Urteil des LSG Hamburg vom 04.07.2005

LSG Ham: vermieter, gefahr, geldleistung, auszahlung, unterkunftskosten, erlass, alter, form, rechtsschutz, verfügung

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 04.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 62 SO 271/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 4 B 177/05 ER SO
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz –
SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§
174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht abgelehnt, im
Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin bei der
Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 2 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) deren Schulden zu berücksichtigen habe sowie die Wohnungsmiete an diese selbst
auszahlen müsse und nicht direkt an den Vermieter überweisen dürfe; wegen letzterer Zahlungsregelung im
angefochtenen Leistungsbescheid vom 17. Mai 2005 war einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG durch
Feststellung einer aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin insoweit anscheinend eingelegten
Widerspruchs (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.6.2005) nicht in Betracht zu ziehen, denn diese Verfügung
hat den mit Bescheid festgestellten Leistungsanspruch von vornherein modifiziert und nicht erst nachträglich eine der
Antragstellerin bewilligte Leistung wieder eingeschränkt.
Die Antragstellerin hat nicht im Sinne eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, dass bei der Berechnung ihres
Grundsicherungsbedarfs die von ihr regelmäßig zu bedienenden Schulden hinzuzusetzen seien. Dazu bestimmt das
Gesetz in § 42 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass Schulden im Wege der Grundsicherung nur
übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt wäre. Einen solchen Bezug haben die von der Antragstellerin eingegangenen Schulden indes nach
Aktenlage nicht.
Was die Frage einer Überweisung von Grundsicherungsleistungen direkt an den Vermieter betrifft, hält es der Senat
zwar für zweifelhaft, ob etwa § 17 Abs. 2 SGB XII hier im Ermessenswege eine solch einschränkende Regelung über
die Form der Leistungserbringung zuließe (vgl. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschl. v. 16.4.2002, ESVGH Bd.
52 S. 175), zumal der Antragstellerin in der Vergangenheit eine zweckwidrige Verwendung der für die Unterkunft
vorgesehenen Mittel wohl nicht vorzuwerfen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19.5.1994, BVerwGE Bd. 96
S. 71). Das Vierte Kapitel des SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung –, das in § 42 Satz 1 Nr.
2 wegen des Umfangs der Grundsicherungsleistungen auf § 29 SGB XII verweist, enthält eigens nicht eine § 29 Abs.
1 Satz 6 SGB XII entsprechende Regelung über die Weise, in der diese als Geldleistung zu erbringende Hilfe (bei
Gefahr der Zweckverfehlung) zur Auszahlung gelangen soll. Die Frage, wie sich das rechtlich auf den
Zahlungsanspruch der Antragstellerin auswirkt, kann jedoch auf sich beruhen und einer Klärung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin, die dem Vermieter
die Unterkunftskosten ohnehin schuldet, durch die Handhabung der Antragsgegnerin im Sinne eines
Anordnungsgrundes Nachteile entstehen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig machten (§ 86 b Abs. 2
Satz 2 2. Halbsatz SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).