Urteil des LSG Hessen vom 14.11.1984

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.11.1984 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 3 U 139/82
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1033/83
I Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 11. August 1983 und der Bescheid
der Beklagten vom 25. Juni 1982 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 2. Februar 1982 die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. Im übrigen sind keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des bei einem Verkehrsunfall am 2. Februar 1982 gegen 9.15 Uhr auf der Bundesstraße (B)
455 zwischen und tödlich verunglückten Ehemannes E. B. (B.). Der im Jahre 1923 geborene B. war der förmlichen
Unfallanzeige der Aktien-Zuckerfabrik (AZW) vom 3. Februar 1982 sowie deren Mitteilung vom 4. Februar 1982
zufolge und nach dem Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht (Aktenzeichen: 3 Js ) auf der Rückfahrt von der Firma F. AG in zur Arbeitsstätte in im eigenen
Personenkraftwagen (Pkw) ohne Fremdverschulden bei Glatteis ins Schleudern geraten und tödlich verunglückt. B.
hatte am Unfalltag bei der AZW die Arbeitsschicht nach seinem Eintreffen um 6.29 Uhr um 7.00 Uhr begonnen, diese
aber zwecks Vorstellung bei der Firma F. AG wegen der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz unterbrochen. Die
AZW teilte dazu mit, daß wegen Betriebseinstellung allen Arbeitnehmern gekündigt gewesen sei und entsprechend
einer Betriebsvereinbarung jedem Mitarbeiter bei voller Lohnfortzahlung Urlaub für Vorstellungsgespräche gewährt
werde. Die Firma F. AG habe unter dem 2. Februar 1982 das Vorstellungsgespräch des B. in der Zeit von 7.45 bis
8.50 Uhr bestätigt.
Die Beklagte lehnte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1982 die Gewährung der.
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da Verrichtungen und Wege, die der
Arbeitssuche dienten, in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im versicherten Unternehmen
stünden. B. sei auch nicht aufgrund der Aufforderung des Arbeitsamtes zur Vorstellung gefahren.
Gegen diesen an sie am 25. Juni 1982 abgesandten Bescheid vom gleichen Tage hat die Klägerin bei dem
Sozialgericht Gießen (SG) am 23. Juli 1982 Klage erhoben und geltend gemacht, daß das Vorstellungsgespräch des
B. bei der Fa. F. AG dem Interesse der AZW bzw. der dieses Unternehmen übernehmenden Firma S.-AG gedient
habe. B. habe sich betriebsvereinbarungs- und sozialplangemäß verhalten und die Bewerbung auf Vermittlung seines
Arbeitgebers betrieben. Das SG hat zunächst von der Firma S.-AG den Auszug aus dem rechtsverbindlichen Vertrag
zwischen der Süddeutschen AG und der AZW vom 15. April 1981, die, Betriebsvereinbarung zwischen der AZW und
dem Betriebsrat vom 1. Juli 1981 nebst Merkblatt über Sozialplan und andere Leistungen sowie die Aktennotiz zur
Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 1981 über den Interessenausgleich und Sozialplan vom 17. Juli 1981 nebst Hinweis
auf die persönliche Vorstellung bei einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz vom 19. August 1981 sowie die
Vereinbarung zwischen der AZW, deren Betriebsrat und der Süddeutschen -AG vom 7. Dezember 1981 beigezogen.
Auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sodann hat es aus den Gründen des angefochtenen Bescheides die Klage ohne
Ausspruch über die Zulassung der Berufung mit Urteil vom 11. August 1983 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen dieses ihr am 1. September 1983 zugestellte Urteil hat die Klägerin
schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 19. September 1983 Berufung eingelegt. Es sind im
Berufungsverfahren die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie als Unfallversicherungsträger des
Unternehmens der Firma F. AG und die Bundesanstalt für Arbeit als Unfallversicherungsträger für die nach § 539 Abs.
1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Personen nach § 75 Abs. 2 und 5 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen worden. Außerdem sind die Auskünfte der Firma S.-AG vom 2. April und
18. Juni 1984 sowie der Firma F. AG vom 9. März 1984 eingeholt worden. Die Firma F. AG hat mitgeteilt, daß mit B.
kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, er aber für die engere Wahl in Betracht gekommen wäre. Die Firma S.-
AG hat ausgeführt, daß die AZW aus Gründen der Fürsorgepflicht, des öffentlichen Ansehens, der Friedens Sicherung
im Unternehmen und der wirtschaftlichen Entlastung an einem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers bei
gleichzeitiger Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes, nämlich vor dem 31. März 1982, interessiert gewesen sei.
Betriebsleitung und Betriebsrat hätten sich um die Vermittlung von Arbeitnehmern bei anderen Firmen bemüht. B. sei
von der AZW zur Bewerbung bei der Firma F. AG aufgefordert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die erteilten
Auskünfte verwiesen. Ferner ist der frühere technische Direktor der AZW Dr. K. (Dr. K.) vor dem Senat als Zeuge zu
der Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann B. sei von der AZW zur Vorstellung bei der Firma F. AG am Unfalltag
aufgefordert worden, gehört worden. Er hat im wesentlichen den Inhalt der Auskünfte der Firma S.-AG vom 2. April
und 18. Juni 1984 bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 14. November
1984 verwiesen.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Berufung ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: B. habe
sich auch als nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b RVO Versicherter auf einem versicherten Wege im Sinne von §
548 RVO befunden, da dessen Bewerbung bei der Firma F. AG die Zustimmung und Billigung des zuständigen
Arbeitsamtes gehabt habe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. August 1983 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 25. Juni 1982 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr ab dem 2. Februar 1982 die Hinterbliebenenrente nach
ihrem Ehemann E. B. aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise, die Beigeladenen zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Während die Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend hält, verneinen die Beigeladenen ihre Eintrittspflicht, weil
B. am Unfalltag nicht bei der Firma F. AG die Arbeit aufgenommen und sich dort auch nicht in Ausfluß einer
gesetzlichen Meldepflicht beworben gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall-, Streit- und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Gießen (Aktenzeichen: 3 Js 1826/82) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch uneingeschränkt statthaft,
nachdem die Beteiligten im Berufungsverfahren allein noch um den nicht ausgeschlossenen Anspruch auf die
laufenden Hinterbliebenenleistungen streiten, so daß kein Berufungsausschließungsgrund nach den §§ 144, 145 SGG
gegeben ist.
Die insgesamt zulässige Berufung ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil
mußte ebenso wie der angefochtene Bescheid der Beklagten aufgehoben werden, da dieser rechtswidrig ist. Die
Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente ab dem 2. Februar 1982, da ihr Ehemann B. an
diesem Tage durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückte (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 550 Abs. 1 RVO).
Allerdings sind nicht die Beigeladenen zu 1. und 2. zur Gewährung der Hinterbliebenenrente verpflichtet. Zwar ist die
Beigeladene zu 1. für das Unternehmen der Firma F. AG. bei dem sich B. vor der unfallbringenden Fahrt um einen
neuen Arbeitsplatz beworben hatte, der zuständige Unfallversicherungsträger. Indessen war der Weg zu diesem
Betrieb und von dort zurück nicht aufgrund einer Beschäftigung in diesem Unternehmen angetreten worden. Nach der
im Berufungsverfahren erteilten Auskunft der Firma F. AG ist am Unfalltag weder eine Beschäftigung aufgenommen
noch ein Beschäftigungsverhältnis zwecks unmittelbarer Arbeitsaufnahme begründet worden. Es fehlt somit am
erforderlichen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 31.1.1974 – 2 RU 169/72 – in
SozR 2200 § 550 RVO Nr. 1).
Leistungsverpflichtet ist auch nicht die Beigeladene zu 2. Insoweit bestand im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin
kein Versicherungsschutz aus §§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 548, 550 RVO. Danach steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, wer in Erfüllung der Meldepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) oder dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Unfall erleidet. Zu diesem Personenkreis gehörte B. am Unfalltag nicht. Ihm
war zwar zum 31. März 1982 gekündigt worden; auch war er von der AZW unter dem 6. Juli 1981 gemäß § 8 AFG als
Schwerbehinderter (§ 10 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes) gemeldet worden. Indessen unterlag B., da am
Unfalltag keine Arbeitslosigkeit bestand (§§ 100, 101 AFG), nicht der Meldepflicht nach § 132 AFG. Er betrieb die
Bewerbung auch nicht in Vollzug des BSHG (vgl. Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl.,
Anm. 23 zu § 539 RVO). Es lag keine Aufforderung der Bundesanstalt oder eines zuständigen Sozialhilfeträgers zur
Bewerbungsvorstellung vor, so daß nicht die Verurteilung der Beigeladenen zu 2. in Betracht kam (§§ 654 Nr. 1, 766
Abs. 1 Satz 1 RVO; vgl. hinsichtlich der Zuständigkeit: HLSG, Urteil vom 28.9.1978 – L 3/U – 426/78 –; BSG, Urteil
vom 29.5.1973 – 2 RU 97/71 – in E 36/39).
Leistungsverpflichtet ist vielmehr die Beklagte, da die Unfallfahrt des B. dem bei ihr versicherten Unternehmen der
AZW (jetzt: S.-AG) zuzurechnen ist. B. befand sich zur Unfallzeit auf einem versicherten Weg zum Arbeitsplatz bei
der AZW (§ 550 Abs. 1 RVO). Hierzu sieht es der Senat zunächst als erwiesen an, daß B. am Unfalltag um 6.29 Uhr
den Ort der Tätigkeit, nämlich die AZW, zwecks Arbeitsaufnahme aufgesucht hatte. Danach begab er sich sodann
zwecks Vorstellung zur Firma F. AG nach. Nach Beendigung des Vorstellungsgesprächs gegen 8.50 Uhr verunglückte
er im eigenen Pkw infolge Glatteises auf der Rückfahrt zur AZW auf der B 455 gegen 9.15 Uhr. Dieser Sachverhalt ist
nach dem Inhalt der Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Aktenzeichen: 3 Js ) und den Auskünften der
AZW vom 3. und 4. Februar 1982 sowie der Firma S.-AG vom 25. Juni 1982 und der Firma F. AG vom 9. März 1984
sowie den Bekundungen des Zeugen Dr. K. erwiesen. Er wird im übrigen von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.
Der Umstand, daß B. am Unfalltag ein zweites Mal den Ort der Tätigkeit aufsuchte, steht dem Versicherungsschutz
aus § 550 Abs. 1 RVO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom
25.1.1977 – 2 RU 99/75 – in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 25), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. HLSG;
Urteil vom 6.6.1984 – L 3/U – 989/83 – und – L 3/U – 83/84 – mit jeweils weiteren Nachweisen), ist der
Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO nicht auf täglich nur einen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
beschränkt, sofern jeder dieser mehrfachen Wege an einem Tag mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen
Zusammenhang steht. Der Weg zur erneuten Arbeitsaufnahme muß seinen rechtlich wesentlichen, inneren Grund in
dem Beschäftigungsverhältnis haben (vgl. BSG, Urteil vom 31.1.1974 – 2 RU 169/72 –). Das ist hier der Fall, auch
wenn grundsätzlich die Arbeitsplatzsuche dem unversicherten, privaten Bereich eines Verletzten zuzurechnen ist (vgl.
BSG a.a.O. sowie Urteil vom 29.6.1967 – 2 RU 144/64 – in SGb 1967, 348; 21.1.1972 – 2 RU 16/71 – in BKK 1972,
306). Von den bisher erkennbar von dem Bundessozialgericht entschiedenen Fällen (a.a.O.) unterscheidet sich der
vorliegende in seiner Ausgestaltung grundlegend, wie eine Würdigung der im Verwaltungsverfahren und im
gerichtlichen Verfahren beigezogenen Auskünfte und Unterlagen einschließlich der Betriebsvereinbarungen und des
Sozialplanes sowie der Bekundungen des Zeugen Dr. K. ergibt. Weder die Firma F. AG forderte B. zur Bewerbung
auf, noch erfolgte diese allein aufgrund eigener Initiative, etwa nach einer Zeitungsanzeige. Vielmehr bewarb sich B.
nicht nur auf Vermittlung der AZW, sondern auf deren Aufforderung. Der damalige technische Direktor der AZW, der
Zeuge Dr. K., hatte den Ehemann der Klägerin eindringlich aufgefordert, diese Chance wahrzunehmen. Von ihm war
deswegen mit dem Personalleiter S. der Firma F. AG mehrfach telefoniert worden. Die Firma F. AG suchte damals
einen qualifizierten Magazinleiter, Der Zeuge Dr. K. vermittelte B., weil dieser über entsprechende Qualifikationen
verfügte. Die AZW und die Firma S.-AG, die Mehrheitsaktionär bei der AZW war, waren bestrebt, unter Wahrung ihres
Ansehens möglichst vielen Arbeitnehmern alsbald zu neuen Arbeitsplätzen zu verhelfen. Ihre Bemühungen
entsprechen nicht nur einer Fürsorgepflicht, sondern zugleich auch der Friedenssicherung im Unternehmen. Daß, wie
die Beklagte vorbringt, der Arbeitgeber nach §§ 616 Abs. 1, 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet ist, dem
gekündigten Arbeitnehmer bei vollem Lohnausgleich Freizeit zur Arbeitsplatzsuche einzuräumen (vgl. statt vieler:
Palandt-Putzo, BGB, Anm. 2 zu § 629 BGB), rechtfertigt nicht die Annahme, er habe daran kein betriebliches und
wirtschaftliches Interesse. Das gilt auch für den Hinweis der Beklagten, das Nichtbefolgen der eindringlichen
Empfehlung, sich bei bestimmten Unternehmen zu bewerben, würde arbeitsrechtlich keine Konsequenzen gehabt
haben. Hierbei handelt es sich lediglich um Rechtspositionen des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber dem
Arbeitgeber, die nichts über das betriebliche Interesse aussagen. Wie aber bereits oben ausgeführt, ist demgegenüber
neben der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in den Fällen der vorliegenden Art von wesentlicher
Bedeutung die Sicherung des Betriebsfriedens. Zu den wesentlichen Funktionen des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung gehört aber gerade die soziale Befriedung im Wege des sozialen Ausgleichs (vgl. Brackmann,
Handbuch der Sozialversicherung, April 1980, Band II, S. 469 b). Darüber hinaus verfolgte die AZW mit ihrem
Bemühen um die vorzeitige Vermittlung von Arbeitnehmern durchaus auch eigene wirtschaftliche Interessen.
Betriebsvereinbarung und Sozialplan sahen vor, daß Abfindungen nur an Arbeitnehmer gezahlt werden sollten, die u.a.
mindestens bis Ende der Kampagne 1981, also bis zum 31. Dezember 1981, im Betrieb verblieben waren. Auch
entfiel für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer der Anspruch auf Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung mit der Folge der
eigenen wirtschaftlichen Entlastung. Das wäre auch hinsichtlich B. möglich gewesen, wenn dieser bei der Firma F.
AG vorzeitig eingestellt worden wäre. Alle diese Umstände erklären das betriebliche Interesse und die Bemühungen
der AZW bzw. der Firma S.-AG, die gekündigten Arbeitnehmer, also auch B., alsbald in neue Arbeitsplätze zu
bringen. Waren somit für die Fahrt des B. vom versicherten Unternehmen zur Arbeitsplatzsuche und zu diesem
zurück zwecks erneuter Arbeitsaufnahme betriebliche Gründe maßgebend, so kann der innere ursächliche
Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz für die Zurücklegung dieser Wege nicht verneint werden. Daß B.
auch eigene, private Interessen verfolgt haben mag, steht dem nicht entgegen. Insoweit hat es sich allenfalls um eine
sogenannte gemischte Tätigkeit gehandelt. Bei ihr ist der Versicherungsschutz dann zu bejahen, wenn sie dem
versicherten Zweig wesentlich dient; sie braucht ihm nicht überwiegend zu dienen (vgl. BSG, Urteil vom 31.8.1956 – 2
RU 129/54 – in E 3, 240; 30.7.1975 – 2 RU 3/73 – in E 40, 113; HLSG, Urteil vom 19.12.1973 – L 3/U – 833/71 –).
Wie dargelegt, hat die Fahrt des B. am Unfalltag zur Firma F. AG und von dort zur Arbeitsstelle zurück ihren
wesentlichen Grund in der Beschäftigung bei der AZW gehabt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.