Urteil des LSG Hamburg vom 03.02.2011

LSG Ham: rente, form, hauptsache, beratung, ergänzung, minderung, unterlassen

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 03.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 6 AS 2021/10
Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 222/10
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Abzüge des Beklagten von seiner Rente.
Der 1941 geborene Kläger beantragte am 12. Juli 2006 Leistungen von dem Beklagten, was dieser mit –
bestandskräftigem – Bescheid vom 12. Dezember 2007 versagte.
Am 7. Juni 2010 hat der Kläger Klage erhoben und macht geltend, der Beklagte habe einen Abzug in Höhe von 500,-
EUR von seiner Rente veranlasst und zudem Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2010 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Sie sei bereits
unzulässig, da weder zuvor ein behördliches Verfahren stattgefunden habe noch überhaupt ersichtlich sei, dass der
Beklagte eine Minderung des Rentenanspruchs des Klägers bewirkt habe.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2010 Berufung eingelegt. Er wende sich gegen den Beklagten wegen nicht
gezahlter Beiträge und wegen des Abzugs seiner Rente.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 den Beklagten zu
verurteilen, Abzüge von seiner Rente zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 13. Oktober 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2011 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
erschienen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des
Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und
entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die
Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen
Richtern entscheidet.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nämlich unzulässig.
Der Kläger hat sich hinsichtlich seines Begehrens zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten gewandt. Überdies ist nicht
erkennbar, dass der Kläger überhaupt an eine Handlung des Beklagten anknüpfen kann. Entsprechende Bescheide
oder ähnliches hat er trotz Aufforderung durch das Sozialgericht nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.