Urteil des LSG Hessen vom 13.08.2008

LSG HES: innere medizin, sportliche tätigkeit, berufliche tätigkeit, krankheit, lähmung, wahrscheinlichkeit, kniegelenksleiden, anerkennung, anteil, gonarthrose

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 V 12/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 106 SGG, § 109 SGG, § 1
BVG
Verwertbarkeit eines im Versorgungsrecht erstellten
Kausalitätsgutachten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Schädigung (GdS) und die
Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG).
Der 1927 geborene Kläger erlitt als Wehrmachtsangehöriger (Infanterie der SA
Standarte "Feldherrnhalle") bei drei Luftangriffen am 13. Februar 1945
Kriegsverletzungen.
In Ausführung eines sozialgerichtlichen Vergleichs hatte der Beklagten deshalb mit
Bescheid vom 28. September 1962 die MdE mit 60 v.H. festgestellt wegen
nachstehender Schädigungsfolgen:
1. Verlust des linken Unterschenkels 2. Hauterkrankung am Unterschenkelstumpf
und am linken Oberschenkel 3. Lähmung des rechten Zwerchfells 4. Narben nach
operativ entferntem Bauchwandsteckschuss 5. Splitternarben am rechten
Schulterblatt, rechten Oberarm, rechten und linken Oberschenkel 6. Senk-
Spreizfuß.
Die Schädigungsfolgen Nr. 1 bis 5 seien durch die schädigende Einwirkung
hervorgerufen und die Schädigungsfolge Nr. 6 verschlimmert worden.
In dem beim Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Verfahren (Az.:
S 24 V 2087/94) ging es um die Anerkennung des Verschleißes des linken
Hüftgelenks, des rechten Kniegelenks und der Lendenwirbelsäule als weitere
Schädigungsfolgen wegen einer Fehlbelastung des rechten Beines. Die als
Sachverständige beauftragte Chefärztin PD Dr. QI. hatte in ihrem Gutachten vom
21. Februar 1996 nach ambulanter Untersuchung des Klägers festgestellt, dass
die Hüft- und Kniegelenksbeschwerden des Klägers nicht auf die Folgen der
schädigenden Kriegseinwirkungen zurückzuführen sondern eine eigenständige
Verschleißkrankheit gewesen seien. Lediglich der Verschleiß der Lendenwirbelsäule
sei auf eine wechselnde Fehlstatik zurückzuführen und daher Spätfolge der
Kriegsbeschädigung, die mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten gewesen sei und
zur Erhöhung der Gesamt-MdE auf 70 v.H. führe. Hierbei war die Sachverständige
bereits von dem schon seinerzeit bekannten Sachvortrag des Klägers
ausgegangen, wonach wegen einer Gasbrandinfektion des linken
Unterschenkelstumpfes im Juli 1945 eine Nachamputation und danach noch
weitere sechs Operationen zur Stumpfkorrektur bis 1948 stattfanden und der
Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keine Prothese tragen konnte, 1957 eine weitere
und letzte Stumpfkorrektur erfolgte und in der Zeit zwischen 1948 und 1960
wegen Stumpfproblemen Prothesen nur mit längeren Unterbrechungen getragen
werden konnten und der Kläger erst ab 1960 überwiegend eine
Unterschenkelprothese getragen hat. Ebenso war der Sachverständigen bekannt,
dass der Kläger von 1949 bis 1959 am Kriegsversehrten-Leistungssport und dann
ab Beginn der sechziger Jahre am Faustball-Mannschaftssport bis 1988
teilgenommen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen stellte die
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teilgenommen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen stellte die
Sachverständige als schädigungsunabhängige Leiden eine endo-prothetisch
versorgte Gonarthrose rechts, eine mittelgradige beidseitige Coxarthrose und
einen Herzschaden mit Bluthochdruck fest. Das Sozialgericht folgte dem
Gutachten und verurteilte mit rechtskräftigem Urteil vom 29. September 1997 den
Beklagten zur Feststellung einer MdE von 70 v.H. wegen degenerativer
Wirbelsäulenveränderungen. Mit Ausführungsbescheid vom 5. Januar 1998 stellte
der Beklagte als weitere Schädigungsfolge unter Nr. 7 "sekundäre Veränderungen
der unteren Lendenwirbelsäule bei amputationsbedingter Fehlstatik" fest und
setzte die MdE ab 1. April 1992 mit 70 v.H. fest.
Am 29. April 1998 stellte der Kläger wegen einer neu festgestellten chronischen
Bronchitis und des bereits bekannten Knieschadens rechts einen
Erhöhungsantrag, worauf der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29. Juli 1998
die MdE ab 1. Januar 1994 wegen besonderen beruflichen Betroffenseins auf 80
v.H. erhöhte und Berufsschadensausgleich bewilligte. Im Verwaltungsverfahren zog
der Beklagte einen Bericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Innere
Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M. vom 4. März 1998 bei, wonach sich
der Kläger dort seit 1994 wegen chronisch obstruktiver Bronchitis in Behandlung
befand. In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 1998 führte
der beratende Arzt des Beklagten Dr. K. aus, dass die Bronchitis beim Kläger erst
1994 aufgetreten sei und mangels Brückensymptome kein kausaler
Zusammenhang mit den Kriegsverletzungen festzustellen sei. Auch sei eine
chronische Bronchitis nur bei stärker ausgeprägten anatomischen Veränderungen
des Brustkorbes entsprechend Ziffer 90 Abs. 2 der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) als Folge anzuerkennen.
Ferner holte der Beklagte ein chirurgisches Gutachten aufgrund ambulanter
Untersuchung von Dr. H. vom 8. Juni 1993 ein, wonach die Beschwerde an den
Hüft- und Kniegelenken nicht auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen seien.
Vielmehr liegen beim Kläger eine anlagebedingte Dysplasie der Hüftpfannen und
eine rechtsbetonte anlagebedingte Fehlstellung der Kniegelenke
(Varusgonarthrose) vor.
Hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 1998 den
Erhöhungsantrag des Klägers, soweit dieser über den Bescheid vom 29. Juli 1998
hinausging, ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 zurück.
Mit der am 18. Juni 1999 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage
hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung der Bronchitis und der
Knieerkrankung als weitere Schädigungsfolgen aufrechterhalten und die
Gewährung einer Beschädigtenrente begehrt. Auf seinen Antrag nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein orthopädisches Gutachten von dem
Sachverständigen Prof. P. vom 2. März 2001 eingeholt worden, der ausgeführt hat,
da der Kläger längere Zeit keine Prothese am linken Bein habe tragen können, sei
es zu einer Überlastung des rechten Kniegelenks gekommen. Der
endoprothetische Kniegelenksersatz rechts mit jetzt gelockerter Endoprothese sei
kausal auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Wegen der Lockerung betrage
die MdE hierfür 50 v.H. und nach Revision der Lockerung 20 v.H. Die Gesamt MdE
erhöhe sich somit mindestens auf 80 v.H. Hieran hat der Sachverständige auch in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2001 festgehalten.
Das Sozialgericht hat hierauf von Amts wegen ein chirurgisches Gutachten von
dem Sachverständigen Dr. RE. vom 16. Januar 2003 eingeholt, der nach
ambulanter Untersuchung beim Kläger eine anlagebedingte O-Beinstellung
(Varusdeformität) und altersentsprechenden Verschleiß als wesentliche Ursachen
für die Kniegelenksveränderungen rechts beschrieben hat. Die MdE wegen der
gesundheitlichen Schädigungsfolgen betrage daher insgesamt weiterhin 70 v.H.
Hieran hat der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
5. Mai 2003 festgehalten.
Ferner ist auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein internistisch-
pneumologisches Gutachten von dem Sachverständigen Prof. GQ. vom 13.
Oktober 2005 eingeholt worden, wonach der Kläger seit 1994 an einer Luftnot
leide. Das Fehlen von Brückensymptomen spreche nicht gegen einen kausalen
Zusammenhang mit den Kriegsverletzungen, weil sich eine chronische Bronchitis
schleichend über Jahrzehnte hin entwickle und vom Betroffenen erst spät beim
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schleichend über Jahrzehnte hin entwickle und vom Betroffenen erst spät beim
Auftreten stärkerer Obstruktionen bemerkt werde. Er diagnostizierte beim Kläger
einen Zwerchfellhochstand rechts mit paradoxer Beweglichkeit im vorderen Anteil
des rechten Zwerchfelles, der hintere Anteil sei nur gering beweglich. Es handle
sich nur um eine partielle Zwerchfelllähmung rechts. Die hinteren Zwerchfellanteile
seien noch partiell beweglich. Pleuraverschwielungen seien im CT vom 25. Juli 2003
nachgewiesen. Die schädigungsbedingte MdE betrage hierfür ab Januar 1994 20
v.H. Die Gesamt-MdE ändere sich hierdurch aber aktuell nicht, weil nur eine leichte
Einschränkung der Lungenfunktion vorliege. In seiner versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 26. Juni 2006 hat der beratende Arzt des Beklagten Dr. A.
darauf hingewiesen, dass beim Kläger keine so schwerwiegenden anatomischen
Veränderungen im Brustkorb vorlägen, wie sie nach AHP Ziffer 90 Abs. 2
vorauszusetzen seien, um als mindestens gleichwertige Mitursache gegenüber
den hier unstreitig mitwirkenden konstitutionellen und altersbedingten Faktoren für
eine chronische Bronchitis in Betracht zu kommen, zumal es sich entgegen der
ursprünglichen Annahme des Beklagten nur um eine Teillähmung des rechten
Zwerchfelles handle. Dass die Kriegsverletzungen zumindest gleichwertige
Mitursache für die chronische Bronchitis seien, sei daher nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.
April 2007 die Klage als unbegründet abgewiesen, wobei es bei der Beurteilung der
Kausalität hinsichtlich des Kniegelenksleidens rechts dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. RE. gefolgt ist. Auch die chronische Bronchitis sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens gleichwertig auf die
Kriegsverletzungen zurückzuführen, weil beim Kläger nicht derart schwerwiegende
anatomische Veränderungen vorlägen, wie sie nach Ziffer 90 Abs. 2 AHP
vorauszusetzen seien. Insoweit ist es der Stellungnahme des beratenden Arztes
des Beklagten Dr. A. vom 26. Juni 2006 gefolgt.
Gegen den ihm am 30. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am 22. Mai 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt
eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, sein Kniegelenksleiden rechts sei auf
Schädigungsfolgen zurückzuführen, denn durch seine berufliche und sportliche
Tätigkeit und die lange Zeit bestehende Unmöglichkeit, eine
Unterschenkelprothese links zu tragen, habe bei ihm eine langdauernde
ausgeprägte Fehlbelastung im Sinne der Ziffer 129 Abs. 2 AHP vorgelegen. Mit
Schriftsatz vom 27. November 2007 hat der Kläger nochmals seine berufliche
Tätigkeit zwischen 1956 und 1987 dargelegt.
Den zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin vom 4. Juni 2008
abgeschlossenen Vergleich hat der Kläger innerhalb der hierfür eingeräumten Frist
widerrufen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2007
aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August
1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 zu verurteilen, bei
ihm mit Wirkung ab April 1998 als weitere Schädigungsfolgen reizlose Narben nach
vorausgegangenen Operationen, endoprothetischer Gelenkersatz, Reizerguss,
leichtgradige Bewegungseinschränkung, Verlust der Kniescheibe, Lockerung des
Knie-Innenbandes - jeweils am rechten Bein - sowie obstruktive chronische
Bronchitis mit Lungenemphysem anzuerkennen und Beschädigtenrente an ihn
nach einem GdS von mehr als 80 v.H. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten und
des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung und des Erörterungstermins vom
4. Juni 2008 gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich
die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2
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die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23.
April 2007 ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung der von ihm behaupteten Schädigungsfolgen und Zahlung einer
Beschädigtenrente nach einem GdS von mehr als 80 v.H.. Dies hat das
Sozialgericht nach umfassender Beweiserhebung und mit zutreffender
Begründung und Beweiswürdigung bereits in den Entscheidungsgründen des
angegriffenen Gerichtsbescheids ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und insoweit von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bereits die als erfahrene
Gerichtsgutachterin tätige Sachverständige PD Dr. QI. in ihrem ausführlichen und
überzeugenden Gutachten vom 21. Februar 1996 in Kenntnis der beruflichen und
sportlichen Aktivitäten des Klägers sowie der jahrelang anhaltenden Probleme bei
der Anpassung einer Prothese dargelegt hat, dass die Kniegelenksbeschwerden
des Klägers nicht auf die Folgen der schädigenden Kriegseinwirkungen
zurückgeführt werden können sondern im Wesentlichen auf einer eigenständigen
Verschleißkrankheit beruhen. Die Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. QI.
macht sich der Senat ausdrücklich zu Eigen und nimmt daher ergänzend auf
deren Gutachten vom 21. Februar 1996 Bezug, das im Ergebnis durch das
aktuellere Gutachten des Sachverständigen Dr. RE. bestätigt worden ist. Dem
Gutachten des von der Klägerseite benannten Sachverständigen Prof. P. war
hingegen nicht zu folgen, weil dieses im Gegensatz zu wesentlichen Grundsätzen
der Kausalitätsbeurteilung nach den AHP steht, wie der Sachverständige Dr. RE. in
seinem Gutachten ausgeführt hat. Auch nach der Einlassung des Klägers hat
dieser spätestens seit 1960 die Unterschenkelprothese links durchgehend und mit
zufriedenstellendem Ergebnis getragen, wobei er nach anfänglicher
Arbeitsunfähigkeit nach seinem eigenen Vortrag auch schon von 1957 bis 1960 in
einer Kleiderfabrik beschäftigt war und Tätigkeiten wie Nähen, Abrichten und
Ausscheiden sowie als Bügler am Fließband ausübte. Eine langdauernde und sehr
ausgeprägte Fehlbelastung im Sinne der Ziffer 129 Abs. 2 AHP lag beim Kläger
auch unter Berücksichtigung seiner ausgeprägten sportlichen Aktivitäten daher
nicht vor, wovon auch schon die Sachverständige PD Dr. QI. in ihrem Gutachten
ausgegangen war.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Kniegelenkserkrankung des Klägers
neben altersbedingtem Verschleiß auch durch eine leichte Varusdeformität
mitbedingt ist, wovon der Sachverständige Dr. RE. unter Bezugnahme auf den
Arztbrief des Orthopäden Dr. S. vom 21. April 1987 (Bl. 482 Beschädigtenakte)
ausgeht, denn auch die Sachverständige Dr. QI. ist ohne die Annahme einer
Varusdeformität überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem
Kniegelenksleiden um eine schädigungsunabhängige selbständige
Verschleißkrankheit handelt. Weitere Befunderhebungen hierzu bei dem vom
Kläger zuletzt benannten Orthopäden Dr. F. waren daher mangels Erheblichkeit
entbehrlich. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher
wäre auch abzulehnen gewesen, weil zu diesen Fragen bereits ein orthopädisches
Gutachten auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG im ersten Rechtszug bei Prof.
Dr. P. eingeholt worden ist, der ebenfalls auf die Feststellung einer Varus-
Gonarthrose rechts als Auslöser für die Meniskusoperation im Jahr 1992 hinweist,
ohne diese Diagnose in Zweifel zu ziehen.
Auch die chronische Bronchitis des Klägers, die erstmals 1994 festgestellt wurde,
ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Schädigungsfolgen
zurückzuführen. Soweit der vom Kläger benannte Sachverständige Prof. GQ. in
seinem Gutachten vom 13. Oktober 2005 hierzu eine andere Auffassung vertreten
hat, steht diese im Gegensatz zu Ziffer 90 Abs. 2 AHP, wonach eine chronische
Bronchitis nur auf stärkere anatomische Veränderungen im Brustkorb (z. B.
ausgedehnte Adhäsionen, Schrumpfungen etc.) zurückgeführt werden kann. Nach
den Feststellungen des Sachverständigen Prof. GQ. liegen vergleichbar starke
anatomische Veränderungen aber nicht vor sondern es besteht nur eine teilweise
Lähmung des rechten Zwerchfelles, die aufgrund des bestandskräftigen
Bescheides des Beklagten zu hoch bewertet ist. Insoweit widerspricht das
Gutachten des Sachverständigen Prof. GQ. den in den AHP niedergelegten
allgemeinen gutachtlichen Erfahrungssätzen, die durch das Gutachten selbst nicht
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allgemeinen gutachtlichen Erfahrungssätzen, die durch das Gutachten selbst nicht
widerlegt sind und denen der Senat ebenso wie das Sozialgericht daher ebenfalls
weiterhin folgt.
Über den beruflichen und sportlichen Werdegang des Klägers war kein weiterer
Beweis zu erheben, weil der Senat insoweit die schon im vorangegangenen
Gerichtsverfahren im Wesentlichen bekannten Angaben des Klägers als wahr
zugrunde legen konnte, ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.