Urteil des LSG Hessen vom 09.09.1980

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.09.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden
Hessisches Landessozialgericht L 4 V 637/80
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 1980 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1906 geborene Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach ihrem ersten Ehemann, der im spanischen
Bürgerkrieg im Januar 1937 als Soldat gefallen sei.
Die Klägerin heiratete im Februar 1928 den 1901 geborenen H. O. Dieser war Mitglied der kommunistischen Partei und
verließ nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager Anfang 1934 Deutschland und ging über Luxemburg
nach Frankreich. Dort verblieb er zunächst in Paris. Während des spanischen Bürgerkrieges kämpfte er auf
republikanischer Seite. Er war Kompanieführer der Maschinengewehr-Kompanie des I. Bataillons der XI. Brigade.
Nach den Kämpfen bei Las Rozas westlich von Madrid vom 2. bis 4. Januar 1937 wurde er in der Gefallenenliste des
Bataillons geführt.
Die Ehe der Klägerin mit H. O. wurde durch Urteil des Landgerichts W. (Az.: ) am 13. Februar 1942 geschieden. In
dem Rubrum des Urteils heißt es bei der Anschrift des Ehemannes "bis 4. Januar 1934 letzte Wohnung in
Deutschland: W., R.straße , jetzt unbekannten Aufenthaltes”. Dem Tatbestand des Scheidungsurteils ist zu
entnehmen, daß die Klägerin sich bereits im Jahre 1938 in dem Verfahren vergeblich um eine Scheidung bemüht
hatte. Danach versuchte sie ohne Erfolg bei dem Amtsgericht in W. unten dem Aktenzeichen: die Todeserklärung
ihres Ehemannes herbeizuführen. Im Tatbestand ist ferner angegeben, "das letzte Lebenszeichen erhielt die Klägerin
nach ihrer Behauptung vom Beklagten mit dessen Schreiben vom August 1936”. Auf Seite 3 dieses Urteils heißt es
dann weiter, "sie hat sich auf zwei Briefe des Beklagten vom 8. Februar und 26. März 1937 aus Paris, die sich in den
Akten des Amtsgerichtes W. befinden, bezogen und eine Bescheinigung des Polizeipräsidiums dahin vom 14.
November 1941 vorgelegt, daß der Beklagte am 5. Januar 1934 von hier nach Frankreich zur Abmeldung gekommen
und bis jetzt hier nicht wieder angemeldet worden und daß sein derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist”. Die Ehe wurde
auf Grund der langjährigen Trennung als tiefgehend und unheilbar zerrüttet angesehen und unter Verneinung der
Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft gemäß § 55 Ehegesetz (EheG)
1938 geschieden. Im März 1943 heiratete die Klägerin ihren zweiten Ehemann C. C. A., der am 19. Januar 1953
verstorben ist.
Die Klägerin beantragte am 21. Juli 1976 Hinterbliebenenversorgung nach ihrem ersten Ehemann. Sie legte eine
Bescheinigung des W. H. Gemeinschaft der ehemaligen republikanischen Spanienfreiwilligen in der Bundesrepublik
Deutschland, vom 14. Juli 1976 vor, in welcher es heißt, H. O. habe vom Oktober 1936 ab militärischen Dienst in der
spanischen Volksarmee geleistet. Er sei Kompanieführer der Maschinengewehr-Kompanie des I. Bataillons der XI.
Internationalen Brigade gewesen. Nach den Kämpfen westlich von Madrid vom 2. bis 4. Januar 1937 sei er in der
Gefallenenliste des Bataillons geführt worden. Diese Bestätigung basiere auf eigenen Kenntnissen. Er habe mit H. O.
längere Zeit in der politischen Emigration 1934 in Paris zusammengewohnt und habe im Januar 1937 eine Würdigung
seiner Person in der Bataillonszeitung des I. Bataillons, dem er gleichfalls angehört habe, geschrieben.
Die Ermittlungen des Beklagten nach weiteren Beweismitteln verliefen erfolglos, die Akten des Amtsgerichts W. in
dem Todeserklärungsverfahren, in welchem sich nach dem Tatbestand des Scheidungsurteils des Landgerichts W.
vom 13. Februar 1942 die zitierten Briefe des ersten Ehemannes vom 8. Februar und 26. März 1937 aus Paris
befanden, sind bereits ausgesondert; sonstige Unterlagen sind beim Amtsgericht W. nicht mehr vorhanden. Auch die
Scheidungsakten des Landgerichts W., Aktenzeichen: , sind bereits vernichtet worden; auch das von der Vernichtung
ausgeschlossene Urteil ist nach Mitteilung des Landgerichts W. unauffindbar.
Mit Bescheid vom 21. August 1978 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von
Hinterbliebenenversorgung ab, weil der Nachweis des schädigenden Vorganges (Nachweis des Todes im
Zusammenhang mit einer militärischen Dienstleistung in der spanischen Volksarmee) nicht geführt sei. Im
Widerspruch zu der Bescheinigung der Gemeinschaft der ehemaligen republikanischen Spanienfreiwilligen in der
Bundesrepublik Deutschland, wonach H. O. in der Zeit vom 2. bis 4. Januar 1937 gefallen sein soll, stünden die
Angaben in dem Tatbestand des Scheidungsurteils, wonach zwei Briefe von dem Ehemann der Klägerin, datieren vom
8. Februar und 26. März 1937, aus Paris vorgelegen hätten.
Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des C. O. vom 21.
November 1978 darauf hin, daß es sich bei den in dem Scheidungsurteil angegebenen Daten vom 8. Februar und 26.
März 1937 um einen Schreibfehler handeln müsse. Wahrscheinlich handele es sich um Schreiben vom 8. Februar und
26. März 1934, denn zu diesem Zeitpunkt habe sich ihr früherer Ehemann in Paris aufgehalten. Im Widerspruch zu
diesen im Tatbestand des Scheidungsurteils angegebenen Daten stehe auch der Satz, "das letzte Lebenszeichen
erhielt die Klägerin nach ihrer Behauptung vom Beklagten mit dessen Schreiben vom 8. August 1936”. Die
Behauptung auf Seite 3 des Scheidungsurteils, sie habe dann noch Briefe ihres ehemaligen Ehemannes aus dem
Jahre 1937 besessen und vorgelegt, wäre im Zusammenhang dieses Scheidungsurteils völlig absurd. In der
eidesstattlichen Versicherung des C. O. vom 21. November 1978, des Bruders des früheren Ehemannes der Klägerin,
heißt es: "Ich erhielt im Jahre 1937 die Nachricht von den freiwilligen Spanienkämpfern und der Rote-Hilfe-
Organisation in Paris, daß mein Bruder H. O. Anfang 1937 in Spanien als Kämpfer in den Internationalen Brigaden bei
dem Versuch gefallen sei, einem verwundeten Kameraden zu helfen. Die Mitteilung liegt mir, ebenso wie meiner
Schwester, die die gleiche Mitteilung erhielt, nicht mehr vor. Ich bin aber ganz sicher, daß es sich um den Zeitpunkt
Anfang 1937 handelt. Demnach ist es völlig ausgeschlossen, daß mein Bruder später noch einen Brief geschrieben
hat. Von einem solchen Brief war auch früher niemals die Rede. Ich kann mir nur vorstellen, daß es sich in dem
Scheidungsurteil betreffend meinen Bruder um einen Schreibfehler hinsichtlich des Datums handeln muß.”
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1979 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Wiesbaden. In Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Antrags-
und Vorverfahren trug die Klägerin vor, die Herbeiführung der Todeserklärung in dem Verfahren beim Amtsgericht W.
im Jahre 1941 sei ihr deshalb nicht gelungen, weil ihr damals von der Gestapo erklärt worden sei, sie brauche die
Todeserklärung nur, um illegal weiter mit ihrem Ehemann Kontakt zu halten. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung des W. H. als Zeugen. Dieser hat in seiner Vernehmung am 19. Juli 1979 bekundet, daß er mit
dem verstorbenen ersten Ehemann der Klägerin in demselben Bataillon der Internationalen Brigade im spanischen
Bürgerkrieg teilgenommen habe. H. O. sei als Kompanieführer während der Kämpfe um Madrid gefallen (2. bis 4.
Januar 1937). Bei der Aufnahme des Bestandes am 4. Januar habe H. O. gefehlt. Es habe sich damals um sehr
verlustreiche Kämpfe gehandelt. Von den Franco-Truppen seien zum damaligen Zeitpunkt Angehörige der
Internationalen Brigaden nicht gefangengenommen, sondern sofort erschossen worden. Aus dieser Kenntnis heraus
sei die Aufnahme in die Gefallenenliste erfolgt. Er selbst habe auf H. O. einen Nachruf in der Bataillonszeitung
verfaßt. Während der damaligen schweren Kämpfe sei es unmöglich gewesen, die Gefallenen zu zählen, weil die
Internationalen Brigaden von den Franco-Truppen zurückgedrängt worden seien. Infolge des starken Druckes der
Franco-Truppen sei damals die Front 15 km zurückgenommen worden. An dem Morgen des fraglichen Tages habe er
sich noch mit H. O. unterhalten. H. O. habe damals seine Maschinengewehre in ihrer Stellung eingebaut. Diese
Stellung habe nicht gehalten werden können, und sie hätten zurück gemußt. Am Abend habe H. O. gefehlt. In den
einzelnen Zügen seien damals bis zu 30 % Verluste gewesen. Aus diesem Grund seien sie am 6. Januar 1937 von
der Front abgezogen und an der Küste reorganisiert worden.
Mit Urteil vom 21. Februar 1980 hat das Sozialgericht Wiesbaden den Beklagten verurteilt, der Klägerin Witwenrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der erste
Ehemann der Klägerin bei den Kämpfen westlich von Madrid zwischen dem 2. und 4. Januar 1937 gefallen sei.
Gegen das ihm am 30. April 1980 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Mai 1980 beim Hessischen
Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, durch die Zeugenaussage des Zeugen W. H.
werde nur bestätigt, daß der erste Ehemann der Klägerin an den Kämpfen von Madrid teilgenommen habe. Der
Nachweis, daß er tatsächlich in der Zeit vom 2. bis 4. Januar 1937 durch Kampfmitteleinwirkung bzw. kämpfend durch
Unfall zu Tode gekommen sei, werde hierdurch nicht geführt. Der Zeuge habe lediglich angeben können, daß H. O. bei
der Aufnahme des Bestandes am 4. Januar 1937 gefehlt habe und deshalb als Gefallener geführt worden sei. Hierbei
handele es sich um eine Schlußfolgerung, wodurch jedoch nicht der Nachweis für eine Tatsache erbracht werde.
Insbesondere seien die bestehenden Widersprüche im Hinblick auf das im Jahre 1942 gegen einen angeblich
"Gefallenen” durchgeführte Scheidungsverfahren und die im Scheidungsurteil zitierten Briefe vom 8. Februar und 26.
März 1937 nicht aufzuklären. Es fehle daher an dem Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung des § 82 Abs. 1 Nr.
2 BVG i.Verb.m. § 38 BVG.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 1980 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Witwenakten, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Ausschließungsgründe liegen nicht vor. Sie ist jedoch
nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach
dem BVG zu gewähren. Rechtsgrundlage hierfür ist jedoch nicht § 38 BVG i.Verb.m. § 82 Abs. 1 Nr. 2 BVG, sondern
§§ 44 Abs. 2, 82 Abs. 1 Nr. 2 BVG i.Verb.m. § 52 BVG, weil der Klägerin – nach Auflösung ihrer zweiten Ehe durch
Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1953 – Witwenversorgung nach dem im spanischen Bürgerkrieg
verschollenen ersten Ehemann ab Antragstellung zusteht.
Nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 BVG (i.d.F. des 4. Anpassungsgesetzes-KOV vom 24. Juli 1972, BGBl. I, S. 1284) ist das
BVG entsprechend anzuwenden auf Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG), die in der Zeit vom
Juli 1936 bis 31. März 1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder
Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinterbliebene. Gemäß § 52 BVG
ist den Hinterbliebenen eines Verschollenen schon vor der Todeserklärung Versorgung zu gewähren, wenn das
Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Diese Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Hinterbliebenenversorgung liegen vor. Der erste Ehemann
der Klägerin, H. O. kämpfte während des spanischen Bürgerkrieges auf republikanischer Seite, er war Kompanieführer
der Maschinengewehr-Kompanie des I. Bataillons der XI. Brigade und nahm zuletzt an den Kämpfen bei Las Rozas
westlich von Madrid vom 2. bis 4. Januar 1937 teil. Seit dem 4. Januar 1937 ist er verschollen. Zur Überzeugung des
Senats steht fest, daß H. O. mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Kampfmitteleinwirkung am 4. Januar 1937 ums
Leben kam bzw. in Gefangenschaft geriet und als Angehöriger der Internationalen Brigade von den Franco-Truppen
getötet wurde. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen W. H. eines
Bataillonskameraden des verstorbenen H. O ... Auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen war als festgestellt zu
erachten, daß H. O. und der Zeuge H. in demselben Bataillon der Internationalen Brigade am spanischen Bürgerkrieg
und insbesondere auch an den Kämpfen um Madrid vom 2. bis 4. Januar 1937 teilgenommen haben. Überzeugend hat
der Zeuge H. geschildert, daß H. O. bei der Aufnahme des Bestandes am Abend des 4. Januar 1937 gefehlt hat,
nachdem er am Morgen dieses Tages noch als Kompanieführer die Maschinengewehre in Stellung gebracht hatte. Da
es bei diesen Kämpfen Verluste bis zu 30 % gab, die Front auf Grund des starken Druckes der Franco-Truppen bis zu
15 km zurückgenommen werden mußte und es daher unmöglich war, Gefallene zu zählen sowie die Franco-Truppen
zum damaligen Zeitpunkt Gefangene der Internationalen Brigaden sofort erschossen haben, ist mit der nach § 52
BVG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der seit dem 4. Januar 1937 verschollene H. O.
bei diesen Kämpfen ums Leben kam.
Demgegenüber können die Angaben in dem Scheidungsurteil des Landgerichts W. vom 13. Februar 1942 (Az.: ),
wonach die Klägerin zwei Briefe ihres früheren Ehemannes vom 8. Februar und 26. März 1937 aus Paris erhalten
habe, zu keinem anderen Ergebnis führen, weil diesem Urteil wegen der in sich widersprüchlichen und unlogischen
Angaben kein Beweiswert im Rahmen des jetzigen Verfahrens zukommt. Zunächst war festzustellen daß weder die
Akte des Amtsgerichts W. bezüglich des Todes Erklärungsverfahren, in welchem sich die Briefe aus Paris befunden
haben, noch die Akten des Landgerichts W. aus dem zweiten Scheidungsverfahren der Klägerin noch vorhanden sind.
Auf Blatt 2 des Tatbestandes des Scheidungsverfahrens des Landgerichts W. vom 13. Februar 1942 heißt es
zunächst, die Klägerin habe das letzte Lebenszeichen nach ihren Angaben vom Beklagten mit dessen Schreiben vom
8. August 1936 erhalten. Auf Seite 3 heißt es sodann, die Klägerin habe sich auf zwei Briefe des Beklagten vom 8.
Februar und 26. März 1937 aus Paris, die sich in den Akten des Amtsgerichts W. befinden, bezogen. Der Senat ist
überzeugt, daß es sich hierbei tatsächlich nur um einen Schreibfehler handeln kann, und die Ansicht der Klägerin, es
habe sich hier um ein Schreiben aus dem Jahre 1934 gehandelt, ist überzeugend, weil der frühere Ehemann der
Klägerin sich Anfang Januar 1934 über Luxemburg nach Frankreich begeben hat und sich dann eine Zeitlang in Paris
aufgehalten hat. Diese Ansicht des Senats gründet sich darauf, daß in dem Tatbestand des Scheidungsurteils
bezüglich der angegebenen Daten noch weitere Schreibfehler festzustellen waren, was zur Folge hat, daß die in dem
damaligen Urteil angegebenen Daten der Briefe aus Paris einer Urteilsfindung nicht zugrunde gelegt werden konnten.
So heißt es im ersten Satz des Tatbestandes dieses Scheidungsurteils aus dem Jahre 1942, "Die Parteien heirateten
einander in W. am 18. Februar 1938”, während nach der vorgelegten Fotokopie des Heiratsregisters des
Standesamtes W. die Eheschließung am 18. Februar 1928 erfolgt war. Im Urteilstenor heißt es demgegenüber: "Die
am 18. Februar 1929 vor dem Standesbeamten in W. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.” Auf Grund
dieser Widersprüchlichkeiten kann daher den im Scheidungsurteil angegebenen Briefen aus Paris aus dem
angeblichen Jahr 1937 keine Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zuerkannt werden.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hat der Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach § 44 Abs. 2
BVG unter Anrechnung der sich aus der zweiten Ehe herzuleitenden Versorgungs- und Rentenansprüche (§ 44 Abs. 5
BVG) zu gewähren. Im Hinblick auf diese noch zu treffenden Feststellungen hat sich der Senat auf den Erlaß eines
Grundurteils gemäß § 130 SGG beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt
sind.