden nicht aufzufinden. Auch das arbeitsmedizinisch-
lungenstaubanalytische und im Wege des Urkundenbeweises vom Senat zu würdigende Zusatzgutachten des Prof.
W. vom 29. November 1988 hat weder asbesttypische Pleuraveränderungen noch eine Asbestose oder zumindest
eine sogenannte Minimalasbestose der Lunge (zu dieser Anerkennungsvoraussetzung vgl. "Anhang zum Merkblatt für
die ärztliche Untersuchung zu Nr. 4104 ”; veröffentlicht in: Bundesarbeitsblatt 1991, S. 76) nachgewiesen. Im
Gutachten wurde nach rastertransmissionselektronenmikroskopischer Untersuchung eines veraschten
Lungengewebsstückes eine Konzentration an Asbestfasern aller Längen von 770.000 Fasern pro Gramm getrockneten
Lungengewebes und für Asbestfasern einer Länge von mehr als 5 Mikrometer von 97.000 gefunden. Auf der Basis
einer Einteilung in drei Expositionsgruppen (Normallungen, fragliche oder niedrige Exposition, sichere hohe Exposition)
waren beide Meßwerte im untersten Konzentrationsbereich der zweiten Gruppe einzuordnen und unterschieden sich
nur wenig von denen einer Normallunge. Diese Ergebnisse lieferten nicht einmal eindeutige Anhaltspunkte für eine
berufliche Asbestgefährdung, ohne eine solche allerdings wegen der begrenzten Verweilzeit des beim Versicherten
gefundenen Weißasbests sicher ausschließen zu können. Alle sachverständigen und mit der Streitsache befaßten
Mediziner (Professoren K., L. W. und N. sowie die Landesgewerbeärztin Dr. F.) gelangten daher übereinstimmend mit
für den erkennenden Senat nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu der Beurteilung, daß die
Anerkennung einer BK auch nach Ziffern 4103 oder 4104 der Anlage 1 zur BKVO nicht in Betracht kommt.
Eine Anerkennung der Bronchialkrebserkrankung des Versicherten als BK kann schließlich nicht über § 551 Abs. 2
RVO erfolgen. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall eine
Krankheit, auch wenn sie nicht in der BKVO bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht
vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1
erfüllt sind. "Neue Erkenntnisse” sind solche, die bei Erlaß der letzten BKVO (22. März 1988 BGBl. I S. 400) noch
nicht oder noch nicht mit ausreichender Sicherheit vorlagen, so daß der Verordnungsgeber sie nicht in seine
Überlegungen einbeziehen und noch nicht dazu Stellung nehmen konnte, ob diese Erkenntnisse dazu ausreichten,
eine Erkrankung als Berufskrankheit abzulehnen. Es genügt, daß frühere Annahmen sich inzwischen zu wirklichen
Erkenntnissen verdichtet und als herrschende Ansicht der medizinischen Wissenschaft durchgesetzt haben (Urteil
des BSG vom 23. Juni 1977, Az.: 2 RU 53/76; zusammenfassend hierzu Lauterbach-Watermann, Gesetzliche
Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 19 zu § 551 RVO).
Derartige "neue Erkenntnisse” enthält der Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion
"Berufskrankheiten”, vom 11. Dezember 1991, worin dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung empfohlen
wurde, zusätzlich zu Ziffer 4104 der Anlage 1 zur BKVO einen Lungenkrebs auch dann als durch Asbeststaub
verursacht anzusehen, wenn die Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von
mindestens 25 Faserjahren nachgewiesen werden kann. Dabei sind "Faserjahre” das Produkt aus der in Jahren
ausgedrückten Zeitdauer der Einwirkung einer Asbestfaserkonzentration kritischer Abmessungen pro Kubikmeter
Atemluft. 25 Faserjahre entsprechen beispielsweise der Einwirkung von einer Million Asbestfasern kritischer
Abmessungen pro Kubikmeter Atemluft arbeitstäglich über acht Stunden für eine Gesamtdauer von 25 Jahren (vgl. zu
allem: Rundschreiben VB 6/92 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 23. Januar 1992).
Diese Empfehlung basiert, worauf Prof. N. in seinem Gutachten vom 15. September 1992 hinweist, auf einer
Auswertung epidemiologischer Studien, die gezeigt haben, daß eine Exposition von 20 Faserjahren bereits eine
Verdoppelung des Lungenkrebsrisikos bewirkt.
Prof. N. hat sich in seinem Gutachten vom 15. September 1992 eingehend mit dieser Erweiterung der BK-Liste befaßt
und konnte wie schon Prof. W. im Gutachten vom 20. Oktober 1988 eine Gleichbehandlung der Bronchialerkrankung
des Versicherten mit einer BK nach Ziffer 4104 der Anlage 1 zur BKVO im Einzelfall nicht empfehlen. Denn es ist
nicht erwiesen, daß der Versicherte einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25
Faserjahren (so Prof. N.) oder von jedenfalls 20 Faserjahren (so Prof. W.) ausgesetzt war. Die Klägerin hat durch die
schriftlichen Erklärungen der früheren Mitarbeiter des Versicherten E. und A. M. – sowie Karl H. K. nachgewiesen,
daß der Versicherte als Elektrikerlehrling und -geselle in der Zeit von Juli 1945 bis Mai 1950 bei der Firma F. – in R.
asbestbelastet tätig war, indem er Waffeleisen, Bügeleisen, Zigarettenanzünder, Elektroschaltkästen und Wabenlöter
unter Verwendung von Asbest und Internit herstellte. Die Intensität der damaligen Asbestexposition ist heute
angesichts fehlender Staubmessungen am damaligen oder an vergleichbaren Arbeitsplätzen nicht mehr
nachvollziehbar, zumal die Firma F. Anfang der 50er Jahre in Konkurs geraten ist. Eine weitergehende
Asbestbelastung während der Beschäftigung des Versicherten im Motorengehäusebau der Firma Sch. AG ist durch
die Auskünfte der Firma vom 7. Juni, 4. September und 26. Oktober 1984 nicht bewiesen. Danach waren nur zwei von
1.000 gewerblichen Mitarbeitern in der ersten Hälfte der 50er Jahre asbesthaltigen Hilfsstoffen ausgesetzt und diese
Arbeitsplätze befanden sich nicht in der Motorengehäusefertigung, sondern an Läufer-Lötplätzen für Groß- und
Normmaschinen.
Der bei nicht feststellbarer äußerer Asbestfaserstaubbelastung anzustellende Versuch, die innere Asbestbelastung zu
bestimmen, hat ebenfalls zu keinem für die Klägerin positiven Ergebnis geführt. Die elektronenmikroskopische
Untersuchung des veraschten Lungengewebes durch Prof. W. – hat Asbestfaserkonzentrationen ergeben, die – so
Prof. N. im Gutachten vom 15. September 1992 – deutlich unter den von Prof. W. aufgestellten Grenzwerten von
300.000 Asbestfasern mit einer Länge von über 5 Mikrometern pro Gramm und 4.000.000 Asbestfasern aller Längen
pro Gramm jeweils bezogen auf getrocknetes Lungengewebe lagen, bei deren Überschreiten Prof. W. erst eine
beruflich bedingte Asbestexposition als gesichert ansieht. Die beim Versicherten mit 97.000 bzw. 770.000 ermittelten
Vergleichswerte liegen, worauf Professoren W. und N. übereinstimmend hinweisen, im Bereich von Werten, wie sie
auch bei der beruflich nicht exponierten Normalbevölkerung angetroffen werden können. Eine Asbestexposition des
Ausmaßes, um zur Anerkennung einer Berufskrebserkrankung ohne gleichzeitiges Vorliegen einer Asbestose zu
gelangen, hat der Senat daher in Übereinstimmung mit Professoren W. und N. für eher unwahrscheinlich gehalten.
Ziffer 28 der Liste der Berufskrankheiten nach dem Übereinkommen Nr. 121 über Leistungen bei Arbeitsunfall und
Berufskrankheit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) kann nicht als Rechtsgrundlage für die begehrte
Anerkennung in Betracht gezogen werden. Zum einen ist diese Norm bisher nicht in innerstaatliches Recht der
Bundesrepublik Deutschland umgesetzt, zum anderen setzt auch diese Bestimmung, die "Lungenkrebs oder
Mesotheliom verursacht durch Asbest” als BK aufführt, einen Kausalzusammenhang zwischen asbestbelasteter
Tätigkeit und Krankheitsentstehung voraus, ohne dazu konkrete Vorgaben zu machen. Gerade diese
Kausalbeziehung ist Hauptstreitpunkt des Berufungsverfahrens (dazu i. e. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.
Januar 1991 – L-3/U-89/87).
Die von der Klägerin im Senatstermin gestellten Anträge boten keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen oder zur
Vertagung des Rechtsstreits. Eines "Obergutachtens” zum Beweisthema "Vorliegen eines Asbestmesothelioms”
bedurfte es nicht, nachdem Prof. K. im Gutachten vom 13. Dezember 1984 auf der Grundlage immunzytochemischer
und mikroskopischer Gewebsuntersuchungen nach genauer Beschreibung der Tumorlokalisation und -entwicklung in
Auswertung des Obduktionsbefundes das Bestehen eines Pleuramesothelioms verneint hat und dem von keinem der
anschließend gehörten Sachverständigen widersprochen wurde. Prof. K. hat auch erläutert, wie es zu der von ihm
widerlegten anfänglichen Verdachtsdiagnose eines Pleuramesothelioms kommen konnte. Der Senat hat die "neuen
Erkenntnisse” des Sachverständigenbeirats, Sektion "Berufskrankheiten”, aus dem Jahr 1991 zugunsten der Klägerin
in seine Überlegungen einbezogen in Kenntnis der Auffassung, daß derartige Kenntnisse an sich bereits spätestens
zum Todeszeitpunkt des Versicherten vorgelegen haben müssen (BSG, Urteil vom 22. Februar 1979, Az.: 8 a RU
44/78; Lauterbach-Watermann, a.a.O.). Die Beiziehung eines 1981 entschädigten "Präzedenzfalles” zum Beweis
bereits damals vorliegender "neuer Erkenntnisse” war danach nicht erforderlich. Der Senat geht bei seiner Beurteilung
nicht davon aus, daß beim Versicherten ein "normaler Lungenbefund” vorgelegen hat. Das Lungengewebe des
Versicherten wies nach den übereinstimmenden Angaben der Professoren W. und N. eine Asbestfaserkonzentration
auf, die sich im unteren Bereich der Personengruppe befand, die einer nur fraglichen oder geringen Asbestexposition
ausgesetzt waren. Die auf den Nachweis eines "keineswegs normalen Lungenbefundes” gerichteten Anträge zielen
auf den Beweis einer Tatsache, von welcher der Senat bereits zugunsten der Klägerin ausgeht. Ihnen war daher nicht
zu folgen. Auch die Beiziehung von Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor der Tumorerkrankung zum Beweis einer
Minimalasbestose war nicht zu veranlassen. Weder aus dem umfangreichen medizinischen Akteninhalt noch aus den
eigenen Angaben des Versicherten zu Lebzeiten oder der Klägerin nach dessen Versterben ist zu entnehmen, ob
solche Aufnahmen überhaupt existieren. Der Beweisantrag selbst enthält ebenfalls keinen weitergehenden Hinweis auf
die Existenz derartiger Beweismittel. Das pathologische Gutachten des Prof. K. vom 13. Dezember 1984 beschreibt
jedenfalls keinerlei fibrösen Lungenveränderungen, worauf Prof. N. im Gutachten vom 15. September 1992 hinweist.
Schließlich war das Gutachten nach § 109 SGG nicht zu wiederholen, da die dem Sachverständigen vorgegebenen
Beweisfragen mit dem Bevollmächtigten der Klägerin vor Beauftragung des Sachverständigen abgestimmt waren und
auch zur Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen nicht im Widerspruch stehen. Der in der Beweisfrage 2
gebrauchte Terminus "annähernde Gleichwertigkeit” ist Bestandteil der BSG-Rechtsprechung zur Theorie der
wesentlichen Bedingung (vgl. BSG in SozR 3800 § 2 OEG Nr. 4; BSGE 58, 214, 215). Das von der Klägerin zitierte
Urteil des BSG vom 11. Dezember 1963 (Az.: 5 RKn 31/60) setzt sich kritisch mit der Verwendung des Begriffes der
annähernden Gleichwertigkeit in den Fällen des Zusammentreffens zweier Leiden mit einer Todesfolge auseinander,
wovon ein Leiden BK-bedingt und eines unfallunabhängiger Natur war. Eine derartige Konstellation bestand im Falle
des Versicherten nicht, da nicht über die Wesentlichkeit der Ursachenbeiträge zweier Leiden zu entscheiden war. Alle
gutachterlich gehörten Sachverständigen haben vielmehr übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die den
Versicherten treffende Asbestexposition nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich für das Entstehen des
Bronchialkarzinoms und letztlich den Eintritt des Todes geworden ist. Der Witwenrentenanspruch besteht unabhängig
von den Ansprüchen auf Lebzeitenleistungen und stellt einen davon unabhängigen Streitgegenstand dar, so daß eine
Aussetzung dieses Rechtsstreits bis zur Klärung der Voraussetzungen dieser Ansprüche ebensowenig geboten war,
wie die Zulassung der Revision. Denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.